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Bundesverwaltungsgericht 07.04.2009 E-2099/2009

7 avril 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,170 mots·~11 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-2099/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 7 . April 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Carmen Fried. A._______, China, alias B._______, Indien, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2099/2009 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am (...) 2008 aus dem Heimatstaat ausreiste und über Nepal sowie ihr unbekannte Länder am 28. September 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo sie tags darauf um Asyl nachsuchte, E-2099/2009 dass sie im C._______ am 1. Oktober 2008 summarisch befragt und am 10. November 2008 gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG vom BFM zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches geltend machte, ihre Identität laute A._______. dass sie im Alter von (...) Jahren in das Kloster D._______ eingetreten sei und eines Tages drei Chinesen in zivil ihre Klosterzelle durchsucht und dabei zwei Bilder des Dalai Lama zerrissen hätten, dass wenige Tage später erneut Chinesen aufgetaucht seien und abermals ein Bild des Dalai Lama zerrissen sowie sie getreten und aufgefordert hätten, unterschriftlich zu bezeugen, sie schwöre dem Dalai Lama fortan ab, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin am (...) 2008 bei einer Grenzkontrolle im Raum E._______ angehalten wurde und ein Identity Certificate, ausgestellt in New Delhi am (...) auf die Identität B._______, sowie ein "Greenbook" mit ihrer Fotografie auf sich trug, dass die italienischen Behörden am 13. November 2008 auf Anfrage des BFM einer Rückführung der Beschwerdeführerin nach Italien nicht zustimmten, dass das Bundesamt mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 die Schweizer Vertretung in New Delhi unter anderem ersuchte, die Echtheit des Identity Certificate abzuklären und zu überprüfen, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um die im Dokument ausgewiesene Person handle, dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Februar 2009 das rechtliche Gehör zum Botschaftsbericht vom 20. Januar 2009 und zu einer allfälligen Wegweisung nach Indien gewährte, dass sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Februar 2009 vernehmen liess und erneut geltend machte, die auf B._______ ausgestellten Dokumente, welche sie bei der Grenzkontrolle auf sich ge- E-2099/2009 tragen habe, würden nicht ihr gehören, sie habe diese gegen Bezahlung vom Schlepper erhalten, dass sie nie in F._______ gewohnt und einzig in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, dass sie darum ersuche, auch in Tibet Nachforschungen über ihre Person zu machen, dass die Beschwerdeführerin dem BFM am 16. März 2009 kommentarlos die Faxkopie einer Seite eines chinesischen Dokumentes zukommen liess, dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2009 – eröffnet am 28. März 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, die Botschaftsabklärung habe ergeben, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um B._______, und nicht - wie geltend gemacht - um A._______ handle, dass die Beschwerdeführerin im Besitze eines Registration Certificates sowie eines von den indischen Behörden ausgestellten bis zum (...) gültigen Identity Certificates (gewesen) sei, dass die Abklärungen bei der Schweizer Botschaft die Echtheit und rechtmässige Ausstellung des Identity Certificates, welchem die Funktion eines Reisepasses zukomme, bestätigt hätten und dem Schreiben des G._______ in New Delhi zu entnehmen sei, die Beschwerdeführerin verfüge in Indien über einen geregelten Aufenthalt und könne, ein gültiges Visum vorausgesetzt, dorthin zurückkehren, dass weder Personen, zu denen die Beschwerdeführerin enge Beziehungen habe noch nahe Angehörige in der Schweiz lebten (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich zutage trete (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), E-2099/2009 dass durch die Botschaftsabklärung vielmehr erstellt sei, die Beschwerdeführerin habe sich zum Zeitpunkt der angeblichen Verfolgungen in Indien und nicht - wie behauptet - in Tibet aufgehalten, dass es auch keine Hinweise auf einen in Indien fehlenden effektiven Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG gebe (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl sowie die Ermöglichung einer Integration als Asylantin in der Schweiz beantragt, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass sie ihrer Beschwerde Farbkopien von fünf Fotos (Abbildungen von Angehörigen/Bekannten und eine Landschaftsaufnahme), eine in asiatischer Schrift verfasste Adresse ihrer Familienangehörigen in Tibet sowie die bereits beim BFM eingereichte Faxkopie eines chinesischen Dokumentes beilegte (in der Beschwerdeschrift als Auszug aus dem Familienbuch bezeichnet), dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), E-2099/2009 dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die diesbezüglich weiterhin massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie einer Integrationsmöglichkeit in der Schweiz beantragt werden, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, E-2099/2009 dass auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a - c AsylG), dass den Akten, insbesondere der Botschaftsabklärung, zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin vor der Einreichung des Asylgesuches am 29. September 2008 als anerkannter tibetischer Flüchtling in Indien aufgehalten hat und dorthin mit einem gültigen Visum zurückkehren kann, dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für die Beschwerdeführerin in Indien effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass gemäss eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin keine nahen Angehörigen und auch keine anderen Personen in der Schweiz leben, zu denen sie eine enge Beziehung hat, dass bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG im Unterschied zu Abs. 1 derselben Bestimmung („safe country“, verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass die Flüchtlingseigenschaft vorliegend nicht offensichtlich zutage tritt und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungen als unglaubhaft gewertet werden müssen, E-2099/2009 dass sich die Beschwerdeführerin nämlich einerseits während der Erstbefragung und der Bundesanhörung bezüglich der beiden Vorfälle im Kloster in zahlreiche Widersprüche verstrickt und anderseits die Botschaftsabklärung ergeben hat, sie habe im fraglichen Zeitraum an der im Identity Certificate genannten Adresse in Indien gewohnt, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich die Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpft, ihre Vorbringen anlässlich der Anhörungen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zu wiederholen, ohne in überzeugender Weise auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen, dass auch die von der Beschwerdeführerin neu ins Recht gelegten Beweismittel nicht geeignet sind, die von ihr geltend gemachte Identität zu beweisen und Zweifel an der Korrektheit der Abklärungen der Schweizer Botschaft in New Delhi aufkommen zu lassen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführerin zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nach Indien in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin nicht zur Ausreise in ein Land gezwungen wird, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden und zudem keine E-2099/2009 Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass weder die in Indien herrschende allgemeine Lage noch individuelle Gründe – die Beschwerdeführerin ist jung, kinderlos und offenbar gesund – auf eine konkrete Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Indien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen und es ihr obliegt, bei der allfälligen (Wieder-)Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung nach Indien zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass aufgrund des Entscheides in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2099/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - H._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: Seite 10

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