Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2097/2016
Urteil v o m 1 5 . Dezember 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Februar 2016 / N (…).
E-2097/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. Mai 2015 befragte ihn die Vorinstanz summarisch zur Person und hörte ihn am 4. Juni 2014 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ und habe in C._______ das Internat besucht. 2008 sei sein Vater verschollen, weshalb er die Schule habe abbrechen und zur Mutter zurückkehren müssen. Ungefähr einen Monat nachdem sein Vater verschwunden sei, sei die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihn, seinen jüngeren Bruder und die Mutter nach dem Verbleib des Vaters gefragt. Ihr Haus sei mehrmals durchsucht und sie wiederholt belästigt und bedroht worden. Aus diesem Grund seien sie 2012 umgezogen, wonach sie eine Weile keine Schwierigkeiten gehabt hätten und er normal zur Schule habe gehen können. Im November 2013 sei er erneut von Polizisten abgeholt und über seinen Vater befragt worden. Unter Todesdrohungen hätte er den Aufenthaltsort des Vaters nennen sollen. Zuletzt sei ihm vorgeworfen worden, dass sein Vater gegen die Regierung tätig gewesen sei. Die Familie sei beschuldigt worden, zu wissen, was der Vater mache und dass sie ihn versteckt gehalten habe. Er wisse aber weder was sein Vater genau gemacht habe, noch wo er sei, nur dass er den Leuten im Norden geholfen habe. Sein Vater habe zu ihm gesagt, er müsse jederzeit in der Lage sein, den Tamilen zu helfen. Er sei ausgereist, da er wegen den Befragungen ständig Angst gehabt habe, dass ihm etwas angetan werde. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter oder seinem Bruder gehabt. Er habe einen Freund, der im gleichen Quartier wohne, gebeten nach ihnen zu suchen. Dieser sei mehrmals bei ihm zu Hause gewesen und habe festgestellt, dass seine Mutter und sein Bruder nicht mehr dort wohnen würden. Wo sie sich aufhalten würden, habe er jedoch nicht herausfinden können. B. Mit Verfügung vom 29. Februar 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 4. April 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 29. Februar 2016 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter
E-2097/2016 sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Akteneinsicht zu gewähren. Nach Eingang der Akten sei eine Nachfrist zwecks Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–. Gleichzeitig stellte sie die Akten der Vorinstanz zu und forderte diese zur Vernehmlassung auf. E. Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Wohnsitz-/Abmeldebestätigung zu den Akten, der zu entnehmen sei, dass seine Mutter und sein Bruder am 15. Februar 2015 in die Provinz D._______ gezogen seien. F. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2016 hielt die Vorinstanz fest, alle relevanten Akten seien dem Beschwerdeführer mit dem Entscheid verschickt worden. Sie stelle die Akten der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dennoch nochmals zu. Im Übrigen verwies sie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und hielt vollumfänglich daran fest. G. Am 26. Mai 2016 ging der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– beim Gericht ein. H. Am 31. Mai 2016 stellte das Gericht die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
E-2097/2016 Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Gemäss Art. 55 VwVG hat eine Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese wurde vorliegend nicht entzogen, weshalb der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
E-2097/2016 dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen von Art. 3 AsylG stand. Der Beschwerdeführer könne keine Angaben über seinen Vater machen, namentlich wisse er weder, ob dieser tatsächlich mit der tamilischen Bewegung in Kontakt gewesen sei, noch weshalb er das Risiko eingegangen wäre, sich für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) einzusetzen. Zudem erstaune, dass der Vater keinen Kontakt mit dem Norden Sri Lankas gepflegt habe. Auch zum Verschwinden seines Vaters habe der Beschwerdeführer nur knappe Angaben gemacht und sei nicht in der Lage gewesen, zu erklären, was seine Mutter unternommen habe, um den Vater zu finden. Ferner sei nicht plausibel, dass die Familie trotz der angeblich langjährigen Tätigkeit des Vaters für die LTTE nichts von dieser gehört habe. Die Aussagen bezüglich des Einsatzes des Vaters für die LTTE seien daher nicht glaubhaft. Weiter sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Beschwerdeführer und seine Familie während mehr als fünf Jahren hätten behelligt worden sein sollen. Der Bericht über seine Befragung auf dem Polizeiposten sei undifferenziert und ohne Realkennzeichen. Er sei darüber hinaus nicht in der Lage gewesen, zu erklären, weshalb er lediglich von der Polizei und nicht vom Central Intelligence Department (CID) befragt worden sei. Zudem habe er das in Aussicht gestellte Bestätigungsschreiben über seine Festnahme nicht zu den Akten gegeben. Im Übrigen könne er auch die Anzahl seiner Festnahmen nicht nennen. Ferner habe er weder den Nachnamen noch die Adresse seines engen Freundes, der nach der Mutter gesucht habe, angeben können. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass dieser Freund im Besitz einer Kopie seiner Identitätskarte gewesen sei und der Beschwerdeführer dafür keinen Grund habe angeben können. Darüber hinaus erstaune, dass er den Kontakt zu seiner Mutter abgebrochen habe. Der angeführte Grund, die Mutter kenne sich mit den modernen Kommunikationsmitteln nicht aus, sei als Schutzbehauptung zu werten.
E-2097/2016 Schliesslich weise der Beschwerdeführer kein Profil auf, welches geeignet wäre, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Sein Alter könnte die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden bei einer Wiedereinreise zwar erhöhen, dennoch gebe es keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen background check hinausgehen würden. 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Sinngemäss macht er damit geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und verletze damit Bundesrecht. 6.2 Zum Zeitpunkt der Anhörung war der Beschwerdeführer (…) Jahre alt und damit volljährig. Insoweit ist nicht ersichtlich, weshalb und insbesondere wie die Vorinstanz auf das Alter des Beschwerdeführers besonders hätte Rücksicht nehmen sollen. Entsprechend substantiiert der Beschwerdeführer diesen Einwand denn auch nicht. Jedenfalls ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine Mühe hatte, sowohl die offen, als auch die geschlossen formulierten Fragen zu beantworten. Er antwortete jeweils sachbezogen und verständlich auf die ihm unterbreiteten Fragen. Zudem stellte er weder während der Anhörung noch anlässlich der Rückübersetzung Fragen, welche darauf schliessen liessen, er hätte etwas nicht verstanden. Auch gab er zu Protokoll, den Dolmetscher gut zu verstehen. Schliesslich sind den Akten keine Hinweise auf ein ständiges Schluchzen und Weinen zu entnehmen und stellt ein solches, entgegen der in der Eingabe vertretenen Ansicht, kein Realzeichen für die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dar. Der Beschwerdeführer vermag somit aus diesem Einwand nichts für sich abzuleiten. 6.3 In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers wenig konkret, detailliert und differenziert sowie nicht nachvollziehbar und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Soweit sich der Beschwerdeführer auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/14 und Urteil des BVGer E-559/2010 vom 16. März 2012) bezieht, substantiiert er nicht ansatzweise, inwiefern er persönlich ein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung erfüllt. Solches ist auch nicht ersichtlich. Sodann legt er mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an des-
E-2097/2016 sen Tatsächlichkeit nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden kann daher vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Da seine Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft sind, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seines Vaters eine Registrierung bei den Behörden und damit eine Reflexverfolgung zu befürchten hat. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
E-2097/2016 zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der srilankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen und aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya, offen gelassen: das Vanni-Gebiet im Sinne von BVGE 2011/24, E. 13.2.2.1) als auch in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.
E-2097/2016 Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und seinem Bruder. Am 17. Mai 2016 reichte er eine Wohnsitz- beziehungsweise Abmeldebestätigung vom 3. Mai 2016 ein, gemäss welcher seine Mutter B._______ verlassen und in die Provinz D._______ gezogen sei. Wie er in den Besitz dieses Dokumentes gelangte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Indes ist daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Aussagen in Kontakt mit seiner Mutter beziehungsweise anderen Verwandten sein muss, denn anders kann das Einreichen dieser Bestätigung, welche die Mutter des Beschwerdeführers betrifft, nicht erklärt werden. Allerdings ist in diesem Zusammenhang wenig glaubhaft, dass die Mutter des Beschwerdeführers in die Provinz D._______ gezogen ist, da weder sie noch der Vater des Beschwerdeführers gemäss seinen Angaben aus dieser Region stammen und die Familie auch keinerlei Kontakte dorthin pflegte. Jedenfalls aber ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz verfügt und bei einer Rückkehr bei seiner Familie wieder Aufnahme finden kann. Sodann hat der Beschwerdeführer eine gute Schulbildung, spricht gut Singalesisch sowie Englisch und hat sich hier in der Schweiz Arbeitserfahrungen in (…) erworben, weshalb ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr eine eigene Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-2097/2016 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. Mai 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2097/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger