Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2173/2015
Urteil v o m 1 2 . M a i 2016 6Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Februar 2015 / N (…).
E-2173/2015 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer, ethnische Kurden, ihren Heimatstaat am 4. Februar 2014 legal in einem Taxi in den Libanon und gelangten auf dem Luftweg über die Türkei am 23. Mai 2014 mit einem gültigen Visum legal in die Schweiz, wo sie am 26. Mai 2014 um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragungen der volljährigen Beschwerdeführer sowie ihrer Tochter im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ vom 4. Juni 2014 sowie ihrer einlässlichen Anhörungen vom 19. September 2014 machten sie zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, der Bruder des volljährigen Beschwerdeführers sei ein bekanntes und führendes PKK-Mitglied. Daher habe der volljährige Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit mit den syrischen Behörden Probleme gehabt, sei insbesondere mehrfach festgenommen worden, zuletzt Im Jahre 2012, als er für 20 Tage festgehalten worden sei. Ausserdem habe sich auch der ISIS nach dem Bruder erkundigt, da der PKK unterstellt werde, mit der syrischen Regierung zusammenzuarbeiten. Seine Ehefrau und Tochter schilderten in erster Linie die Probleme, welche der Bürgerkrieg gestellt hatte, und machten Verfolgung ihres Ehemannes respektive Vaters geltend. B. Mit am 5. März 2015 eröffneter Verfügung vom 25. Februar 2015 verneinte das SEM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und wies sie aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung aber wegen seiner Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. April 2015 liessen die Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen, die angefochtene Verfügung sei „insoweit“ aufzuheben, als ihnen Asyl zu gewähren sei. D. Mit Schreiben vom 23. April 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2016 erhob der Instruktionsrichter einen Kostenvorschuss.
E-2173/2015 F. Die Beschwerdeführer leisteten den Kostenvorschuss innert Frist nicht; stattdessen ersuchten sie mit Eingabe vom 10. Februar 2016 um wiedererwägungsweise Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses respektive um "vorsorgliche" Erstreckung der Frist bis am 29. Februar 2016. G. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Februar 2016 stellte der Instruktionsrichter die Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren fest, wies das Gesuch um Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss respektive um "vorsorgliche" Erstreckung der Frist ab und gewährte eine Nachfrist von drei Tagen. Der Kostenvorschuss wurde am 18. Februar 2016 fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-2173/2015 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Dabei kommt es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität solcher Verfolgungsmassnahmen an. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Die Vorinstanz hielt die Verfolgungsvorbringen des volljährigen Beschwerdeführers für unglaubhaft. Die Darstellung der Verhaftungen sei unsubstantiiert und diffus; es bleibe insbesondere im Dunkeln, wie lange, wie oft und aus welchem Motiv er jeweils verhaftet worden sei. Die Schilderungen der Haft an sich seien zerstreut und derart weitläufig, dass nie der Eindruck eines einheitlichen und erlebnisgeprägten Ereignisses entstanden sei. Angesichts des Vorbringens, dass sein Bruder seit 25 Jahren bei der PKK engagiert sei und im bewaffneten Flügel eine führende Position innehabe, sei unverständlich, dass sich der Beschwerdeführer zunächst nicht habe erklären können, weshalb er verhaftet worden sei, während er später angegeben habe, dass ihm unterstellt worden sei, für die freie syrische Armee zu arbeiten, dann wieder, Waffen zu handeln, wobei der syrische Geheimdienst ihn schliesslich als Spitzel habe anwerben wollen. Die Schilderungen der Haftentlassung seien auch nach mehrfachem Nachfragen unkonkret