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Bundesverwaltungsgericht 11.02.2021 E-2092/2019

11 février 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,659 mots·~23 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. März 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2092/2019

Urteil v o m 11 . Februar 2021 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. März 2019 / N (…).

E-2092/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 9. September 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Die Befragung zur Person fand am 22. September 2015 statt (BzP). Am 24. März 2017, 25. Januar 2018 sowie 7. Februar 2018 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie, in Afrin geboren und habe in Aleppo gelebt. Im Jahr (…) sei er militärisch ausgehoben worden. Da er aber der einzige Sohn der Familie respektive ein Einzelkind sei, habe er nicht in den Militärdienst einrücken müssen. An der Universität Aleppo habe er zwei Jahre lang (…) studiert, das Studium aber Ende (…) auf Wunsch seines Vaters wegen der Lage in Syrien abgebrochen. Gearbeitet habe er nie. Am (…) 2015 habe er Syrien Richtung B._______ verlassen. Zu seinen Asylgründen führte er aus, seine arabischen Freunde hätten jeweils Witze über ihn wegen seiner Ethnie gemacht. Im Quartier, in welchem er gewohnt habe und das vom syrischen Regime kontrolliert worden sei, seien Kurden schikaniert worden. Sein Vater sei Anwalt und Mitglied der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) gewesen. Er wisse nicht, was das für eine Organisation sei. Es handle sich um eine Geheimpartei. Er selbst habe nicht an Demonstrationen teilgenommen. Die Geheimpolizei habe seinen Vater regelmässig vorgeladen beziehungsweise aufgesucht. Drei Tage vor seiner Ausreise hätten Polizisten frühmorgens an die Tür geklopft. Sein Vater habe die Tür geöffnet, woraufhin sie ihn gepackt und mitgenommen hätten. Mit ihm – dem Beschwerdeführer – hätten sie nicht gesprochen. Seine Mutter sei auf die Leute losgegangen, sie hätten sie aber zurückgestossen respektive sie sei hinterhergerannt und hingefallen. Nach der Freilassung sei sein Vater aufgrund erlittener Misshandlungen (…) gewesen. Am selben Abend beziehungsweise am nächsten Tag, als sich die Nachricht der Festnahme seines Vaters verbreitet habe, sei er von zwei Angehörigen der C._______, eine regimetreue Miliz, beleidigt und zusammengeschlagen worden. Ein Mann namens D._______, ebenfalls Angehöriger der C._______, habe den Zwischenfall aufgelöst. Er habe ihn in (…) mitgenommen, ihn über die Festnahme des Vaters befragt, ihn beschimpft und ihm vorgeworfen, mit der Freien Syrischen Armee (FSA) zusammenzuarbeiten. Darüber hinaus habe D._______ ihn angewiesen, die (…) des erst kürzlich gekauften (…) herauszunehmen, ihm dieses zu geben und zu verschwinden. Auf (…) habe er (…) sowie (…) aus dem Internet heruntergeladen und abgespeichert gehabt, was rückblickend naiv gewesen sei. Er

E-2092/2019 habe realisiert, wegen dieser Dateien gefährdet zu sein. In der Folge habe er zwei Nächte bei einem Freund verbracht und die Ausreise organisiert. Kurz nach der Ausreise hätten sich Sicherheitsbeamte nach ihm erkundigt, vielleicht wegen seines Vaters oder des Vorfalls mit D._______; seine Mutter habe ihm nichts Genaues berichtet. Am (…) 2017 sei sein Vater verstorben. B. Mit Verfügung vom 22. März 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete die vorläufige Aufnahme an, da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei. C. Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, ihm sei vollumfänglich Einsicht in die Akten A14/2, A18/10, A19/1, A35/1, A36/1 und A41/1 zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A14/2, A18/10, A19/1, A35/1, A36/1 und A41/1 zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er als Flüchtling anzuerkennen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Er sei weiter von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2019 lehnte die Instruktionsrichterin das Gesuch um Einsicht in die Aktenstücke A14/2, A18/10, A19/1, A36/1 und A41/1 ab, hiess den Antrag auf Einsicht in das Aktenstück A35/1 gut, wies den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

E-2092/2019 E. In der Vernehmlassung vom 29. Mai 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Das Gericht übermittelte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 4. Juni 2019 zur Kenntnisnahme. F. Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2021 ersuchte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer, seine allenfalls weiterhin bestehende Bedürftigkeit zu belegen. H. Am 25. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Vertrag zur Integrationsvorlehre im Bereich (…) (Dauer: […] 2020 bis […] 2021; Lohn: Fr. […] monatlich) ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-2092/2019 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl sowie die verfügte Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen hat. 4. Der Beschwerdeführer erhebt auf Rechtsmittelebene verschiedene formelle Rügen. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm keine Einsicht in die Aktenstücke A14/2, A18/10, A19/1, A35/1, A36/1 und A41/1 gewährt habe. In der Zwischenverfügung vom 17. Mai 2019 kam die Instruktionsrichterin zum Schluss, die Vorinstanz habe die Akte A35/1 zu Unrecht von der Akhttp://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

E-2092/2019 teneinsicht ausgenommen. Diesbezüglich liegt eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor. Für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung besteht indes keine Veranlassung. Mit besagter Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer das Aktenstück mit den notwendigen Anonymisierungen ediert. Darüber hinaus ist dieses Aktenstück für das vorliegende Verfahren nicht wesentlich und hat sich die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Verfügung auch nicht zu Lasten des Beschwerdeführers auf dieses abgestützt. Vor diesem Hintergrund bestand auch keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zu den weiteren Aktenstücken (A14/2, A18/10, A19/1, A36/1 und A41/1) hielt die Instruktionsrichterin in der genannten Zwischenverfügung fest, die Vorinstanz habe diese zu Recht als intern qualifiziert und nicht herausgegeben. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie seine Herkunft aus Afrin nicht gewürdigt habe. Afrin sei in der Zwischenzeit von der Türkei und islamistischen Milizen annektiert beziehungsweise erobert worden. Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Sachverhaltselement einzeln auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer ist zwar in Afrin geboren, hat aber bis zur Ausreise aus Syrien in Aleppo gelebt. Insofern bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, näher auf Afrin einzugehen. Die Rüge ist unbegründet. 6. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Abklärungspflicht verletzt, da sie das Asylverfahren über dreieinhalb Jahre verzögert habe und zwischen den Befragungen wiederum viel Zeit vergangen

E-2092/2019 seien. Darüber hinaus habe die Anhörung vom 24. März 2017 zu lange gedauert. Inwiefern die Verfahrensdauer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellen soll, wird in der Beschwerde nicht substantiiert. Insbesondere führt der Beschwerdeführer nicht aus, weshalb aus der Dauer des Verfahrens sowie der Zeitspanne zwischen den Befragungen nachteilige Folgen bezüglich seines Asylgesuches resultierten. Im Übrigen hätte es ihm offen gestanden, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen. Was die Dauer der Anhörung vom 24. März 2017 betrifft, so begann diese um 9.30 Uhr und endete um 14.55 Uhr. Wie aus dem Protokoll hervorgeht, wurde um 10.45 Uhr eine 15-minütige sowie um 12.30 Uhr eine 45-minütige Pause eingelegt. Die reine Anhörungsdauer betrug somit vier Stunden und 25 Minuten, was nicht als übermässig lang bezeichnet werden kann. Dem Protokoll lassen sich denn auch keine Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr in der Lage war, konzentriert die Fragen zu beantworten. Die Rüge ist unbegründet. 6.3 Weiter moniert der Beschwerdeführer, wie sich dem Protokoll der BzP entnehmen lasse, handle es sich bei seinem Gesuch um einen Dublin-Fall. Gemäss Belehrung der Vorinstanz hätte sie aber gar nicht summarisch die Asylgründe erfragen dürfen, da es lediglich um die Frage der Zuständigkeit gegangen sei. Inwiefern aufgrund der anlässlich der BzP summarisch erfragten Asylgründe eine unvollständige respektive falsche Sachverhaltsfeststellung gegeben sein soll, begründet der Beschwerdeführer nicht. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge geht fehl. Soweit er schliesslich die formelle Würdigung der Vorbringen beanstandet, betrifft dies nicht die Sachverhaltsfeststellung. 7. Insgesamt besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person

