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Bundesverwaltungsgericht 27.06.2011 E-2088/2009

27 juin 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,711 mots·~14 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2009

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2088/2009 Urteil vom 27. Juni 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Christa Luterbacher: Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…) China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2009 / N (…).

E-2088/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, angeblich eine Nonne aus einem Kloster in C._______, eigenen Angaben zufolge im September 2008 aus Tibet (China) ausreiste und am 27. September 2008 von Nepal aus mit einer anderen Nonne (…) per Flugzeug, Auto und danach mit einem Zug weitergereist sei, dass sie am 28. September 2008 in die Schweiz gelangt sei, wo sie tags darauf um Asyl nachsuchte, dass sie am 1. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ summarisch befragt und am 10. November 2008 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei im Alter von 12 Jahren ins Kloster in C._______ (E._______: chinesische Provinz Gansu) eingetreten, dass etwa im April 2008 zivil gekleidete Chinesen (vgl. BFM-Akte A1 S. 6) bzw. Polizisten ins Kloster gekommen seien und dabei die Kammern mehrerer Nonnen durchsucht hätten (vgl. BFM-Akte A18 F 23 ff.), dass die Polizisten bei der ersten Durchsuchung ihrer Kammer ein Buch mit Ansprachen des Dalai Lama, bei der zweiten Durchsuchung ein Bild von ihm gefunden hätten, dass die Polizisten sie geschlagen hätten, und sie gezwungen worden sei, ein in chinesischer Sprache verfasstes Formular zu unterschreiben, was sie verweigert habe, dass die Polizisten sie geohrfeigt hätten, so dass es ihr heute noch weh tue und sie schlecht höre, dass daraufhin der Vater beziehungsweise die ältere Schwester von den Polizisten bedroht worden sei (vgl. BFM-Akte A18 F 23 und F 38 ff.), dass sie danach keine Probleme oder Kontakt mit den Behörden mehr gehabt habe (vgl. BFM-Akte A1 S. 6), dass indessen die Lehrerin ein politisches Plakat verfasst habe, und die Beschwerdeführerin mit einer anderen Nonne zusammen dieses

E-2088/2009 aufgehängt habe, worauf diese verhaftet worden sei, und sie aus Angst, ebenfalls verhaftet zu werden, geflohen sei (vgl. BFM-Akte A18 F 42 bis F 46), dass sie das Geld zur Ausreise von Bewohnern aus ihrer Gegend ("E._______") bzw. von ihrem Vater erhalten habe (vgl. BFM-Akte A1 S. 7, A18 F 54 und F 68), dass Abklärungen des BFM ergaben, dass die Beschwerdeführerin am 21. September 2008 bei einer Grenzkontrolle im Raum F._______ angehalten wurde und ein mit Datum vom (…) in G._______ ausgestelltes "Identity Certificate" (IC) auf den Namen "B._______", geboren am (…) in Dharamsala (Indien) sowie ein weiteres in chinesischer Schrift verfasstes Dokument (Greenbook) mit Foto auf sich trug, dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 13. November 2008 auf Anfrage des BFM einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin nach Italien nicht zustimmten, dass das BFM mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 die Schweizer Botschaft in G._______ unter anderem darum ersuchte, die Echtheit der Dokumente abzuklären und zu überprüfen, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um die im Dokument ausgewiesene Person handle, dass die Schweizer Botschaft in G._______ mit Schreiben vom (…) dem BFM ihren Bericht zustellte, wobei sie unter anderem mitteilte, dass das eingereichte "Identity Certificate" echt sei und B._______ als anerkannte tibetische Flüchtlingsfrau in Indien registriert sei, dass das BFM am 3. Februar 2009 den Botschaftsbericht unter Abdeckung der geheimzuhaltenden Stellen der Beschwerdeführerin zustellte und ihr dazu und zu einer allfälligen Wegweisung nach Indien das rechtliche Gehör gewährte, dass sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Februar 2009, dazu vernehmen liess und geltend machte, das auf den Namen B._______ lautende "Identity Certificate" gehöre nicht ihr; sie habe dieses gegen Bezahlung vom Schlepper erhalten, dass sie nie in Dharamsala gewohnt und einzig in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe,

