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Bundesverwaltungsgericht 16.06.2015 E-2115/2015

16 juin 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,390 mots·~22 min·2

Résumé

Visum aus humanitären Gründen (VrG) | Visum aus humanitären Gründen; Einspracheentscheid des SEM vom 4. März 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2115/2015

Urteil v o m 1 6 . Juni 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Parteien

A._______, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Schengen-Visum und Visum aus humanitären Gründen zu Gunsten von B._______ und weitere; Einspracheentscheid des SEM vom 4. März 2015 / (…).

E-2115/2015 Sachverhalt: A. Die Gäste des Beschwerdeführers, B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, H._______, I._______, J._______ und K._______ (nachfolgend: Gesuchstellende), ersuchten am 27. Oktober 2014 beim Schweizer Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung von Visa. B. Das Generalkonsulat verweigerte unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars den Gesuchstellenden am 30. Oktober beziehungsweise 6. November 2014 die beantragten Visa. Es begründete den Entscheid damit, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Ferner hielt es fest, dass die Weisung des BFM vom 4. September 2013 (und die entsprechenden Erläuterungen vom 4. November 2013) über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Flüchtlingsfamilien nach deren Aufhebung am 29. November 2013 aufgrund der zeitlichen Begebenheiten vorliegend nicht mehr zur Anwendung gelange. C. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2015 beim SEM Einsprache ein. Zur Begründung führte er insbesondere aus, das Generalkonsulat habe die Gesuche nicht sorgfältig behandelt und sie zu Unrecht abgewiesen. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien lückenlos und durchaus glaubhaft. Zudem seien seitens des Generalkonsulats auch keine weiteren Dokumente verlangt worden. Die Gesuchstellenden seien in Syrien wegen des dort herrschenden Bürgerkrieges von grossen Gefahren umgeben gewesen, weshalb sie geflüchtet seien. Der Krieg habe die Familie auseinander gerissen; in der Schweiz könnte man wieder vereint sein. Überdies könnten die Gesuchstellenden hier behandelt beziehungsweise betreut werden und würden Ruhe, Sicherheit und Frieden finden.

E-2115/2015 Zur Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei wurde festgehalten, dass sie einen sehr schlechten Ruf hätten und eine unfreundliche, gar feindselige Stimmung gegenüber Flüchtlingen herrsche. Man würde sie häufig angreifen und sie seien im Grunde nicht mehr erwünscht. Mit dem Anstieg der Flüchtlingszahlen – nach der Einschätzung von Beobachtern sei mittelfristig nicht mit einem Rückgang der Zahlen zu rechnen – würden auch die verfügbaren Ressourcen sinken. Die Lage sei sehr kritisch. Zwar hätten die Flüchtlinge den Bürgerkrieg in Syrien hinter sich lassen können. Jedoch würden sie in den Nachbarländern in grösster Armut leben. Ein langfristiger Verbleib in der Türkei sei für die Gesuchstellenden kaum möglich gewesen, da sie keinen Platz – alle Plätze seien überfüllt gewesen – erhalten hätten. Sie hätten dort mit grossen Schwierigkeiten zu kämpfen gehabt und seien zweifellos an Leib und Leben gefährdet gewesen. Aufgrund der fehlenden Mittel und Ressourcen hätten sie ihre Bedürfnisse nicht stillen können. Sie hätten keine unentgeltliche medizinische Hilfe erhalten beziehungsweise für die Behandlungen viel Geld bezahlen müssen. Namentlich sei ihnen ein ambulanter Spitaleintritt wegen der fehlenden finanziellen Möglichkeiten verweigert worden. Folglich sei ihnen nichts anderes übrig geblieben, als nach Syrien zurückzukehren. Sie hätten den kalten Winter nicht auf der Strasse verbringen können beziehungsweise in öffentlichen Parks nicht schlafen dürfen. Derzeit würden sie sich der Grenze entlang aufhalten, damit sie im Falle einer Gefahr schnell wieder in die Türkei flüchten könnten, wobei es auch dort immer wieder zu gewalttätigen, blutigen und schweren Ausschreitungen komme. Es sei im Übrigen fraglich, weshalb syrische Staatsangehörige mit Verwandten in der Schweiz nach der vom EJPD (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement) am 29. November 2013 aufgehobenen Ausnahmeregelung (Weisung Syrien) nach wie vor Termine erhalten würden, obschon die Behörden wüssten, dass die Rückkehr nach Syrien nach Ablauf der Visa generell nicht möglich sei und sie deshalb praktisch alle Gesuche ablehnen müssten. Die gesuchstellenden Personen würden ihr Leben riskieren, damit sie den Termin im Konsulat wahrnehmen könnten. Beim Passieren der Grenze seien bis heute viele Menschen ums Leben gekommen. Überdies koste die Reise in die Türkei viel Geld und die Aufenthaltskosten seien hoch beziehungsweise man sei in der Türkei auf sich alleine gestellt. Schliesslich hätten die Gesuchstellenden nicht die Absicht, längerfristig in der Schweiz zu bleiben und die Behörden könnten sie ohnehin mittels Verfügung zur Ausreise zwingen.

