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Bundesverwaltungsgericht 06.07.2017 E-2167/2017

6 juillet 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,553 mots·~8 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. März 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2167/2017

Urteil v o m 6 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. März 2017 / N (…).

E-2167/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 26. Dezember 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 29. Dezember 2016 führte das SEM eine Befragung zur Person durch und gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Ungarn, wo sie gemäss ihren Angaben vor der Einreise in die Schweiz ebenfalls um Asyl nachgesucht hatte. B. Am 19. Januar 2017 ersuchte das SEM die ungarischen Asylbehörden um Informationen über den Stand eines allfälligen Asylverfahrens in Ungarn. Diese Anfrage blieb zunächst unbeantwortet (das ungarische Dublin-Büro teilte später mit einem Schreiben, das am 9. März 2017 beim SEM eintraf, mit, die Beschwerdeführerin habe ihr Asylgesuch in Ungarn am (…) Dezember 2016 gestellt). Am 27. Februar 2017 stellte das SEM den ungarischen Asylbehörden ein Gesuch um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet. C. Mit Verfügung vom 30. März 2017 (eröffnet am 5. April 2017) trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, und ordnete ihre Überstellung nach Ungarn an. D. Diesen Nichteintretensentscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters von 12. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung der Vorinstanz, die Zuständigkeit der Schweiz für die materielle Behandlung ihres Asylverfahrens zu erklären, beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin insbesondere um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. E. Am 13. April 2017 wurde der Vollzug der Überstellung vom Bundesverwaltungsgericht einstweilen ausgesetzt (Art. 56 VwVG).

E-2167/2017 F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 20. April 2017 wurde den Gesuchen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung entsprochen sowie auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. In seiner Vernehmlassung vom 1. Mai 2017 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Beschwerdeführerin liess in der Replik vom 31. Mai 2017 an ihren Rechtsbegehren ebenfalls festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3. Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.)

E-2167/2017 1.5. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Eingabe ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.6. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, da sie sich – wie nachfolgend aufgezeigt – im Urteilszeitpunkt als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). 3.2. Das Beschwerdeverfahren dreht sich inhaltlich im Wesentlichen um die Frage der Zulässigkeit der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn gestützt auf die Dublin-III-VO. 3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) eingehend die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analysiert. Dabei hat das Gericht zahlreiche Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich sodann insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst. In dieser Hinsicht hat es festge-

E-2167/2017 stellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufenden Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit-Zonen" abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es dem Gericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat das Gericht die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. a.a.O., insbesondere E. 13). 3.4. Aus den gleichen Gründen, wie im vorgenannten Referenzurteil beschrieben, ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die Sache abschliessend zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. 3.5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, ohne dass auf die individuellen Beschwerdevorbringen im Einzelnen eingegangen werden muss. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1–2 VwVG).

E-2167/2017 4.2. 4.2.1. Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, ist ihr zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 4.2.2. Mit der Beschwerde war eine Kostennote des Rechtsvertreters über Fr. 1313.97 eingereicht worden; bei Berücksichtigung der im späteren Verlauf des Verfahrens aktenkundigen Aufwendungen werden somit Parteikosten von deutlich mehr als 1500 Franken geltend gemacht (nachdem der Rechtsvertreter – ein Angestellter einer Rechtsberatungsstelle ohne Anwaltspatent – der Beschwerdeführerin gemäss seinen Angaben einen Stundenansatz von 250 Franken in Rechnung gestellt hat). Dies ist den konkreten Verfahrensumständen nicht angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) und der Entschädigungspraxis des Gerichts in Vergleichsfällen ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1000.– (inklusive Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2167/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. 2. Die Verfügung des SEM vom 30. März 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Lhazom Pünkang

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