Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2160/2021
Urteil v o m 3 . Juni 2021 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug); Verfügung des SEM vom 31. März 2021 / N (…).
E-2160/2021 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im November 2020. Am 7. Januar 2021 reiste sie in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 13. Januar 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Gleichentags bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. B. Am 15. Januar 2021 führte die Vorinstanz das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III- VO) durch. Gleichentags beendete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. C. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2021 einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei ethnische Kurdin und stamme aus B._______. Zuletzt habe sie mit ihren Eltern und (…) Geschwistern in C._______ gelebt. Seit dem Jahr 2015 sei sie mit D._______ verlobt, welcher in der Schweiz lebe. Die Schule habe sie (…) Jahre lang besucht. Die (…)prüfungen habe sie aus finanziellen Gründen nicht absolvieren können. Nach einem (…) an einem kurdischen (…) sei sie (…) Jahre lang als (…) an einer (…) tätig gewesen. Dort hätten zwei kurdische und (…) arabische (…). Als (…) habe sie eine (…)monatige militärische Ausbildung machen müssen. Aufgrund des Corona Virus habe (…) mehrmals schliessen müssen. Zu ihren Asylgründen führte die Beschwerdeführerin aus, im November 2020 habe sie und der andere kurdische (…) (…) Drohbriefe erhalten. Den ersten Drohbrief hätten sie nicht ernst genommen. Am folgenden Tag habe sie wiederum einen Drohbrief erhalten. Gleichentags sei der andere kurdische (…) entführt und drei Tage später ermordet worden. Am Tag nach der Entführung ihres Kollegen sei sie zur (…) gegangen und kurze Zeit später aus Angst wieder nach Hause zurückgekehrt. Die folgenden Tage habe sie zu Hause verbracht und die Situation beobachtet. Es seien ihr Drohbriefe
E-2160/2021 mit Blutflecken nach Hause geschickt worden. Da sie nicht mehr habe arbeiten und ihr Verlobter in der Schweiz sie aufgrund seines Aufenthaltsstatus nicht habe zu sich holen können, habe ihre Familie von ihr verlangt, die Verlobung aufzulösen und ihren Cousin zu heiraten. Sie habe sich geweigert, worauf sie von ihren Familienmitgliedern geschlagen und mit dem Tod bedroht worden sei. Im Übrigen habe sie an Kundgebungen gegen die Türkei, das Regime und den sogenannten Islamischen Staat teilgenommen. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original zu den Akten. D. Am 29. Januar 2021 legte die der Beschwerdeführerin zugewiesene Rechtvertreterin ihr Mandat nieder. E. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 22. März 2021 ergänzend zu ihren Asylgründen an. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, im September 2020 habe sie an zwei aufeinander folgenden Tagen Drohbriefe (…) erhalten. Beim ersten Drohbrief hätten sich die (…) gedacht, die (…) hätten sich einen Scherz erlaubt. Tags darauf sei die andere bedrohte kurdische (…) entführt worden. Am dritten Tag sei sie – die Beschwerdeführerin – zwar zur (…) gegangen. Aus Angst sei sie aber umgehend nach Hause zurückgekehrt. In der Folge habe sie sich nur noch zu Hause aufgehalten, wo sie innerhalb von zwei Tagen zwei weitere Drohbriefe erhalten habe. Da sie nicht mehr habe arbeiten können und zu Hause gewesen sei, habe sie Probleme mit ihrer Familie bekommen. Ihr Vater habe sie mit einem Cousin verheiraten wollen. Sie habe sich geweigert, worauf sie von ihrem Vater, ihrem Onkel und vom Cousin geschlagen worden sei. F. Mit Verfügung vom 31. März 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung und stellte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zu.