und ausweichend ausgefallen. Der Entlassungsgrund der angeblichen Kooperation zwischen der PKK und den syrischen Behörden überzeuge deshalb nicht, weil er ja angeblich gerade wegen der mutmasslichen Mitgliedschaft seines Bruders bei der PKK verhaftet worden sei. Die Glaubhaftigkeit der nahen Familienbande zu einem PKK-Kommandanten sei aufgrund von diesen Ungereimtheiten zu verneinen. Ausserdem seien auch seine Angaben zu seinem angeblichen Bruder widersprüchlich und knapp ausgefallen. Die geltend gemachte Verwandtschaft habe er auch mit keiner Urkunde belegen können. Ausserdem sei unwahrscheinlich, dass er als Bruder eines hochrangigen PKK-Kämpfers ohne Schwierigkeiten durch die Türkei hätte durchreisen können und dort nicht eingehender Befragung
E-2173/2015 ausgesetzt gewesen wäre. Hinzukomme, dass die Ehefrau an der Kurzbefragung die angebliche Verwandtschaft zu einem PKK-Kämpfer mit keinem Wort erwähnt und stattdessen klar ausgesagt habe, niemand in ihrer Familie habe je Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Ferner habe sie klar verneint, dass sie Syrien verlassen hätte, wenn es dort keinen Bürgerkrieg gäbe. Bei einer Gesamtwürdigung sprächen nach dem Gesagten wesentliche und überwiegende Umstände gegen den vorgebrachten Sachverhalt. So sei davon auszugehen, der volljährige Beschwerdeführer nutze seinen kurdischen Hintergrund und die Tatsache, dass er den gleichen Familiennamen trage wie ein bekannter PKK-Funktionär, um nahe Familienbande zu konstruieren, die in dieser Nähe wohl nicht existierten. Folglich könne weder von der geltend gemachten einschlägigen Verwandtschaft noch von Problemen deswegen mit den syrischen Behörden oder dem IS ausgegangen werden. Die übrigen Vorbringen (Kriegslage) seien mangels Gezieltheit der Verfolgung nicht asylrelevant. Ihnen werde mit der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 6. Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass der Vorinstanz darin beizupflichten ist, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine aktuelle asylbeachtliche Verfolgungsgefahr glaubhaft darzutun, zumal die Schilderungen des volljährigen Beschwerdeführers, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, unglaubhaft sind. Schwer wiegt in diesem Zusammenhang die Aussage der volljährigen Beschwerdeführerin, Ehefrau respektive Mutter der übrigen Beschwerdeführer, an der Kurzbefragung, lediglich wegen des Bürgerkrieges geflohen zu sein. Entgegen der Beschwerde lässt sich dieser Widerspruch zu ihren späteren Vorbringen nicht mit Missverständnissen und Verständigungsproblemen erklären, zumal auch angesichts der angebotenen Erklärungen nicht nachvollziehbar bleibt, warum sie die politische Verfolgung ihres Mannes nicht als Fluchtgrund erwähnt hat. Aber selbst bei Wahrunterstellung der brüderlichen Verwandtschaft des volljährigen Beschwerdeführers zu einem führenden PKK-Kämpfer und seiner Inhaftierung vom 8. bis 28. Dezember 2012 ist keine Gefahr aktueller Verfolgung aus asylbeachtlichem Motiv substanziiert dargetan worden, zumal selbst die Beschwerdebegründung sowohl gegen die Aktualität als auch ein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv zu sprechen scheint, wenn dort gemutmasst wird, er sei verhaftet worden, damit er Informationen über seinen Bruder preisgebe und weil man ihn habe als Spitzel rekrutieren wollen, und sei aus der Haft entlassen worden, weil er sich nicht als Spitzel geeignet habe. Bei dieser Sachlage sind die auf
E-2173/2015 Beschwerdeebene eingereichten Fotografien als Beweismittel unbehelflich. Im Übrigen sind die eingereichten Beweismittel von geringem Beweiswert. Sie vermögen am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern. Das in der Beschwerde vom 7. April 2015 in Aussicht gestellte Militärdienstbüchlein ist bislang nicht ins Recht gelegt worden. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E-2173/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
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