E-2115/2015 D. Der mit Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 28. Januar 2015 eingeforderte Kostenvorschuss wurde seitens des Beschwerdeführers fristgerecht geleistet. E. Mit Einspracheentscheid vom 4. März 2015 – eröffnet am 8. März 2015 – wies das SEM die Einsprache ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten beziehungsweise verrechnete diese mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte es aus, dass die Gesuchstellenden aus Syrien stammen würden. Aufgrund der dortigen sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkrieges müssten sie in Syrien über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könnte. Die Erfahrung zeige, dass viele Personen aufgrund der allgemein sehr prekären Situation versuchen würden, sich ins Ausland zu begeben. Das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr sei daher grundsätzlich als sehr hoch einzustufen. Somit sei nicht hinreichend dargelegt, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf des Besuchervisums in ihr Herkunftsland zurückkehren würden. Die nach dem Visakodex, der Verordnung über die Einreise und Visumserteilung (VEV, SR 142.204) sowie der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex; geändert durch die Verordnung [EU] Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) geltenden Einreisevoraussetzungen seien somit vorliegend nicht erfüllt (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex; Art. 12 VEV; Art. 32 Schengener Grenzkodex). Weiter würden auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz zwingend notwendig erscheinen liessen. Die Einreise im Rahmen eines sogenannten Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Sie müsste sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Dies könne

E-2115/2015 etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung gegeben sein. Befinde sich die Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Länderspezifische Abklärungen hätten ergeben, dass eine solche Gefährdung vorliegend nicht bestehe. Die Gesuchstelleden würden sich in einem Drittland aufhalten. Eine zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat stehe nicht bevor. Es gebe auch keine Hinweise, dass sie im Aufenthaltsstaat wegen der Herkunft von Verfolgung oder Schikane betroffen seien. Schliesslich komme auch die inzwischen vom EJPD aufgehobene Weisung Syrien für nahe syrische Familienangehörige (Kernfamilie, Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie) nicht zur Anwendung, weil die Visaanträge nach Aufhebung dieser Weisung eingereicht worden seien. F. Mit Eingabe vom 3. April 2015 (Datum Poststempel: 6. April 2015) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einsprache-entscheids vom 4. März 2015, die Gutheissung der Visagesuche sowie die Bewilligung der Einreise der Gesuchstellenden in die Schweiz. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht: diverse Fotografien der Gesuchstellenden in Istanbul, türkische Arztberichte und Arztquittungen (inkl. rudimentäre Übersetzung), Stromrechnungen aus L._______, Syrien, sowie eine CD-Rom betreffend einen der Gesuchsteller und die Entfernung seines Gipsverbandes. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, das SEM habe die Gesuche nicht genügend sorgfältig und umfassend geprüft. Die vorinstanzlichen Erwägungen seien sehr allgemein ausgefallen. Die Gesuchstellenden hätten unter den Folgen des Bürgerkrieges massiv gelitten. Sie hätten in M._______, Vorort L._______, gelebt. Ihr Haus sei zerstört worden und sie seien danach obdachlos gewesen. Reisedokumente für eine legale Reise würden sie nicht besitzen.

