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Bundesverwaltungsgericht 22.05.2019 E-2181/2019

22 mai 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,269 mots·~11 min·5

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. März 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2181/2019

Urteil v o m 2 2 . M a i 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Fürsprecher Robert Häberli, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. März 2019 / N (…).

E-2181/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein aus der (südlich von Bagdad gelegenen) Stadt B._______ stammender Araber schiitischen Glaubens – eigenen Angaben zufolge (…) 2015 seinen Heimatstaat verliess und am 4. Oktober 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am Folgetag um Asyl nach-suchte, dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ am 9. Oktober 2015 zu seiner Person und Ausreise befragt wurde und an der Anhörung vom 30. Juni 2017 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er im Irak dem Militärdienst unentschuldigt fern geblieben sei und dies behördliche Massnahmen gegen ihn und seine Familie zur Folge gehabt habe, dass der Beschwerdeführer ausserdem vorbrachte, in seinem Heimatstaat seien (in seiner Abwesenheit) Gerichtsurteile beziehungsweise Haftbefehle gegen ihn ausgefällt respektive ausgestellt worden, dass er zum Nachweis seiner Identität Kopien seiner Identitätskarte, seines Reisepasses, seines Zivilregisterauszugs sowie von Ausweisen seines Vaters aus dem Irak ins Recht legte, dass er zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Beweismittel – insbesondere irakischer Zeitungsartikel, Dokumente betreffend die Tätigkeit beim irakischen Militär, Unterlagen zu exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz sowie einen medizinischen Bericht – zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 21. März 2019 – eröffnet am 6. April 2019 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dagegen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers aufschob, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten und es könne deshalb aufgrund der fehlenden Asylrelevanz darauf verzichtet werde, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-

E-2181/2019 tragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sowie unzumutbar sei und gegen das Refoulement-Verbot verstosse, und seine Aufnahme auf unbestimmte Zeit anzuordnen, dass der Beschwerde unter anderem zwei neue Beweismittel (irakische Gerichtsurteile beziehungsweise Haftbefehle vom […] 2015 und […] 2015, jeweils in Kopie) beilagen, dass in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht wurde, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. Mai 2019 den Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bestätigte und feststellte, der (bereits über den Status der vorläufigen Aufnahme verfügende) Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015),

E-2181/2019 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer vom SEM bereits wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden ist und die Vollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs – alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3), weshalb sich in diesem Zusammenhang praxisgemäss weitere Ausführungen erübrigen und auf den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und der Anordnung einer "Aufnahme auf unbestimmte Zeit" mangels eines aktuellen Rechtschutzbedürfnisses nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht einerseits beantragt, es seien vom Gericht die vollständigen Akten (inklusive die Aktenstücke A2–3, A5–9, A11–21, A26–30 und A32–41, in die ihm keine Einsicht gewährt worden sei) beizuziehen,

E-2181/2019 dass die vollständigen Akten dem Gericht vorliegen und dieses antragsgemäss auch die Aktenstücke gesichtet hat, deren Herausgabe vom SEM verweigert worden ist, dass der Beschwerdeführer zudem beantragt, es sei ihm Einsicht in die bisher verweigerten Aktenstücke und das rechtliche Gehör dazu zu gewähren sei, soweit diese Unterlagen für den Ausgang des Verfahrens relevant seien, dass es sich bei diesen Akten hauptsächlich um administrative Dokumente handelt, die für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ohne inhaltliche Relevanz sind, weshalb die Einsicht diesbezüglich zu Recht verweigert worden ist (beim Aktenstück A29/12, vgl. Beschwerde S. 3 oben, handelt es sich um einen Bericht der Eidgenössischen Zollverwaltung über die Sicherstellung und Beschlagnahmung eines der einreisenden Person nicht zustehenden Reisepasses und damit um ein für den Verfahrensausgang ebenfalls irrelevantes Dokument), dass der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer im Rahmen seines (bedingten) Einsichtsgesuchs für kein Dokument der Vorakten eine Verletzung seines Einsichtsrechts rügen lässt und bei der vorliegenden Aktenlage keine Veranlassung für eine Gewährung des rechtlichen Gehörs besteht, weshalb dieser prozessuale Antrag abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,

E-2181/2019 dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss kam, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht gerecht, dass nämlich keine asylrelevante Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3 AsylG vorliege, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten (vorliegend aufgrund Wehrdienstverweigerung) dienen, weshalb die fraglichen behördlichen Handlungen vielmehr als eine rechtsstaatlich legitime Strafverfolgung anzusehen seien, dass den Schilderungen des Beschwerdeführers deshalb keinerlei Hinweise zu entnehmen seien, wonach die militärischen Behörden ihn aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Grunds gesucht hätten, dass ferner die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten nicht derart markant gewesen seien, dass die irakischen Behörden ihn deswegen als ernsthafte Bedrohung wahrnehmen würden, dass das SEM schliesslich hinsichtlich der Schilderungen des Beschwerdeführers der Vollständigkeit halber festhielt, diese würden eine Vielzahl von Ungereimtheiten enthalten, dass es dabei insbesondere auf den erheblichen Widerspruch zwischen der Zeitangabe des Beschwerdeführers zu seiner illegalen Ausreise und dem Ausreisestempel in seinem irakischen Reisepass sowie des Ausstellungsdatums dieses Reisepasses hinwies, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Sichtung der Akten die Einschätzung des SEM teilt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer sodann in seiner Rechtsmitteleingabe die in der Verfügung festgestellte fehlende Asylrelevanz sowie die aufgezeigten Ungereimtheiten nicht aufklären oder ausräumen vermag, da eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung ausbleibt,

E-2181/2019 dass die mit der Beschwerde als Beweismittel eingereichten Gerichtsurteile wegen Desertion aus dem Militär- und dem Polizeidienst (die als Kopien zu den Akten gereicht wurden) den angefochtenen Entscheid umso weniger umzustossen vermögen, als das Strafmass von je (…) Monaten Freiheitsentzug ein klares Indiz gegen die Annahme eine Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen – und damit für die Richtigkeit der Kernargumentation des SEM – darstellt, dass auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei homosexuell und er sei in Tat und Wahrheit wegen seiner sexuellen Orientierung behördlich verfolgt worden, wogegen der Vorwurf der Desertion bloss als Vorwand gedient habe (vgl. Beschwerde S. 3 f.), dass gemäss Beschwerdeführer ferner aus dem bereits aktenkundigen medizinischen Bericht vom 11. März 2017 (Exzision [chirurgisches Entfernen] von Analpolyp und chronischer Analfissur; vgl. Beweismittelcouvert A24 Nr. 8) hervorgehe, dass er "im Militär wegen seiner sexuellen Ausrichtung dauervergewaltigt" worden sei (vgl. Beschwerde S. 3), dass die Fahndung nach ihm wegen Desertion nur ein Vorwand der Behörden sei, um seiner "habhaft zu werden und ihn dann während der Haftverbüssung sowie dem anschliessenden Zwangsdienst dauervergewaltigen zu lassen" (vgl. a.a.O. S. 4), dass diese neuen Behauptungen mit dem bisherigen protokollierten Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen sind, sondern vielmehr einen konstruierten Eindruck erwecken, zumal der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren nicht ansatzweise entsprechende Äusserungen gemacht hat und man ihn zu Beginn der Anhörung auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht sowie darauf hingewiesen hat, dass seine Aussagen durch alle Beteiligten vertraulich behandelt würden, weshalb er ohne Furcht reden könne (vgl. A22/18 S. 2), dass er am Schluss der Anhörung die Frage unmissverständlich verneinte, ob es neben den bisher genannten noch weitere Gründe gebe, welche gegen eine Rückkehr in den Irak sprechen würden (vgl. a.a.O. S. 15 ad F91), dass die für dieses verspätete Vorbringen angeführten Gründe in der Rechtsmitteleingabe (insbes. schambehaftetes Thema, nicht-irakischer Dolmetscher) das Gericht aufgrund der vorgenannten Umstände nicht zu überzeugen vermögen,

E-2181/2019 dass der Beschwerdeführer demnach sein neues Kernvorbringen auf Beschwerdestufe, ihm würde bei seiner Rückkehr Verfolgung wegen seiner sexuellen Orientierung drohen, nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme geregelt wird, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass das SEM vorliegend die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet hat (Art. 83 Abs. 4 AIG) und sich in diesem Zusammenhang praxisgemäss weitere Ausführungen erübrigen (vgl. auch oben S. 4), dass die angefochtene Verfügung vom 21. März 2019 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren in Anbetracht der gegebenen Sachlage als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupteten (aber noch nicht belegten) Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass das Gesuch um Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,

E-2181/2019 dass schliesslich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2181/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Lhazom Pünkang

Versand:

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