Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2174/2015
Urteil v o m 3 0 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, B._______, sowie deren Kinder C._______, D._______, Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, Raewel Advokatur, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 6. März 2015 / N (…).
E-2174/2015 Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, seinen Heimatstaat im Jahr 1997 und hielt sich während mehreren Jahren im Nordirak auf. Am 17. Oktober 2012 verliess er den Irak und reiste am 14. November 2012 in die Schweiz ein, wo er am 20. November 2012 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. November 2012 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ und der Anhörung vom 3. Dezember 2012 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz F._______, wo er bis 1996 gelebt habe. Im Oktober 1997 habe er sich der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) angeschlossen und sei in den Nordirak gegangen, wo er sich während mehrerer Jahre in den Bergen für die PKK eingesetzt, jedoch nicht an Kampfhandlungen teilgenommen habe. Bis 2004 habe er sich meistens in G._______ und H._______ aufgehalten und habe dort auch seine spätere Ehefrau kennengelernt. Nach der internen Spaltung der Partei hätten er und seine Frau diese im März 2004 verlassen. Sie seien zuerst nach I._______ und später nach J._______ gegangen, wo sie bis zur Ausreise gelebt hätten. Den Nordirak habe er verlassen, da die Behörden ihn hätten zum Militärdienst zwingen wollen, wobei sich aufgrund des Syrienkonfliktes der Druck noch erhöht habe. Aufgrund seiner Weigerung habe er weder einen Flüchtlingsausweis noch eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Auch in religiöser Hinsicht sei der Druck im Irak immer grösser geworden. In die Türkei, wo er seit seiner Ausreise nicht mehr gewesen sei, könne er nicht zurückkehren, da er dort aufgrund seiner PKK-Vergangenheit verfolgt werde. Ende 2011 hätten sich die Behörden bei seiner Familie nach ihm erkundigt. Seine Familie werde unterdrückt in der Türkei; ein Bruder sei sieben Jahre und eine Schwester ungefähr zwei Jahre im Gefängnis gewesen. Aufgrund seines Austrittes aus der PKK werde er ausserdem von seiner Familie nicht mehr akzeptiert. A.b Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und alawitischen Glaubens, sei eigenen Angaben zufolge im Jahr 1996 aus der Türkei ausgereist, im Nordirak in die Berge gegangen und der PKK beigetreten. Im März 2004 habe sie die PKK verlassen und sich seither in J._______ aufgehalten. Am 16. Januar 2013 sei sie mit ihren Kindern aus dem Irak ausgereist und über verschiedene Staaten am
E-2174/2015 11. März 2013 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der BzP vom 27. März 2013 im EVZ K._______ und der Anhörung vom 3. Juli 2013 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei von der PKK politisch und militärisch ausgebildet worden und ungefähr acht Jahre für diese tätig gewesen. Sie verfüge zwar über eine Aufenthaltsbewilligung für den Nordirak (Ausweis beim SEM abgegeben), jedoch hätten sie sich dort nicht frei gefühlt. Sie seien angewiesen worden, ihre PKK-Vergangenheit vor der Bevölkerung geheim zu halten, da diese in der Gesellschaft aufgrund von früheren Kämpfen zwischen der PKK und der demokratischen Partei Kurdistans (KDP) nicht beliebt sei. Bei der PKK sei sie stets nur einfaches Mitglied gewesen und habe an keinen Kampfhandlungen teilgenommen. Die KDP würde versuchen, Leute wie ihren Mann als Soldaten für den Krieg in Syrien zu rekrutieren. Sie persönlich habe keine Probleme mit der KDP gehabt. Da weder ihr Mann noch ihre Kinder im Nordirak über Aufenthaltsbewilligungen verfügt hätten, sei ihr Leben schwierig gewesen; sie hätten alle 15 Tage bei den Behörden erscheinen und unterschreiben müssen. Als Alawitin habe sie überdies im Irak einen grossen religiösen Druck verspürt. In die Türkei könne sie aufgrund ihrer PKK-Vergangenheit und weil ihr Mann dort gesucht werde, nicht zurückkehren. B. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Ankara (nachfolgend: Botschaft) um Informationen bezüglich die Beschwerdeführenden. Diese antwortete am 23. Oktober 2013. C. Am 7. Januar 2015 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Anfrage und Antwort der Botschaft gewährt, wobei der Inhalt der beiden Schreiben zusammengefasst wiedergegeben wurde. Sie äusserten sich mit Schreiben vom 23. Januar 2015 und beantragten, der Bericht der Botschaft sei ihnen in zensurierter Fassung zukommen zu lassen. D. Mit Verfügung vom 6. März 2015 (eröffnet am 9. März 2015) lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig stellte es die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fest, weshalb der Vollzug aufgrund von Unzulässig-
