Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2091/2015
Urteil v o m 2 3 . April 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, Sudan, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015 / N (…).
E-2091/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess den Sudan gemäss eigenen Angaben zusammen mit ihren Sohn und ihrer Tochter am 27. April 2014 – alle im Besitz eines Visums für die Schweiz – und reiste am folgenden Tag in die Schweiz ein. Von hier aus begab sich die Familie nach Holland, wo sie um Asyl nachsuchte. Aufgrund der durch die Schweiz erteilten Visa wurden sie in die Schweiz zurücküberstellt und suchten am 22. September 2014 um Asyl nach. Am 6. Oktober 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangsund Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt. Die Vorinstanz hörte sie am 10. Dezember 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, im Jahre 2010 sei ihr Ehemann gestorben. Seither sei sie einerseits von dessen Bruder finanziell unterstützt worden, andererseits habe dieser Bruder das ganze Familienvermögen auf seinen Namen registrieren lassen. 2012 habe der Schwager ihre Tochter mit seinem Sohn verheiraten wollen. Die Tochter habe dies jedoch nicht gewollt. Im Februar 2014 habe der Schwager mitgeteilt, dass die Hochzeit im Juni stattfinden solle. Dabei habe er ihre Tochter mit dem Tod bedroht. Ebenfalls im Februar 2014 sei es zu einer Schlägerei zwischen ihren beiden Söhnen und dem Schwager gekommen. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 – eröffnet am 2. März 2015 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 11. März 2015 (Poststempel: 1. April 2015) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
E-2091/2015 Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin habe in zentralen Punkten der Asylbegründung widersprüchlich, unlogisch sowie substanzlos und vage ausgesagt. Widersprüchlich habe sie
E-2091/2015 sich zum Zeitpunkt der geplanten Hochzeit geäussert. Unlogisch sei, dass der Schwager sie einerseits finanziell unterstützt habe, andererseits ihr Vieh entwendet und veräussert und das Vermögen des Ehemannes auf sich habe überschreiben lassen. Generell seien die Aussagen der Beschwerdeführerin vage sowie allgemein und es würden persönliche Details fehlen, welche den Eindruck vermitteln, die Beschwerdeführerin würde über persönlich Erlebtes berichten. Weiter würden die Aussagen der Beschwerdeführerin sowohl mit denjenigen ihres Sohnes als auch denjenigen ihrer Tochter in Widerspruch stehen. Dies betreffe den Beginn der Probleme mit dem Schwager, den Zeitpunkt der Ankündigung der Hochzeit sowie das Datum der Verheiratung. Schliesslich sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung nicht in der Lage gewesen sei, auf die ihr gestellten Fragen zu antworten und präzise Angaben zu machen. Dies erstaune umso mehr, als sie anlässlich der Erstbefragung im Stande gewesen sei, genaue und nachvollziehbare Aussagen zu machen und anlässlich der Anhörung geltend gemacht habe, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Ankunft verbessert. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe ihre Asylgründe nicht richtig aufgenommen. Sinngemäss macht sie eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich, 2013, 3. Aufl., Rz. 630). Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung der Rüge den bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederholt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Weitergehend zeigt sie nicht auf noch ist ersichtlich, inwieweit der der Verfügung zugrunde gelegte Sachverhalt falsch oder aktenwidrig sein soll. Sodann ersucht die Beschwerdeführerin darum, ihr Zeit zur Beschaffung von Beweismitteln als Beleg für ihre Gefährdung zu gewähren. Indes substantiiert sie diesen Antrag in keiner Weise, weshalb dieser abzuweisen ist. Namentlich legt sie nicht dar, um welche Beweismittel es sich handelt und weshalb es ihr im Rahmen des – mehr als sieben Monate lange dauernden – erstinstanzlichen Verfahrens nicht möglich war, diese zu den Akten zu gegeben. Die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich demnach als unbegründet.
E-2091/2015 4.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen und damit Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich, unlogisch, substanzlos und damit nicht glaubhaft sind. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsschrift nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf das Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem neuen Vorbringen, der Schwager habe auch ihren Sohn mit dem Tod bedroht. Mit dem Wiederholen der Vorbringen legt die Beschwerdeführerin indes nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Was die Drohungen des Schwagers gegenüber dem Sohn anbelangen, so hat die Beschwerdeführerin solche im Rahmen der Befragungen nie vorgebracht, mithin handelt es sich dabei um eine nachgeschobene und damit nicht glaubhafte Sachverhaltsanpassung. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vor-instanz hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt. 6. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
E-2091/2015 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet. Die Beschwerdeführerin sei der Aufforderung, ein Arztzeugnis einzureichen, nicht nachgekommen. Die geltend gemachten (…)- und (…)- schwierigkeiten hätten sodann bereits vor der Ausreise bestanden und würden einer Rückkehr nicht entgegenstehen. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht und hat auch auf Beschwerdeebene keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar, umso mehr, als die Beschwerdeführerin nicht alleine, sondern zusammen mit ihren beiden volljährigen Kindern in den Heimatstaat zurückkehren wird. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen. Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen sudanesischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-2091/2015 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der identischen Beschwerdeeingaben rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten zu reduzieren und auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
E-2091/2015 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: