Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-21/2018
Urteil v o m 2 3 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. November 2017 / N (…).
E-21/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (…) und gelangte am (…) in die Schweiz, wo er am 18. November 2014 um Asyl nachsuchte. Am 28. November 2014 erfolgte die summarische Befragung zu seiner Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten […]) und am 2. Oktober 2015 die Anhörung zu seinen Asylgründen (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten […]). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), wo er geboren, aufgewachsen und mit Ausnahme von (…) Jahren – seine Familie habe von (…) bis (…) im Vanni- Gebiet gelebt, wo er in C._______ die Mittelstufe besucht habe – zur Schule gegangen sei. Er habe in B._______ zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern an der (…)-Strasse (…) gewohnt. Nach Abschluss des A-Levels habe er ab (…) respektive (…) ein (…)geschäft namens D._______ geführt, das er von seinem (…) E._______ (...) übernommen habe. Das andere Geschäft seines (…) E._______ namens F._______ habe sein anderer (…) G._______ weitergeführt. Beide Geschäfte befänden sich im Stadtteil H._______, direkt gegenüber der (…) an der (…) Road. Nebst anderen Kunden hätten deshalb auch (…) das Geschäft besucht und bei (…). Aufgrund seiner Geschäftstätigkeit hätten Militärangehörige ihn wiederholt ins (...)-Camp mitgenommen und geschlagen. Am (...) sei sein Geschäft in Brand gesetzt worden. Daraufhin habe er umgehend die Polizei verständigt. Nach deren Eintreffen seien Angehörige der Criminal Investigation Departements (CID) an ihn herangetreten. Sie hätten die Brandstiftung offen zugegeben und zur Begründung angegeben, er habe den (…) erlaubt, (…) anzufertigen. Die Begegnung mit den CID-Leuten habe er auf deren Geheiss für sich behalten, seinen Laden instand gesetzt und zehn oder fünfzehn Tag später wieder eröffnet. Danach hätten die Behörden ihn schikaniert und ihn – weil er ab und zu im Laden übernachtet habe – auch nachts mit (…) behelligt. Ausserdem habe er sich wöchentlich im Militärcamp zur Unterschrift melden müssen. Als Folge davon, dass er einmal nicht hingegangen sei, weil er Angst gehabt habe, in der Nacht seine Unterschrift leisten zu müssen, sei er gesucht worden. Deshalb sei er auf dem Luftweg mit Hilfe eines Schleppers und einem gefälschten Reisepass ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Dokumente (…) zu den Akten.
E-21/2018 B. Mit am 13. Dezember 2017 eröffneter Verfügung vom 5. Dezember 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 18. November 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Insbesondere seien seine Aussagen von einigen Unstimmigkeiten gekennzeichnet und enthielten einige Widersprüche sowie erhebliche logische Lücken. So habe er hinsichtlich der Übernahme des Geschäfts seines (...) E._______ bei der BzP angegeben, dieses direkt von ihm übernommen und ab (…) geführt zu haben. Bei der Anhörung hingegen habe er ausgesagt, den D._______ erst 2008, zwei Jahre nach der Ausreise seines (...), übernommen zu haben. Seine Verbindung zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Ealam) habe er bei der BzP gänzlich unerwähnt gelassen, auf entsprechende Frage eine solche gar explizit verneint und geantwortet, nur sein (...) habe Kontakte zu den Befreiungstigern gehabt. Bei der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, sein (...) habe seinerzeit Informationen über „die Organisation“ von (…) zu (…) weitergeleitet. Er selber habe mit der Übernahme des Geschäfts auch sämtliche Aufgaben seines (...) übernommen, indem er (…) und für sie (…) habe. Die Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE sei zwar alleine aufgrund ihrer verspäteten Geltendmachung noch nicht per se unglaubhaft. Allerdings entstünden