Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 08.05.2023 E-2168/2023

8 mai 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,739 mots·~14 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG) | Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 13. April 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2168/2023

Urteil v o m 8 . M a i 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva; Gerichtsschreiberin Giulia Marelli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Libanon und Moldova, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 13. April 2023 / N (…).

E-2168/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. August 2022 fand die Personalienaufnahme, am 22. August 2022 das Dublin-Gespräch und am 31. März 2023 die Anhörung zu den Asylgründen statt. B. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei libanesischer und moldawischer Staatsangehöriger und in Beirut, Libanon geboren, wo er bis Ende 2003 gelebt habe, bevor er aufgrund von Rekrutierungsversuchen verschiedener Milizen im Libanon nach Moldawien gereist sei. Zwei Monate nach seiner Ankunft habe er seine Ehefrau geheiratet, welche nach wie vor in Moldawien leben würde. Er selbst habe Moldawien im Jahr 2022 wegen des Krieges in der Ukraine verlassen; die Situation in Moldawien sei sehr angespannt und die Hälfte der Bevölkerung pro-russisch eingestellt. Die Regierung habe zudem angekündigt, dass eine Wehrpflicht für die männliche Bevölkerung ausgerufen werden könnte, während Anhänger einer pro-russischen Partei versucht hätten, ihn für einen Kampfeinsatz für Russland in der Ukraine zu gewinnen. C. Mit Schreiben vom 12. April 2023 nahm der zugewiesene und mit Vollmacht vom 9. August 2022 mandatierte Rechtsvertreter zum Entscheidentwurf des SEM vom 11. April 2023 Stellung. D. Mit Verfügung vom 13. April 2023 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe vom 19. April 2023 (Poststempel vom 20. April 2023) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sie die Angelegenheit

E-2168/2023 zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde lagen ein Auszug eines WhatsApp-Chats, die Mandatsniederlegung des zugewiesenen Rechtsvertreters sowie ein Auszug des Anhörungsprotokolls bei. F. Mit Schreiben vom 26. April 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E-2168/2023 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung. So sei er von der zugewiesenen Rechtsvertretung nicht angemessen vertreten worden, wobei ihm namentlich die vorinstanzliche Verfügung durch die Rechtsvertretung verspätet zugestellt worden sei und er insgesamt nur zwei Tage Zeit gehabt habe, um Beschwerde zu erheben. Deshalb habe er insbesondere keine Zeit gehabt, Beweismittel bezüglich eines Problems mit den moldawischen Behörden einzureichen. Weiter habe er zwar zugestimmt, das Dublin-Gespräch ohne seine zugewiesen Rechtsvertretung durchzuführen, sei jedoch nicht über sein Recht auf deren Anwesenheit und die Konsequenzen der Abwesenheit informiert worden. Während der Anhörung zu den Asylgründen habe sodann der Dolmetscher zu Beginn zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer spräche nicht gut Rumänisch, weshalb er seine Antworten nur erahnen könne. Es sei ihm unerklärlich, weshalb das SEM und die Rechtsvertretung das Gespräch hätten weiterlaufen lassen; er selbst habe sich aufgrund des Machtgefälles nicht getraut, etwas zu sagen. Schliesslich sei auch das Beschleunigungsgebot verletzt, indem er sein Asylgesuch im August 2022 eingereicht, aber erst jetzt einen Entscheid erhalten habe (Beschwerde S. B. I. f.). 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich für die Behörden die Pflicht, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen

E-2168/2023 Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe den Entscheid von der zugewiesenen Rechtsvertretung verspätet erhalten, was sich den der Beschwerde beigelegten Dokumenten entnehmen liesse, erweist sich dies als unzutreffend. Der beigelegte Auszug eines WhatsApp-Chats, der eine Unterhaltung zwischen dem Beschwerdeführer und der Rechtsvertretung wiedergebe, ist unvollständig: Das Datum der Chat-Unterhaltung ist nicht ersichtlich und es ist weder der Anfang noch das Ende der Unterhaltung eingereicht worden, weshalb auch der genaue Kontext unklar bleibt. Somit lassen sich daraus keine konkreten Rückschlüsse auf eine verspätete Zustellung ziehen. Der Beschwerdeführer beruft sich sodann insbesondere auf seine mangelnden Deutschkenntnisse, weshalb er nach dem Gesagten bei der Beschwerdeerhebung benachteiligt gewesen sei. Obwohl der Beschwerdeführer die Beschwerde in seinem eigenen Namen unterzeichnet hat, ergibt sich daraus ohne Weiteres, dass diese von einer Person verfasst wurde, die über gute Deutschkenntnissen und juristisches beziehungsweise asylrechtliches Wissen verfügt. In Bezug auf die geltend gemachten sprachlichen Verständnisschwierigkeiten während der Anhörung zu den Asylgründen ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat zu Beginn der Anhörung angegeben, er verstehe den Dolmetscher «sehr gut», während der Dolmetscher zu Protokoll gab, der Beschwerdeführe spreche «nicht ganz gut» Rumänisch und er müsse «ahnen», was dieser meine. Der Fachspezialist der Vorinstanz wandte sich an dieser Stelle an den Dolmetscher und bat ihn, jeweils Rückfragen zu stellen, wenn er etwas nicht verstünde (SEM-Akte […]). In der Folge finden sich im Befragungsprotokoll keine Unterbrechungen oder Kommentare in Bezug auf allfällige Verständnisprobleme mehr. Nachdem auch unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den Dolmetscher von Beginn an sehr gut verstand, hätte der Beschwerdeführer somit allfällig falsch protokollierte Aussagen in der Rückübersetzung als solche erkennen und melden können, zumal er im Rahmen der Personalienaufnahme angegeben hatte, seine Muttersprache sei Rumänisch (SEM-Akte […]). Der Beschwerdeführer hat sodann unterschriftlich bestätigt, dass ihm das Protokoll Satz für Satz in eine ihm verständliche Sprache übersetzt wurde, vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche. Soweit er auf ein Machtgefälle hinweist, aufgrund dessen er sich nicht getraut hätte, das Gespräch abzubrechen [sic], bleibt das Vorbringen gänzlich unsubstantiiert,

