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Bundesverwaltungsgericht 02.07.2014 E-2176/2014

2 juillet 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,478 mots·~7 min·1

Résumé

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM vom 14. April 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2176/2014

Urteil v o m 2 . Juli 2014 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, Kongo (Kinshasa) vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM vom 14. April 2014 / N (…).

E-2176/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juli 2004 um Asyl in der Schweiz nach. Mit Urteil E-6563/2007 vom 1. September 2010 anerkannte das Bundesverwaltungsgericht ihn als Flüchtling. Gestützt auf dieses Urteil gewährte das BFM dem Beschwerdeführer am 3. September 2010 Asyl. B. Am 20. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch um Familienzusammenführung für seine Tochter B._______, geboren am (…) ein. C. Mit Verfügung vom 14. April 2014 lehnte das BFM das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Mit Eingabe vom 21. April 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Familienzusammenführung sei zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2014 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung und hielt fest, nach Eingang derselben werde über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befunden. Sodann verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. F. Mit Schreiben vom 17. Mai 2014 gab der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des C._______ vom 24. Februar 2014 zu den Akten. G. In der Vernehmlassung vom 6. Juni 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Am 16. Juni 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt.

E-2176/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Nach Art. 51 Abs. 3 AsylG werden in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer lebe in D._______, seine Tochter bei ihrer Mutter in E._______. Es bestehe somit keine Familiengemeinschaft. Die Mutter sei vorläufig aufgenommen worden. Entsprechend sei B._______ in die vorläufige Aufnahme ihrer Mutter einbezogen worden. Gemäss gesicherten Kenntnissen habe die Tochter bei einer allfälligen Rückkehr in den Kongo zufolge der Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seit längerem eine Beziehung mit F._______, der Mutter von B._______. Aus dieser Beziehung sei am (…) bereits die Tochter G._______ hervorgegangen, welche gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen worden sei, obwohl sie mit dem Vater nicht in einer Familiengemeinschaft lebe. Dies sei von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht be-

E-2176/2014 rücksichtigt worden. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. 5. 5.1 Unvollständige ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). 5.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und F._______ bereits Eltern eines gemeinsamen Kindes sind. Dabei handelt es sich entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht um die Tochter G._______, geboren am (…), sondern um den Sohn H._______, geboren (…). Diesen hat der Beschwerdeführer am 22. Juni 2010 als sein Kind anerkannt. In der Folge wurde H._______ am 31. März 2011 in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters, dem Beschwerdeführer, einbezogen, dies obwohl sie nicht in einer Familiengemeinschaft leben würden. Davon hatte die Vorinstanz offensichtlich Kenntnis. Dies ergibt sich aus einem Schriftenwechsel mit der I._______. In ihrem Antwortschreiben vom 14. April 2014 vertritt die Vorinstanz die Auffassung, H._______ sei zu Unrecht in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen worden. 5.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung, obwohl aktenkundig, an keiner Stelle erwähnt, dass der Beschwerdeführer mit der Mutter von B._______ bereits ein gemeinsames Kind hat, welches in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen wurde und welches nicht in einer Familiengemeinschaft mit dem Vater lebt. Folglich hat die Vorinstanz sich auch zur unterschiedlichen Behandlung der Kinder nicht geäussert. In der Zwischenverfügung vom 13. Mai 2014, welche der Vorinstanz ebenfalls zugestellt wurde, hat der Instruktionsrichter auf diesen Umstand hingewiesen und festgestellt, es seien diesbezüglich weitere Abklärungen erforderlich. Dazu hat sich die Vorinstanz in der Vernehmlassung nicht geäussert. In Anbetracht der vorliegenden Konstellation wäre die Vorinstanz indes gehalten gewesen, diesen Sachverhalt in ihre Verfügung aufzunehmen und entsprechend zu würdigen. Dabei hätte sie sich auch mit der unterschiedlichen Regelung bezüglich der beiden Kinder auseinandersetzen

E-2176/2014 müssen. Indem die Vorinstanz H._______ und dessen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in der angefochtene Verfügung nicht erwähnt hat, hat sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt oder die Verfügung jedenfalls ungenügend begründet. Bei dieser Sachlage enthält sich das Bundesverwaltungsgericht einer eigenen Beurteilung und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die die Vorinstanz zurück. 5.4 Nach der Rückweisung wird die Vorinstanz zu beachten haben, dass der Umstand, dass B._______ nicht mit ihrem Vater in einer Familiengemeinschaft lebt, für sich allein noch keinen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG zu begründen vermag, der gegen einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft spricht. Voraussetzung für den Einbezug ist vielmehr, dass der Vater willens und in der Lage ist, sich um seine Tochter ernsthaft zu kümmern und eine gelebte Beziehung im Rahmen des ihm zustehenden Besuchsrechts zu unterhalten. Die Frage, ob der Beschwerdeführer dies trotz getrennten Haushalten kann und will, lässt sich aufgrund der Beziehung zu seinem Sohn H._______ näher klären. Diese Beziehung ist nämlich genau gleich gelagert, weil der Sohn offenbar ebenfalls nicht beim Vater wohnt, was Rückschlüsse auf die vorliegend in Frage stehende Beziehung zulässt. Die Vorinstanz wird dies abzuklären haben. Ergeben die Abklärungen, dass der Vater keine gelebte Beziehung unterhält, liegt gegebenenfalls ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG vor, der es erlaubt, den Einbezug der Tochter in die Flüchtlingseigenschaft zu verweigern. 5.5 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung vom 14. April 2014 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses werden damit gegenstandslos. 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-

E-2176/2014 ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). 6.3 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2176/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 14. April 2014 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.

Der vorsitzende Richter Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

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