E-2174/2015 keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Beschwerdeführenden subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG (SR 142.31) geltend machen würden. E. Mit Beschwerde vom 7. April 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Ziffern 3 bis 8 der Verfügung vom 6. März 2015 und die Gutheissung der Asylgesuche. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. F. Am 15. April 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
E-2174/2015 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AslyG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Da in der Beschwerde die Aufhebung der Ziffern 3 bis 8 der Verfügung vom 6. März 2015 beantragt wird, ist vorliegend der Ausschluss vom Asyl im Sinne von Art. 54 AsylG zu überprüfen. Die vorinstanzliche Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist in Rechtskraft erwachsen. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlingen wird jedoch kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der Asylgesuche damit, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft zwar erfüllen, jedoch erst aufgrund von Handlungen nach ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat. Ihre Probleme hätten erst mit dem Beitritt zur PKK und dem Aufenthalt im Irak begonnen. Somit sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei keine begründete Furcht vor Verfolgung bestanden habe. Gemäss Art. 54 seien ihre Asylgesuch deshalb abzulehnen. 5.2 In ihrer Beschwerde entgegneten die Beschwerdeführenden, sie hätten den Straftatbestand von Art. 314 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuches
E-2174/2015 bereits vor ihrer Ausreise erfüllt, indem sie der PKK beigetreten seien. Alleine wegen der Mitgliedschaft würde ihnen gestützt auf denselben Artikel eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren drohen, was eine Asylgewährung in der Schweiz rechtfertige. 6. 6.1 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in ihrer Verfügung verwiesen werden. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwände vermögen an dieser Einschätzung ebenfalls nichts zu ändern. 6.2 Dem Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten sich bereits mit dem in der Türkei erfolgten Beitritt zur PKK in asylrechtlich relevanter Weise strafbar gemacht und somit seien die Gründe, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führten, nicht erst nach ihrer Ausreise entstanden, ist nicht zuzustimmen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin sagten bei der Vorinstanz aus, sie hätten in der Türkei nie Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. vorinstanzliche Akten A4 S. 11 sowie A21 F60). Aus ihren Aussagen ergibt sich, dass sie die Türkei mehr oder weniger unmittelbar nach ihrem Beitritt zur PKK – der Beschwerdeführer im Jahr 1997, die Beschwerdeführerin im Jahr 1996 – verlassen haben (betreffend den Beschwerdeführer vgl. A4 S. 5: Frage: "Wie lange blieben sie dann 1997 in Istanbul?" Antwort: "Ca. 10 Monate." Frage: "Und danach? Sie waren aber immer noch in der Türkei?" Antwort: "Nein, im Ausland"; S. 7: "Ich habe mich der Organisation angeschlossen, sie haben mich in den Iran gebracht. […] Danach sind wir in den Irak gewandert und danach hielt ich mich im Gebiet G._______ im Irak auf"; Betreffend die Beschwerdeführerin vgl. A15 S. 4: Frage: "Seit wann leben Sie im Irak?" Antwort: "1996 ging ich von der Türkei aus in die Berge. Ich war dann bei der PKK."; sowie A21 F 62: "An welchen Orten waren Sie stationiert?" Antwort: "L._______, H._______ und G._______."). Auf die Frage, woher die türkischen Behörden über die PKK-Aktivitäten des Beschwerdeführers wüssten, antwortete dieser, 1998 seien alle seine Familienmitglieder festgenommen worden, weil man sie wegen seines Beitritts zur PKK unter Druck habe setzen wollen (vgl. A7 F60). Somit ist davon auszugehen, dass die Behörden erst nach dessen Ausreise im Jahr 1997 auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden sind. Selbst wenn die Beschwerdeführenden der PKK noch auf türkischem Boden beigetreten sind und sich somit wie in der
E-2174/2015 Beschwerde geltend gemacht nach türkischem Recht strafbar gemacht haben, wurden die Behörden offensichtlich erst nach deren Ausreise auf sie aufmerksam. Da die Verfolgung durch die türkischen Behörden nicht automatisch mit dem Beitritt zur PKK begann, sondern erst in dem Zeitpunkt beginnen kann, in welchem dieselben auf die Beschwerdeführenden aufmerksam wurden, sind ihre Fluchtgründe erst nach der Ausreise entstanden. Die Verfügung des SEM ist somit zu bestätigen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren. Somit ist zumindest eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt. Die entsprechenden Gesuche sind deshalb unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-2174/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel