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Bundesverwaltungsgericht 03.04.2009 E-2090/2009

3 avril 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,281 mots·~16 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-2090/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 3 . April 2009 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. A._______, Nigeria, [...] Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. März 2009 / N.(...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2090/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer irgendwann im Dezember 2008 aus Nigeria ausreiste und am 13. Februar 2009 ohne Einreichung von Reisebeziehungsweise Identitätsdokumenten im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass er noch gleichentags eigenhändig ein Personalienblatt ausfüllte, auf welchem er angab, er sei am 2. Februar 1996 geboren, dass er ebenfalls am 13. Februar 2009 unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätsdokument zu den Akten zu reichen, dass der Beschwerdeführer nach einem Transfer ins Transitzentrum Altstätten am 25. Februar 2009 zu seiner Person und den Ausreisegründen befragt wurde, dass er dabei angab, nigerianischer Staatsangehöriger sein und seit seiner Kindheit in B._______ gelebt zu haben, dass er - auf das auf dem Personalienblatt aufgeführte Geburtsdatum, den 2. Februar 1996, und die Zweifel des Befragers an diesem Alter angesprochen - angab, seine Mutter habe ihm dieses Datum genannt, beziehungsweise, er kenne sein richtiges Geburtsdatum nicht, er sei noch keine 19 oder 20 Jahre alt, sondern er vermute, höchstens 17 Jahre alt zu sein, dass er in seinem Heimatland fünf Jahre lang die Primarschule besucht habe, wobei er nicht wisse, wann er damit angefangen und wann er sie beendet habe, dass er sich auch nicht mehr an den Namen der Schule zu erinnern vermöge, dass der Beschwerdeführer ferner – nach seinen bisherigen Bemühungen zum Beibringen von Reise- oder Identitätspapieren gefragt – angab, keine Dokumente zu besitzen, dass er sein Asylgesuch damit begründete, dass all seine Verwandten - bis auf seine Mutter und seinen Bruder C._______ - ermordet worden seien, E-2090/2009 dass sein Bruder C._______ drogenabhängig, psychisch erkrankt und gegenwärtig unbekannten Aufenthalts sei, dass die Mutter ihn nach dem Verschwinden C._______ aufgefordert habe, wegzugehen, damit er nicht auch noch umgebracht werde, dass er daraufhin versucht habe, sich alleine in Lagos durchzuschlagen, und er vom Verkauf von Mineralwasser gelebt habe, wobei er stets auf der Strasse geschlafen habe, dass ein Freund namens D._______ ihn in Lagos einem Mann namens E._______ vorgestellt habe, der ihm gesagt habe, dass er es mit dem Verkauf von Mineralwasser nicht weit bringen würde, dass ihn E._______ einem weissen Mann übergeben habe, der ihn auf ein Schiff gebracht habe, dass er auf diese Weise Lagos zirka einen Monat nach seiner Ankunft wieder verlassen habe, dass er sich während unbekannter Dauer auf dem Schiff aufgehalten habe und dieses an unbekanntem Ort verlassen habe, dass er am Ankunftsort einen unbekannten Mann getroffen habe, der ihm Geld gegeben und ihn aufgefordert habe, sich einen Weg zu suchen, dass er daraufhin wieder einem unbekannten Mann begegnet sei, welcher ihm ein Ticket bezahlt habe, dass er von einem unbekannten Ort mit dem Zug an einen weiteren unbekannten Ort gefahren sei, dass er nicht wisse ob beziehungsweise wie viele Male er umgestiegen sei, dass er am Ankunftsort schwarze Männer getroffen habe, welche ihn in die Empfangsstelle Vallorbe gebracht hätten, dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Befragung im Transitzentrum mitgeteilt wurde, aufgrund der Aktenlage, insbesondere des klarerweise falschen Altersangabe von 13 Jahren, der Aussage, ver- E-2090/2009 mutlich 17 Jahre alt zu sein und weiterer Unstimmigkeiten seine Herkunft betreffend, sei von seiner Volljährigkeit auszugehen, dass ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, wobei