E-2160/2021 G. Mit Eingabe vom 7. Mai 2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, der Entscheid des SEM vom 31. März 2021 sei in den Dispositivziffern 1, 2 und 3 aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel reichte sie eine Bestätigung der (…) ein. H. Am 10. Mai 2021 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der verfügten Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit vorläufig aufgenommen hat. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
E-2160/2021 aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Betreffend den Zeitpunkt der Bedrohungen und ihres letzten Arbeitstages habe sie sich unvereinbar geäussert. Anlässlich der ersten Anhörung habe sie angegeben, im November 2020 bedroht worden zu sein. Zwei Monate später habe sie in der ergänzenden Anhörung geltend gemacht, im September 2020 bedroht worden zu sein. Der Zeitpunkt der Bedrohungen
E-2160/2021 werde ferner in Frage gestellt, da sie angegeben habe, ungefähr fünf Monate vor der ergänzenden Anhörung (im Oktober/November 2020) mehrere (…) ihrer (…) aufgrund des Corona Virus nach Hause geschickt zu haben und die (…) habe für einen Monat schliessen müssen. Dies wäre jedoch gemäss ihren Angaben gar nicht möglich gewesen, da sie zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Drohungen bereits nicht mehr als (…) tätig gewesen sei. Im Übrigen könne von einer Person mit (…) Jahren Ausbildung erwartet werden, dass sie sich an solche Details erinnere. Ferner seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Aussehen der Drohbriefe vage ausgefallen. Danach gefragt, habe sie in der ersten Anhörung angegeben, es sei einfach ein Brief gewesen, auf dem ihr Name, derjenigen des anderen Kurdisch (…) und die Drohung geschrieben gewesen sei. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe sie ausgeführt, es habe sich um ein weisses Papier mit ihrem Namen gehandelt. Der Absender sei nicht bekannt. Es erstaune daher, dass sie sich durch das Regime bedroht gefühlt habe, ohne zu wissen, vom wem die Drohbriefe stammen würden. Nicht schlüssig sei ferner, weshalb sie einerseits ausgesagt habe, die Drohbriefe, welche sie in der (…) und zu Hause erhalten habe, hätten sich nicht unterschieden. Andererseits habe sie angegeben, auf denjenigen Briefen, welche sie an ihrem Arbeitsplatz erhalten habe, sei im Gegensatz zu den Briefen, die sie daheim erhalten habe, ihr Name aufgeführt worden. Ihre Erklärung, wonach sonst nicht klar gewesen wäre, an welche (…) sich die Drohungen richten würden, vermöge nicht zu überzeugen, zumal nur zwei (…) Kurdisch (…) hätten. Dies umso mehr, als in den Drohbriefen gestanden habe, sie sollten aufhören, Kurdisch zu (…). Unverständlich sei sodann, dass sie plötzlich bedroht worden sein solle, nachdem sie bereits seit (…) Jahren Kurdisch (…) und keine Probleme gehabt habe. Sie habe auch nicht erklären können, weshalb von zwei kurdischen (…), die gleichzeitig bedroht worden seien, die eine unmittelbar nach Erhalt der ersten Drohung entführt und ermordet worden sein soll – ohne je die Möglichkeit erhalten zu haben, die Arbeit einzustellen –, während dem ihr selbst weitere Drohbriefe zugestellt worden sein sollen. Bezeichnenderweise habe die Beschwerdeführerin die Drohbriefe denn auch nicht als Beweismittel zu den Akten gegeben. Sodann seien ihre Schilderungen zur drohenden Zwangsheirat mit ihrem Cousin vage und oberflächlich ausgefallen. Gemäss ihren Angaben sei bis kurz vor ihrer Ausreise eine Zwangsheirat kein Thema gewesen. Begründet habe sie dies damit, ihr Verlobter habe versucht, sie zu sich in die Schweiz zu holen. Da sie aber nicht mehr habe arbeiten können, habe sich
E-2160/2021 die Situation verändert. Es sei indes nicht nachvollziehbar, weshalb die Eltern plötzlich einen solchen Druck auf sie ausüben sollten, obwohl sie noch ältere unverheiratete Schwestern habe. Ferner wäre die drohende Zwangsheirat zeitlich nur mit ihren Angaben vereinbar, wenn die Drohungen im September 2020 stattgefunden hätten. Bezüglich der Teilnahme an Demonstrationen gegen die Türkei, die Regierung und den sogenannten Islamischen Staat habe sie keine Probleme mit den Behörden erwähnt. Soweit sie schliesslich vorbringe, sie habe als (…) eine (…)monatige militärische Ausbildung machen müssen, sei festzuhalten, dass sie in diesem Zusammenhang keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile geltend gemacht habe. 6.2 In der Rechtmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ihrer Vorbringen fest und rügt damit eine Verletzung von Art. 7 und Art. 3 AsylG. Sie sei in Syrien massiv gefährdet. Die zweite kurdische (…) an der (…) sei