E-2168/2023 weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Im Übrigen war die zugewiesene Rechtsvertretung an der Anhörung anwesend. Was die Rüge in Bezug auf die Abwesenheit des Rechtsvertreters während des Dublin-Gesprächs betrifft, kann die Frage nach deren Rechtmässigkeit vorliegend offengelassen werden, da in der Folge an das Gespräch kein Dublin-Verfahren durchgeführt, sondern ein nationales Asylverfahren eingeleitet wurde. Der vorinstanzliche Asylentscheid stützt sich auf die im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen gemachten Aussagen, bei dem – wie bereits festgestellt – die zugewiesene Rechtsvertretung anwesend war. Das Gericht sieht schliesslich auch keinen Anlass, die im Rechtsmittel in Aussicht gestellten Beweismittel bezüglich angeblicher Probleme mit den moldawischen Behörden abzuwarten. Namentlich sei dem Beschwerdeführer in Moldova einmal gesagt worden, er müsse Geld zahlen, um keine aufenthaltsrechtlichen Probleme zu bekommen, was er abgelehnt habe. Es habe sich um einen Korruptionsversuch gehandelt, der von den Medien aufgearbeitet worden sei, weshalb er dazu Beweismittel mit seinem Namen nachreichen könne. Dazu ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung zu den Asylgründen auf die Frage, ob er je Probleme mit den moldawischen Behörden gehabt habe, geantwortet hat: «Nein. Niemals. Ich habe viele Freunde.» (SEM-Akte […]). In der Beschwerde wird das Verschweigen der angeblichen Probleme während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens sodann in keiner Weise erklärt, und auch der Vorfall an sich wird – namentlich in zeitlicher Hinsicht – ungenügend substantiiert. Schliesslich sind seit der Rechtsmitteleingabe inzwischen fast drei Wochen vergangen, ohne dass der Beschwerdeführer diesbezügliche Beweismittel zu den Akten gereicht hätte. Im Übrigen ist nach dem Gesagten auch nicht ersichtlich, inwiefern das Vorbringen auch bei hypothetischer Wahrunterstellung geeignet wäre, an der materiellen Beurteilung des Asylgesuchs etwas zu ändern. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung des Beschleunigungsgebots wird kein Begehren gestellt. Nachdem die vorinstanzliche Verfügung bereits erlassen wurde, ist auch einer Rechtsverweigerungsoder Rechtsverzögerungsbeschwerde bereits die Grundlage entzogen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 4.4 Nach dem Gesagten liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

E-2168/2023 vor. Es besteht somit keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 5. 5.1 Der Bundesrat hat Moldova (ohne Transnistrien) als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Staates als «Safe Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). 5.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, vermag der Beschwerdeführer diese Regelvermutung nicht umzustossen. Seine Vorbringen in Bezug auf die angebliche Verfolgung durch pro-russische Drittpersonen sind einerseits nicht geeignet, den Schutzwillen der moldawischen Behörden in Frage zu stellen, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nicht einmal versucht hat, in Moldova diesbezüglich staatlichen respektive polizeilichen Schutz zu erlangen (SEM-Akte […]). Der pauschale Verweis auf die Korruption im Land beziehungsweise einen spezifischen Korruptionsvorfall (vgl. oben E. 4) ist unbehelflich. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, zusätzlich zur selbstständigen Inanspruchnahme der Behörden in Moldova beispielsweise einen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen. Sodann ist andererseits auch die Möglichkeit einer zukünftigen Wehrpflicht beziehungsweise Mobilisierung in Moldova nicht geeignet, die Regelvermutung, dass keine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung stattfinde, umzustossen. 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich der gleiche

E-2168/2023 Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtmässig. 7.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Vorliegend wurde keine solche Gefahr nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. 7.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E-2168/2023 7.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.2 Die Aufnahme Moldovas als verfolgungssicheren Staat hat die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender dorthin in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zur Asylverordnung [AsylV1; SR 412.311). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung gegebenenfalls mit substantiierten Gegenargumenten umzustossen. Dies gelingt dem Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nicht, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit verwiesen werden kann. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar. 9. Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen moldawischen Reisepass. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Begehren als aussichtslos zu

E-2168/2023 gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E-2168/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Giulia Marelli

Versand:

E-2168/2023 — Bundesverwaltungsgericht 08.05.2023 E-2168/2023 — Swissrulings