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Bundesverwaltungsgericht 27.04.2023 E-2113/2023

27 avril 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,013 mots·~20 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. April 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2113/2023

Urteil v o m 2 7 . April 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Mara Urbani.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, und ihr Sohn C._______, geboren am (…), alle Türkei, alle vertreten durch Jasmine Andenmatten, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. April 2023 / N (…).

E-2113/2023 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am (…) Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) Oktober 2022 in Kroatien aufgegriffen worden war und gleichentags ein Asylgesuch eingereicht hatte. Betreffend die Beschwerdeführerin lag demgegenüber kein Eurodac-Eintrag vor. B. Am 15. Dezember 2022 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien und zu ihrem Gesundheitszustand. Hierbei erklärte der Beschwerdeführer, er wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, weil er und seine Familie dort sehr schlecht behandelt worden seien. Sie seien in einen Raum auf dem Polizeiposten eingesperrt und danach an einen anderen Ort gebracht worden. Nach einer Nacht seien sie freigelassen worden. Sie hätten nichts zu essen oder zu trinken bekommen. Er und seine Frau hätten sich vor den Augen ihres Sohnes ausziehen müssen. Sie hätten in Kroatien nicht um Asyl ersucht und seien gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Die Beschwerdeführerin bestätigte diese Ausführungen und gab ferner zu Protokoll, sie habe bei der ersten Festnahme zwei Stunden mit ihrem Kind auf einem Feld im Schlamm warten müssen. Sie habe sich ausziehen müssen und sei im Intimbereich durchsucht worden. Vor den Augen ihres Sohnes hätten zwei Polizisten sie an den Armen festgehalten und gezogen. Als sie gesagt habe, sie wolle kein Asylgesuch einreichen, sei sie geschlagen worden. Man habe ihr ihre Sachen weggenommen und nicht zurückgegeben. Der Unterbringungsort sei unzumutbar gewesen. Der Sohn leide seit den Ereignissen in Kroatien unter grossen Ängsten. Zum Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gut. Wegen der Gewalterlebnisse in Kroatien wolle er seinen Sohn zum Psychiater schicken. Die Beschwerdeführerin gab an, dass es ihr psychisch

E-2113/2023 nicht gut gehe. Sie könne nachts nicht schlafen. Es würde sie belasten, dass es mit ihrem Sohn zurzeit schwieriger sei. Manchmal habe sie (…). Ihr Sohn könne sich nicht kontrollieren und würde (…). Er könne nicht allein sein. Der Kinderarzt habe ihn zum Psychiater geschickt. Die zugewiesene Parteivertretung nahm aus Kapazitätsgründen nicht am Dublin-Gespräch teil, erhielt im Anschluss daran das Gesprächsprotokoll indes zugestellt. Die Beschwerdeführenden waren mit diesem Vorgehen einverstanden. C. Am 23. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers und seines Sohnes gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO sowie um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 11 Dublin-III-VO. D. Am 6. Januar 2023 hiessen die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen betreffend den Beschwerdeführer und seinen Sohn gut. E. Mit Eingaben vom 11. Januar 2023 und 1. Februar 2023 reichte die bevollmächtige Rechtsvertretung Arztberichte zu den Akten. F. Am 23. Februar 2023 lehnten die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen betreffend die Beschwerdeführerin ab. G. Tags darauf ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um erneute Prüfung des Übernahmeersuchens betreffend die Beschwerdeführerin (Remonstrationsverfahren). H. Am 10. März 2023 stimmten die kroatischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerin zu. I. Am 13. März 2023 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton D._______ zugewiesen.