entführt und ermordet worden, womit die Drohungen bereits umgesetzt worden seien. Die unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt des Erhalts der Drohbriefe seien darauf zurückzuführen, dass es ihr am Tag der ergänzenden Anhörung aufgrund ihrer (…) gesundheitlich nicht gut gegangen und sie müde gewesen sei. Betreffend den Zeitpunkt ihres letzten Arbeitstages seien die Angaben anlässlich der ersten Anhörung richtig. Das SEM pauschalisiere, dass Personen mit einer höheren Bildung ein besseres Erinnerungsvermögen hätten. Aus Angst vor einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sei sie am dritten Tag nach Erhalt der Drohbriefe nochmals zur (…) gegangen. Sie sei nicht über die Entführung des anderen (…) informiert worden. Zu Beginn ihrer Tätigkeit als (…) in C._______ seien die Kurden an der Macht gewesen, weshalb sie zuvor nicht bedroht worden sei. Schliesslich drohe ihr eine Zwangsheirat mit einem Cousin. Sie sei von ihren Familienmitgliedern gezwungen worden, die Verlobung aufzulösen sowie mehrfach geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. 7. 7.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen zum Zeitpunkt der Drohungen und jenem des letzten Arbeitstages unvereinbar geäussert hat. Soweit sie diesbezüglich vorbringt, die widersprüchlichen Angaben seien auf ihren schlechten Gesundheitszustand infolge der (…) anlässlich der ergänzenden Anhörung zurückzuführen, ist festzustellen, dass sie zu Beginn dieser angab, es gehe ihr gut aber
E-2160/2021 sie sei auf dem Weg hierher sehr müde gewesen (vgl. SEM-Akten 1085314-33/19 F5 ff.). Dem Protokoll lassen sich indes keine Anhaltspunkte entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, der Anhörung zu folgen und die Fragen zu beantworten. Namentlich hat auch die an der Anhörung anwesende Rechtvertreterin weder auf die (…) hingewiesen noch Einwände gegen die Anhörungssituation erhoben. Auch wenn eine (…) – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – etwas Persönliches ist, ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) verpflichtet, die Vorinstanz über wesentliche Ereignisse zu informieren, die bei der Prüfung des Asylgesuchs zu berücksichtigen sind, und die Fragen anlässlich der Anhörungen wahrheitsgemäss zu beantworten. Die Beschwerdeführerin hat sich demnach bei ihren Aussagen zu behaften. Die Vorinstanz führte sodann betreffend die geltend gemachten Bedrohungen zutreffend aus, dass nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die eine kurdische (…) gleich am Tag nach Erhalt des ersten Drohbriefes entführt und wenige Tage später umgebracht worden sein soll, und die andere – die Beschwerdeführerin – zwar noch weitere Drohbriefe erhalten habe, welche aber keine weiteren Konsequenzen gehabt hätten. Ebenso wenig nachvollziehbar erscheint, wieso die Beschwerdeführerin von den anderen (…) nicht über die Entführung informiert worden ist, zumal sie angab, es habe eine WhatsApp-Gruppe für (…) und den (…) gegeben (vgl. a.a.O. F40). Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur drohenden Zwangsheirat blieben stereotyp und vage. So gab sie jeweils an, sie sei von einigen Familienmitgliedern geschlagen worden, als sie sich geweigert habe, ihre Verlobung aufzulösen und ihren Cousin zu heiraten (a.a.O. F62 ff. und F80). Insbesondere nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die Familienmitglieder derart Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt haben sollen, obwohl sie noch ältere unverheiratete Schwestern hat. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass ihr gedroht hätte beziehungsweise bei einer Rückkehr drohen würde, Opfer eines Ehrenmords zu werden. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin mit dem Wiederholen ihrer Aussagen und dem Festhalten an der einen oder anderen Version ihrer Vorbringen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz vorliegend Bundesrecht verletzt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.2 Im vorliegenden Fall bleibt anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der allgemeinen Situation in Syrien in ihrem
E-2160/2021 Heimatstaat nicht gefährdet. Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde jedoch durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz Rechnung getragen. 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Vorbringen als aussichtslos zu erachten sind, womit einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG nicht gegeben ist, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
E-2160/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
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