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Bundesverwaltungsgericht 29.06.2023 E-2087/2023

29 juin 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,246 mots·~16 min·3

Résumé

Datenschutz | Datenschutz; Verfügung des SEM vom 6. April 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2087/2023

Urteil v o m 2 9 . Juni 2023 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenschutz; Verfügung des SEM vom 6. April 2023 / N (…).

E-2087/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 28. Dezember 2022 in die Schweiz ein. Bei der Einreise wurde er mangels gültiger Reisedokumente und Visum angehalten, wobei er den Grenzwächtern des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) gegenüber angab, sein Geburtsdatum sei der (…). B. Gleichentags reichte er beim SEM ein Asylgesuch unter Angabe des Geburtsdatums (…) ein. C. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 24. Dezember 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. D. Am 4. Januar 2023 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung eine Vollmacht zu den Akten. E. Am 28. Februar 2023 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers der (…) und er seinen Aussagen zufolge volljährig sei. Es gebe somit keinen Anlass für eine Erstbefragung für UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende). F. Am 2. März 2023 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die österreichischen Behörden lehnten das Übernahmegesuch am 6. März 2023 zunächst ab, mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz als UMA registriert worden, weshalb nunmehr die Schweiz zuständig sei. In Österreich sei er im Übrigen mit dem Geburtsdatum (…) registriert worden.

E-2087/2023 G. Am 7. März 2023 fand die Personalienaufnahme statt. Der Beschwerdeführer gab dort an, sein Geburtsdatum sei der (…) (Protokoll in den SEM Akten […] [nachfolgend A] 22). H. . Anlässlich des sogenannten Dublingesprächs vom 20. März 2023 (A 26) gab der Beschwerdeführer an, sein Geburtsdatum nicht zu kennen. In Österreich hätten die Behörden ihn nicht nach seinem Geburtsdatum gefragt, sondern sie hätten es ([…]) selber so eingetragen. Das Personalienblatt wiederum habe eine andere Person für ihn ausgefüllt und dabei den (…) notiert. Er erinnere sich nicht daran, den Grenzwächtern das Geburtsdatum (…) angegeben zu haben. Der Beschwerdeführer reichte eine Taskira ein, auf welcher das Geburtsdatum (…) ([…]) notiert ist. I. Am 15. März 2023 wurde zur Feststellung seines Alters eine forensischmedizinische Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin im Kantonsspital B._______ durchgeführt. In seinem Gutachten vom 22. März 2023 kam das Institut zum Ergebnis, dass sich gestützt auf die Untersuchung der Hand und der Weisheitszähne ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 22 Jahren und ein Mindestalter von 17 Jahren ergebe. Das vom SEM in seinem Auftragsschreiben genannte Alter von (…) könne aufgrund des aus der Zahnentwicklung resultierenden Mindestalters zutreffen. Das Schlüsselbeinbrustgelenk könne wegen einer anatomischen Normvariante nicht zur Altersdiagnostik herangezogen werden. J. Am 23. März 2023 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden erneut um Übernahme des Beschwerdeführers und führte aus, es gehe von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Gleichentags stimmten die österreichischen Behörden dem Ersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. K. Am 29. März 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Altersgutachten und hielt fest, es gehe gestützt auf die Aktenlage weiterhin von seiner Volljährigkeit aus und beabsichtige, das im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) registrierte Geburtsdatum vom (…) zu belassen.

E-2087/2023 L. In der Stellungnahme vom 4. April 2023 liess der Beschwerdeführer festhalten, das SEM habe zu wenig berücksichtigt, dass er als Analphabet von Zahlen und Geburtsdaten nichts verstehe und nicht wisse, wie alt er sei. Er wisse auch nicht, weshalb die österreichischen Behörden ihn mit dem Geburtsdatum (…) erfasst hätten, man habe ihn nicht dazu befragt. Es sei nicht bekannt, wie es zu dieser Registrierung gekommen sei. Das Personalienblatt in der Schweiz habe er nicht selbst ausgefüllt. Dem Altersgutachten fehle es mit der Analyse der Schlüsselbeinbrustgelenke an einem wesentlichen Bestandteil der medizinischen Altersschätzung. Dennoch liege sowohl das ermittelte Skelettalter als auch das Zahnalter unter 18 Jahren, was ein Indiz für seine Minderjährigkeit sei. Gemäss seiner Taskira sei er zwar volljährig, dies stelle aber nur ein Element der Beurteilung des Alters dar. Es bestünden Zweifel an seiner Volljährigkeit, weshalb von seiner Minderjährigkeit auszugehen und das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) anzupassen sei. M. Mit Verfügung vom 6. April 2023 (eröffnet am 11. April 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Überstellung nach Österreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden könne, wobei es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Gleichzeitig stellte es fest, das Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (…). N. Am 12. April 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. O. Mit Beschwerde vom 14. April 2023 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 6. April 2023 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und ein amtlicher