E-2092/2019 ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, das heisst aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu Gunsten und zu Lasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (BVGE 2010/57 E. 2.5). 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 9. 9.1 In der angefochtenen Verfügung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen

E-2092/2019 an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Die Mitnahme des Vaters, die Probleme mit den Mitgliedern der C._______ sowie die behördliche Erkundigung habe er erst anlässlich der Anhörungen und nicht bereits bei der BzP erwähnt. Somit habe er wichtige Vorbringen erst im späteren Verlauf des Verfahrens vorgebracht. Sodann habe er sich betreffend die Teilnahme an Demonstrationen an der BzP sowie den Anhörungen widersprüchlich geäussert. Die Erklärung überzeuge nicht, es habe sich um einen Übersetzungsfehler gehandelt, hätte er doch im Rahmen der Rückübersetzung Gelegenheit gehabt, diesen zu korrigieren. Anlässlich der ersten Anhörung habe er angegeben, der Vorfall mit den C._______ sowie die Flucht seien einen Tag nach der Verhaftung des Vaters gewesen. Dagegen habe er bei den beiden weiteren Anhörungen ausgeführt, die Mitnahme des Vaters, der Vorfall mit den C._______ sowie die Entscheidung zur Ausreise seien am gleichen Tag geschehen. Bei der ersten Anhörung habe er gesagt, sein Vater sei von Polizisten mitgenommen worden und seine Mutter von diesen zurückgestossen worden. Im Gegensatz dazu habe er bei den weiteren Anhörungen dargelegt, er wisse nicht, ob die Polizei, das Militär oder der Geheimdienst für die Festnahme verantwortlich gewesen seien, und seine Mutter sei zusammengebrochen. Die Begründung für die Ungereimtheit, wonach er diese Angabe nicht habe korrigieren können, erstaune in Anbetracht einer anderen korrigierten Protokollstelle. Entgegen dem Schreiben vom 21. Februar 2018 beziehungsweise 27. Februar 2018 sei nicht von Übersetzungsfehlern auszugehen. Auch wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, im Rahmen der Rückübersetzung wichtige Vorbringen zu erwähnen, die nicht protokolliert worden seien. Darüber hinaus sei angesichts dessen, dass er in einem von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiet gewohnt habe und sein Vater ein Anwalt der PKK gewesen sei, anzunehmen, eine Person aus einem solchen Umfeld treffe bei regierungskritischen Aktivitäten Sicherheitsvorkehrungen. Die Mitnahme des Vaters hätte dazu führen müssen, kompromittierende Sachen auf dem (…) sofort zu löschen. Ferner erstaune, dass der Beschwerdeführer so wenig über die PKK wisse. Sodann bestünden keine konkreten Hinweise, wonach er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie Probleme haben könnte. Die verbalen Äusserungen durch seine arabischen Freunde seien keine schwerwiegenden Nachteile. Schliesslich gingen aus den Akten keine Anhaltspunkte hervor, wonach er wegen seiner (…), deren (…) sowie deren (…), die in der Schweiz Asyl erhalten hätten, gefährdet sei.

E-2092/2019 9.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 7 AsylG sowie Art. 3 AsylG. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Realkennzeichen zu seinen Gunsten zu würdigen. Er habe ausführliche und detaillierte Schilderungen gemacht. Anlässlich der ersten Anhörung habe er auf rund zwei Seiten ununterbrochen über seine Fluchtgründe berichtet. Auch aus Seite 7 des zweiten Anhörungsprotokolls gingen ausführliche Aussagen hervor. Die BzP diene nicht dazu, die Asylgründe zu erfassen. Darüber hinaus habe sich die Vorinstanz zur Begründung hauptsächlich auf das Protokoll der ersten Anhörung gestützt. Dabei handle es sich um jenes Protokoll, welches in den Schreiben vom 21. Februar 2017 sowie 27. Februar 2017 bemängelt worden sei. Es gehe nicht an, drei Anhörungen durchzuführen, sich aber zur Darlegung der Unglaubhaftigkeit faktisch ausschliesslich auf eine abzustützen. Was die Demonstrationen anbelange, bestehe kein wesentlicher Widerspruch zwischen den Angaben. Den Widerspruch hinsichtlich der Festnahme des Vaters begründe die Vorinstanz lediglich mit einer einzigen Diskrepanz zwischen der dritten Anhörung und der ersten Anhörung. Anlässlich der dritten Anhörung habe er wiederholt geschildert, die Mitnahme des Vaters sowie der Vorfall mit der C._______ seien am selben Tag geschehen. Auch die von der Vorinstanz vorgehaltene Unstimmigkeit betreffend das Stossen der Mutter sei nicht entscheidrelevant. Bei der freien Schilderung habe er nie erwähnt, seine Mutter sei zusammengebrochen, bevor sie die erwähnten Leute erreicht habe. Dies sei auf eine Suggestivfrage (Frage 41) bei der ersten Anhörung zurückzuführen. Der Vorwurf, sein Vater hätte sich als Anwalt der PKK besser schützen sollen, sei willkürlich, zumal ein absoluter Schutz unmöglich sei und solche Schutzmassnahmen mit ausserordentlich hohem Aufwand verbunden wären. Zwar sei im Nachhinein unbestritten, dass das unterlassene Löschen der Daten auf dem (…) zu einer grösseren Gefährdung geführt habe. Die Vorinstanz könne aber dadurch nicht auf Unglaubhaftigkeit schliessen. Im Weiteren hätten das Profil des Vaters sowie das Herunterladen von regimekritischem Material keinen Zusammenhang. Zur Flüchtlingseigenschaft führt der Beschwerdeführer aus, er stamme aus einer politisch profilierten Familie. Sein Vater sei Rechtsanwalt der PKK gewesen, verhaftet, misshandelt und gegen die Bezahlung eines Lösegeldes freigelassen worden. Infolge der erlittenen Verletzungen sei der Vater am (…) 2017 verstorben. Die asylrelevante Verfolgung des Vaters habe sich unmittelbar auf ihn ausgewirkt. Das kompromittierende Material auf seinem (…) sei in die Hände der regimetreuen C._______ geraten. Ihm sei vorgeworfen worden, die FSA zu unterstützen. Die betreffenden Angehörigen der C._______ hätten zum damaligen Zeitpunkt nicht wissen können,

E-2092/2019 dass sein Vater inhaftiert werden würde. Wäre der Beschwerdeführer geblieben, wäre er wegen der Daten auf seinem Mobiltelefon inhaftiert sowie wegen seines Vaters reflexverfolgt worden. Die Vorinstanz habe seine Herkunft aus Afrin ignoriert, welche bei der Beurteilung des Risikoprofils berücksichtigt werden müsse. Vor ein paar Monaten habe er eine Drohnachricht von einer syrischen Telefonnummer erhalten, wobei der Absender den Chatverlauf gelöscht habe, bevor er einen Screenshot habe machen können. Seine Mutter sei von derselben Nummer kontaktiert worden. Das Haus der Familie in Afrin sei zerstört worden. Darüber hinaus habe die Vorinstanz keine Notiz betreffend den Beizug des Dossiers der (…) erstellt. Ihre Anerkennung als Flüchtling illustriere das politische Profil seiner Familie. Es sei offensichtlich, dass er bei den syrischen Behörden als Regimekritiker sowie Oppositioneller bekannt sei. 9.3 In der Vernehmlassung vom 29. Mai 2019 hält die Vorinstanz fest, Afrin werde zwar aktuell von der türkischen Armee sowie der Freien Syrischen Armee (FSA) kontrolliert. Der Beschwerdeführer habe aber sein ganzes Leben in Aleppo verbracht und dort wegen seiner kurdischen Ethnie keine Probleme gehabt. Deshalb sei nicht anzunehmen, dass er aufgrund seiner Herkunft aus Afrin gefährdet wäre. Aus der Formulierung auf der ersten Seite des Protokolls der BzP gehe – wenn auch nicht eindeutig – hervor, dass die summarisch aufgenommenen Asylgründe im Falle der Zuständigkeit eines anderen Dublin-Mitgliedstaates nicht geprüft werden. Anlässlich dieser summarischen Befragung habe der Beschwerdeführer den zentralen Asylgrund nicht genannt. Zudem spreche eine längere Schilderung der Fluchtgründe alleine nicht für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Zwischen den eingereichten Beweismitteln und den Asylgründen lasse sich kein Zusammenhang herstellen. Angesichts der unglaubhaften Fluchtgründe bestehe kein Grund für die neu vorgebrachten Telefondrohungen. Aus Datenschutzgründen könne nicht näher auf die Asylvorbringen der (…) eingegangen werden. Dem Beschwerdeführer stehe es aber offen, die (…) zu kontaktieren, um Einsicht in ihr Dossier zu erhalten. Es liege im Falle des Beschwerdeführers kein politisches Risikoprofil vor. 9.4 In der Eingabe vom 22. Juli 2019 führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz verkenne die Gefährdung aufgrund der veränderten Situation in Afrin sowie der Drohnachrichten. Die eingereichten Beweismittel belegten eine asylrelevante Verfolgung. Was die (…) betreffe, nehme die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zwar Bezug auf diese, behaupte aber in der Vernehmlassung, aus Datenschutzgründen nichts Weiteres sagen zu können, wodurch der Beizug des Dossiers eine «Alibi-Übung» sei.

E-2092/2019 10. 10.1 Was die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz anbelangt, ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, als die aufgeführten Widersprüche bezüglich der Teilnahme an Demonstrationen sowie der Zeitpunkte der Vorfälle mit dem Vater und den C._______ gesucht wirken und diese keine entscheidrelevanten respektive gewichtige Ungereimtheiten darstellen. Der Beschwerdeführer hat bei den Anhörungen mehrmals übereinstimmend geäussert, nicht an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Dass an der BzP und somit einmal protokolliert wurde, er habe an Demonstrationen teilgenommen, fällt nicht ins Gewicht. Auch in der Beschwerde werden keine politischen Aktivitäten vorgebracht. Insofern ist nicht von einem Widerspruch auszugehen, sondern davon, dass der Beschwerdeführer nicht politisch aktiv war. Ebenfalls kein Widerspruch liegt bezüglich der Zeitpunkte der genannten Vorfälle vor. An den beiden ergänzenden Anhörungen hat der Beschwerdeführer mehrmals zu Protokoll gegeben, alles sei am selben Tag geschehen. Im Weiteren hat die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Mitnahme des Vaters sowie zum Vorfall mit den C._______ keiner vertieften Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen. Sie führte zwar an, er habe diese Ereignisse an der BzP nicht erwähnt und diese seien daher aufgrund der verspäteten Geltendmachung unglaubhaft. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von drei Anhörungen vertieft auf diese einging, greift diese Argumentation aber zu kurz. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zumindest im Kern den tatsächlichen Erlebnissen entsprechen. Angesichts der nachstehenden Erwägungen erübrigt es sich aber, eine abschliessende Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen, weshalb auf die entsprechenden Darlegungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist bei der Beurteilung der Asylgründe nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., S. 398, Rz. 1136). 10.3 Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, hatten die syrischen Behörden Interesse am Vater des Beschwerdeführers wegen dessen Tätigkeit als Anwalt. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die syri-