E-2115/2015 Sodann sei die Lebensweise von syrischen Flüchtlingen in der Türkei in und ausserhalb der Flüchtlingscamps gefährlich sowie gesundheitsschädlich. Hundertausende Flüchtlinge, die sich in der Türkei ausserhalb der Camps aufhalten würden, würden zunehmend unter den schwierigen Bedingungen leiden. Die Hälfte der Unterkünfte sei unzulänglich und für viele von ihnen kaum bezahlbar. Sie hätten täglich mit steigenden Mieten, den schlechten Zuständen der Wohnungen sowie dem schwierigen Zugang zur Bildung für die Kinder zu kämpfen. Die Gesuchstellenden seien in der Türkei obdachlos beziehungsweise müssten die Unterkunft ständig wechseln. Sie würden derzeit in einem sehr feuchten Keller wohnen, denn eine andere Wahl hätten sie nicht. Insbesondere die Kinder würden sehr unter den miserablen Wohnverhältnissen leiden. Diese Unterkünfte seien eigentlich verlassene Behausungen und nicht zum Wohnen geeignet. Dennoch vermiete man sie an syrische Flüchtlinge. Aufgrund dieser Wohnsituation seien die Gesuchstellenden zudem immer krank und müssten die Behandlungskosten selber zahlen. Sie seien auf sich alleine gestellt und könnten kaum für sich selber sorgen. Viele Menschen könnten die Situation in der Türkei nicht aushalten und würden deshalb die Rückkehr nach Syrien riskieren oder die allenfalls tödlich endende illegale Reise nach Europa in Kauf nehmen. Die Realität sei dem SEM zu wenig bekannt, zumal die Einschätzung der Lage meistens nicht korrekt ausfalle. Das Staatssekretariat wisse vermutlich nicht, dass die Spitäler in Istanbul den syrischen Flüchtlingen die medizinische Behandlung verweigern würden, sobald sich herausstelle, dass sie Kurden seien. Es würden Videoaufnahmen existieren, auf denen zu sehen sei, wie kranke Syrer von der Security aus dem Spital geworfen würden. Andere Aufnahmen würden zeigen, wie Spitalangestellte sich weigern, einem syrischen Kind den Gipsverband zu entfernen; dies sei auch einem der Gesuchsteller widerfahren (die Eltern hätten den Gips ganz primitiv mit einem Messer entfernen müssen, wobei das Kind sehr gelitten habe, bis der Verband endlich habe entfernt werden können). Ferner stelle sich die Frage, weshalb die Kinder nicht eingeschult würden. Der Hass und die Feindseligkeiten der Türken gegenüber den Kurden seien keine Seltenheit. Die türkische Politik gegenüber den Kurden sei von der Welt noch nicht ganz verstanden worden; man habe jedoch auch den Eindruck, dass es niemanden interessiere. Wäre es den Gesuchstellenden zumutbar gewesen, wären sie in der Türkei geblieben. Sie hätten jedoch keine Unterstützung erhalten, keine Unterkunft gehabt, seien im Flüchtlingscamp nicht aufgenommen sowie medizinisch nicht behandelt worden. Die Gesuchstellenden hätten überdies auch eine Verbindung zur Schweiz, weil ihre Familienangehörigen hier leben würden.

E-2115/2015 Weiter wurde auf einen Bericht der türkischen Zeitung "Aydinlik" verwiesen, in dem über Vergewaltigungen von syrischen Frauen in den Flüchtlingscamps sowie Gewalt gegenüber Kindern – sie würden entführt und ihre Organe anschliessend an Schmuggler vermittelt – berichtet worden sei. Ausserdem habe die türkische Zeitung "Taraf" festgehalten, dass syrische Frauen und Kinder an reiche Araber verkauft würden. Auch bilde man die Kinder in den Flüchtlingscamps aus, um sie anschliessend nach Syrien zurückzuschicken, wo sie regierungstreue Soldaten bekämpfen sollten. Folglich würden verschiedene humanitäre Gründe vorliegen, aufgrund welcher die Gesuche um Erteilung von Visa gutzuheissen seien. G. Mit Verfügung vom 10. April 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud es die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. H. Mit Vernehmlassung vom 21. April 2015 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids rechtfertigen könnten. Es seien auch keine Elemente vorgebracht worden, welche nicht bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheides gewesen seien. In Bezug auf die auf Beschwerdestufe geltend gemachten Vorbringen sowie eingereichten Unterlagen werde auf die durch die Sektion Analyse des Direktionsbereichs Asyl in einem ähnlich gelagerten Fall gemachten Abklärungen verwiesen; daraus gehe hervor, dass in der Türkei das Prime Ministery Disaster und Emergency Management Presidency (AFAD) offiziell für die medizinische Betreuung der syrischen Flüchtlinge zuständig sei. In Art. 27 der Verordnung betreffend "temporary protection" sei vermerkt, dass das AFAD sowohl die Kosten bei medizinischen Grundbehandlungen (emergency) als auch bei Behandlungen der ersten und zweiten Stufe übernehme. Gemäss Abklärungen beim AFAD hätten syrische Flüchtlinge die gleichen Rechte wie türkische Bürger. Laut Angaben der türkischen NGO Association for Solidarity with Asylum Seekers and Migrants (ASAM) könnten gleichwohl bei der Umsetzung der grundsätzlich grosszügigen Gesetzgebung im Alltag Probleme bestehen. I. Mit Verfügung vom 24. April 2015 liess das Bundesverwaltungsgericht dem

E-2115/2015 Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zukommen und räumte ihm Gelegenheit zur Replik ein. J. Mit Replik vom 8. Mai 2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass das SEM sich zu den einzelnen Punkten in der Beschwerde nicht geäussert und sich lediglich auf die allgemeine Lage berufen habe. Zudem habe es Namen von Organisationen erwähnt, die angeblich für die medizinische Versorgung von syrischen Flüchtlingen sorgen sollten. Diese Organisationen seien jedoch an ihre Grenzen gestossen und könnten nur eine kleine Zahl von Flüchtlingen versorgen. Dabei würden auch Kontakte und Bekanntschaften eine grosse Rolle spielen. Flüchtlingen wie die Gesuchstellenden, die keine Kontakte in der Türkei hätten und niemanden kennen würden, würden einfach ignoriert. Hätten diese Organisationen im Übrigen gut und gerecht für syrische Flüchtlinge gesorgt, wären zahlreiche von ihnen – wie namentlich N._______, Jahrgang (…), sowie O._______, Jahrgang (…) – nicht gestorben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. dazu Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber der Gesuchstellenden in eigenem Namen gegen die ablehnenden Visa-Entscheide vom 30. Oktober bzw. 6. November 2014 Einsprache erhoben hat und Adressat des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E-2115/2015 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. Dem angefochtenen Entscheid liegen Gesuche um Erteilung von Schengen-Visa sowie Visa aus humanitären Gründen zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkom-men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). 4.2 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen- Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). 4.3 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültig-

E-2115/2015 keit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). 4.4 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex). 5. Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Der zentrale Vorbehalt des SEM gegen die Erteilung ordentlicher Besucher-Visa, dass nämlich nicht darauf geschlossen werden könne, die Gesuchstellenden würden nach Ablauf der maximalen Visa-Dauer von 90 Tagen die Schweiz respektive den Schengen-Raum anstandslos verlassen und wieder in ihre Heimat zurückkehren, kann auch auf Beschwerdestufe nicht entkräftet werden. Aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellenden gedenken, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt demnach nicht in Betracht. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob das SEM zu Recht auch die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. 6. 6.1 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die inzwischen vollumfänglich aufgehobene Ausnahmeregelung für syri-

E-2115/2015 sche Familienangehörige, mit welcher aufgrund der Lage in Syrien für Personen mit Verwandten in der Schweiz aus humanitären Gründen von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abgewichen wurde, nicht zur Anwendung gelangt, da die Visaanträge nach der Aufhebung der Weisung am 29. November 2013 eingereicht wurden (vgl. Bst. A). 6.2 Weiter kann, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt sind, gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet. Die Möglichkeit einer Visumserteilung aus humanitären Gründen hat für die Schweiz an Bedeutung gewonnen, da mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben wurden. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den Schweizer Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV die Möglichkeit verankert, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen. Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmungen wurde am 28. September 2012 vom EJPD in Absprache mit dem EDA die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen (vgl. überarbeitete Version Weisung des BFM vom 25. Februar 2014). Wird einer Person auf dieser Grundlage ein humanitäres Visum erteilt, so hat sie nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch einzureichen. Falls die Person dies unterlässt, hat sie die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. Der Bundesrat hielt dazu in seiner Botschaft fest, einfachere Verfahrensabläufe im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland bestünden insbesondere aus dem Grund, dass keine asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. dazu Botschaft vom 26. Mai 2010, BBl 2010 S. 4490, 4519 f.). 6.3 Gemäss der erwähnten Weisung vom 28. September 2012 beziehungsweise der überarbeiteten Fassung vom 25. Februar 2014 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person

E-2115/2015 muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die damit definierten Einreisevoraussetzungen sind restriktiver gefasst als bei den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland, auch wenn bereits im Falle von Asylgesuchen aus dem Ausland Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diese Stossrichtung wurde vom Bundesrat im Rahmen seiner Botschaft zur vorgenannten Asylgesetzrevision ausdrücklich hingewiesen (vgl. Botschaft vom 26. Mai 2010; BBl 2010 S. 4468, 4490 und 4520). Auf der anderen Seite versteht es sich von selbst, dass im Falle eines Visums aus humanitären Gründen, welches nur bei Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr erteilt wird, die Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die betroffene Person die rechtzeitige Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen hat. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass die Person ein Asylgesuch einreicht, sobald sie sich in der Schweiz befindet, ansonsten sie die Schweiz innert 90 Tagen wieder zu verlassen hätte. 7. 7.1 Vorauszuschicken ist, dass sich die Vorinstanz argumentativ auf die Weisung vom 25. Februar 2014 bezieht, welche den offenen Begriff "humanitäre Gründe" als eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben konkretisiert. Bei dieser Weisung handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche als solche für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich ist. Sie ist gleichwohl zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht in solchen Fällen daher nicht ohne triftigen Grund von der Weisung ab (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil BVGE D-2872/2014 vom 10. Februar 2015, E. 7.2, m.w.H.). Die Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen", die den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt grundsätzlich diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären Gründe Berücksichtigung findet.

E-2115/2015 7.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu stützen sind, wonach die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt sind. Obschon in der Beschwerdeeingabe unter anderem vorgebracht wurde, die Gesuchstellenden würden sich wieder in Syrien befinden, bestehen aufgrund der vorliegenden Umstände grosse Zweifel an dieser Angabe. Weshalb sie in ein vom Bürgerkrieg beherrschtes Land zurückgekehrt sein sollten, wird nicht nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere fallen die diesbezüglichen Ausführungen äusserst unsubstanziiert und pauschal aus. Überdies wurden lediglich Beweismittel in Bezug auf den Aufenthalt in der Türkei eingereicht. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden wieder nach Syrien zurückgekehrt sind; vielmehr ist anzunehmen, dass sie sich weiterhin in der Türkei und damit in einem Drittstaat aufhalten. Zwar ist – wie von der Vorinstanz und vom Beschwerdeführer richtig festgehalten wurde – die Lage für syrische Flüchtlinge in der Türkei durchaus schwierig. Das Land hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, deren Versorgung für die Behörden eine gewaltige Herausforderung darstellt. Diese Aussage führt indessen nicht zur Annahme, sie würden sich in einer besonderen Notlage befinden. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie an Leib und Leben gefährdet sind, zumal die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist. Sodann belegen die ins Recht gelegten Arztberichte aus der Türkei, datierend vom (…) November 2014, (…) Januar 2015 sowie (…) März 2015, dass die Gesuchstellenden Zugang zu den dort zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten fanden (und sich im Übrigen in diesem Zeitraum auch in der Türkei aufhielten). Dass es dabei zu Ausnahmen kommen kann, ist zwar tatsächlich nicht auszuschliessen. Jedoch kann aufgrund der aufgeführten Einzelfälle nicht angenommen werden, dass ein genereller Zugang zur Gesundheitsversorgung nicht gegeben ist. Ausserdem befinden sich die Gesuchstellenden aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium beziehungsweise sind deswegen nicht an Leib und Leben gefährdet. Ferner ist in Bezug auf die Wohnsituation festzuhalten, dass es den Gesuchstellenden zuzumuten ist, sich beim Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) zu melden beziehungsweise registrieren zu lassen und sich in ein Flüchtlingscamp zu begeben, sollte ihnen die

E-2115/2015 Finanzierung einer Unterkunft nicht mehr möglich sein. Dass die Gesuchstellenden in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind, so dass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre, vermag der Beschwerdeführer mithin nicht aufzuzeigen. Diese Einschätzung vermögen auch die Ausführung und Beweismittel auf Beschwerdestufe nicht umzustossen. Es ist davon auszugehen, dass die Gefährdung, vor welcher die Gesuchstellenden aus ihrem Heimatland geflüchtet sind, in der Türkei nicht mehr besteht. Schliesslich liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass sie eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indessen unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2115/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Schweizer Generalkonsulat in Istanbul.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

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