E-2088/2009 dass sie darum ersuchte, Nachforschungen über ihre Person in Tibet zu machen, wo auch ihre Eltern und ihre Schwester lebten, dass die Beschwerdeführerin dem BFM mit Telefax vom 22. März 2009 kommentarlos eine Seite eines in chinesischer Schrift geschriebenen Dokuments zukommen liess, dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. März 2009 – eröffnet am 28. März 2009 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um B._______, geboren am (…) in Dharamsala (Indien), und nicht – wie von ihr geltend gemacht – um A._______ handle, dass die Beschwerdeführerin in Indien über einen geregelten Aufenthalt verfüge und im Besitz eines "Registration Certificate" Nr. (…)Dharamsala sowie eines am 13. Juli 2005 von den indischen Behörden ausgestellten und bis zum 12. Juli 2015 gültigen "Identity Certificate" IC Nr. (…) (gewesen) sei, dass die Abklärungen bei der Schweizer Botschaft die Echtheit und rechtmässige Ausstellung des Identity Certificates ergeben hätten, welches Exiltibetern erlaube, aus Indien aus- und wieder einzureisen, und dem Schreiben des Dalai Lama-Büros in G._______ vom 13. Januar 2009 zu entnehmen sei, die Beschwerdeführerin verfüge in Indien über einen geregelten Aufenthalt und könne mit einem gültigen Visum wieder dorthin zurückkehren, dass die Beschwerdeführerin weder nahe Angehörige in der Schweiz habe (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG) noch offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), dass durch die Botschaftsabklärung vielmehr erstellt sei, die Beschwerdeführerin habe sich zum Zeitpunkt der angeblichen Verfolgungen in Indien und nicht – wie behauptet – in Tibet aufgehalten,

E-2088/2009 dass Indien zwar nicht Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei, seit Jahren aber grosszügig Tibeter und Tibeterinnen aufnehme, welche auch Zugang zu Arbeits- und Bildungsstrukturen hätten und auch keine Ausweisungen von Tibetern aus Indien nach China bekannt seien, dass es infolgedessen keine Hinweise auf einen in Indien fehlenden effektiven Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG gebe (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug in einen Drittstaat, in welchem die weggewiesenen Personen Schutz vor Rückschiebung hätten, zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 30. März 2009 (vorab per Telefax; Poststempel: 31. März 2009) gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, so dass ihr ermöglicht werde, sich "als Asylantin in der Schweiz zu integrieren", dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass sie ihrer Beschwerde eine bereits beim BFM eingereichte Faxkopie eines in chinesischer Schrift verfassten Dokumentes beilegte (in der Beschwerdeschrift als Auszug aus dem Familienbuch bezeichnet), dass sie in ihrer Rechtsmitteleingabe eine Telefonnummer ihrer in Tibet lebenden Familie aufführte und das Bundesverwaltungsgericht darum ersuchte, entsprechende Abklärungen zu tätigen, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 3. April 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,

E-2088/2009 dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufgefordert wurde, das in Aussicht gestellte Beweismittel sowie weitere Beweismittel im Original nachzureichen und das eingereichte fremdsprachige Dokument korrekt und vollständig in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, dass die Präsidentin der Tibetischen Frauenorganisation in der Schweiz dem Bundesverwaltungsgericht am (…) ein Schreiben zukommen liess, worin sie sich über das Vorhandensein einer gültigen Wohnsitzbescheinigung und eines Familienbuches der Beschwerdeführerin in Tibet zuversichtlich zeigte und als Entschuldigungsgrund für das Nichteintreffen dieser Beweismittel auf die politische Situation und die Blockierung des Briefverkehrs in China verwies, wobei sie das Gericht um Geduld betreffend die Zustellung der entsprechenden Dokumente ersuchte, dass das BFM am 25. Mai 2009 (Eingangsstempel) eine die Beschwerdeführerin betreffende Kopie eines in fremdsprachiger Schrift verfassten Schreibens sowie einer Übersetzung desselben in die deutsche Sprache erhielt, welche es zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass das BFM eine an sich adressierte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2011 zuständigkeitshalber mit einem Übermittlungsschreiben vom 25. Januar 2011 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 19. Januar 2011 unter anderem beantragte, es sei ihr aufgrund des illegalen Verlassens ihres Heimatlandes und der langen Landesabwesenheit die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,

