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Bundesverwaltungsgericht 04.05.2023 E-2172/2023

4 mai 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,957 mots·~10 min·2

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Wegweisung (nach Verweigerung des vorübergehenden Schutzes); Verfügung des SEM vom 24. März 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2172/2023

Urteil v o m 4 . M a i 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, geboren am (…), Belarus, vertreten durch MLaw Elia Menghini LL.M., (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung (nach Verweigerung des vorübergehenden Schutzes); Verfügung des SEM vom 24. März 2023 / N (…).

E-2172/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 22. August 2022 beim SEM ein Gesuch um vorübergehenden Schutz einreichte, dass sie anlässlich der Befragung zu diesem Gesuch vom 29. August 2022 angab, sie sei belarussische Staatsangehörige und habe ihren Heimatstaat am (…) Januar 2022 wegen ihrer regelmässigen Teilnahme an den politischen Protesten in Minsk im Jahr 2020 definitiv verlassen, indem sie in die Ukraine gereist sei, dass sie bis im Februar 2021 mit Protestschleifen an diesen Demonstrationen mitgelaufen sei, bis aufgrund der starken Repressionen die Angst vor weiteren Kundgebungsteilnahmen zu gross geworden sei, dass sie wegen ihres vorsichtigen Verhaltens bisher keine Nachteile von Seiten der Behörden erlebt habe, sie aber weiterhin Aufrufe zu Demonstrationen und Gedichte zu diesem Thema online publiziert habe, letztmals Anfang März 2022, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat eine mögliche Verhaftung für mehrere Jahre befürchte sowie, dass ihre Söhne mitbestraft würden, dass sie in der Ukraine weder über einen befristeten noch über einen langfristigen Aufenthaltstitel verfügt habe, weil sie sich als belarussische Staatsangehörige eine gewisse Zeit ohne Registrierung in der Ukraine habe aufhalten können und sie damit über genügend Zeit verfügt hätte, ihren Aufenthalt zu regeln, dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen ihren belarussischen Pass ins Recht legte, dass das SEM mit Verfügung vom 24. März 2022 – eröffnet am 27. März 2023 – das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz in der Schweiz abwies und ihre Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung (nach Belarus) anordnete, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 20. April 2023 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es seien die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

E-2172/2023 dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte und hierzu eine provisorische Kostennote vom 20. April 2023 einreichte, dass sie als Beweismittel Links zum Beleg ihrer Facebook-Aktivitäten angab und den Ausdruck eines Facebook-Beitrags zu illegitimer Verhaftung zu den Akten gab, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin am 21. April 2023 den Eingang ihrer Beschwerde bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung nach Art. 5 VwVG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete und offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG),

E-2172/2023 dass es sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – vorliegend um eine Beschwerde handelt, die offensichtlich begründet ist, weshalb die Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG zu behandeln und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit der Beschwerde die Verweigerung der Schutzgewährung nicht angefochten wurde, womit die Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. März 2023 in Rechtskraft erwachsen ist und Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die angeordnete Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung bildet, dass das SEM in Bezug auf den Wegweisungspunkt zur Begründung ausführte, die Beschwerdeführerin habe weder mit ihrer Teilnahme an mehreren Demonstrationen noch mit ihren weiteren Aktivitäten die Aufmerksamkeit der belarussischen Regierung auf sich gezogen, zumal sie ihren Aussagen zufolge nie verhaftet oder angeklagt worden sei, dass die heimatlichen Behörden folglich keinerlei Interesse an einer Ergreifung und Bestrafung ihrer Person hätten, womit ihr Vorbringen, sie habe ihren Heimatstaat vorsorglich verlassen müssen, um einer zukünftigen Verfolgung zu entgegen, als aus der Luft gegriffen zu erachten sei, dass sie keine handfesten Hinweise auf eine drohende persönliche Bestrafung habe erbringen können, sie vielmehr selber angegeben habe, sie sei eine ganz normale Hausfrau, dass auch keine anderweitigen Gründe gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat sprechen würden, weil sie dort geboren und aufgewachsen sei, einer ihrer erwachsenen Söhne weiterhin dort lebe und sie in dessen unmittelbaren Nachbarschaft über einen Lagerraum verfüge, worin sie ihren Hausrat eingelagert habe, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerdeanträge angab, die Vorinstanz habe mit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des Schutzstatusverfahrens in unzulässiger Weise unterschiedliche Verfahrensarten vermischt und ihr die zwingend zu gewährenden Rechte vorenthalten, die ihr in einem Asylverfahren zugestanden werden müssten,

