Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 09.12.2020 E-2122/2018

9 décembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,892 mots·~44 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. März 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2122/2018

Urteil v o m 9 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. März 2018 / N (…).

E-2122/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Tamile aus B._______, Kokuvil, Jaffna (Nordprovinz) – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) auf dem Luftweg und suchte am 4. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Januar 2016 und der Anhörung vom 27. Juli 2017 führte er im Wesentlichen aus, er habe im Jahre 2002, als er sich in Vanni aufgehalten habe, durch seinen Onkel C._______ kennengelernt. Er habe seither als Tagelöhner und ab 2006 selbständig (…) gearbeitet und andere Arbeiter angeleitet. Seit 2011 habe ihm C._______ viele Aufträge erteilt und er habe mehrere Mitarbeiter unter sich gehabt. Am 1. November 2015 habe ihm C._______ seinen Lohn ausbezahlt. Einige Tage später habe ihm ein Unbekannter angerufen und gesagt, dass sie seinen Chef entführt hätten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, 100 Mio Rupien für die Freilassung von C._______ zu bezahlen. Ausserdem sei ihm mit dem Tod gedroht worden, falls er nicht weitere 20 Mio Rupien bezahle. Der Anrufer habe auch gesagt, dass C._______ die "Bewegung" (Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE]) ausgebeutet habe. Man habe erfahren, dass er (der Beschwerdeführer) von C._______ Gelder der LTTE erhalten habe. Dieses habe er zurückzugeben. Zwei bis drei Tage nach diesem Anruf habe der Beschwerdeführer zu Hause Geräusche von einem Van und einem Motorrad gehört, worauf er durch die Hintertür geflüchtet sei. Es seien fünf bis sechs Unbekannte ins Haus gekommen und hätten seinen Vater geschlagen. Sie hätten diesem gedroht, den Beschwerdeführer umzubringen. Der Beschwerdeführer habe sich vorerst bei einer Tante versteckt. Nach einiger Zeit, als er auch von dort habe weggehen müssen, da man Angst gehabt habe, wegen ihm Probleme zu erhalten, habe er, weil er an keinen anderen Ort habe gehen können, versucht, sich mit giftigen Früchten das Leben zu nehmen. Er sei deshalb mehrere Tage bis zum 29. November 2015 hospitalisiert worden. Daraufhin habe er sich bei einer anderen Tante aufgehalten. Sein Bruder habe inzwischen aus Angst ebenfalls das Haus verlassen. Er (der Beschwerdeführer) habe sich wegen diesen Bedrohungen nicht an die heimatlichen Behörden gewandt, um diese um Schutz zu ersuchen. Stattdessen sei er mit einem gefälschten Reisepass ausgereist. Überdies führte er anlässlich der Anhörung aus, C._______ habe ihm im März 2009 auf einer (gemeinsamen) Reise Geld in einer Aktentasche zum Tragen überreicht, da er mit den Armen Probleme gehabt habe. Dabei hätten sie sich aus den Augen verloren. Bei einer Kontrolle sei das Geld in der

E-2122/2018 Aktentasche entdeckt und der Beschwerdeführer festgenommen worden. Das tamilische CID (Criminal Investigation Department) habe ihn und weitere Personen in einem Van weggebracht. Vier Personen seien dabei erschossen worden. Ein CID-Beamter habe ihm gesagt, dass auch seine Erschiessung angeordnet worden sei. Zwei Tage später sei er dank der Einflussnahme seines Onkels in D._______ freigelassen worden. Weiter führte er aus, das CID habe ihn nach der Entführung seines Arbeitgebers zu Hause gesucht und befragen wollen. Er vermute, dass dies im Zusammenhang mit dem Geld der Bewegung gestanden habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte eine Geburtsurkunde, ein Bestätigungsschreiben vom (…) 2016, einen undatierten medizinischen Bericht und eine Diagnosekarte des (…) als Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. C. Mit Eingabe vom 11. April 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde. Darin beantragte er, es sei unverzüglich das Spruchgremium und dessen zufällige Auswahl bekannt zu geben. Zudem sei ihm die vollständige Einsicht in die Akten des SEM, insbesondere in die Aktenstücke A10 und A11 (Botschaftsanfrage und -antwort), und nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner sei das SEM anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, wobei ihm nach Einsicht in diese eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Es sei festzustellen, dass die vorinstanzliche Verfügung nichtig/ungültig sei und das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen. Es sei die vorinstanzliche Verfügung wegen Verletzung des Willkürverbots aufzuheben und die Sache an

E-2122/2018 die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht sowie zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ferner wurde um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel ersucht. Weiter ersuchte der Beschwerdeführer um Abklärung seines Gesundheitszustandes von Amtes wegen, andernfalls sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Zeugnisses anzusetzen (vgl. S. 28 der Rechtsmitteleingabe). Im Falle der Nichtrückweisung der Sache an die Vorinstanz wurde um Anhörung durch das Bundesverwaltungsgericht unter Beizug eines qualifizierten Übersetzers ersucht (vgl. zu den Beweisanträgen Ziff. 7 der Rechtsmitteleingabe). Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel wird auf die Beilagen in der Rechtsmitteleingabe verwiesen (S. 66 ff.). D. Mit Verfügung vom 13. April 2018 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt und verfügt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer das Spruchgremium mitgeteilt, mit dem Vorbehalt nachträglicher Veränderungen infolge Abwesenheiten respektive Stellvertretungen. Gleichzeitig wurde das Akteneinsichtsgesuch teilweise gutgeheissen und dem Beschwerdeführer eine Kopie der Akten A10 und A11 in anonymisierter Form zugestellt, wobei das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen wurde. Der Antrag, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lageberichts vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.– aufgefordert. Die übrigen Anträge wurden auf später verschoben.

E-2122/2018 F. Am 3. Mai 2018 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt. G. Mit Eingabe vom 3. Mai 2018 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass der Beschwerdeführer nur mit Hilfe von Drittpersonen in der Lage gewesen sei, den Kostenvorschuss überhaupt leisten zu können. Zudem monierte er, dass der Antrag auf Bestätigung der zufälligen Spruchkörperzusammensetzung nicht beantwortet worden sei. Weiter sei dem Akteneinsichtsgesuch nur teilweise stattgegeben worden. Es werde am Begehren um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach Offenlegung der Akten A10 und A11 festgehalten. Im Weiteren werde weiterhin um Offenlegung der Quellen im Lagebericht des SEM ersucht. Sodann wurde ein überarbeitetes "Lagebild, Focus Sri Lanka, SEM" vom 16. August 2016 mit durch den Rechtsvertreter eingeschwärzten Textpassagen eingereicht. H. Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 wurde ein ärztlicher Bericht von Dr. med. E._______ vom 1. Mai 2018 eingereicht. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass es sich dabei um einen ersten rudimentären Bericht handle. Es wurde um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines ausführlichen ärztlichen Berichts ersucht. I. Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 wurde das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts abgewiesen. J. Mit Eingabe vom 12. Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter einen von ihm erstellten Länderbericht vom 23. Januar 2020 und ein Update der Länderinformationen vom 26. Februar 2020 in elektronischer Form (CD), ergänzt um einen ausgedruckten Zusatzbericht zur Lage in Sri Lanka vom 10. April 2020 inklusive Beilagen in elektronischer Form (CD) zu den Akten. K. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. September 2020 die Abweisung der Beschwerde und nahm zu dieser sowie die darauf folgenden Eingaben Stellung. L. Mit Eingabe vom 23. September 2020 reichte der Rechtsvertreter eine

E-2122/2018 Replik sowie weitere Beweismittel (Länderinformationen und Rapport Ländersituation Sri Lanka 11. April – 26. Juni 2020 in elektronischer Form [CD], Unterlagen betreffend andere Verfahren [BzP, Botschaftsabklärung, Behandlungsmöglichkeit von psychologischen Behandlungen und Zugang dazu]), ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist

E-2122/2018 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Spruchkörper mitgeteilt, dies unter dem Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten. Mit vorliegendem Urteil ist ihm der Spruchkörper in seiner aktuellen Zusammensetzung bekannt gemacht. 3.2 Auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Auswahl der Gerichtspersonen ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3; Urteil des BVGer D-1388/2018 vom 20. Juni 2019 E. 2.2). 3.3 Überdies ist mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 der Antrag um Akteneinsicht des Beschwerdeführers bereits behandelt und teilweise gutgeheissen worden. Auf den erneuten Antrag in der Eingabe vom 3. Mai 2018 sowie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ist daher nicht mehr einzutreten. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer um Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM «Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016» ersuchte, ist ebenfalls auf die Zwischenverfügung vom 18. April 2018 zu verweisen. Darin wurde entsprechend der Gerichtspraxis (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1510/2018 vom 14. Juni 2018 E. 6.3 m.w.H.) der erwähnte Antrag abgewiesen. Angesichts der unveränderten Sach- und Rechtslage betreffend diesen Antrag ist vorliegend nicht mehr weiter darauf einzugehen. Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 3. Mai 2018 vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Ob die vom Beschwerdeführer als falsch, manipuliert und veraltet gerügte Lageeinschätzung des SEM in Bezug auf Sri Lanka zutreffend ist, beschlägt weder die Erstellung des Sachverhalts noch sein rechtliches Gehör, sondern die rechtliche Würdigung der Sache. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass das Gericht seinem Entscheid von Amtes wegen die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde legt.

E-2122/2018 3.5 Was die im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung, gerade auch in Verfahren mit demselben Rechtsvertreter wie im vorliegenden, diese ebenfalls bereits mehrfach als unbegründet beurteilt (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5; statt vieler Urteile des BVGer D-1388/2018 vom 20. Juni 2019 E. 4.2). Eine rechtswidrige Übermittlung von Daten durch das SEM an das Generalkonsulat Sri Lankas lässt sich im vorliegenden Verfahren ebenso wenig feststellen wie eine damit einhergehende Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. 4. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung, des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs (der Begründungspflicht) sowie die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.; BGE 144 IV 302 E. 3.1 m.w.H.). 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

E-2122/2018 Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). 5.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung, da der Anspruch auf Kenntnis aller am Entscheid beteiligten Personen verletzt sei. Aus dem Kürzel "F._______" gehe nicht hervor, welche Sachbearbeiterin an der Verfügung mitgewirkt habe. Immerhin könne aus der Bezeichnung "Chefin Asylverfahren Fachbereich Asylverfahren EVZ" vermutet werden, dass Frau G._______ die Verfügung mitunterzeichnet habe, wobei es laut Staatskalender zwei Verwaltungseinheiten "Asylverfahren" im EVZ Kreuzlingen gebe, nämlich "Asylverfahren 1" und "Asylverfahren 2". Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 m.w.H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen. Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; ULRICH HÄFELI/WALTER HAL- LER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 979). Vorliegend lässt sich der Verfügung entnehmen, dass eine Person mit dem Kürzel "F._______" ("Fachreferentin Asyl") die Verfügung verfasst und zusammen mit der "Chefin Fachbereich Asylverfahren EVZ" unterschrieben hat. Zwar wurden dem Rechtsvertreter die Namen dieser Personen im vor-

E-2122/2018 liegenden Verfahren vorerst nicht mitgeteilt. Indessen ist dies in der Vernehmlassung vom 4. September 2020 nachgeholt worden, indem die Namen der unterzeichnenden Fachreferentin (F._______) und Sektionschefin (G._______; damalige Chefin Fachbereich) aufgeführt worden sind. Nachdem der Rechtsvertreter in seiner Replik weder gegen G._______ noch F._______ Einwände erhoben respektive Ausstandsgründe geltend gemacht hat, und die Unterlassung der Nennung der Namen in der angefochtenen Verfügung selbst nicht so gravierend ist (vgl. Urteile des BVGer E- 1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.1 und E-5326/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 7.1), ist der Nichtigkeitsantrag abzulehnen. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Willkürverbots, weil es die vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Hochrisikofaktoren nicht beachtet habe. Aufgrund seiner mehrjährigen Unterstützungstätigkeit der LTTE und seiner mehrjährigen Wohnsitznahme im Vanni-Gebiet habe das SEM das Interesse seitens der sri-lankischen Behörden zu Unrecht als legitim bezeichnet. Dazu ist festzuhalten, dass dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV]) auf das Willkürverbot. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden einer eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV. 5.4 5.4.1 Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs damit begründet, die Anhörung in der BzP habe lediglich 30 Minuten gedauert, ist festzustellen, dass er die zentralen Gründe für sein Asylgesuch in der BzP zunächst in freier Erzählform nennen konnte. Diese wurden anschliessend durch einige Nachfragen vertieft. Es wurde ihm im Anschluss daran Gelegenheit gegeben, diese zu ergänzen respektive weitere Gründe darzutun. Dabei hat er bestätigt, keine weiteren Gründe zu haben, die gegen eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden (vgl. Akte A6 E.7.01 ff.). Zwar kommt den Aussagen der BzP angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit aber dann

E-2122/2018 herangezogen werden, wenn Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral voneinander abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt worden sind. Vorliegend kann aus der Dauer der BzP nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geschlossen werden. 5.4.2 Ferner stellt auch der Zeitraum zwischen der BzP und der eineinhalb Jahre später erfolgten Anhörung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). 5.5 Im Weiteren ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. So stellen die entsprechenden Rügen in der Rechtsmitteleingabe denn auch eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und mithin eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). Da es dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne weiteres möglich war, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13 EMRK), ist die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht unberechtigt.

E-2122/2018 5.6 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 5.6.1 Der Beschwerdeführer macht sodann eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend, indem das SEM seine Gefährdungssituation aufgrund seiner vermeintlichen und tatsächlichen LTTE-Verbindungen (1) sowie seines mehrjährigen Aufenthalts im Vanni- Gebiet in der Endphase des sri-lankischen Bürgerkriegs (2), seinen Gesundheitszustand (3) und die aktuelle Situation in Sri Lanka (4) und die zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat und den standardmässigen behördlichen „Backgroundcheck“ (5) nicht vollständig und korrekt abgeklärt habe. Es habe zwar das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 erwähnt, jedoch keine Risikoprüfung vorgenommen und sich auf eine veraltete Rechtsprechung und sein fehlerhaftes Lagebild vom 16. August 2016 gestützt. Dieses Lagebild genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht; es werde deshalb eine ausführliche, vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfasste Lagebeurteilung über Sri Lanka eingereicht. 5.6.2 Der Einwand einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist unbegründet. Die Vorinstanz hatte gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. So hat sie dessen Ausführungen vor dem Hintergrund der damals aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Zudem bezeichnete sie die Vorbringen im Zusammenhang mit der Entführung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers als asylrechtlich nicht relevant und sah weder in zeitlicher noch sachlicher Hinsicht einen genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. Auch der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie als der vom Beschwerdeführer vertretenen folgt und deshalb auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Die zahlreichen zitierten allgemeinen Berichte zu Sri Lanka (CD mit Quellen) vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Es erübrigt sich auch, auf die in diesem Zusammenhang geäusserte Kritik an Entscheiden der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts einzugehen. 5.6.3 Überdies ist der Sachverhalt vom SEM auch in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers richtig und vollständig festgestellt worden. In der angefochtenen Verfügung führte es unter Verweis auf