der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wurde, dass kein weiteres rechtliches Gehör mehr eingeräumt werde, wenn die noch ausstehende medizinische Analyse des Handwurzelknochens diese Einschätzung bestätige, dass der Beschwerdeführer daran festhielt, noch keine 18 Jahre alt zu sein, gleichzeitig jedoch sein Einverständnis für die anstehende Analyse erteilte, dass der Beschwerdeführer sämtliche Protokolle mit dem Namen "C._______" unterzeichnete und auf Vorhalt hin angab, er verwende den Namen des Bruders, um diesem nahe zu sein, dass am 27. Februar 2009 eine Knochenalterbestimmung nach Greulich-Pyle vorgenommen wurde, welche ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jahren oder mehr ergab, dass der Beschwerdeführer am 13. März 2009 vom BFM gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] angehört wurde, dass ihm das Resultat der Knochenaltersanalyse bekannt gegeben und ihm nochmals erläutert wurde, weshalb das BFM von der Volljährigkeit ausgehe und weshalb ihm keine Vertrauensperson beigeordnet werde, dass er hinsichtlich seiner Bemühungen zur Beschaffung von Identitätspapieren erneut angab, keine Dokumente besessen und deshalb auch nichts unternommen zu haben, dass er ohnehin bisher weder in Nigeria noch auf der Reise in die Schweiz je kontrolliert worden sei, dass er überdies nicht wisse, wo sich seine Geburtsurkunde und die Schulunterlagen befänden, E-2090/2009 dass er – nach den Ausreisegründen gefragt – angab, sein Vater sei von einem Mann, dessen Name ihm entfallen sei, umgebracht worden, wobei dieser Mann daraufhin ein Landstück beschlagnahmt habe, dass die Mutter befürchtet habe, er könnte ebenfalls noch umgebracht und das gesamte Land könnte vom Mörder in Beschlag genommen werden, dass ihn seine sehr alte Mutter, die nach dem Tod des Vaters im Jahre 2003 kaum mehr für die Familie habe aufkommen können, aufgefordert habe, seinen Weg zu suchen und in die Stadt zu gehen, dass er nach dem Tode seines Vaters bereits im Dorf angefangen habe, an der Strasse Wasser zu verkaufen, und er diese Tätigkeit in der Folge nach dem Wegzug nach Lagos zusammen mit zwei Freunden fortgesetzt habe, dass sie durch jemanden einen Mann namens F._______ kennengelernt hätten, welcher sich um sie gekümmert und ihnen täglich Brot gekauft habe, dass F._______ ihn schliesslich einem Mann vorgestellt habe, welcher ihn in den Hafen und schliesslich aufs Schiff gebracht habe, dass er nicht zurückkehren wolle, da er sich vor diesem Mann im Dorf fürchte, welcher bereits zwölf Leute seiner Familie umgebracht und auch ihm immer wieder gesagt habe, dass er ihn umbringen werde, dass er die Namen der getöteten Familienmitglieder nicht angeben könne, da er damals sehr jung gewesen sei, dass das BFM mit Entscheid vom 24. März 2009, eröffnet gleichentags, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit in Englisch verfasster Eingabe vom 30. März 2009 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und das Eintreten auf das Asylgesuch beantragte, E-2090/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die in Englisch und damit nicht in einer Amtssprache verfasste Beschwerde verständlich ist, weshalb auf eine Übersetzung verzichtet wurde, dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, sondern dass auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5), dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, E-2090/2009 dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) für eine minderjährige Person, die nicht von ihrer gesetzlichen Vertretung begleitet ist, für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens eine Vertrauensperson zu ernennen ist, dass gemäss der Praxis der Asylbehörden die asylsuchende Person die Beweislast für die geltend gemachte Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 22 und 2001 Nr. 23) und die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit vorfrageweise geprüft wird, wenn Zweifel an den Altersangaben bestehen (EMARK 