Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 27.04.2023 E-2123/2023

27 avril 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,356 mots·~17 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 13. April 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2123/2023

Urteil v o m 2 7 . April 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 13. April 2023 / N (…).

E-2123/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, ersuchte die Vorinstanz am 15. März 2023 um Gewährung von Asyl in der Schweiz. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 31. Oktober 2022 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. C. Der Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz einen griechischen Flüchtlingsausweis, gültig bis am (…) (im Original) sowie einen afghanischen (…) (in Kopie) zu den Akten. D. Die Vorinstanz ersuchte die griechischen Behörden am 20. März 2023 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. E. Gleichentags bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. F. Mit Schreiben vom 22. März 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland. G. Am 23. März 2023 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmegesuch der Vorinstanz zu, insbesondere mit Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer mit Datum vom (…) in Griechenland Schutz gewährt wurde und er dort über eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum (…) verfüge. H. Mit Schreiben vom 28. März 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland. Er führte im Wesentlichen aus, nach dem positiven Asylentscheid sei er weiterhin im griechischen Asylcamp geduldet worden, bis er zwei Monate später einen Reisepass und eine Identitätskarte erhalten

E-2123/2023 habe, verbunden mit der Aufforderung, das Asylcamp innert fünf Tagen zu verlassen. Am letzten Tag dieser Frist habe er ein Flugticket gekauft und sei nach Zürich geflogen. Nach der Schutzgewährung habe er weder Geld noch Essen erhalten und aufgrund einer (…) sei es ihm auch nicht möglich gewesen, zu arbeiten. Er habe keine Unterstützung durch den griechischen Staat beantragt, weil er nicht gewusst habe, an wen er sich wenden könne. Das Rote Kreuz habe ihm auch keine Unterstützung leisten können. Er spreche auch kein Griechisch. Die (…) verunmögliche es ihm, physische Arbeit zu leisten. Psychisch gehe es ihm ebenfalls nicht gut. In Griechenland habe er weder für seinen (…) noch sonst medizinische Unterstützung erhalten und in der Schweiz hätten noch keine medizinischen Abklärungen stattgefunden. Eine Wegweisung nach Griechenland wäre unzumutbar. Ohne Unterkunft und ohne Essen werde er in Griechenland auf der Strasse leben müssen. Ausserdem werde er bei einer Rückkehr keinen Zugang zu benötigten Gesundheitsleistungen erhalten. Er falle in die Kategorie der besonders vulnerablen Person im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts. I. Die Vorinstanz händigte der Rechtsvertretung ihren Entscheidentwurf am 11. April 2023 aus. J. Die Rechtsvertretung nahm hierzu am 12. April 2023 Stellung. Sie führte im Wesentlichen aus, das Ziel des Beschwerdeführers sei es gewesen, in Griechenland die Sprache zu lernen und an die Universität zu gehen. Die griechischen Behörden würden ihn aber weder bei einem Sprachkurs noch bei einer Arbeitsintegration unterstützen. Aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung könne er denn auch keiner körperlichen Arbeit nachgehen. In Griechenland würde er auf der Strasse leben und nicht die nötige medizinische Unterstützung erhalten, auf die er angewiesen sei. Der medizinische Sachverhalt sei in der Schweiz nicht genügend abgeklärt worden. K. Mit Verfügung vom 13. April 2023 – gleichentags eröffnet – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an, verbunden mit der Aufforderung, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Verzeichnis aus.

E-2123/2023 L. Mit Eingabe vom 19. April 2023 (Posteingang: 20. April 2023) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 13. April 2023 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Weiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland festzustellen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom 13. April 2023 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei ferner die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren; die Vorinstanz und die kantonalen Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerdeschrift wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E-2123/2023 2. Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).

4.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung auf dieser Grundlage einen Nichteintretensentscheid erlassen und die Wegweisung nach Griechenland verfügt. Dies ist nicht zu beanstanden, da es sich (1.) bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008), sich der Beschwerdeführer (2.) bis anhin dort aufgehalten hat und er (3.) auch weiterhin in diesen Staat zurückkehren kann, nachdem sich Griechenland ausdrücklich zu seiner Wiederaufnahme bereit erklärt hat. Damit sind die drei Grundvoraussetzungen für einen Entscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Der Beschwerdeführer hat nichts Substantielles vorgebracht, das geeignet wäre, die gesetzliche Vermutung seiner Sicherheit in Griechenland (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zu erschüttern.

E-2123/2023 4.3 Damit ist die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung – auf die anstelle einer Wiederholung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

5. 5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AIG [SR 142.20]). 5.2 Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, nach der Schutzgewährung durch die griechischen Behörden habe er keine Unterkunft gestellt bekommen und keine finanzielle Unterstützung erhalten. Er habe sich mehrfach an das Rote Kreuz gewandt, um medizinische und finanzielle Unterstützung sowie eine Unterkunft zu erhalten. Dieses hätte ihm aber nicht helfen können. Das Auslaufen der Unterstützung von anerkannten Flüchtlingen decke sich auch mit verschiedenen Berichten von Nichtregierungsorganisationen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland Unterstützung von den Behörden erhalten werde. Aufgrund seiner (…) sei es ihm nicht möglich, physischer Arbeit nachzugehen. Das Recht auf Unterstützung finanzieller und sozialer Art könne er entgegen der Vorinstanz auch nicht einfach einklagen, weshalb er in Griechenland komplett auf sich allein gestellt wäre, in einer sehr prekären und lebensgefährlichen Lage. Sein (…) schmerze häufig und er könne diesen nicht benutzen. Wegen dieser Behinderung gehöre er zum extrem vulnerablen Personenkreis im Sinne des Referenzurteils E- 3427/2021 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2022. Zudem leide er unter einer psychischen Belastung aufgrund der Erlebnisse in Afghanistan. In Griechenland würden psychologische und psychiatrische Angebote für Schutzstatusinhabende gänzlich fehlen. Die Situation für Schutzberechtigte in Griechenland würden eine Wegweisung unzulässig sowie unzumutbar erscheinen lassen. Schutzberechtigten würden zwar gewisse Rechte zustehen, der Zugang sei in der Praxis jedoch selten gewährleistet. Den betroffenen Personen würde es an Informationen bezüglich ihrer Rechte und bezüglich derer Einforderung fehlen. Diese Zustände würden sich auch aus verschiedenen Berichten ergeben. Er selber habe in Griechenland denn auch keinen Zugang zu jenen, ihm zustehenden Garantien bezüglich Unterkunft oder Wohlfahrt gehabt. Schliesslich sei auch die fast einheitliche Rechtsprechung in Deutschland zu berücksichtigen. Dort würden Asylgesuche von in Griechenland anerkannten Schutzberechtigten zurückgestellt und deren Asylgesuche, ausser in begründeten Ausnahmefällen, materiell geprüft.

E-2123/2023 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 5.4 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.5 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wie Griechenland, besteht eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG), die praxisgemäss im Einzelfall widerlegbar ist. 5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Es ist unbestritten, dass die

E-2123/2023 Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. 5.5.2 Mit Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung einer Person mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). 5.5.3 In Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Zusammenfassend leidet der Beschwerdeführer an einer komplexen (…), verursacht durch eine Bombenexplosion im Kindesalter (vgl. SEM-eAkten, […]). Der Beschwerdeführer leidet somit unbestritten an einer körperlichen Behinderung (…), was sich im Übrigen auch aus dem eingereichten afghanischen (…) (in Kopie) ergibt (vgl. SEM-eAken, […]). Weiter leidet er an Zahnschmerzen (vgl. SEM-eAkten,[…]). Ausserdem macht er geltend, psychisch in schlechter Verfassung zu sein, wobei diesbezüglich keine ärztlichen Berichte vorliegen. 5.5.4 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beziehungsweise die körperliche Behinderung ist bedauernswert. Von einem derart gravierenden Krankheitsbild, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde, kann allerdings nicht ausgegangen werden. Eine (psychische) Destabilisierung des Beschwerdeführers durch eine Überstellung nach Griechenland ist zwar nicht auszuschliessen. Durch eine engmaschige psychologische Begleitung im Rahmen der Vollzugsvorbereitungen und Durchführung kann seinem Gesundheitszustand aber angemessen Rechnung getragen werden. 5.5.5 Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. An dieser Auffassung vermögen auch die in der Beschwerde zitierten Urteile ausländischer (deutscher) Verwaltungsgerichte betreffend

E-2123/2023 die Rückführung von Schutzberechtigten nach Griechenland nichts zu ändern. 5.6 Betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist folgendes festzustellen: 5.6.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen Mann, welcher ausser der (…) und den Zahnschmerzen an keinen weiteren, dokumentierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (namentlich geistiger Natur) leidet. Vor diesem Hintergrund darf von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Aufenthalt in Griechenland sind insgesamt vage und pauschal ausgefallen. Es ist besonders hervorzuheben, dass er gemäss eigenen Angaben die griechischen Behörden nie aktiv um Unterstützung ersucht hat (vgl. SEM-eAkten, […]). Damit und mit seiner relativ unmittelbaren Ausreise nach der Schutzgewährung hat er einer – ihm zustehenden – Unterstützung medizinischer oder finanzieller Natur durch die Behörden selbst den Boden entzogen. Sein diesbezügliches Vorbringen, es sei bei einer Rückkehr nicht davon auszugehen, dass er medizinische Hilfe erhalten werde, ist rein hypothetisch und überzeugt nicht. Überdies überzeugt auch das Argument nicht, wonach es den betroffenen Personen an Informationen bezüglich der ihnen zustehenden Rechte und deren Durchsetzung mangelt. Wie bereits erwähnt, ist es ihm zumutbar, sich diesbezüglich an Dritte, namentlich NGO oder auch Privatpersonen, zu wenden. In diesem Kontext vermag der Beschwerdeführer auch nichts Substantielles aus den von ihm in der Beschwerde zitierten Berichte zur Situation Schutzberechtigter in Griechenland zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Ausführungen in den zitierten Berichten vermögen an der vorliegenden Auffassung nichts zu ändern, namentlich auch nicht die im Referenzurteil E-3427/2021, E- 3431/2021 aufgestellten Erwägungen in Zweifel zu ziehen. 5.6.2 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführerst ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist,

E-2123/2023 wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). 5.6.3 Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, namentlich seine (…), führt zweifelsohne zu Beeinträchtigungen im Alltag. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde sind sie aber nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 einzustufen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich mithin nicht um eine besonders vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Er verfügt in Griechenland über den Schutzstatus und ist im Besitz einer bis am (…) gültigen, griechischen Aufenthaltsbewilligung. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern es ihm bei einer Rückkehr nicht möglich sein sollte, Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen zu erhalten. Sodann haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und Zugang zu medizinischer Versorgung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5 m.H.). 5.6.4 Schliesslich ist noch folgendes zu bemerken: Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führen kann, ist nachvollziehbar. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise nach Griechenland einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden sodann die griechischen Behörden über die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Der Beschwerdeführer ist seinerseits gehalten, bei

E-2123/2023 der Vorbereitung seiner Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Es steht ihm zudem frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 5.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 5.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren.

7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2123/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Matthias Neumann

Versand:

E-2123/2023 — Bundesverwaltungsgericht 27.04.2023 E-2123/2023 — Swissrulings