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Bundesverwaltungsgericht 24.02.2022 E-2158/2021

24 février 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,248 mots·~16 min·2

Résumé

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 9. April 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2158/2021

Urteil v o m 2 4 . Februar 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.

Parteien

A._______, geboren am (…). Afghanistan, vertreten durch MLaw Marc Arnold, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung zugunsten von B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Afghanistan; Verfügung des SEM vom 9. April 2021 / N (…).

E-2158/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz im Iran. Mit Verfügung vom (…) Januar 2021 stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Mit (selbständiger) Eingabe vom 1. April 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Familienzusammenführung zugunsten seiner Ehefrau B._______ sowie seiner Töchter C._______ und D._______, ebenfalls afghanische Staatsbürgerinnen, die am (…) Januar 2021 durch die iranischen Behörden nach Afghanistan ausgeschafft worden seien. Sie lebten aktuell beim Bruder seiner Ehefrau unter prekären Bedingungen und seien einem grossen Risiko ausgesetzt. Daher wolle er seine Familie so rasch wie möglich in die Schweiz holen und sie in Sicherheit wissen. Die Trennung sei aufgrund von flüchtlingsrechtlichen Problemen erfolgt und somit nicht freiwillig. Seinem Gesuch legte er eine Kopie des Ehezertifikats, Kopien der Pässe und Tazkeras seiner Ehefrau und Töchter sowie aktuelle Fotos seiner Familienmitglieder bei. C. Mit am 12. April 2021 eröffneter Verfügung vom 9. April 2021 bewilligte das SEM der Ehefrau sowie den Töchtern des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch (recte: das Gesuch um Familienzusammenführung) ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Mai 2021 gelangte der – nun vertretene – Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seiner Ehefrau und seinen Kindern die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, weitere Instruktionsmassnahmen durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.

E-2158/2021 E. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Mai 2021 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde. F. Am 11. Mai 2021 reichte der Rechtsvertreter eine den Beschwerdeführer betreffende Fürsorgebestätigung vom 10. Mai 2021 sowie seine Honorarnote nach. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2021 verzichtete die Instruktionsrichterin einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, die Deportation seiner Ehefrau und seiner Kinder nach Afghanistan – beispielsweise mit Fotos der Ein- und Ausreisestempel in den Pässen, der iranischen Deportationsanordnung oder einem Foto der Ehefrau und Töchter vor dem Ortsschild in E._______ – zu belegen. H. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 erklärte der Beschwerdeführer, seine Familie sei auf dem Weg nach F._______ von der Polizei aufgegriffen und in ein Lager nahe der Stadt G._______ gebracht worden, da sie über keine Identitätspapiere verfügt hätten. Nach einem Aufenthalt in einem weiteren Lager seien sie an die iranisch-afghanische Grenze transferiert worden, wo sie auf einer Liste ausgeschaffter Afghanen registriert worden seien, mutmasslich von Mitarbeitenden des Hohen Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR). Eine Kopie dieser Liste könnten sie nicht beibringen. Die ältere Tochter habe über keine Reisepapiere verfügt und die jüngere Tochter lediglich über eine bei der iranischen Botschaft ausgestellte Tazkera. Bei der Verhaftung hätten sie jedoch keine Identitätsdokumente auf sich getragen, weshalb sie auch keine Stempel in den Reisepässen vorweisen könnten. Den bereits eingereichten Kopien der Reisepässe sei zu entnehmen, dass diese erst in Afghanistan ausgefertigt worden seien. Dass illegal im Iran anwesende Afghanen ohne formelle behördliche Anordnungen ausgeschafft würden, sei unbestritten, weshalb sie auch kein entsprechendes Dokument einreichen könnten. Da es für seine Ehefrau und Kinder zu gefährlich sei, das Haus zu verlassen, könnten sie auch kein Foto von ihnen vor dem Ortsschild von E._______ beibringen.

E-2158/2021 I. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2021 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, genau darzulegen, wann seine Ehefrau und seine Kinder in Afghanistan angekommen seien und wie sie ihre Identitätsdokumente erlangt hätten. Er wurde ferner aufgefordert, konkrete Informationen zu den aktuellen Lebensverhältnissen seiner Familie einzureichen und sich zu seinem Willen an der Aufrechterhaltung der Beziehung zu äussern. J. In seiner Eingabe vom 1. November 2021 gab der Beschwerdeführer den Reiseweg seiner Familie nach Afghanistan etwas detaillierter wieder. Seine Ehefrau und Kinder hätten nach der Einreise mit Unterstützung seines Bruders zunächst Tazkeras ausstellen lassen und mit diesen schliesslich die Reisepässe beantragt. Fünf oder sechs Tage vor Ausstellung der Reisepässe hätten sie auf dem Passbüro vorbeigehen und ihre Fingerabdrücke abgeben müssen. Sein Bruder sei (…) gewesen und habe in die USA evakuiert werden müssen, weshalb seine Familie nach H._______ zu den Eltern seiner Ehefrau gezogen sei. Mit seiner Ehefrau und den Kindern stehe er in ständigem Kontakt. Den Auszügen aus den Chatprotokollen lasse sich entnehmen, dass sie ein gemeinsames Eheleben aufrechtzuerhalten versuchten und sich über Ereignisse in ihrem Alltagsleben auf dem Laufenden hielten. Als Beweismittel legte er Auszüge aus dem Anruf- und Chatprotokoll auf WhatsApp sowie Fotos seiner Ehefrau zusammen mit ihren Eltern, ihren Töchtern und ihrem Neffen zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-2158/2021 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.). Die Trennung der Familiengemeinschaft muss kausal mit jenen Umständen zusammenhängen, welche zur Flucht aus dem Heimatland Anlass gegeben haben, sie muss aber nicht zwingend im Heimatland erfolgt sein. Je nach Fluchtumständen kann auch bei einer Trennung der Familie in einem Drittstaat Art. 51 Abs. 4 AsylG zur Anwendung kommen (vgl. hierzu ausführlich BVGE 2020/VI/1 E. 8.3 und 8.4). 4.3 Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und in die Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände können gemäss der Rechtsprechung beispielsweise vorliegen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat

E-2158/2021 oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.). Auch die Trennung im Drittstaat kann einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG darstellen, wenn die Trennung freiwillig erfolgt ist. Befindet sich die Familie in einem Drittstaat und erfolgt von dort zunächst die Weiterreise nur eines Familienmitglieds, ist folglich zu prüfen, ob die alleinige Weiterreise des Familienmitglieds auf die Auflösung der Familiengemeinschaft gerichtet und die Trennung damit freiwillig war, oder aus objektiven, aus den Fluchtumständen resultierenden Gründen erfolgte (vgl. BVGE 2020/VI/1 E. 9.4). Für die Beurteilung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides massgeblich. 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, den Asylverfahrensakten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits vor seiner Flucht aus Afghanistan gekannt und sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hätten. Er habe erklärt, Afghanistan im Jahr 2002 beziehungsweise 2003 definitiv verlassen und seine Ehefrau erst im Jahr 2013 kennengelernt zu haben. 2014 hätten sie sich religiös trauen lassen. Er habe somit erst im Drittstaat Iran bis zu seiner Ausreise im Jahr 2019 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie gelebt. Dass seine Ehefrau und ihre Kinder im Januar 2021 nach Afghanistan deportiert worden seien, sei bedauerlich, vermöge aber nichts am Umstand zu ändern, dass das gemeinsame Familienleben erst nach der Flucht aus Afghanistan entstanden sei. Folglich erübrigten sich weitere Instruktionsmassnahmen. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtmitteleingabe, Ziel des Familienasyls sei es, den Rechtsstatus für die Kernfamilie einheitlich zu regeln, vorbestandene Familienstrukturen zu bewahren beziehungsweise deren Wiederherstellung zu ermöglichen, sofern die Gemeinschaft allein durch die Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt worden sei. Der Regelung liege der Gedanke zugrunde, dass die Kernfamilie wegen der Verfolgung mitgelitten habe oder sogar selbst verfolgt worden sei. Die Trennung der Familiengemeinschaft müsse kausal mit jenen Umständen zusammenhängen, welche zur Flucht aus dem Heimatland Anlass gegeben hätten. Er habe Afghanistan aufgrund der gezielten Verfolgung seines Vaters und der damit einhergehenden Reflexverfolgung seiner Familie bereits im Alter von 13 Jahren verlassen. Er sei damals noch minderjährig

E-2158/2021 und folglich noch nicht in einem heiratsfähigen Alter gewesen. Dass die Ehe erst 2013 respektive 2014 im Iran geschlossen worden sei, dürfe demnach keinen besonderen Umstand darstellen. Zudem sei die Trennung von seiner Familie unfreiwillig erfolgt, weil ihm die Ausschaffung nach Afghanistan gedroht habe, wo er nicht sicher gewesen wäre. Die Fluchtgründe seien somit kausal für seine Reise in die Schweiz gewesen. Als er seine Familie im Iran aus Kosten- und Sicherheitsgründen habe zurücklassen müssen, sei er noch immer auf der Flucht gewesen. Es gebe keine Hinweise dafür, dass er und seine Frau sowie seine Töchter nicht die Familienzusammenführung beabsichtigt hätten. Schliesslich würden sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch der Sinn und Zweck der Bestimmung für die Anwendung des vereinfachten Familiennachzugs auf den vorliegenden Fall sprechen. 6. 6.1 Es ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über den Asylstatus verfügt und sich somit betreffend seine Kernfamilie grundsätzlich auf Art. 51 Abs. 4 AsylG berufen kann. Es ist demnach zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung gegeben sind. 6.2 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2003 endgültig aus Afghanistan geflüchtet ist. Im Iran hat er im Jahr 2013 seine jetzige Ehefrau kennengelernt und sie 2013 respektive 2014 geheiratet. Das Ehepaar hat zusammen zwei Kinder. Die Familie hat bis Anfang 2019 in einer Familiengemeinschaft zusammengelebt, als die illegale Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers bekannt wurde und ihm die Ausschaffung nach Afghanistan drohte. Da er dort einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, floh er aus dem Iran und liess seine Familie zurück. 6.2.1 Dem in Art. 51 AsylG geregelten Familiennachzug liegt neben dem grundrechtlichen Schutz der Familieneinheit sowie der Wiederherstellung der wirtschaftlich lebensfähigen Einheit einer Familie, der Gedanke zugrunde, dass die Kernfamilie der Person, welche sich in der Schweiz befindet und aufgrund einer drohenden Verfolgung Asyl erhalten hat, durch diese Verfolgung mitleidet oder sogar selbst verfolgt wird (sog. Schutzgedanke; vgl. Botschaft ANAG, BBl 1996 II 68 f.; EMARK 1998/19 E. II 4c; Constantin HRUSCHKA in: SPESCHA et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 51 Abs. 1 AsylG N. 1; vgl. auch BVGE 2020/VI/1 E. 9.3.1). Die Gewährung der Einreise in die Schweiz im Rahmen des Familiennachzugs wird aber nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass eine

E-2158/2021 Person im Heimatstaat tatsächlich verfolgt wurde oder in anderer Weise schutzbedürftig ist (vgl. EMARK 1998/19 E. II 4c; vgl. auch BVGE 2020/VI/1 E. 9.3.1). Der Familiennachzug dient folglich unter anderem dazu, die Familie des Verfolgten vor einer möglichen Reflexverfolgung zu schützen. Eine solche liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. 6.2.2 Im vorliegenden Fall handelt es sich insofern um eine aussergewöhnliche Konstellation, als der Beschwerdeführer seine Ehefrau, welche wie er selbst aus Afghanistan stammt, im Drittstaat Iran kennengelernt und erst dort mit ihr eine Familie gegründet hat. Die Flucht des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat war mithin zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich abgeschlossen und im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatland bestand – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – noch keine Familiengemeinschaft. Entscheidend ist aber vorliegend, dass sich die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers nicht mehr im Drittstaat Iran aufhalten, sondern am (…) Januar 2021 nach Afghanistan deportiert worden sind. Die Angaben zum Aufenthaltsort der Familie weisen zwar gewisse Ungereimtheiten auf, gab doch der Beschwerdeführer anlässlich des Familiennachzugsgesuchs vom 1. April 2021 an, seine Ehefrau und Kinder seien bei seinem Schwager untergebracht, während er in der Beschwerde vom Onkel der Ehefrau spricht, um schliesslich im Schreiben vom 1. November 2021 zu behaupten, sie würden sich bei seinem Bruder aufhalten. Es ist den Beschwerdeführenden aber schliesslich mit Eingabe vom 1. November 2021 gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass sie sich heute in Afghanistan aufhalten. Auf einem der beigebrachten Fotos ist die Ehefrau des Beschwerdeführers mit den beiden Kindern zu sehen; im Hintergrund weht eine neue, weisse Flagge der Taliban. Auf einem weiteren Foto ist ein Schild des (…) abgebildet, welches sich in H._______ befindet. Es ist daher davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich nach Afghanistan deportiert worden ist. 6.2.3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Asylentscheid vom (…) Januar 2021 in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt. Aus dem Anhörungsprotokoll vom 8. Januar 2021 (SEM-Akten 1074851-30/20) geht hervor, dass sein Vater aktives Mitglied einer kommunistischen Partei war, welche unter anderem den (…) getötet haben soll. Dieser (…) habe sich an seinem Vater rächen wollen. So hat er im Jahr

E-2158/2021 2002 das Haus der Familie angegriffen. Der Beschwerdeführer, sein Bruder und seine kleinere Schwester hätten überlebt, den Rest der Familie habe er seither nie mehr gesehen. Bei der Suche nach ihr sei er verhaftet, während zehn Tagen festgehalten und schwer misshandelt worden. Im Jahr 2009 sei schliesslich auch noch seine Schwester angegriffen und getötet worden. Dabei sei auch sein Cousin ums Leben gekommen. 6.2.4 Im aktuellen Zeitpunkt befinden sich die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers in Afghanistan, wo bereits ein grosser Teil der Familie des Beschwerdeführers getötet worden ist. Als Familienangehörige eines Verfolgten besteht für die Ehefrau und die Kinder folglich eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden. Angesichts des Schutzgedankens, welcher Art. 51 Abs. 4 AsylG zugrunde liegt, und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls, insbesondere der Tatsache, dass der Verfolgerstaat des Beschwerdeführers auch der Heimatstaat seiner Ehefrau und seiner Kinder ist und sich diese gegenwärtig dort aufhalten, erscheint es grundsätzlich gerechtfertigt, das Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG zu gewähren, auch wenn die Familiengemeinschaft erst im Drittstaat entstanden ist. 6.3 Es ist des Weiteren zu prüfen, ob allenfalls ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen könnte, welcher gegen die Familienzusammenführung sprechen würde. 6.3.1 Wie bereits dargelegt, musste der Beschwerdeführer Anfang 2019 den Iran aufgrund der drohenden Rückschaffung in den inzwischen anerkannten Verfolgerstaat verlassen, wobei er die Familie zurückliess. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge war es ihm nicht möglich, seine Familie bei seiner Ausreise mitzunehmen, da die Reise für diese zu gefährlich gewesen wäre und die finanziellen Mittel für eine gemeinsame Reise gefehlt hätten (vgl. Beschwerdeschrift, S. 3). Die Trennung erfolgte demnach nicht freiwillig. 6.3.2 Den Akten ist überdies zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Familie nach der Trennung aufrechterhielt. Nachdem ihm am (…) Januar 2021 in der Schweiz Asyl gewährt worden war, stellte er am 1. April 2021 und somit zeitnah ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern. Dass die Eheleute auch heute noch in Kontakt stehen und ihre Familiengemeinschaft auch räumlich wieder aufnehmen wollen, wird durch die Eingabe

E-2158/2021 vom 1. November 2021 (vgl. Sachverhalt Bst. J) belegt. Den eingereichten Chatprotokollen ist insbesondere zu entnehmen, dass sie versuchen, einander – so gut wie unter den gegebenen Umständen möglich – am eigenen Alltag teilhaben zu lassen. 6.3.3 Aufgrund der gesamten Aktenlage ist folglich nicht der Schluss zu ziehen, die Eheleute hätten eine mehr als nur vorübergehende Trennung der Familiengemeinschaft beabsichtigt oder diese gar aufgeben wollen. Schliesslich bestehen keine Hinweise auf ein missbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau. Es liegen somit keine „besonderen Umstände“ vor, die einer Familienzusammenführung entgegenstehen. 6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine Familienvereinigung weder im Iran, von wo sie ausgeschafft worden sind beziehungsweise werden sollten, noch in Afghanistan, wo ihnen eine (Reflex-)Verfolgung droht, möglich ist. In Würdigung der besonderen Umstände dieses Einzelfalls ist die angefochtene Verfügung daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…) und D._______, geboren am (…), die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Der obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 900.– festzusetzen.

E-2158/2021 6.3 Die Anträge betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2158/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 9. April 2021 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…) und D._______, geboren am (…), die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Regina Seraina Goll

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