E-2172/2023 dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in mehreren Verfahren wiederholt und konsequent festgehalten habe, das SEM habe gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG das Verfahren um Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fortzusetzen, wenn es die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes beabsichtige, dass nämlich immer dann eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen sei, wenn eine Person zu erkennen gebe, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung im Sinn von Art. 18 AsylG ersuche, dass sie geltend gemacht habe, aus ihrem Heimatstaat geflohen zu sein, weil sie eine Verfolgung durch die belarussische Regierung fürchte, und damit in genereller Weise um Schutz vor Verfolgung im Sinn von Art. 18 AsylG ersucht habe, weshalb die Vorinstanz bei Verweigerung des vorübergehenden Schutzes ein ordentliches Asylverfahren – und in diesem Rahmen insbesondere eine Anhörung nach Art. 29 AsylG – hätte durchführen müssen, dass die bloss oberflächliche und kurze Befragung im Rahmen des Schutzstatusverfahrens jedenfalls nicht geeignet sei, das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft abzuklären, weshalb die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, ihr Engagement reiche mit Sicherheit noch nicht aus, um ein behördliches Interesse an ihrer Person hervorzurufen, unsachlich, deplatziert und inhaltlich nicht überzeugend sei, dass nach dem Gesagten, die Vorinstanz ihr Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zwar zu Recht abgewiesen habe, sie aber gehalten gewesen wäre, unmittelbar im Anschluss daran ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen, dass die Schweiz gestützt auf Art. 4 AsylG Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehender Schutz gewähren und der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG), dass gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG das SEM das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fortzusetzen hat, wenn es beabsichtigt, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, und eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen ist, falls um Schutz im Sinn von Art. 18 AsylG ersucht wird,

E-2172/2023 dass auch aus den Materialien hervorgeht, ein Verfahren sei dann als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen (in dessen Verlauf über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beziehungsweise die Wegweisung entscheiden werde), wenn das Gesuch nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch zu betrachten sei (vgl. BBl 1996 II 81), dass als Asylgesuch jede Äusserung zu verstehen ist, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie um Schutz vor Verfolgung ersucht, und diesbezüglich ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der über die ernsthaften Nachteile nach Art. 3 AsylG hinausreicht (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.1 m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung zum Gesuch um vorübergehenden Schutz angegeben hatte, sie fürchte sich im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat vor einer möglichen Verhaftung, weil sie an mehreren Demonstrationen teilgenommen und Beiträge im Internet, unter anderem um zur Protestteilnahme aufzurufen, veröffentlicht habe, dass angesichts dessen festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin beim SEM Gründe im Sinn von Art. 18 AsylG geltend gemacht und damit ein Asylgesuch gestellt hat, dass die vom SEM – quasi vorfrageweise – vorgenommene Beurteilung der Relevanz der geltend gemachten Asylgründe im Rahmen des Verfahrens betreffend Schutzgewährung schon deshalb nicht angeht, weil in diesem noch keine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen stattgefunden hat und der flüchtlingsrechtlich interessierende Sachverhalt insoweit nicht als vollständig festgestellt anzusehen ist, dass sich, wer ein Asylgesuch gestellt hat, bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten darf (Art. 44 AsylG) und die Verfügung des SEM demnach Bundesrecht verletzt, soweit darin die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und dem Schengen-Raum angeordnet hat (Dispositivziffern 2, 3 und 5), dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist, die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der Verfügung vom 24. März 2023 aufzuheben sind und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Fortsetzung des ordentlichen Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird (gleich wie – angesichts des Entscheids in der Sache – das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht),

E-2172/2023 dass der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist und der in der Kostennote vom 20. April 2023 ausgewiesene Vertretungsaufwand von 4.5 Stunden als gerechtfertigt erscheint, womit die durch die Vorinstanz zu vergütende Parteientschädigung unter Berücksichtigung des reglementskonformen Stundenansatzes (Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 760.– (inkl. Auslagen) festzulegen ist, dass damit auch der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gegenstandslos wird.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2172/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der angefochtenen Verfügung (Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs) werden aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 760.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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