E-2087/2023 Rechtsbeistand einzusetzen, ausserdem sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Gleichzeitig ersuchte er um Korrektur seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (…). P. Im Urteil E-2041/2023 vom 25. April 2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht zunächst fest, die Beschwerde vom 14. April 2023 richte sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gestützt auf die Dublin-III-Verordnung (Dispositivziffern 1 bis 4 der Verfügung) als auch gegen die Feststellung des SEM, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (…) (mit Bestreitungsvermerk; Dispositivziffer 6). Es eröffnete sodann der Praxis entsprechend separate Verfahren für die beiden Fragen. Es beurteilte in der Folge im Verfahren E-2041/2023 die Frage, ob das SEM zu Recht gestützt auf Art. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten war und seine Wegweisung nach Österreich angeordnet hatte, bejahte dies und wies die Beschwerde betreffend die Dispositivziffern 1 bis 4 der Verfügung vom 6. April 2023 ab. Q. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer um Mitteilung ersucht, ob er unter Berücksichtigung des Urteils E-2041/2023 an seiner Beschwerde betreffend die ZEMIS-Datenbereinigung festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle. Der Beschwerdeführer nahm innert Frist keine Stellung dazu, weshalb davon ausgegangen wird, dass er an seiner Beschwerde festhalten will.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist es zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides von diesem betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1

E-2087/2023 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bezüglich der Anträge in der Beschwerdeschrift zwei Beschwerdeverfahren aufgenommen (E-2041/2023 und E-2087/2023). Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; vgl. Ziff. 1 bis 4 des Verfügungsdispositivs) wurde mit Urteil E-2041/2023 vom 25. April 2023 bereits rechtskräftig abgewiesen. Vorliegender Prozessgegenstand ist nur noch die Frage, ob das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2023 zu Recht festgestellt hat, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (…) (vgl. Ziff. 6 des Verfügungsdispositivs). 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 (e contrario) VwVG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als von vornherein unbegründet erweist. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, es sei das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (…) (mit Bestreitungsvermerk) auf den glaubhaft vorgebrachten (…) abzuändern. 4.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländerund dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

E-2087/2023 4.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbehörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). 4.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die

E-2087/2023 Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Daten zunächst zu berichtigen und die neuen anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.). 5. 5.1 Nach dem Gesagten obliegt es demnach vorliegend grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([…]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm im Datenänderungsgesuch geltend gemachte Datum ([…]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 5.2 Die Vorinstanz stützt den bestehenden ZEMIS-Eintrag auf die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zu Beginn des Asylverfahrens. Sowohl im Personalienblatt als auch in der Personalienaufnahme habe er den (…) als Geburtsdatum notiert (A1 und A22), weswegen dieses Datum im ZEMIS erfasst worden sei. Erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Altersgutachten habe er den (…) als sein Geburtsdatum genannt. Dieses habe er zwar auch gegenüber den Grenzwächtern angegeben. Anlässlich des Dublingesprächs sei er aber nicht in der Lage gewesen zu erklären, weshalb er von den Grenzwächtern als minderjährige Person erfasst worden sei. Er habe nur gesagt, er könne sich nicht daran erinnern. Damit habe er signalisiert, dass der (…) nicht stimme. Da er in Österreich unter dem Geburtsdatum (…) und auch gemäss der eingereichten Kopie der Taskira volljährig sei, sei das von ihm vorgebrachte Geburtsdatum (…), gemäss welchem er minderjährig sei, nicht wahrscheinlicher als das vom SEM erfasste Datum (…). Hinzu komme, dass – auch wenn die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien bezüglich der Aussagekraft der Altersgutachten nicht angewandt werden könne, da dem Gutachten nur