2004 Nr. 30), dass dem Asylsuchenden dabei die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Beweislage hinsichtlich des Alters zu geben ist, dass das BFM aufgrund des Aussehens, der Erscheinung, der widersprüchlichen Angaben zum Alter und weiterer Auffälligkeiten dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der ersten Befragung mitteilte, es gehe von dessen Volljährigkeit aus, und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte, dass das BFM in der Folge eine Knochenaltersanalyse anordnete, welche diese Vermutung bestätigte, dass das BFM die Stellungnahmen des Beschwerdeführers zur Beweislage als unbehelflich qualifizierte und erwog, die Minderjährigkeit sei nicht glaubhaft, weshalb davon auszugehen sei, der Beschwerde- E-2090/2009 führer sei bereits bei Einreichung des Asylgesuches volljährig und damit ohne Anspruch auf eine Vertrauensperson gewesen, dass das Bundesverwaltungsgericht diese vom BFM einlässlich und überzeugend begründete Auffassung teilt und insbesondere feststellt, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Beteuerungen, das Alter gemäss den Angaben seiner Mutter beziehungsweise gemäss Einschätzung von Angehörigen seiner Altersgruppe angegeben zu haben, nicht gelungen ist, die diesbezüglichen Erwägungen des BFM und die Knochenaltersanalyse in Frage zu stellen, dass das BFM somit zu Recht den Beschwerdeführer als volljährig betrachtet und auf die Beiordnung einer Vertrauensperson für das vorliegende Asylverfahren verzichtet hat, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer trotz der Aufforderung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe am 13. Februar 2009 sowie der weiteren Ersuchen anlässlich der Befragungen keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente (vgl. BVGE 2007/7 E. 6) eingereicht hat, dass er das Fehlen von Identitätspapieren damit begründete, nie welche besessen zu haben, dass er weiter angab, auf seiner interkontinentalen Reise nie kontrolliert worden zu sein, dass das BFM die Herreise per Schiff ohne jegliche Identitätspapiere und Kontrollen angesichts der hohen Bussen für Schiffseigner bei Ent- E-2090/2009 deckung von papierlosen Mitreisenden und der folglich rigiden Kontrollen in den Häfen als realitätsfremd wertete, dass es aus den Gesamtumständen, darunter die unsubstanziierten Angaben zur Reise sowie die tatsachenwidrigen Angaben zur Identität schloss, der Beschwerdeführer sei anders als in der geschilderten Weise nach Europa und in die Schweiz gelangt, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Betrachtungsweise teilt und insbesondere auch die Schilderungen rund um die Ausreise, die der Beschwerdeführer hinsichtlich der Grosszügigkeit der auf der Reise angetroffenen Unbekannten selbst als magisch bezeichnete (siehe Empfangsstellenprotokoll Seite 7) und die hinsichtlich Örtlichkeit und Dauer an Unsubstanziiertheit kaum zu überbieten sind, als konstruiert und realitätsfern erachtet, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf das Fehlen von Identitätspapieren nicht eingeht und somit festzustellen bleibt, dass keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass der Vorinstanz auch hinsichtlich der weiteren Feststellung beizupflichten ist, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass die Vorinstanz hinsichtlich der befürchteten Ermordung durch einen ihm namentlich nicht bekannten Dorfbewohner und der Beschlagnahmung des elterlichen Landes festhielt, diese angebliche Bedrohung habe laut den Angaben des Beschwerdeführers bereits seit dem Tode des Vaters im Jahr 2003 bestanden, ohne dass der Beschwerdeführer deswegen das Dorf verlassen hätte, dass es auch im Jahr 2008 keinen eigentlichen Anlass gegeben habe, das Dorf zu verlassen, sondern er in erster Linie auf Bitte seiner Mutter hin aus wirtschaftlichen Gründen nach Lagos gegangen sei, dass er schliesslich auch Lagos nur in der Hoffnung auf ein besseres wirtschaftliches Leben verlassen habe, dass das BFM insgesamt erwog, die Vorbringen erfüllten weder die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch diejenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, E-2090/2009 dass diesen Erwägungen ebenfalls beizupflichten ist, dass das BFM sodann auch zutreffend erwogen hat, es seien keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, dass der Beschwerde nichts zu entnehmen ist, das zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen vermöchte, dass der Beschwerdeführer vorab geltend macht, von einem humanitären Staat wie der Schweiz ein anderes Urteil erwartet zu haben, dass er lieber hier sterbe als in sein Heimatland zurückzukehren, dass das Gericht den Entscheid des BFM aufheben und ihm einen Aufenthaltsstatus in der Schweiz verleihen solle, dass die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass er volljährig sei, dass er zwar die entsprechende Knochenaltersanalyse unterzeichnet habe, dabei jedoch deren Inhalt nicht gekannt habe, weshalb das Dokument aus dem Recht zu weisen sei, dass sich der Arzt klarerweise geirrt habe mit der Annahme der Volljährigkeit, sei er doch in der Tat erst 13-jährig, dass auch die übrigen Zweifel an seinen Fluchtvorbringen nicht gerechtfertigt seien, dass es nämlich der Wahrheit entspreche, dass sein Vater im Jahr 2003 wegen einer Landstreitigkeit von einem Nachbarn ermordet worden sei und er als Sohn das nächste Opfer gewesen wäre, da dieser Mann die gesamte Familie auszulöschen gedenke, dass er bereits damals das Dorf habe verlassen wollen, er jedoch nach der Beerdigung des Vaters krank geworden sei, dass man den Mörder des Vaters für seine Erkrankung verantwortlich gemacht habe, da dieser über biologische und spirituelle Kräfte verfüge, E-2090/2009 dass er sich nach seiner Genesung umgehend nach Lagos begeben habe, wo er sich aber dennoch nicht sicher gefühlt habe, dass diese Einwände die Frage des Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft in keinem anderen Lichte erscheinen lassen, dass hinsichtlich der Altersfrage auf die vorherigen Erwägungen zu verweisen ist, wobei ergänzend zu bemerken ist, dass der Beschwerdeführer entgegen der erneut gegenteiligen Darstellung in der Beschwerde bei der Empfangsstellenbefragung sein Alter selbst um die 17 Jahre eingeschätzt hat, so dass das erneute Beharren auf den 13 Jahren nicht nachvollziehbar ist, dass das Gericht sodann – selbst bei Vorliegen spiritueller Fähigkeiten seines ehemaligen Nachbarn – bei der Einschätzung bleibt, dass von diesem keine akute Gefahr ausgegangen sein kann, ansonsten der Beschwerdeführer nach dem Tod des Vaters nicht über mehrere Jahre im Dorf verblieben wäre und sich den Lebensunterhalt mit dem Strassenverkauf von Wasser verdient hätte (selbst wenn er einen Teil dieser Zeit tatsächlich reiseunfähig gewesen wäre), dass der Beschwerdeführer zudem auch nicht namhaft zu machen vermochte, weshalb er sich selbst in der Grossstadt Lagos nicht vor dem Nachbarn sicher gefühlt habe, dass letztlich darauf zu verweisen ist, dass dem Beschwerdeführer für nachbarrechtliche Streitigkeiten und Drohungen der Rechtsweg im Heimatlande offen gestanden hätte und aus den Akten zu schliessen ist, der Beschwerdeführer habe darauf verzichtet, sich vorab an die Strafverfolgungsbehörden seines Landes zu wenden, dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes- E-2090/2009 halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des jungen, E-2090/2009 heute offenbar gesunden Beschwerdeführers schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2090/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums Altstätten (Beilage: Einzahlungsschein; vorab per Telefax) - das BFM, Transitzentrum Altstätten (Beilage: aus den Verfahrensakten N (...) stammende Passfoto; vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...); mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (Kanton) (per Telefax) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand am: Seite 14

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