dadurch berechtigte Zweifel, zumal er bei der BzP ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, „jegliche Tätigkeiten für die LTTE und für andere den LTTE nahestehende Organisationen offenzulegen“. Hinzu komme, dass er gleichzeitig über die Vertraulichkeit seiner Angaben und darüber informiert worden sei, dass diese keinesfalls an die Heimatbehörden weitergeleitet würden. Seine Erklärung, er habe Angst gehabt, dass dies dennoch geschehe, entbehre daher jeder Grundlage. Gleich verhalte es sich mit dem Verweis auf seinen (...) E._______, der, vom gleichen Rechtsvertreter vertreten, bei der Anhörung des Beschwerdeführers bereits angegeben habe, formelles Mitglied der LTTE zu sein. Die Angaben zur Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden seien zeitlich unlogisch. Laut Angaben seines (…) hätten die sri-lankischen Behörden diesen bereits (…) zu Recht verdächtigt, mit den LTTE zu kollaborieren und im (…) einen Umschlagplatz der Befreiungstiger vermutet. Nach der Flucht von E._______ seien die Geschäfte auf den weiteren (...) G._______ und den Beschwerdeführer registriert worden und sie seien –
E-21/2018 auch gemäss Aussagen des Beschwerdeführers – in die Fussstapfen E._______s getreten. Die Aussage des Beschwerdeführer bei der Anhörung, er sei ab (…) gelegentlich aufgefordert worden, ins (...)-Camp zu kommen und auszusagen, sei wenig glaubhaft, zumal sich die sri-lankischen Sicherheitskräfte nicht so verhalten hätten, sollte er tatsächlich der Zusammenarbeit mit den LTTE verdächtigt worden sein. Er habe denn auch nicht annähernd sagen können, wie viele solche Befragungen es gegeben habe. Auch nicht mit der allgemeinen Logik vereinbar sei, dass die Sicherheitsbörden (…) – (…) Jahre nach Kriegsende, (…) Jahre nach der Geschäftsübernahme und (…) Jahre nach der Entlarvung seines (...) als LTTE-Kollaborateur sowie des Ladens als Umschlagplatz – sein Geschäft in Brand hätten setzen sollen. Unlogisch sei auch, dass diese behördliche Brandstiftung dazu geführt haben solle, dass der Beschwerdeführer als Geschädigter regelmässig seine Unterschrift habe leisten müssen. Zudem habe er sich in Bezug auf den Zeitpunkt, an dem er habe erscheinen müssen, widersprochen. Bei der BzP habe er ausgesagt, er habe nach der Zerstörung seines Geschäfts im (…) wöchentlich um (…) Uhr zur Unterschrift erscheinen müssen. Bei der Anhörung hingegen habe er ausgeführt, er habe seit der (…) erfolgten Ausreise seines (...) seine Unterschrift leisten müssen. Erst auf entsprechenden Vorhalt hin habe er angefügt, diese Verpflichtung habe erst nach dem Brand begonnen, er habe jeden (…) im Camp erscheinen müssen. Später habe er indessen ausgesagt, er habe seine Unterschrift jeden (…) um (…) Uhr leisten müssen. Seine auf Vorhalt dieser unterschiedlichen Aussagen gemachte Erklärung, man habe ihn manchmal um (…) Uhr telefonisch bestellt, vermöge nicht zu überzeugen, zumal seine diesbezügliche Aussage bei der BzP unmissverständlich gewesen sei. Es überrasche, dass er diese Kernvorbringen nicht schlüssig habe schildern können. Unstimmig seien auch seine Aussagen zum Grund seines Fernbleibens. Bei der BzP habe er ausgeführt, er sei aus Angst, in der Nacht seine Unterschrift leisten zu müssen, nicht mehr ins Camp gegangen, woraufhin man ihn gesucht habe. Bei der Anhörung habe er ausgesagt, nicht mehr hingegangen zu sein, weil er immer wieder habe warten müssen und auch geschlagen worden sei. Des Weiteren erstaune angesichts seiner Aussagen auch, dass nur er und nicht auch sein (...) G._______, der ein identisches Profil habe, im Camp befragt worden sei. Der Umstand, dass G._______ den Wohnort gewechselt habe, vermöge die behördliche Ungleichbehandlung nicht zu erklären, zumal man jederzeit über sein Geschäft auf ihn hätte zugreifen können. Auch seine weiteren Erklärungsversuche vermöchten nicht zu überzeugen.