E-2087/2023 eine der relevanten Analysen zugrunde gelegen habe – das Gutachten zum Schluss komme, dass ein Alter von (…) (und somit das dem Geburtsdatum […] entsprechende Alter) möglich sei. 5.3 Der Beschwerdeführer hält dem in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, sowohl das Skelettalter als auch das Zahnalter liege gemäss Altersgutachten unter 18 Jahren, was ein wichtiges Indiz für seine Minderjährigkeit sei. Gemäss Rechtsprechung könne jedenfalls nicht auf seine Volljährigkeit geschlossen werde. Seine widersprüchlichen Angaben zu seinem Alter seien mit seinem Analphabetismus zu erklären und er sei auf die Hilfe von Dritten angewiesen. Die österreichischen Behörden hätten ihn nicht nach seinem Alter gefragt, sondern einfach ein Geburtsdatum eingetragen. Ausserdem könnten die inkonsistenten Angaben auch als Hinweis für die Minderjährigkeit gesehen werden. 5.4 Damit gelingt es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht, nachzuweisen (im Sinne des geltenden Beweismasses, vgl. oben E. 4.4), dass das von ihm behauptete Alter richtig, beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als das derzeit im ZEMIS eingetragene. Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Urteil E-2041/2023 vom 25. April 2023 in Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft sei. So habe der Beschwerdeführer zunächst gegenüber dem SEM angegeben, sein Geburtsdatum sei der (…), womit er volljährig wäre. Später habe er demgegenüber vorgebracht, sein Geburtsdatum nicht zu kennen, habe aber weder geltend gemacht, dass er minderjährig noch dass das vom SEM erfasste Geburtsdatum (…) falsch beziehungsweise zu korrigieren sei. Die ausdrückliche Nachricht der Rechtsvertretung, der Beschwerdeführer sei volljährig, spreche schliesslich sehr stark für die Volljährigkeit. Erst anlässlich seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör zur Altersabklärung, mithin über drei Monate nach der Einreichung des Asylgesuchs, habe er erstmals geltend gemacht, minderjährig zu sein. Aber auch in Österreich sei er als volljährige Person registriert worden. Zwar sei richtig, dass allein aufgrund des Altersgutachtens nicht auf seine Volljährigkeit geschlossen werden könne. Das SEM habe dies aber auch nicht getan, sondern eine Gesamtwürdigung vorgenommen und die geringe Aussagekraft des Gutachtens berücksichtigt. Demgegenüber könne das Gutachten – entgegen seiner Ansicht – auch nicht als wichtiges Indiz für seine Minderjährigkeit gewichtet werden, zumal es lediglich ein Mindestalter von (…) Jahren feststelle, aber von einem durchschnittlichen

E-2087/2023 Lebensalter von 18 bis 22 Jahren ausgehe. Hinzu komme sodann auch noch, dass der Beschwerdeführer sogar gemäss der eingereichten Taskira volljährig sei (ebd. E.6.4). Nachdem die geltend gemachte Minderjährigkeit auch nach dem tieferen Beweismass der Glaubhaftigkeit nicht gegeben ist, kann das geltend gemachte Geburtsdatum, der (…), nicht als bewiesen gelten oder zumindest wahrscheinlicher sein als das derzeit in ZEMIS eingetragene. 5.5 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums ([…]) noch das vom Beschwerdeführer behauptete Datum ([…]) bewiesen. Weil jedoch die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, ist das bereits im ZEMIS festgehaltene Geburtsdatum zumindest wahrscheinlicher als das behauptete Datum. Das Gericht gelangt daher zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Datenänderung im ZEMIS nicht gegeben sind. Der bestehende Eintrag ist daher mit entsprechendem Bestreitungsvermerk unverändert zu belassen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. In der vorformulierten Beschwerde wird ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt sowie eines um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes. Die Anträge werden weder begründet, noch hat der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit belegt. Ungeachtet dessen erweisen sich die Begehren als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. Demnach hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 500.– zu tragen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

E-2087/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([…]) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Publikation des vorliegenden Urteils unter Angabe der Geschäftsnummer E-2087/2023 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN-Nr. CH 54 0900 0000 3021 7609 6, SWIFT-Code PO- FICHBEXXX) zu überweisen. 4. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird abgewiesen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Tina Zumbühl

E-2087/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).

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