E-2122/2018 die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, wonach er aufgrund eines Streits mit seinem Bruder versucht habe, sich mit giftigen Früchten das Leben zu nehmen, aus, dem eingereichten ärztlichen Bericht und der Diagnosekarte vom New Jaffna Nursing Home könne eine ärztliche Behandlung vom 25. bis 29. November 2015 entnommen werden. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 11. Januar 2016 zu Protokoll gegeben, gesund zu sein (vgl. Akte A6 S. 8). Gestützt darauf bezeichnete die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Wie dem Anhörungsprotokoll vom 27. Juli 2017 entnommen werden kann, machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in Sri Lanka einen Suizidversuch mit Gift unternommen, weswegen er in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Gleichzeitig reichte er die von der Vorinstanz erwähnten Beweismittel zu den Akten. Weiter führte er aus, er leide an Kopfschmerzen und finde keinen Schlaf. Er fühle sich verfolgt und sei vergesslich. In der Schweiz habe ihm ein Arzt Dafalgan gegen die Schmerzattacken verschrieben und versprochen, für einen weiteren Termin einen Dolmetscher zu organisieren. Dies sei bisher nicht geschehen (vgl. Akte A14 S. 2 ff.). Zwar wurden damit gewisse gesundheitliche Probleme erwähnt. Dass es sich dabei, wie in der Beschwerdeschrift behauptet, um massive psychische Probleme gehandelt habe, die das Aussageverhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung beeinträchtigt hätten, kann den Akten indes nicht entnommen werden. Abgesehen davon hat die Vorinstanz den Aussagen des Beschwerdeführers ungeachtet gewisser Zweifel die Asylrelevanz abgesprochen, so auch betreffend die Haft aus dem Jahre 2009. Daher hatte sie auch keinen Anlass, einen fachärztlichen Bericht einzuholen. Im Weiteren kann dem am 25. Mai 2018 eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. med. E._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 1. Mai 2018 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zwar wegen Kopfschmerzen und Hautproblemen in ärztlicher Behandlung steht oder zumindest stand. Indes wurde offenbar keine Traumatherapie in die Wege geleitet. Weiter wurde erwähnt, dass angesichts fehlender psychiatrischer Vorgeschichten und der jetzigen relativen psychischen Stabilität unter schwierigen Bedingungen von guten Ressourcen ausgegangen werden könne und die Prognose gut sei. Diese Angaben sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer, der von einem erfahrenen Rechtsanwalt vertreten wird, bisher offenbar keine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen hat, sprechen ebenfalls dafür, dass die Vorinstanz keinen Anlass hatte, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. Demgegenüber wäre der

E-2122/2018 Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, entsprechende ärztliche Berichte einzureichen. 5.6.4 Insgesamt ist der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt worden. 5.7 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Es sei ihm eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel betreffend die Entführung seines Chefs anzusetzen (1). Sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären. Allenfalls sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Gutachtens anzusetzen (2). Er sei im Fall der Nichtzurückweisung der Sache an die Vorinstanz durch das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines qualifizierten Übersetzers erneut anzuhören (3). 6.2 Dazu ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer freigestanden und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen hätte, weitere Beweismittel sowie ein fachärztliches Gutachten einzureichen. Nachdem er am 25. Mai 2018 einen ärztlichen Bericht eingereicht und das Nachreichen eines ausführlichen fachärztlichen Berichts in Aussicht gestellt hatte – die Ansetzung einer Frist wurde mit Verfügung vom 30. Mai 2018 abgewiesen – wäre es ihm freigestanden, einen solchen nachzureichen, zumal er durch einen im Asylbereich tätigen Rechtsanwalt vertreten ist und seither genug Zeit gehabt hätte, solche Unterlagen beizubringen, so auch mit der Replikeingabe vom 23. September 2020. Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bundesverwaltungsgericht auch nicht veranlasst, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Die Beweisanträge sind folglich abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-2122/2018 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5) 8. 8.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Entführung seines Arbeitgebers seien nicht asylbeachtlich. Bei den geltend gemachten Übergriffen durch Unbekannte (Lösegeldforderung unter Androhung der Tötungsabsicht und Suche bei ihm zu Hause), die zuvor seinen Arbeitgeber entführt und ihn (den Beschwerdeführer) bezichtigt hätten, von seinem Arbeitgeber Gelder der LTTE erhalten zu haben, handle es sich nicht um Nachteile, die ihm aufgrund seiner Rasse, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen zuteil geworden seien, sondern um kriminelle Aktivitäten von privaten Dritten, welche auf ökonomischen Interessen und demnach nicht auf einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motiv basieren würden. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, sich zu seinem Schutz an die zuständigen srilankischen Behörden zu wenden. Die behördliche Schutzfähigkeit und -willigkeit seien in der Regel gegeben. Da sich der Beschwerdeführer nicht an die heimatlichen Behörden gewandt habe, könne diesen nicht vorgeworfen werden, nichts zu seinem Schutz unternommen zu haben. Zur Be-

E-2122/2018 gründung seines Unterlassens habe er sich zudem nicht konstant geäussert. Weiter lasse sich auch aus der geltend gemachten Erkundigung des CID nach der Entführung seines Arbeitgebers bei ihm zu Hause sowie einer diesbezüglichen allfälligen Befragung kein asylbeachtliches Motiv erkennen. Im Weiteren sei in Bezug auf die geltend gemachten Vorkommnisse aus dem Jahr 2009 (zweitägige Festnahme im Frühjahr 2009 durch das tamilische CID mit Freilassung dank der Zahlung einer Geldsumme durch den Onkel) ein in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend enger Kausalzusammenhang nicht gegeben. Abgesehen davon sei die geltend gemachte Festnahme vom März 2009 als nachgeschoben zu qualifizieren. Die Angaben im Zusammenhang mit der Entführung seines Arbeitgebers seien konstruiert und nicht überzeugend. Das eingereichte Schreiben eines Postfilialleiters von H._______ vom 5. Februar 2016 würde an diesen Erwägungen nichts ändern. Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren (Urteil E-1866/2015 E.8, 9.1) lasse nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Zudem sei er bis Dezember 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also bis nach Kriegsende noch mehr als sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Es seien keine Risikofaktoren zu erkennen, welche ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht hätten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er nunmehr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. 8.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die unbekannten Täter hätten wohl zunächst tatsächlich aus einem Motiv der persönlichen Bereicherung gehandelt. Diese werde jedoch oft in eine staatliche Verfolgung umgewandelt und die Personen würden bei den sri-lankischen Behörden denunziert. Er habe sich jedoch aufgrund seines Profils – er habe mehrere Jahre im Vanni-Gebiet gelebt, die LTTE unterstützt und sich dem Screening-Prozess entzogen – nicht an die sri-lankischen Behörden wenden können. Weiter stehe die Argumentation der Vorinstanz, wonach die sri-lankischen Behörden ein nachvollziehbares Interesse daran hätten,

E-2122/2018 ein Aufflammen der LTTE zu verhindern, und Befragungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang als legitim zu bezeichnen wären, dem Referenzurteil E-1866/2015 diametral entgegen. Ferner bestehe zwischen seiner Festnahme im Jahre 2009 und der im Dezember 2015 erfolgte Ausreise unter Berücksichtigung des erwähnten Referenzurteils (tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE) und seines Vorbringens, wonach die sril-lankischen Behörden und die Unbekannten davon ausgingen, dass er Geld der LTTE versteckt habe, ein Kausalzusammenhang. Im Weiteren sei dem Einwand der Vorinstanz, wonach er die Festnahme von März 2009 nachgeschoben habe, entgegenzuhalten, dass er in der verkürzten BzP lediglich 30 Minuten befragt worden sei. Weiter führte er im Zusammenhang mit der Entführung seines Arbeitgebers aus, er habe nicht bereits nach dem Anruf durch Unbekannte, sondern erst als diese zu Hause erschienen seien und ihm die Ernsthaftigkeit der Situation bewusst geworden sei, die Flucht ergriffen. Derartige Erpressungen und Vorgehensweisen seien in Sri Lanka an der Tagesordnung. Insgesamt sei vor dem Hintergrund seiner auch von der Vorinstanz als glaubhaft erachteten mehrjährigen Unterstützungstätigkeit für die LTTE, seiner mehrjährigen Wohnsitznahme im Vanni-Gebiet, der Festnahme in der Endphase des sri-lankischen Bürgerkriegs, des Auffindens von Geld bei ihm, des Entzugs vor dem Screenings-Prozess, der Erpressung durch Unbekannte und der nahezu parallelen Suche durch den CID von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen. Aufgrund der bisherigen Belangungen und des Suizidversuchs bestehe eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit, welche entsprechend zu berücksichtigen sei. Mit Hinweis auf die in E-1866/2015 definierten Risikofaktoren erfülle der Beschwerdeführer zudem mehrere Risikofaktoren (mehrjährige Unterstützungsleistungen für die LTTE, im Visier der sri-lankischen Behörden, langjähriger Aufenthalt in der Schweiz, keine gültigen Einreisepapiere). Überdies zeige das auf Beschwerdeebene erwähnten Urteil des High Court D._______ vom Juli 2017, dass die Einschätzung des SEM in seinen Lagebildern unrichtig sei. Auch die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-5637/2017 E.3.1.2 beruhe auf falsche Behauptungen und sei falsch. 8.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest und führte aus, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorgehen der Erpresser, die seinen Chef entführt haben sollen, würde nach wie vor

E-2122/2018 keinen Sinn ergeben. Seinen Angaben mangle es auch an logischer Konsistenz. Weiter sei der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen und es würden auch keine konkreten Hinweise vorliegen, dass die sri-lankischen Behörden ihn als Bedrohung wahrgenommen hätten, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen würden sich keine Hinweise ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Zudem seien die geltend gemachten Unterstützungsleistungen fraglich. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er diese bereits in der BzP vortrage, wo er ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, seine Fluchtgründe zu nennen. Die Frage, ob er je in Haft gewesen sei oder Probleme mit Behörden oder Organisationen gehabt habe, habe er verneint. Im Übrigen müsse das Vorbringen, dass ihm im Rahmen der Haft eröffnet worden sei, dass die Erschiessung angeordnet worden sei, als nachgeschoben bezeichnet werden. Zudem beruhe die Argumentation des Beschwerdeführers zu den Verbindungen zwischen den Erpressern und dem CID auf vagen und teils abenteuerlichen Spekulationen. Ferner seien seine Vorbringen zu seinem Bruder nachgeschoben respektive widersprüchlich. Es würden auch keine Hinweise vorliegen, wonach der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Background-Checks gefährdet wäre. An dieser Einschätzung würden die vom Rechtsvertreter eingereichten Länderberichte nichts ändern. Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Probleme führte das SEM aus, der Beschwerdeführer könne diese auch im Heimatland behandeln lassen. 8.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik fest, das von ihm geschilderte Verhalten der Erpresser sei nachvollziehbar und logisch. Offenbar sei sein Chef nicht kooperativ gewesen, weshalb sich die sri-lankischen Sicherheitsbehörden beziehungsweise korrupte Beamte an den Beschwerdeführer gewendet hätten. Dies entspreche der Vorgehensweise der notorisch korrupten Sicherheitskräfte. Die vom SEM festgestellten Widersprüche in seinen Angaben betreffend das letztmalige Sehen seines Chefs sei entweder auf eine Verwechslung der Jahreszahlen oder eine missverständliche Übersetzung zurückzuführen. Entgegen der Ansicht des SEM sei er ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten. Dieses habe zudem die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil definierten Risikofaktoren nicht gewürdigt.

E-2122/2018 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft genügen. Die Entgegnungen in den Beschwerdeeingaben und die darin aufgerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. 9.2 Der Vorinstanz ist zunächst darin zu folgen, dass es sich bei der geltend gemachten Lösegeldforderung und den Todesdrohungen durch Unbekannte um Benachteiligungen seitens Dritter handelt, gegen die der Beschwerdeführer um staatlichen Schutz hätte ersuchen können. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist festzuhalten, dass der srilankische Staat gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch gegenüber der tamilischen Bevölkerung als schutzwillig und schutzfähig gilt (vgl. Urteile des BVGer D-6759/2017 vom 24. September 2020; E-1631/2020 vom 30. April 2020 E. 6.1; E-3166/2019 vom 17. Juli 2019 E. 6.2; D-2475/2018 vom 24. Juli 2018 E. 6.2.2). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Unbekannten ihn möglicherweise bei den sri-lankischen Behörden denunzieren würden und ihre Verfolgung in eine staatliche Verfolgung umgewandelt würde, basiert auf einer blossen Vermutung. Eine solche Meldung durch die Unbekannten wäre auch unlogisch, zumal diese den Beschwerdeführer bei ihrem Telefonanruf davor gewarnt haben sollen, sich an die Polizei zu wenden (vgl. Akte A6 S. 7). Abgesehen davon hat sich der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, diesbezüglich nicht konstant geäussert, gab er doch in der BzP an, die Täter hätten ihn davor gewarnt, zur Polizei zu gehen, währenddem er anlässlich der Anhörung als Erklärung, weshalb er sich nicht an die Polizei gewandt habe, angegeben hat, er habe befürchtet, dass diese ihn nach seiner Zeit in der Bewegung und seinem Aufenthalt im Vanni-Gebiet fragen würden und dabei festgestellt hätten, dass er nicht in einem Rehabilitationscamp gewesen sei. Ferner basiert die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach es sich bei den Entführern seines Chefs um Angehörige der sri-lankischen Sicherheitsbehörden oder korrupte Beamte gehandelt haben könnte, die eigentlich ihn hätten erpressen wollen, um an das Geld seines Chefs zu gelangen, auf einer blossen Mutmassung, die durch keinerlei konkrete Hinweise gestützt wird.

E-2122/2018 Überdies bestehen, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, auch Zweifel an der erstmals in der Anhörung geltend gemachten zweitägigen Festnahme des Beschwerdeführers im März 2009, da er diese in der BzP nicht erwähnt hat. Was seinen Erklärungsversuch betrifft, wonach ihm in der verkürzten BzP lediglich 10 Minuten zugestanden worden seien, um seine Fluchtgründe darzulegen, führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aus, dies treffe nicht zu. Zudem beziehe sich die Angabe von einer halben Stunde auf die reine Befragungszeit (ohne Rückübersetzung). Der Beschwerdeführer wies in seiner Replik demgegenüber auf ein Verfahren hin, das zeige, dass es auch Befragungen zur Person gebe, bei denen die Rückübersetzung in die Dauer der Befragung mit eingerechnet worden sei (vgl. Ziff. 11). Das Gericht hält dazu fest, dass unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Befragung in der BzP dem Protokoll der BzP nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Indessen dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der BzP zumindest ansatzweise erwähnt worden sind. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer in der BzP genügend Zeit, um seine zentralen Vorbringen vorzutragen und allfällige Ergänzungen zu machen. Im Anschluss an die freie Schilderung seiner Asylgründe wurden ihm zudem mehrere Zusatzfragen gestellt. Dabei verneinte er die Fragen, ob er je Probleme mit den Behörden oder sonstigen Organisationen gehabt habe oder in Haft und vor Gericht gewesen sei (vgl. A6 S. 6 f.). Es hätte von ihm erwartet werden können, dass er die Festnahme durch das CID – und im Übrigen, wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt, auch seine angeblichen LTTE-Verbindungen – erwähnt. Ferner ist zu erwähnen, dass er von 2002 bis 2015, das heisst auch in der Zeit nach seiner angeblichen zweitägigen Festnahme (…) für denselben Arbeitgeber gearbeitet haben will, der, wie hievor erwähnt, auch (…) für die LTTE erstellt haben soll, woraus der Beschwerdeführer offenbar auch eigene LTTE-Verbindungen ableiten will. Es ist daher nicht stichhaltig, die sri-lankischen Behörden hätten, nachdem sie bei ihm Geld seines Arbeitgebers gefunden hätten, keine weiteren Ermittlungen zur Herkunft des Geldes eingeleitet respektive ihn nicht bereits damals in solche einbezogen. Abgesehen davon ist ohnehin zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer dank der Hilfe eines CID-Beamten respektive dem Einschreiten seines Onkels bereits nach zwei Tagen auf freien Fuss gesetzt worden wäre, und er in der Folge wie gewohnt jahrelang seiner bis-

E-2122/2018 herigen Arbeit hätte nachgehen können, ohne behördlichen Nachstellungen ausgesetzt gewesen zu sein, falls tatsächlich der Verdacht einer Verbindung zur LTTE bestanden hätte. Insgesamt lässt der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der angeblichen Freilassung wiederum (…) desselben Arbeitgebers gearbeitet haben will, ohne je wieder belangt worden zu sein, darauf schliessen, dass die sri-lankischen Behörden kein Interesse an ihm gehabt haben. Aus diesen Gründen ist nicht einzusehen, weshalb diese im Jahre 2015 – ausser für eine Befragung wegen der Entführung seines Arbeitgebers (vgl. E. 9.3 hienach) – ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt haben sollten. Die diesbezüglichen Einwände in der Replik vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen. 9.3 Im Weiteren ist hinsichtlich der geltend gemachten Suche des Beschwerdeführers seitens des CID bei ihm zu Hause festzustellen, dass diese offenbar im Zusammenhang mit der Entführung seines Arbeitgebers stand und das CID ihn deshalb hat befragen wollen (vgl. A14 F 111 ff.). Die von ihm geäusserten Befürchtungen, das CID hätte sich vermutlich bei ihm erkundigen wollen, ob er Geld der Bewegung habe, basiert auf reinen Spekulationen. Zwar kann den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach – vorliegend in allgemeiner Weise formuliert – Befragungen im Zusammenhang mit allfälligen Verbindungen zur LTTE als legitim bezeichnet werden müssten, nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Vorliegend soll der Grund für die vom CID beabsichtigte Befragung des Beschwerdeführers jedoch die Entführung seines Arbeitgebers durch unbekannte Dritte gewesen sein, was als rechtsstaatlich legitimes Interesse im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Tat angesehen werden muss. Entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Auffassung kann weder aus den vorinstanzlichen Akten noch seinen Angaben eine stichhaltige Grundlage für die Annahme entnommen werden, diese hätten den Zweck gehabt, den Beschwerdeführer zum mehrere Jahre zurückliegenden Aufenthalt im Vanni-Gebiet, seinen angeblichen Verbindungen zu den LTTE und zum Rehabilitationsprozess, den er umgangen haben soll, zu befragen. Ausserdem machte der Beschwerdeführer nicht geltend, dass seine in Sri Lanka verbliebenen Familienangehörigen (Eltern und mehrere Geschwister, A6 S. 5) deswegen seitens der Behörden belangt worden wären. 9.4 Das SEM hielt ferner unter Verweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zutreffend fest, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine flüchtlingsrelevante Gefahr drohe. Im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Sri Lanka hielt das Bundesverwal-

E-2122/2018 tungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie bei einer Rückkehr ins Heimatland bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Im vorliegenden Fall sind keine ausreichenden risikobegründenden Faktoren im Sinne der zitierten Rechtsprechung ersichtlich. Die Ausreise mit einem gefälschten Pass und die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers vermögen kein flüchtlingsrechtliches Risikoprofil im beschriebenen Sinne zu begründen. Wie oben dargelegt, ist es ihm ohnehin nicht gelungen, eine staatliche Verfolgung seiner Person wegen angeblicher Verbindungen zu den LTTE oder andere Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung ändert auch der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Vanni-Gebiet nichts. Im Übrigen hat er entgegen der in der Beschwerdeschrift gemachten Feststellung im vorinstanzlichen Verfahren nie erwähnt, dass er sich durch Bestechung dem Screening-Prozess habe entziehen können. 9.5 Auch die jüngsten Ereignisse in Sri Lanka vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lankapresidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 28. Oktober 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten

E-2122/2018 begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 – Sri Lanka, 14.01.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidentsbrother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 28. Oktober 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Die mit der absoluten Mehrheit gewonnene 16. Parlamentswahl vom 5. August 2020 verstärkt die Machtfülle der Brüder Rajapaksa noch weiter (vgl. Stiftung für Wissenschaft und Politik [SWP] Aktuell, Nr. 69, September 2020: Politischer Umbruch in Sri Lanka; https://www.swp-berlin.org/10.18449/2020A69/; abgerufen am 1. Dezember 2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der erwähnten Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Für den Beschwerdeführer ist das nach dem Gesagten zu verneinen.

E-2122/2018 An der Lageeinschätzung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist weiterhin festzuhalten. Aus den Akten ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka keine auf die Person des Beschwerdeführers bezogene konkrete Gefährdung erkennbar. 9.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweise oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund

E-2122/2018 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch den übrigen Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 2.2 f.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung des Regierungswechsels vom November 2019, des Ausgangs der Parlamentswahlen vom August 2020 sowie der aktuellen Situation in Sri Lanka festzuhalten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-6309/2018 E. 9.3 vom 6. November 2020). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-2122/2018 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E- 1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. 11.3.3 Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers hat er – mit Ausnahme von 2002 bis 2009 – von Geburt bis zur Ausreise im Distrikt Jaffna in der Nordprovinz gelebt. Seine Eltern sowie zwei Schwestern befinden sich nach wie vor in Jaffna (vgl. Akte A6, Beschwerdeschrift S. 66). Er kann somit auf ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn bei der Rückkehr unterstützen kann, zurückgreifen. Er kann überdies eine achtjährige Schulbildung und mehrjährige Arbeitserfahrung (…) vorweisen und es ist ihm zuzumuten, in Sri Lanka wieder eine entsprechende Arbeit aufzunehmen (vgl. Akte A6). Trotz der inzwischen nahezu fünfjährigen Landesabwesenheit kann somit davon ausgegangen werden, dass ihm eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung – nötigenfalls mit Hilfe seiner Familie – gelingen wird. 11.3.4 Was die gesundheitliche Situation betrifft, hat der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen und den zu den Akten gereichten Unterlagen aus Sri Lanka – ein undatierter ärztlicher Bericht und eine Diagnosekarte vom

E-2122/2018 New Jaffna Nursing Home – im November 2015 giftige Früchte zu sich genommen, dies mutmasslich in der Suizidabsicht nach einem Streit mit seinem Bruder (A14 F28, F40). Deswegen war er vom 25. bis 29. November 2015 hospitalisiert. Zudem wies er im Beschwerdeverfahren darauf hin, dass er psychisch stark angeschlagen sei. Im eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. med. E._______ vom 1. Mai 2018 wurde festgestellt, die bisherigen Konsultationen des Beschwerdeführers seien ohne Übersetzung erfolgt. Dabei habe es sich um Kopfschmerzen und Hautprobleme gedreht. Nach einer Konsultation vom 26. April 2018 im Beisein eines Übersetzers habe er über häufige Kopfschmerzen, Vergesslichkeit, Gedankenkreisen und Flashbacks sowie Nackenverspannungen geklagt. Der behandelnde Arzt bezeichnete den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach seiner Einreise in die Schweiz "im Grossen und Ganzen" als stabil. Im Hinblick auf eine mögliche Ausreise wurde eine Anpassungsstörung mit deutlicher depressiver Symptomatik im Zusammenhang mit Entwurzelung und Traumatisierung festgestellt. Es wurde das Medikament Trimipramin 25mg, gegebenenfalls eine Physiotherapie, allenfalls eine Traumatherapie empfohlen. Ohne adäquate Therapie und Sicherung des Aufenthalts wäre eine Integration schwierig. Aus psychiatrischer Hinsicht könne angesichts fehlender psychiatrischer Vorgeschichten und der relativen psychischen Stabilität unter schwierigen Bedingungen, abgesehen von der aktuellen depressiven Symptomatik, von guten Ressourcen ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer reichte seither keinen weiteren ärztlichen Bericht ein, obwohl er mit Eingabe vom 25. Mai 2018 und damit vor zweieinhalb Jahren um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines ausführlichen fachärztlichen Berichts ersucht hatte. Es ergeben sich somit keine Hinweise, dass er an medizinischen Beeinträchtigungen leidet, welche nicht auch in seinem Heimatstaat behandelt werden könnten, verfügt Sri Lanka doch über eine relativ gut funktionierende Gesundheitsversorgung. Dies gilt auch für den Fall einer allfälligen notwendigen physio- als auch psychotherapeutischen Behandlung. Für die Behandlung psychischer Probleme sind Medikamente ebenfalls verfügbar (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer E-3609/2019 vom 29. Oktober 2019 mit weiteren Hinweisen). Überdies ist praxisgemäss bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist nach dem Gesagten nicht erreicht. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist für den Beschwerdeführer somit gewährleistet.

E-2122/2018 11.3.5 Insgesamt spricht somit auch aus individueller Sicht nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Angesichts der sehr umfangreichen Eingaben und der Einreichung zahlreicher allgemeiner Beweisunterlagen ohne konkreten individuellen Bezug zum Beschwerdeführer sind die Verfahrenskosten praxisgemäss auf Fr. 1‘500.– festzusetzen. Der am 3. Mai 2018 geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2122/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

E-2122/2018 — Bundesverwaltungsgericht 09.12.2020 E-2122/2018 — Swissrulings