E-21/2018 Des Weiteren wäre zu erwarten gewesen, dass auch die anderen Angehörigen behelligt worden wären. Weshalb dies gegenüber (…) und (…), die die beiden Geschäfte zunächst weitergeführt hätten, unterblieben sei, erschliesse sich nicht. Zudem seien auch seine Ausführungen zur Flucht wenig überzeugend ausgefallen. Er habe angeblich mit dem Bus von Jaffna nach Colombo reisen und alle Checkpoints unbehelligt passieren können, obwohl er bereits seit (…) Wochen seiner Unterschriftspflicht nicht nachgekommen und zuhause vom Militär gesucht worden sei. Unstimmig seien auch seine Aussagen bei der BzP, der Schlepper habe ihn bis zur Passkontrolle begleitet und ihm dort einen gefälschten Pass übergeben einerseits, und bei der Anhörung, er habe den Pass bereits im Van, (…) bis (…) Autominuten vom Flughafen entfernt, erhalten andererseits. Die eingereichten Beweismittel zum Brand vermöchten lediglich zu belegen, dass es in einem (…)geschäft in (…) zu einem Brand gekommen sei. Dem im Verfahren seines (...) übersetzten Zeitungsartikel könne entnommen werden, dass ein (…) in (…) in Brand gesetzt worden sei, das einem an der (…)-Strasse wohnhaften Mann gehöre. Diese Adresse tauche weder in den Verfahrensakten des Beschwerdeführers noch in denjenigen seines (...) auf. Beide hätten vielmehr angegeben, sie hätten bis zu ihrer Ausreise in (…) an der (…) respektive (…) gelebt. Zudem habe der Beschwerdeführer ausgesagt, das Geschäft sei an der (…) Road gewesen, womit die (…)-Strasse gemeint sein dürfte. Wie der Reporter darauf gekommen sein sollte, dass er dort wohne, habe er auch nicht zu sagen vermocht. Das einzige der eingereichten Fotos, die der Beschwerdeführer selber gemacht respektive von Bekannten erhalten habe, auf dem das Schild (…) zu sehen sei, zeige einen kompletten Neubau mit frischem Sichtbeton. Die übrigen, wohl im Parterre aufgenommenen Bilder, zeigten einen völlig ausgebrannten Raum, geschmolzene Geräte und zerstörte Stromkabel. Es sei nur schwer vorstellbar, dass es sich beim einen oder anderen Raum um sein Geschäft handle, das er angeblich alleine wieder in Stand gestellt und zehn oder fünfzehn Tage nach dem Vorfall wieder eröffnet habe. Beim eingereichten Referenzschreiben von (...) handle es sich offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben, zumal es sich inhaltlich nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers decke. Der Verfasser des Schreibens behaupte nämlich, dieser sei aufgrund eines Entführungsversuchs geflüchtet. Das Referenzschreiben von (…) stütze sich auf die Aussagen des (…) des Beschwerdeführers und sei inhaltlich ebenso unzutreffend. Darin sei nicht nur von mehreren verbrannten (…) die Rede, sondern es werde als
E-21/2018 Fluchtursache erwähnt, dass der Beschwerdeführer im (…) in Untersuchungshaft genommen worden sei. Aufgrund der Gesamtumstände sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen zwei Geschäfte in H._______ geführt hätten und es dort möglicherweise zu einem Brand gekommen sei. Indessen sei festzustellen, dass seine Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Zu den im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 umschriebenen Risikofaktoren sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie sei und Sri Lanka vor mehr als (…) verlassen habe. Diese Faktoren reichten jedoch gemäss Rechtsprechung nicht aus, um von behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Falle seiner Rückkehr auszugehen. Auch seine nach der Rückkehr zu erwartende Befragung durch die sri-lankischen Behörden, die allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise und Kantrollmassnahmen am Herkunftsort seien vom Ausmass her grundsätzlich nicht asylrelevant. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers beschränkten sich aufgrund der zu den Akten gereichten Fotos auf die Teilnahme an einer einzigen Demonstration der tamilischen Diaspora in (...). Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Dies umso weniger, als er selbst angegeben habe, er wisse auch nicht, wer der Organisator dieser Kundgebung gewesen sei. Er habe teilgenommen, weil Freunde ihn dazu eingeladen hätten. Die Fotos und seine Angaben liessen nicht darauf schliessen, dass er von den Heimatbehörden als Gefahr wahrgenommen werde. Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung sei in Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Dezember 2017 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Aufhebung dieser Verfügung die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die
E-21/2018 Anordnung der vorläufigen Aufnahme von Amtes wegen. Als Beilagen liess er die im Verzeichnis auf Seite (…) der Beschwerde aufgeführten Beilagen einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2018 stellte die Instruktionsrichterin das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfahrens fest und forderte ihn auf, bis am 14. Februar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-21/2018 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt wie das SEM zu Schluss, dass der Beschwerdeführer weder Vorfluchtgründe glaubhaft machen noch Nachfluchtgründe dartun konnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und nicht zu beanstandenden Erwägungen in
E-21/2018 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Wie vom SEM zutreffend festgestellt wurde, vermögen seine Ausführungen zum Verhalten der srilankischen Behörden und zu den fluchtauslösenden Ereignissen nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer vermochte aufgrund seiner widersprüchlichen und unlogischen Aussagen nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb die sri-lankischen Behörden lediglich ihn über Jahre hinweg befragt und im Jahr (…) – (…) Jahre nach Kriegsende, (…) Jahre nach der Geschäftsübernahme, (…) Jahre nach der Entlarvung seines (...) als LTTE- Kollaborateur und der Enttarnung des Ladens als Umschlagplatz – sein Geschäft in Brand gesetzt haben sollten. Die sri-lankischen Behörden wären mit Sicherheit auf das Massivste, und wohl auch früher, gegen den Beschwerdeführer vorgegangen, sollte er tatsächlich der Zusammenarbeit mit den LTTE verdächtigt worden sein. Vor diesem Hintergrund ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb CID-Leute (…) zu einer Aktion wie das Anzünden seines Geschäftes hätten schreiten und es bei einer Meldepflicht hätten belassen sollen, statt ihn als verdächtige Person festzunehmen. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe sind mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet, an diesen Feststellungen etwas zu ändern. Insbesondere vermag die Begründung, der Beschwerdeführer habe bei der BzP aus Angst seine persönliche Verbindung zu den LTTE verschwiegen und zuerst von seinem (...) E._______ überzeugt werden müssen, dass er offen reden könne, nicht zu überzeugen. Es wurde ihm nämlich bereits einleitend mitgeteilt, dass alle bei der BzP Anwesenden seine Aussagen vertraulich behandeln müssten. Er könne deshalb sicher sein, dass die Behörden in seinem Heimatland keine Kenntnis von seinen Aussagen erhalten würden. Er könne ohne Furcht reden. Das weitere Vorbringen, der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die genaue Anzahl seiner Aufenthalte im Camp erinnere, weil er sich sehr häufig ins (...)-Camp begeben habe, erweist sich angesichts solcher für ihn einschneidenden Erlebnisse als nicht stichhaltig. Die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Meldepflicht lassen sich auch nicht mit einem Verständigungsproblem aufgrund seines (…) erklären, zumal er auch so ohne weiteres in der Lage gewesen sein sollte, in sich schlüssige Angaben zur Uhrzeit zu machen. Er bestätigte zudem jeweils am Ende der Befragungen, das Protokoll entspreche seinen Aussagen sowie der Wahrheit und es sei in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden. Zudem erklärte er sowohl bei der BzP als auch der Anhörung, den Dolmetscher respektive die Dolmetscherin gut verstanden zu haben. Auch die Bemerkungen der Hilfswerkvertretung bei der Anhörung, der Beschwerdeführer habe manchmal
E-21/2018 Mühe gehabt, die Fragen zielgerichtet zu beantworten, er habe seine Asylgründe teilweise verworren vorgebracht, und die Übersetzung hätte stellenweise präziser sein dürfen, enthalten keine Hinweise auf entscheidende Verständigungsprobleme. Die Behauptung, die Vorinstanz verkenne, dass der Beschwerdeführer nicht als Geschädigter der Brandstiftung, sondern aufgrund seiner Tätigkeit für die LTTE regelmässig seine Unterschrift habe leisten müssen, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer gab nämlich bei der BzP (…) und auf entsprechenden Vorhalt hin auch bei der Anhörung (…) zu Protokoll, er habe nach der Zerstörung seines Geschäfts im (…) seine Unterschrift im Camp leisten müssen, und setzte so selbst einen zeitlichen Bezug zwischen der Brandstiftung und der Unterschriftsleistung im Camp. Als wenig stichhaltig erweist sich sodann die weitere Entgegnung, es sei nachvollziehbar, dass nur der Beschwerdeführer als eigentlicher Nachfolger seines von den sri-lankischen Behörden verfolgten (...) E._______ in ihren Fokus geraten sei. Diesbezüglich ergibt sich aus den beigezogenen Akten des (...) E._______ (...), dass die Vorinstanz dessen Asylgesuch mit Verfügung vom (…) (unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) und dessen Wiedererwägungs- respektive Mehrfachgesuch mit Verfügung vom (…) abgelehnt hat. Beide Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im Entscheid über das Wiedererwägungs- respektive Mehrfachgesuch führte das SEM unter anderem aus, der Gesuchsteller habe seine Verbindung zur respektive die Mitgliedschaft bei den LTTE im Rahmen des abgeschlossenen Asylverfahrens nicht nur unerwähnt gelassen, sondern vielmehr mehrfach explizit verneint, überhaupt etwas mit dieser Organisation zu tun gehabt zu haben. Zur Brandstiftung vom (…) wurde ausgeführt, es bestünden bereits aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der behaupteten Vorfluchtgründe ernsthafte Zweifel an der geltend gemachten Brandstiftung durch die Heimatbehörden. Sie könnten auch durch die eingereichten Beweismittel (Fotos, Zeitungsbericht) nicht beseitigt werden, zumal deren Beweisgehalt nicht über die Feststellung hinausgehe, dass es in einem (…)geschäft in (…) zu einem Brand gekommen sei. Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde zu den von der Vorinstanz zu Recht als nicht glaubhaft erachteten Vorfluchtgründen. Beim Schreiben von (…) (Beilage […]) handelt es sich offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben. Die als Beilage (…) eingereichten Fotos (…) bringen keine
E-21/2018 neuen Erkenntnisse, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. 5.2 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Mit dem Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf diverse Berichte zur allgemeinen Situation in Sri Lanka und der Lage der tamilischen Bevölkerung im Norden des Landes nach dem Ende des Bürgerkriegs vermag der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung seiner Person darzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der erst mehrere Jahre nach Beendigung des Bürgerkriegs aus Sri Lanka ausgereist ist und vor der Ausreise – abgesehen von seinen als
E-21/2018 nicht glaubhaft erachteten Asylvorbringen – keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe und nie inhaftiert gewesen sei, einer Risikogruppe angehört. Es besteht kein Anlass zur Annahme, er könnte – in asylrechtlich erheblicher Weise – ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sein. Auch weist er kein Profil auf, das für ein potentielles Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden sprechen könnte. 5.3 Das vorgebrachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, wonach er hierzulande an Kundgebungen der tamilischen Diaspora teilgenommen habe, ohne dabei besondere Aufgaben zu übernehmen, ist nicht geeignet, ein Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinne der massgeblichen Praxis (vgl. dazu das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4) und damit eine relevante Gefährdung seiner Person gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Auch die mit der Beschwerde als Beilagen 4 (…) und 5 (…) eingereichten Fotos lassen keine besondere Exponiertheit des Beschwerdeführers erkennen, die die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich ziehen könnten. Die optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit einer Person ist dabei zweitrangig. Primär massgebend ist vielmehr, ob die asylsuchende Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form ihrer exilpolitischen Auftritte und der Inhalte der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie stelle eine Gefahr für den sri-lankischen Staat dar, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 5.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-21/2018 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E-21/2018 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner oder ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 identifizierten und vorliegend unter E. 6.2 geprüften Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer – wie in E. 5.2 ausgeführt – nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
E-21/2018 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat für sich alleine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im heutigen Zeitpunkt herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht nahm in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (zur Nordprovinz) und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (zum Vanni-Gebiet) aktuelle Lagebeurteilungen vor. Demzufolge ist für Personen, die von dort stammen und die Region erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebenssituation zurückgreifen können, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat. 7.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna), wo er geboren und – mit Ausnahme von (…) Jahren während seiner Kindheit – bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Er verfügt dort mit seinen Eltern und Geschwistern über ein tragfähiges verwandtschaftliches und wohl auch soziales Beziehungsnetz. Es darf davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr auf eine gesicherte Wohnsituation treffen wird. Im Übrigen darf von dem über einen Schulabschluss (A-Level) und als langjähriger Inhaber eines (…)ladens über Arbeitserfahrung verfügenden Beschwerdeführer auch erwartet werden, dass er sich in wirtschaftlicher Hinsicht wieder wird integrieren können. Es liegen damit keine Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer, der keine wesentlichen gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht hat, würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre.
E-21/2018 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-21/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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