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Bundesverwaltungsgericht 07.04.2008 E-2139/2008

7 avril 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,832 mots·~9 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-2139/2008 {T 0/2} Urteil v o m 7 . April 2008 Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Simon Bähler. R________, geboren (...), Kamerun, c/o Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich-Flughafen, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung vom 28. März 2008 / N ________. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2139/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 17. März 2008 bei den Grenzpolizeibehörden am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch einreichte, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 17. März 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und der Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens, für maximal 60 Tage, den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 19. März 2008 sowie der Anhörung vom 27. März 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass sie Studentin sei und ihren Lebenunterhalt mittels Temporärstellen und der Unterstützung seitens ihrer Mutter bestritten habe, dass sie am 24. Februar 2008 bei der Regierungspartei (Kurzbefragung) beziehungsweise der Oppositionspartei SDF (Anhörung) eine Stelle als Sekretärin angetreten und dort vier Tage gearbeitet habe, dass am 25. Februar 2008 ein Streik stattgefunden habe, welcher zu Unruhen geführt habe, dass sie in dieser Zeit an einer Demonstration teilgenommen habe, dass ein Kadermitglied der SDF („Chef der Strasse“) verhaftet worden sei und unter Folter ihren Namen genannt habe, dass die Beschwerdeführerin deshalb beschlossen habe, zu fliehen, dass sie an der Grenze zum Tschad einen Franzosen kennengelernt habe, welcher ihre Reise in die Schweiz organisiert und ihr die verfälschten Papiere besorgt habe, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. März 2008 - eröffnet am 29. März 2008 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin könne nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb sie verfolgt werde, habe sie doch lediglich vier Tage für eine legale Partei E-2139/2008 als Sekretärin gearbeitet, ohne vorher in irgendeiner Weise für diese aktiv gewesen zu sein, dass von einer Person mit der Bildung der Beschwerdeführerin erwartet werden könne, dass sie ihre Vorbringen korrekt geltend machen könne, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. April 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei, dass ferner die unentgeltliche Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-2139/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der wesentliche Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung im Sachverhalt angeführt ist, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen wird, dass in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wird, dass die Gesuchsbegründung den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht genüge, dass sich das BFM im Übrigen ausführlich und umfassend mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, E-2139/2008 dass diese den Feststellungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges und insbesondere auch nichts Neues oder Klärendes entgegenzuhalten vermag, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, ohne sie in ihren Einzelheiten zu wiederholen, dass die Beschwerdeführerin versucht, die ihr zur Last gelegten Ungereimtheiten zu begründen, indem sie ungenaue Protokollierung geltend macht, dass sie dabei übersieht, dass ihr die Protokolle nach Abschluss der Befragung beziehungsweise der Anhörung vorgelesen und in ihre Muttersprache übersetzt wurden und ihr dabei ausdrücklich Gelegenheit gegeben wurde, Ergänzungen anzubringen und allfällige unpräzise Formulierungen zu korrigieren, dass die Beschwerdeführerin unterschriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorliegenden Protokolle bestätigt hat, weshalb sie sich bei ihren Aussagen behaften lassen muss, dass die Beschwerdeführerin einen Steckbrief (Avis de Recherche) einreicht, dass dieses Dokument nur als per Telefax übermittelte Kopie vorliegt, dass deshalb die Echtheit des Dokumentes nicht überprüft werden kann, dass die Beschwerdeführerin für ihre Reise verfälschte Reisepapiere verwendete hat und somit weiss, wie sie sich gefälschte Dokumente beschaffen kann, dass zudem nicht nachvollziehbar ist, weshalb von den Tausenden Teilnehmer an den Demonstrationen ausgerechnet die Beschwerdeführerin von den Behörden gesucht werden sollte, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge E-2139/2008 hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-2139/2008 dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem E-2139/2008 Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG)) (Dispositiv nächste Seite) E-2139/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin via Vermittlung der Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM Flughafenverfahren (per Telefax; Ref-Nr. N _______; zur Kenntnis) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich, (Ref.-Nr. N _______), mit der Bitte, dieses Urteil der Beschwerdeführerin gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht umgehend zuzustellen (vorab per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Simon Bähler Versand: E-2139/2008 EMPFANGSBESTÄTIGUNG R., geboren (...), Kamerun Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2008 Ort: ................................................ Datum: ................................................ Unterschrift: ................................................ Bemerkungen: ................................................. Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem Bundesverwaltungsgericht, Abt. V, Referenz E-2139/2008, Postfach, CH-3000 Bern 14, zuzustellen. Seite 10

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