E-2113/2023 J. Mit Verfügung vom 5. April 2023 (eröffnet am 12. April 2023) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach Kroatien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. K. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. April 2023 beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Am 20. April 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder

E-2113/2023 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsermittlung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht. Das SEM habe sich nicht ausreichend mit den Verhältnissen in Kroatien, insbesondere mit den Zuständen in den Wiederaufnahmezentren, auseinandergesetzt. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den erlebten Misshandlungen der Beschwerdeführenden seien oberflächlich und textbausteinartig ausgefallen. Es sei keine individuelle Prüfung vorgenommen worden. Darüber hinaus sei der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt worden. 3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). 3.2 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt im angefochtenen Nichteintretensentscheid hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden mit ihrer

E-2113/2023 individuellen Situation, der von ihnen angeführten schlechten Behandlung in Kroatien, den ihnen offenstehenden Möglichkeiten, sich dort gegen eine rechtswidrige Behandlung zu wehren und ein Asylgesuch einzureichen, sowie der allgemeinen Situation inklusive der Pushback-Problematik – unter Hinweis auf mehrere Abklärungen der Schweizer Vertretung in Kroatien – auseinandergesetzt. Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen berücksichtigt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7 f.). Dem SEM waren die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden bekannt. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung wären von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren getroffen hat. Die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge der unvollständigen Feststellung des medizinischen Sachverhalts erweist sich somit als nicht stichhaltig. 3.3 Ebenso wenig liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. So hat das SEM – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem es nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich – gerade auch in individueller Hinsicht – leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II S. 2 ff.). Dabei musste es sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2). So finden sich in den Erwägungen der Vorinstanz Ausführungen zum Verhalten der kroatischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführenden gegenüber, zur Frage einer Kettenabschiebung und zu derjenigen des Vorliegens von systemischen Mängeln im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem sowie zu den Möglichkeiten der Beschwerdeführenden, sich gegen unkorrektes Verhalten zu wehren. Auch zu medizinischen Belangen hat sich das SEM, wie erwähnt, geäussert, weshalb es den Betroffenen ohne weiteres möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich deren Erkenntnisse zu Kroatien und der Würdigung ihrer Aussagen nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse.

E-2113/2023 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin- III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die Dublin-III-VO räumten den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) Oktober 2022 in Kroatien aufgegriffen und gleichentags ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM act. […] [hiernach: SEM act.]-15/1). Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden deshalb am 23. Dezember 2022 um Rückübernahme des Beschwerdeführers und seines Sohnes gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 29/4). Mangels Eurodac-Eintrag betreffend die Beschwerdeführerin stellte das SEM ein Übernahmegesuch gestützt auf Art. 11 Dublin-III-VO (SEM act. 31/7). Nachdem die kroatischen Behörden am 6. Januar 2023 der Rückübernahme des Beschwerdeführers und

E-2113/2023 seines Sohnes sowie am 10. März 2023 nach Remonstration auch der Übernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben. Dies wird auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten. 6. Besteht aufgrund systemischer Schwachstellen im Asylwesen des ursprünglich als zuständig erkannten Mitgliedstaates die erhebliche Gefahr, der Antragsteller werde bei einer Überstellung einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ausgesetzt, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig, soweit nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Unterabsätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 6.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 In seinem Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien. Das Gericht hielt fest, der Verdacht eines – angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten – Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (vgl. a.a.O. E. 9.4.2 ff.). Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Insbesondere sei aufgrund dieser Ausgangslage nicht davon auszugehen, dass solches systematisch geschehen würde. Aufgrund der verfügbaren Informationen

E-2113/2023 gebe es letztlich keine Anhaltspunkte, wonach Take-Charge-Konstellationen diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Verfahren, beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Chargeoder Take-Back-Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Zu diesen Schlussfolgerungen gelangte das Gericht in Kenntnis der in der Rechtsmitteleingabe zitierten Urteile des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 24. Mai 2022 und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. September 2022 (vgl. a.a.O. E. 9.4.2). 6.3 Sodann lassen die von den Beschwerdeführenden bei ihrer Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse nicht den Schluss zu, sie hätten bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten können sie im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 7.3 oder E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). 6.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO – auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde erwähnten Quellen, in welchen das kroatische Asylwesen kritisiert wird – nicht gerechtfertigt. 7. Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

E-2113/2023 7.1 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Die Beschwerdeführenden vermögen kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 7.2 Die kroatischen Behörden haben der Aufnahme der Beschwerdeführenden zugestimmt und sich damit bereit erklärt, die Verantwortung für ein allfälliges Asylverfahren zu übernehmen. Ausserdem haben die Betroffenen nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, zumal sie sich in Kroatien nur wenige Tage aufgehalten haben. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wären die Beschwerdeführenden nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden. 7.3 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden

E-2113/2023 oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 7.4 Eine solche Situation liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer machte anlässlich des Dublin-Gesprächs keine gesundheitlichen Probleme geltend. Am 10. Januar 2023 wurde bei ihm eine (…) diagnostiziert und E._______ zur (…) rezeptiert (Bericht der F._______ vom 10. Januar 2023 [SEM act. 37/3]). Die Beschwerdeführerin klagte anlässlich des Dublin-Gesprächs über (…). Ferner gab sie an, dass es ihr psychisch nicht gut gehe (SEM act. 25/3). Der (…) Sohn würde (…) (vermutlich psychogen bedingte (…), vgl. Bericht G._______ vom 28. November 2022 [SEM act. 35/2]). Den aktenkundigen medizinischen Unterlagen lassen sich keine gesundheitlichen Beschwerden entnehmen, die eine Überstellung nach Kroatien im Sinne der vorstehend zitierten restriktiven Rechtsprechung als unzulässig erscheinen liessen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 7.5 Im Übrigen verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und namentlich ein genügendes Angebot für psychische Betreuung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-423/2023 vom 31. Januar 2023 E. 7.2.4 m.w.H.). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Darüber hinaus trägt die Vorinstanz bei der Organisation der Überstellung dem aktuellen Gesundheitszustand der Betroffenen Rechnung und informiert die zuständigen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung. Dies ist auch vorliegend geschehen, wird doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten ausdrücklich die Bemerkung «Psychische Probleme, ganze Familie» aufgeführt und das Einholen eines Arztberichtes nahegelegt (SEM act. 46/1). 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich, die Vorinstanz habe das Kindeswohl nicht hinreichend berücksichtigt. In der angefochtenen Verfügung werde in keiner Weise Bezug auf das Kindeswohl genommen, obwohl die Eltern bereits im Rahmen der Dublin-Gespräche geschildert hätten, dass das Kind grosse Ängste wegen der Erlebnisse in Kroatien habe, (…) und sich teilweise nicht mehr kontrollieren könne. Es müsse mit hoher

E-2113/2023 Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Wegweisung nach Kroatien zu einer Retraumatisierung des Kindes führen werde. 8.2 Kroatien ist Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) und kommt seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nach, weshalb eine Überstellung nach Kroatien keine Verletzung von Art. 3 KRK darstellt. Wie der vorinstanzlichen Verfügung zu entnehmen ist, hat das SEM die Situation des Sohnes der Beschwerdeführenden nicht ignoriert, sondern bei der Entscheidfindung berücksichtigt, auch wenn es den Begriff «Kindeswohl» nicht ausdrücklich erwähnt hat. Insbesondere werden in der angefochtenen Verfügung die von den Eltern geschilderten – und gemäss Arztbericht offenbar psychogen bedingten (vgl. SEM act. 35/2) – gesundheitlichen Beschwerden des Sohnes aufgeführt (vgl. a.a.O. S. 3 und 4 sowie S. 7) und in diesem Zusammenhang auf die medizinische und psychosoziale Versorgung in Kroatien hingewiesen, welche eine angemessene Behandlung psychischer Probleme – auch einer allfälligen Retraumatisierung – ermöglicht (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.). Weitere Ausführungen zur Situation des Sohnes waren unter den konkreten Umständen dieses Einzelfalls nicht erforderlich. Aus der Kinderrechtskonvention kann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden. Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Der (…) Sohn der Beschwerdeführenden wird zusammen mit seinen Eltern nach Kroatien überstellt und den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er in Kroatien von den Eltern getrennt werden könnte. Aufgrund seines Alters ist er beziehungsmässig noch stark auf seine Eltern fixiert und kann angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz noch nicht als hier verwurzelt gelten. Gemäss Aktenlage bestehen auch keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige, schwere gesundheitliche Probleme des Sohnes, so dass ein Vollzug der Wegweisung auch diesbezüglich nicht gegen das Kindeswohl spricht. 8.3 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht.

E-2113/2023 9. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 10. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 11. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 12. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 20. April 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 13. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen ist. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-2113/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Mara Urbani

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