Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2174/2014
Urteil v o m 1 3 . Januar 2016 Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien
A._______, geboren am (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. März 2014 / N (…).
E-2174/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Herkunftsstaat eigenen Angaben zufolge am (…) und reiste über Nepal und ihr unbekannte Länder am 19. Dezember 2012 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem (…) zugewiesen. Dort fand am 2. Januar 2013 die Befragung zur Person (Protokoll in den SEM-Akten: A4/10) statt. Am 18. März 2014 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Ausreise- und Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A10/13). Dabei wurden ihr auch spezifische Fragen in Bezug auf ihre Sozialisation in Tibet gestellt (vgl. insb. A10/13 S. 2 ff.). B. Mit Verfügung vom 25. März 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an, wobei der Vollzug nach China ausgeschlossen wurde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund ihrer unglaubhaften Vorbringen sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei. Entsprechend erübrige es sich, die Vorbringen auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen, womit das Asylgesuch mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft abzulehnen sei. In Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse stellte sie fest, dass Indizien für eine Herkunft der Beschwerdeführerin aus einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China (VR China), insbesondere Nepal (oder Indien) bestünden. Aufgrund der unglaubhaften Angaben gelte jedoch ihre Staatsangehörigkeit als unbekannt. Aufgrund der aus der Verheimlichung der Identität resultierenden Mitwirkungspflichtverletzung, sei es bei fehlenden Hinweisen, wie vorliegend, nicht Sache der Asylbehörden nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Da sich keine Hinweise auf Verfolgung ergäben, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden und es bestünden auch keine Hinweise auf andere völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse, die im Herkunfts- oder Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würden. Aus der Verheimlichung der Identität sei schliesslich zu schliessen, dass der Vollzug auch zumutbar sei; schliesslich sei er auch möglich.
E-2174/2014 C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 22. April 2014 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, die Ablehnung ihres Asylgesuches basiere auf einzelnen ihr entgegengehaltenen negativen Punkten, die sie anlässlich der Befragung nicht vollständig habe erfassen können, zumal sie sehr nervös gewesen sei. Da sie nicht wisse, wohin sie nun gehen solle, zumal ihre Familie in Tibet lebe, wohin sie nicht zurückkehren könne, beantrage sie eine vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2014 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin könne sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten und die Beschwerdebegehren beschränkten sich sinngemäss auf die Anfechtung der Ziffern 4–6 (Vollzug der Wegweisung), weshalb einzig diese Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildeten. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert einen Kostenvorschuss einzubezahlen. E. Mit Eingabe vom 13. Mai 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um die Möglichkeit, den eingeforderten Kostenvorschuss in Raten zu bezahlen, da sie über kein Einkommen verfüge und Sozialhilfegelder empfange. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2014 lehnte die Instruktionsrichterin das Gesuch um ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses, verzichtete jedoch aufgrund der vermuteten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte sie auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2014 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G.b Am 9. Juli 2014 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und erläuterte ihre Erwägungen unter dem Aspekt der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Ergänzend hielt sie insbesondere fest,
E-2174/2014 die tibetische Ethnie der Beschwerdeführerin sei unbestritten, weshalb ein Vollzug der Wegweisung in die VR China ausgeschlossen werde. G.c Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, eine Replik einzureichen. G.d Mit fristgerechter Eingabe vom 22. Juli 2014 replizierte die Beschwerdeführerin auf die Vernehmlassung der Vorinstanz und hielt insbesondere fest, die Erwägungen seien schwer verständlich. Sie habe stets angegeben aus Tibet zu stammen und ein Antrag um Erhalt von amtlichen Papieren aus Nepal oder Indien sei ein sinnloses Unterfangen. Im Übrigen habe sie nie versucht, etwas zu vertuschen oder zu verschleiern. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz unter Hinweis auf das kurz zuvor ergangene Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-3361/2014, inzwischen publiziert unter BVGE 2015/10) zu einem zweiten Schriftenwechsel ein. H.b Nach erstreckter Frist liess sich die Vorinstanz am 3. Juli 2015 vernehmen und hielt im Ergebnis an der angefochtenen Verfügung fest. Ergänzend hielt sie fest, nachdem die Beschwerdeführerin über ein gewisses Länderwissen verfügt habe, was aber angelernt werden könne, sei bei der Anhörung das Schwergewicht auf die konkreten Lebensumstände gelegt worden. Diesbezüglich habe sie zwar gewisse Fragen korrekt beantworten können, andere aber nur unbefriedigend. In Bezug auf den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit ihrer Staatsangehörigkeit, sei diese am Ende der Anhörung gefragt worden, ob sie zu den einzelnen Punkten noch etwas sagen wolle, worauf sie sich nur zu den fehlenden Chinesisch-Kenntnissen geäussert habe. H.c Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, welche sie mit Duplik vom 20. Juli 2015 wahrnahm. Dabei verwies sie zum einen auf ihre Replik und, wie bereits dort, auf die Stresssituation, in welcher sie sich anlässlich der Anhörung befunden habe. Ergänzend führte sie aus, inzwischen wisse sie, wie die (…) in Tibet nicht vergleichbar.
E-2174/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Zunächst ist festzuhalten, dass – zumal in Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt und aus den Eingaben der Beschwerdeführerin sinngemäss durchaus ein Wille erkennbar ist, auch die Dispositivziffern betreffend Abweisung ihres Asylgesuches, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung anzufechten – auf die Feststellung in der Zwischenverfügung vom 7. Mai 2014 zurückzukommen ist, wonach einzig der angeordnete Vollzug der Wegweisung Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilde. Zu überprüfen bleibt demzufolge die Verfügung vom 25. März 2014 in ihrem ganzen Umfang. Davon ist offensichtlich auch die Vorinstanz im Rahmen der Schriftenwechsel ausgegangen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-2174/2014 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, sie sei chinesische Staatsangehörige und in B._______, Tibet, zur Welt gekommen, wo sie aufgewachsen sei und bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie sei weder zur Schule gegangen, noch habe sie einen Beruf erlernt. Jedoch habe sie der Familie im Haushalt geholfen. Am (…) sei sie zusammen mit einer Freundin von B._______ nach C._______ gefahren und habe dort mehrere pro-tibetische Flugblätter an die Wände eines Beamtenbüros geklebt. Ihre Freundin habe sich in C._______ ausgekannt und alles für die Aktion Notwendige organisiert. Am nächsten Tag sei ein Nachbar erschienen und habe erzählt, dass die Freundin verhaftet worden sei. Da sie befürchtet habe, dass ihre Freundin im Gefängnis unter Misshandlung ihren Namen preisgeben würde, habe sie Tibet noch gleichentags verlassen. 5.2 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, die angebliche Herkunft der Beschwerdeführerin sei nicht glaubhaft, weshalb auch ihre Ausreisegründe nicht geglaubt werden könnten. Aufgrund ihrer mangelnden Länderkenntnisse, ihrer fehlenden Chinesisch- Kenntnisse, den fehlenden Identitätspapieren, den unglaubhaften Angaben zum Reiseweg sowie den unglaubhaften Asylgründen sei insgesamt
E-2174/2014 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der von ihr angegeben Region sozialisiert worden sei. Diesen Schluss zog die Vorinstanz unter anderem aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwar in der Lage gewesen sei, einige geographische Angaben betreffend ihres angeblichen Heimatdorfes und der näheren Umgebung zu machen, sobald die Fragen jedoch ihre konkreten Lebensumstände – etwa Preise oder das Futter der (…) – betroffen hätten, seien die Aussagen vage und undifferenziert geworden. Entsprechend habe sich der Verdacht aufgedrängt, dass rein geografische Aussagen auswendig gelernt worden seien, um so den Anschein zu erwecken, aus dieser Gegend zu stammen. Die Zweifel an der geltend gemachten Staatsangehörigkeit hätten sich angesichts der äusserst unsubstantiierten Aussagen zum Reiseweg sowie den dürftigen und nicht nachvollziehbaren Asylgründen erhärtet. Im Rahmen der beiden Vernehmlassungen vom 9. Juli 2014 und vom 3. Juli 2015 konkretisierte die Vorinstanz ihre Einschätzung. Gleichzeitig legte sie den Akten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ein als "Hintergrundinformationen zum geprüften Länderwissen" bezeichnetes Dokument bei. 5.3 Die Beschwerdeführerin hielt auf Beschwerdeebene insgesamt an ihrer Aussage fest, sie sei in Tibet aufgewachsen und habe dort bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz gelebt. Sie bekundete sinngemäss Mühe, die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung beziehungsweise in den Vernehmlassungen zu verstehen, und machte geltend, angesichts der Anhörung angespannt und ängstlich gewesen zu sein. 6. 6.1 Nach dem im Verwaltungsverfahren vorherrschenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung
E-2174/2014 des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. 6.2 Die Vorinstanz stützte sich zur Qualifizierung der angeblichen Herkunft der Beschwerdeführerin als unglaubhaft nicht auf eine in solchen Fällen üblicherweise durch eine Fachperson erstellte Herkunftsanalyse, das heisst eine LINGUA-Analyse oder eine Alltagswissensevaluation (vgl. zu diesen Beweismitteln BVGE 2015/10 E. 5.1), sondern die Herkunftsabklärung erfolgte ausschliesslich durch entsprechende Fragestellungen der Sachbearbeiterin im Rahmen der Anhörung. Im bereits zitierten BVGE 2015/10 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange, dass die Vorinstanz bei einer Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie, die "bloss" mittels Anhörung erfolge, verpflichtet sei, die Vorbringen der asylsuchenden Person in einer für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen. Somit hat die Vorinstanz die Abklärungen hinsichtlich der Herkunft in einer für das Gericht transparenten Weise in den Akten festzuhalten. Andernfalls kann das Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht tatsächlich nachgekommen ist noch ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens vertretbar ist.
E-2174/2014 Aus dem Dossier muss daher – im Sinne einer ersten Mindestanforderung – nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation wie die betroffene Person die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da bei der Herkunftsabklärung mittels Anhörung – anders als bei der LIN- GUA-Analyse beziehungsweise der Alltagwissensevaluation – kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information [COI]) – vorliegend Tibet – zu belegen. Dabei hat sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten, zu orientieren (vgl. dazu Europäische Union [EU], Gemeinsame EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer [COI], April 2008). In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen offenlegen will, steht ihr indes frei (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.1 f.). Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.4). Sind diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen einer lediglich mittels Anhörung durchgeführten Herkunftsabklärung nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausi-
E-2174/2014 bilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stimmt mit der Einschätzung der Vorinstanz zwar insofern überein, als diese zum Schluss kam, die Angaben der Beschwerdeführerin ihren Ausreiseweg sowie die Asylgründe betreffend seien dürftig ausgefallen. Demgegenüber sind ihre Aussagen zum Alltagsleben nicht gänzlich unplausibel und damit haltlos, sondern vielmehr mit Realkennzeichen versehen. Das SEM anerkennt im Übrigen selbst, dass gewisse Angaben betreffend das Herkunftsdorf oder auch betreffend die (…) zutreffend gewesen seien. Es gilt demzufolge zu prüfen, ob die genannten Mindeststandards betreffend Untersuchungspflicht respektive Gewährung des rechtlichen Gehörs von der Vorinstanz eingehalten worden sind. 6.3.1 In Bezug auf die erste Mindestanforderung ist festzuhalten, dass den Akten lediglich bezüglich einer Minderheit der gestellten Herkunftsfragen Angaben zu den vom SEM für korrekt befundenen Antworten entnommen werden können. So ist aus dem Dokument "Hintergrundinformationen zum geprüften Länderwissen" etwa die korrekte Antwort in Bezug auf die abgefragten (…)einheiten ersichtlich, womit im Übrigen die Angaben der Beschwerdeführerin übereinstimmten (vgl. A10/13 F30 mit A25/2 S. 1). Welche indes die richtigen Antworten auf die Fragen zur (…) oder zu den abgefragten Preisen bezüglich verschiedene Güter (vgl. A10/13 F24-29) gewesen wären, ist den vorinstanzlichen Akten nicht zu entnehmen, obwohl das SEM der Beschwerdeführerin die als falsch befundenen Antworten entgegenhält (vgl. Verfügung vom 25. März 2014 S. 3). Auch in Bezug auf die geographischen Angaben fällt auf, dass das SEM offenbar davon ausgeht, die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin seien korrekt gewesen; auf was für Grundlagen es sich jedoch bei dieser Schlussfolgerung stützt, ist nicht bekannt. Hingegen führt die Vorinstanz beim "Dokument Hintergrundinformationen" aus, das angegebene Heimatdorf "sei nicht gefunden" worden, die Antworten seien aber "vermutlich korrekt" (vgl. A25/2 S. 1), was auf Mutmassungen hinweist. Für das Bundesverwaltungsgericht ist sodann nicht nachvollziehbar, worauf sich die Annahme der Vorinstanz, die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Essen der (...) seien nicht überzeugend beziehungsweise seien teilweise "befremdlich" (vgl. Verfügung vom 25. März 2014 S. 3; vgl. A25/2 S. 2), stützt. Hier gilt im Übrigen immerhin festzuhalten, dass (...) zusammengesetzt ist. Die Aussage der Beschwerdeführerin, die (...) hätten auch Essensresten erhalten, ist vor dem
E-2174/2014 Hintergrund, dass gerade (…) in Tibet Hauptnahrungsmittel darstellen, alles andere als abwegig. Schliesslich fällt im Rahmen der Beurteilung der Herkunft der Beschwerdeführerin auf, dass die Sachbearbeiterin davon ausgeht, die Beschwerdeführerin verfüge über einen exiltibetischen Akzent (vgl. A10/13 S. 10; A5/1). Inwiefern sie dies im Rahmen der Anhörung beurteilen konnte beziehungsweise wie sie zu diesem Schluss kommt, ist aus den Akten nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin nicht näher zu ihrer Sprache befragt wurde. Schliesslich fehlt es den vom SEM als richtig befundenen und im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels offengelegten Antworten an für das Gericht nachvollziehbaren Quellenangaben mit COI. So wären die Erkenntnisse des SEM mit entsprechend qualifizierten Quellen zu belegen. Die dem Dokument "Hintergrundinformationen zum geprüften Länderwissen" zu entnehmenden Informationen vermögen den vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Mindestanforderungen demnach nicht zu genügen. 6.3.2 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. Mit der Vorgehensweise, der Beschwerdeführerin erst am Ende der Anhörung in pauschaler Weise das rechtliche Gehör zu gewähren – beispielsweise zum angeblichen exiltibetischen Akzent – dürfte sie auch das rechtliche Gehör verletzt haben; ob diese Verletzung mit den teilweise ausführlichen Erwägungen im Rahmen der Schriftenwechsel als geheilt betrachtet werden kann, kann vorliegend offen bleiben, wobei die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör im weiteren Verlauf des Verfahrens zu beachten haben wird. 7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben sowie die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind aus dem vorliegenden Verfahren keine Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
E-2174/2014 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2174/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 25. März 2014 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler