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Bundesverwaltungsgericht 09.04.2009 E-2129/2009

9 avril 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,498 mots·~12 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfü...

Texte intégral

Abtei lung V E-2129/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 9 . April 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2129/2009 in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im April 2008 verliess und via Niger, Algerien und Marokko nach Spanien gelangte, wo er ein erstes Asylgesuch stellte, wobei es dabei geblieben sei, dass man ihn daktyloskopisch erfasst habe, dass er Spanien nach rund einem Monat verliess und am 7. Dezember 2008 via Frankreich illegal in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, E-2129/2009 dass am 19. Dezember 2008 im Transitzentrum C._______ die Erstbefragung erfolgte und am 19. Januar 2009 die direkte Bundesanhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger aus D._______ mit letztem Wohnsitz in E._______, dass bereits sein Urgrossvater aus dessen Heimatdorf entführt und nach E._______ gebracht worden sei, um dort dem Schrein zu dienen, dass diese Aufgabe später traditionsgemäss vom Urgrossvater auf den Grossvater und schliesslich auf seinen Vater übergegangen sei, dass es als Angehörige der Osu (religiöse Kaste der Igbo, Anm. BVGer) Pflicht seiner Familie sei, dem Schrein zu dienen, dass der Vater noch vor seiner Geburt aufgehört habe, dem Schrein zu dienen, in der Folge nach F._______ gezogen und dort Christ geworden sei, dass die Familie wegen der schweren Erkrankung des Vaters in ihr Heimatdorf zurückgekehrt sei und er dort dessen Aufgabe hätte übernehmen sollen, dies jedoch ein Verstoss gegen seinen Glauben als Christ gewesen wäre, dass der Chief Priest seiner Familie den spirituellen Krieg erklärt habe, worauf sie sozial isoliert und täglich bedroht worden sei, dass ihm wegen seiner Weigerung, dem Schrein zu dienen, die gleiche Krankheit drohe, welche seinen Vater befallen habe, dass er seinen Heimatstaat aus Angst vor sozialer Isolation und Krankheit sowie aus Furcht, keine Zukunft zu haben, verlassen habe, dass er nie politisch aktiv gewesen sei und keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 2009 – eröffnet am 27. März 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-2129/2009 dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz keinerlei Anstrengungen unternommen habe, sich Reise- oder Ausweispapiere aus dem Heimatstaat zu beschaffen, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es ihm verunmöglicht hätten, entsprechende Papiere einzureichen, dass seine Ausführungen von Ungereimtheiten, Widersprüchen und wirren sowie zweifelhaften Vorbringen durchsetzt seien, dass insbesondere seine Schilderungen zum Werdegang der Schreinpriester keinen Sinn ergeben würden und er auf viele Fragen keine oder nur ausweichende Antworten gegeben habe, wodurch die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen untermauert würden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden, der Beschwerdeführer infolgedessen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass weder die in Nigeria vorherrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden und dieser technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, E-2129/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 3. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Ent- E-2129/2009 scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im E-2129/2009 Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs nicht bestritten ist, dass zunächst zu prüfen ist, ob für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren entschuldbare Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nie Probleme mit den heimatlichen Behörden hatte, weshalb es ihm zumutbar gewesen wäre, sich (beispielsweise über seine Mutter oder über seine Schwester) Identitätspapiere zu beschaffen, dass er indessen keine erkennbaren Anstrengungen zur Beschaffung von Identitätsdokumenten unternommen hat, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Nichtvorlegen von Reise- oder Identitätspapieren ersichtlich sind und die Vorinstanz das Vorliegen solcher Gründe zu Recht verneint hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe das Nachreichen eines Schulabschlusszertifikats in Aussicht stellt (vgl. S. 3 der Eingabe), dass es sich dabei aber nicht um ein Reise- oder Identitätspapier in Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung handelt, dass sodann das Nachreichen von Reise- oder Identitätspapieren – welche aus unentschuldbaren Gründen nicht ordnungsgemäss abgegeben worden sind – auf Beschwerdeebene nicht zur Kassation des angefochtenen Entscheids führt (vgl. EMARK 1999/16 E. 5c]aa] S. 109), dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorerwähnten Urteil BVGE 2007/8 festhält, dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingsei- E-2129/2009 genschaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben könne, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, in der Igbo-Gemeinschaft würden die Angehörigen der Osu traditionsgemäss die Funktion der Schrein-Diener ausüben und die Opfer darbringen (vgl. Protokoll der direkten Anhörung, S. 5), dass diese Schrein-Diener in der Regel aus einem anderen Dorf gekauft oder entführt würden (vgl. a.a.O., S. 5), dass innerhalb der Osu die Aufgaben vom Vater auf den Sohn übergehen würden, weshalb er die Funktion seines Vaters hätte übernehmen sollen (vgl. a.a.O., S. 5), dass der König von E._______ seiner Familie, nachdem sein Vater die Tradition nicht mehr weitergeführt habe, verboten habe, Wasser zu holen oder auf den Markt zu gehen, (vgl. a.a.O., S. 5), dass er selbst die Tradition wegen seines christlichen Glaubens nicht habe weiterführen wollen, weshalb der Chief Priest seiner Familie den spirituellen Krieg erklärt habe (vgl. a.a.O., S. 5), dass seine Mutter von den Nachstellungen nicht betroffen sei, da sie aus einer anderen Familie stamme, und auch seine Schwester nicht behelligt werde, da das Amt traditionsgemäss ausschliesslich vom Vater auf den Sohn übergehe (vgl. a.a.O., S. 8) dass das Osu-Kastenssystem gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hauptsächlich im Südosten und im zentralen Süden Nigerias, dem so genannten Igboland, existiert, dass es sich dabei um ein Relikt der religiösen einheimischen Igbo- Bräuche handelt, wonach die Osu dem Hohepriester assistieren, um den Gottheiten und Göttern in ihrem Schrein zu dienen, dass der Status eines Osu durch Heirat oder Abstammung erworben wird, Frauen und Männer gleichermassen betrifft und dauerhaft sowie unwiderruflich mit der jeweiligen Person verbunden ist, dass die Aussagen des Beschwerdeführers über die Osu als unsubstanziiert, widersprüchlich und teilweise tatsachenwidrig zu bezeichn- E-2129/2009 en sind und aufgrund der offensichtlich mangelhaften Kenntnisse vorliegend nicht davon ausgegangen wird, er selbst oder sein Vater sei Angehöriger dieser Kaste, dass diesbezüglich auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen sowie der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass auch die übrigen Vorbringen in der Beschwerde zu keiner anderen Beurteilung führen können, zumal der Beschwerdeführer es unterlassen hat, auf die Erwägungen der Vorinstanz auch nur ansatzweise und substanziiert einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), E-2129/2009 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe - der Beschwerdeführer ist jung, alleinstehend und gemäss Aktenlage gesund auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. E-2129/2009 Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2129/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt zu den Akten Ref.-Nr. N [...],) - G._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Marco Abbühl Versand: Seite 12

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