E-2088/2009 SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt werden, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

E-2088/2009 dass auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a - c AsylG), dass den Akten, insbesondere der Botschaftsabklärung, zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin vor der Einreichung des Asylgesuches am (…) als anerkannter tibetischer Flüchtling in Indien aufgehalten hat und dorthin mit einem gültigen Visum zurückkehren kann, dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenügender Weise dargelegt hat, weshalb für die Beschwerdeführerin in Indien effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass gemäss eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin keine nahen Angehörigen und auch keine anderen Personen in der Schweiz leben, zu denen sie eine enge Beziehung hat, dass bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG im Unterschied zu Abs. 1 derselben Bestimmung ("safe country", verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7463/2009 E.6.2), dass die Flüchtlingseigenschaft vorliegend nicht offensichtlich zutage tritt, zumal die Fluchtvorbringen als unglaubhaft einzustufen sind,

E-2088/2009 dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum an der im Identity Certificate genannten Adresse in Indien gewohnt hat und vage sowie unsubstanziierte Angaben über das Klosterleben und die Vorfälle machte, was auf nicht selber Erlebtes schliessen lässt, dass namentlich unglaubhaft erscheint, die Beschwerdeführerin wisse nicht, wie die Adresse des Klosters, aus welchem sie geflohen sei, laute (vgl. BFM-Akte A 18 F 8), aber in ihrer Rechtsmitteleingabe eine Bestätigung des Klosters in Aussicht stellt, dass das diesbezüglich eingereichte Beweismittel auf Beschwerdeebene (fremdsprachiges handschriftliches Beweismittel inklusive Übersetzung in die deutsche Sprache) einerseits nicht im Original vorliegt, andererseits als Gefälligkeitsschreiben ihrer Weggefährtin (…) gelten muss, dass ferner dessen in die deutsche Sprache übersetzter Inhalt nicht klar verständlich ist, weshalb es als Beweis für den angeblichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im besagten Kloster zur fraglichen Zeit untauglich ist, dass überdies die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin durch die Falschangaben betreffend ihre Identität stark beeinträchtigt worden ist und dieser Umstand sich auch auf die Beurteilung der Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Flüchtlingseigenschaft negativ auswirkt, dass die Beschwerdeführerin das angebliche Familienbuch in fremdsprachiger Schrift in einer Telefax-Kopie und ohne Übersetzung bei der Rechtsmittelinstanz einreichte, weshalb dieses keine Beweiskraft zu entfalten vermag, dass die behördliche Untersuchungspflicht (Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] i.V. m. Art. 12 VwVG) ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) findet, dass die behördlichen Untersuchungen, namentlich die Abklärung der Schweizer Botschaft in G._______, eindeutige Ergebnisse hervorgebracht haben, und es der Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt nicht gelungen ist, die vom Bundesverwaltungsgericht als überzeugend erachteten Ergebnisse mit gegenteiligen Beweisen oder glaubhaften Argumenten zu ihren Gunsten zu entkräften,

E-2088/2009 dass deshalb auf die übrigen Vorbringen in den eingereichten Eingaben auf Beschwerdeebene nicht näher einzugehen ist, weil diese nicht zu einem anderen Ausgang des Verfahrens zu führen vermögen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführerin zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass der Vollzug der Wegweisung nach Indien in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin nicht zur Ausreise in ein Land gezwungen wird, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, und zudem keine Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass weder die in Indien herrschende allgemeine Lage noch individuelle Gründe – die Beschwerdeführerin ist jung, kinderlos und offenbar gesund – auf eine konkrete Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Indien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen und es ihr obliegt, bei der allfälligen (Wieder-)Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung nach Indien zu bestätigen ist,

E-2088/2009 dass ein Wegweisungsvollzug nach China auszuschliessen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen aufgrund der mit der Zwischenverfügung vom 3. April 2009 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)

E-2088/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten war, abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug nach China ausgeschlossen ist und nach Indien zu erfolgen hat. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:

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