E-2092/2019 schen Behörden auch ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt hätten. Er erklärte, vor der Mitnahme seines Vaters nie Probleme mit dem syrischen Regime gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte A29/15 F48). Als sein Vater zu Hause von den Sicherheitskräften mitgenommen wurde, war der Beschwerdeführer ebenfalls anwesend (vgl. SEM-Akte A24/21 F35) und sie belangten ihn nicht (vgl. SEM-Akte a.a.O. F39). Eine Reflexverfolgung ist auszuschliessen, zumal er selbst weder Mitglied einer Partei noch politisch aktiv war (vgl. SEM-Akte A24/21 F143 sowie A29/15 F49). Zwar gab er an, nach seiner Ausreise sei einmal zu Hause nach ihm gefragt worden. Die Hintergründe dafür hat er nicht nennen können und er berichtete lediglich von einem einzigen Besuch (vgl. SEM-Akte A24/21 F133 und A29/15 F67 ff.). 10.4 Bei dem Vorfall mit den C._______ handelte es sich um ein einmaliges Vorkommnis diesen Ausmasses. Der Beschwerdeführer hat dabei keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten. Das Argument, die Angehörigen der C._______ hätten zum damaligen Zeitpunkt nicht wissen können, dass der Vater inhaftiert werden würde, verfängt angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, dessen Festnahme habe sich bereits herumgesprochen gehabt (vgl. SEM-Akte A29/15 F50). Hätten die C._______ ihn zudem ernsthaft verdächtigt, mit der FSA zusammenzuarbeiten, hätte D._______ ihn nicht nach einer Viertelstunde wieder gehen lassen respektive es wäre nicht bei Beschimpfungen und Behelligungen geblieben. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Befragungen auch nicht geltend gemacht, die C._______ hätten nach diesem Vorfall nochmals nach ihm gesucht. Die auf dem (…) gespeicherten Daten haben insofern kein Gefährdungselement geschaffen, zumal es sich um allgemein zugängliche (…) respektive (…) handelte, zu denen der Beschwerdeführer keinen persönlichen Bezug aufwies. Vielmehr ist davon auszugehen, dass D._______ am Besitz des neu gekauften (…) des Beschwerdeführers interessiert war, da er ihn auch aufgefordert hat, die (…) herauszunehmen, und das (…), nicht haben wollte. Vor diesem Hintergrund sind die Vorbringen im Zusammenhang mit den C._______ nicht asylrelevant. 10.5 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, das Haus der Familie in Afrin sei zerstört worden (Beschwerdebeilagen 3 und 4). Aus diesem Umstand alleine geht keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung hervor, zumal er gemäss seinen eigenen Angaben in Aleppo gelebt hat. Angesichts der Situation in Afrin ist davon

E-2092/2019 auszugehen, dass das Haus im Rahmen der allgemeinen Kampfhandlungen zerstört wurde. 10.6 Was die Droh-SMS eines unbekannten Absenders betrifft, hat der Beschwerdeführer hierzu keine Beweismittel eingereicht. So hätte er trotz des angeblichen Löschens der Nachrichten durch den Absender einen Printscreen des Chatfensters respektive seiner eigenen Nachrichten einreichen können, da der Absender diese nicht hätte löschen können. Darüber hinaus fehlen nähere Anhaltspunkte zu einer möglichen Gefährdung aufgrund dieser Nachrichten, zumal es sich gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers um eine einmalige Sache gehandelt und er seither keine weiteren Drohnachrichten mehr erhalten hat. 10.7 Schliesslich ist bezüglich einer Reflexverfolgung wegen der (…) und deren Familie, die in der Schweiz am (…) Asyl erhalten haben, festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens nie Entsprechendes geltend gemacht hat. Anlässlich der vier Befragungen hat er nie von einer erlebten oder befürchteten Gefährdung wegen seiner (…) gesprochen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die Vorinstanz den Beizug des Dossiers der (…) vermerkt (vgl. SEM-Akte A43/13 S. 8 Ziff. 5). 10.8 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-2092/2019 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist (siehe Vertrag zur Integrationsvorlehre), sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-2092/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

Versand:

E-2092/2019 — Bundesverwaltungsgericht 11.02.2021 E-2092/2019 — Swissrulings