Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2176/2015
Urteil v o m 2 4 . April 2015 Besetzung Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, (…), Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1157/2015 vom 17. März 2015 / N (…).
E-2176/2015 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am 18. Februar 2009 ein erstes Mal um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 25. Januar 2012 lehnte das BFM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil vom 8. Mai 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde ab. Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 trat das BFM auf ein Wiedererwägungsgesuch des Gesuchstellers vom 22. Mai 2012 nicht ein. B. Am 24. Oktober 2013 suchte der Gesuchsteller im B._______ ein zweites Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein zweites Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil vom 17. März 2015 (E-1157/2015) wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 25. Februar 2015 (Datum Poststempel) ab. C. Mit Eingabe vom 7. April 2015 ersuchte der Gesuchsteller sinngemäss um revisionsweise Aufhebung des Urteils vom 17. März 2015 und um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Aussetzen des Wegweisungsvollzugs). Zur Begründung führte er unter Verweis auf gleichzeitig eingereichte Dokumente (…) aus, er habe am (...) vor (…) an einer bewilligten Demonstration von (…) teilgenommen. Das eingereichte Farbfoto, das auf der Webseite (…) erschienen sei, zeige, wie er an vorderster Front mit anderen Demonstrationsteilnehmern (…) halte. Er laufe deshalb bei einer Rückkehr in sein Heimatland Gefahr, von den sri-lankischen Behörden verhaftet zu werden, zumal das Foto gemäss Informationen einer ihm nahestehenden Person in Sri Lanka verbreitet worden sei. Des Weiteren werde in einem Artikel der Zeitung (…) vom (…) bestätigt, dass zwei militante Tamilen nach ihrer Ankunft in Sri Lanka verhaftet und gefoltert worden seien. Einer der Tamilen habe Klage gegen zwei Mitarbeiter des Bundesverwaltungsgerichts, die sein Asylgesuch abgelehnt hätten, eingereicht.
E-2176/2015 Die sri-lankischen Behörden würden ihn auch deshalb überwachen, weil er als im Süden von Sri Lanka wohnhaft gewesener (…) verdächtigt werde, der (…) anzugehören. Sein Leben und dasjenige seiner in Sri Lanka lebenden Familie (…) seien von der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit bedroht. D. Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 8. April 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 126 BGG per sofort (bis zum Eingang der Akten) einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, S. 247 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG).
E-2176/2015 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) geltend. Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens ergibt sich aus den Akten, zumal er sich auf ein Ereignis bzw. eine Tatsache (Demonstration vom [...) in […]) beruft, das (…) stattgefunden hat. Auf das frist- und – in Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eine Laieneingabe handelt –in der Form akzeptierte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 3.2.1 Vorliegend kann offen bleiben, ob der Gesuchsteller im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen wäre, seine geplante Teilnahme an der Demonstration vom (...) bereits im ordentlichen Asylverfahren anzuzeigen. Es ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass die als Beleg für seine Teilnahme eingereichte Fotoaufnahme, auf der unter anderem Personen zu erkennen sind, die (…) tragen, bereits am (...) im Internet aufgeschaltet wurde, und er zudem nicht in der Lage war, dieses Beweismittel bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren beizubringen. Das Gericht kommt indessen zum Schluss, dass die neue Tatsache und das neue Beweismittel mangels Erheblichkeit nicht geeignet sind, zu einem anderen Entscheid zu führen. Insbesondere ergibt eine Prüfung der Fotoaufnahme, dass das Gesicht des Gesuchstellers selbst bei Annahme, dass es sich bei der markierten Person tatsächlich um ihn handelt, verhüllt und
E-2176/2015 somit nicht zu erkennen ist. Angesichts dieser Sachlage vermag auch die zu den Akten gereichte fremdsprachige E-Mail vom (…), in der über die Demonstration berichtet wird, mangels Erheblichkeit nichts zu ändern. Unbesehen davon ist hinsichtlich der bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz (Teilnahme an […] Demonstrationen) in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Erwägungen in der Verfügung des SEM vom 23. Januar 2015 und im revisionsweise angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 1157/2015 vom 17. März 2015 festzustellen, dass der Gesuchsteller kein politisches Profil aufweist, weshalb in der Tat höchst unwahrscheinlich erscheint, dass er durch seine Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe geschaffen und die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Der Gesuchsteller hat denn auch im ordentlichen Asylverfahren weder Probleme mit den heimatlichen Behörden geltend gemacht noch vorgebracht, je für (…) tätig gewesen zu sein bzw. solches ausdrücklich verneint. 3.2.2 Die weiteren Vorbringen in der Eingabe vom 7. April 2015 (…) sind offensichtlich nicht geeignet, eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 17. März 2015 im revisionsrechtlichen Sinne darzutun, weshalb darauf nicht näher eingegangen zu werden braucht. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in der Eingabe vom 7. April 2015 keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan werden. Das (sinngemässe) Gesuch um revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1157/2015 vom 17. März 2015 ist demzufolge abzuweisen. 4. Mit vorliegendem Urteil wird die mit Verfügung vom 8. April 2015 gestützt auf Art. 126 BGG angeordnete superprovisorische Massnahme (einstweiliges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) gegenstandslos. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die angesichts der Aussichtslosigkeit des Revisionsbegehrens auf Fr. 1200.– festzusetzenden Kosten (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-2176/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
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