Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2087/2012
Urteil v o m 1 8 . Juni 2012 Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien
A._______, geboren (…), Türkei, p. A. Schweizerische Botschaft in Ankara, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. März 2012 / N (…).
E-2087/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Dezember 2011 (telefonisch) bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara (im Folgenden: die Botschaft) um Asyl in der Schweiz nach. Am (…) wurde er in der Botschaft zu den Asylgründen angehört. B. Die Botschaft übermittelte dem BFM am 15. Februar 2012 das Protokoll der Anhörung und die relevanten Unterlagen zum Asylgesuch. C. Der Beschwerdeführer, ein aus (…) stammender und dort wohnhafter türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, führte anlässlich der Anhörung aus, er sei am (…) erstinstanzlich wegen "Mitgliedschaft bei der PKK" zu einer Gefängnisstrafe von (…) Jahren und (…) Monaten sowie wegen "Propaganda für die PKK" zu einer Gefängnisstrafe von (…) Monaten verurteilt worden. Das Verfahren sei zur Zeit beim Kassationshof hängig. Die Behörden würden ihm die Teilnahme an einer Pressekundgebung und die Organisation einer weiteren Pressekundgebung vorwerfen. Er sei aber nicht der Veranstalter gewesen, sondern habe dort nur die Teilnehmenden geführt. Die eine Pressekundgebung sei wegen des Verbots der DTP (Demokratik Toplum Partisi) abgehalten worden und die andere wegen der Ermordung eines (…) namens C._______. Die Pressekundgebungen hätten auf (…) stattgefunden, an welcher er zum damaligen Zeitpunkt studiert habe. Die Veranstaltungen seien im Namen der YDGM (Yurtsever Demokratik Genclik Meclisi / Rat der patriotischen Demokratischen Jugend), einer Jugendgruppe der DTP, durchgeführt worden. Da die YDGM zu diesem Zeitpunkt illegal gewesen sei, sei deren Name bei der Kundgebung wegen der Schliessung der DTP nicht öffentlich genannt und die Presseerklärung über die Ermordung von C._______ nicht unterzeichnet worden. Der Vorwurf der Mitgliedschaft bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) sei zu Unrecht erfolgt. Er sei nie Mitglied einer Partei oder eines Vereins, auch nicht der DTP oder der YDGM, gewesen. Er sei am (…) (abweichend dazu Akten BFM A2/4 Seite 1: am (…)) bei E._______(…) in Gewahrsam und vom (…) bis zum (…) (abweichend dazu A2/4 Seite 1 und A2/3 Seite 1: vom (…) bis (…)) im (…) in (…) in Haft gewesen. Dort seien er und die weiteren Inhaftierten psychologischer Folter ausgesetzt gewesen.
E-2087/2012 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel ((…), Passkopie, Anklageschrift der F._______ vom (…) [Original und deutsche Übersetzung] und Urteil des G._______ vom (…) [Original und deutsche Übersetzung]) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 1. März 2012 – eröffnet am 23. März 2012 – bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. E. Mit Eingabe an die Botschaft vom 17. April 2012 – Eingang beim Gericht am 20. April 2012 – reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der Verfügung, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Gutheissung des Asylgesuches.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
E-2087/2012 Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen (Art. 3 und Art. 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, einem Asylsuchenden, der glaubhaft macht, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen,. 4.3 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentu-
E-2087/2012 ierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, es sei allgemein bekannt, dass die PKK zur Umsetzung ihrer Ziele im Rahmen des bewaffneten Kampfes seit Jahren massive Gewaltakte verübe, die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien. Ein bedeutender Teil der durch diese Organisation zu verantwortenden Taten sei dementsprechend als direkt gegen Leib und Leben gerichtete, gemeinrechtliche Straftaten zu qualifizieren. Die PKK werde nicht nur in der Türkei, sondern auch in verschiedenen europäischen Ländern als Terrororganisation eingestuft. Das Bundesgericht erachte die Gewaltanwendung durch die PKK als unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu beachten. Mit Hinweis auf dessen Urteil D-8260/2008 vom 26. August 2009 (E.5.3) sei für die Unterstützung von gewaltbereiten Organisationen der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich. Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, er sei Mitglied der YDGM. Bei der YDGM handle es sich um eine Jugendorganisation der PKK. Das übergeordnete Ziel der YDGM sei die Organisation und Mobilisation der kurdischen Jugend für die PKK. Dazu würden Massenkampagnen, Presseerklärungen, Protestmärschen und die Rekrutierung neuer Mitglieder für die Kader der PKK gehören. Unter diesen Voraussetzungen sei eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützungstätigkeiten für die PKK und deren Jugendorganisation YDGM, die sich in den Dienst der PKK stelle, im Kern als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe gegenüber den türkischen Behörden zwar bestritten, Mitglied der YDGM zu sein, er habe aber seine Teilnahme an Presseerklärungen zugegeben. Es sei festzustellen, dass im Rahmen einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung die Frage, ob die beschuldigte Person das ihr angelastete Delikt tatsächlich begangen habe oder nicht, keinen Einfluss auf die Frage der Schutzbedürftigkeit bei einem Einreise- und Asylgesuch habe.
E-2087/2012 Im vorliegenden Fall könnten die türkischen Behörden auf eine gute Beweislage zurückgreifen. Sie hätten längere Zeit Kommunikationsobservationen und danach auch physische Überwachungsaktionen durchgeführt. Dadurch seien die Beziehungen des Beschwerdeführers zur YDGM nachgewiesen worden. Gestützt auf diese Überwachungen hätten sich auch Hinweise ergeben, dass er vermutlich sogar in einer Führungsrolle innerhalb der YDGM aktiv sei. Er selbst habe in der Befragung durch die Botschaft erklärt, die "Menge" geführt zu haben. Zudem befinde sich sein Name auf einer YDGM-Liste, welche am Arbeitsplatz eines H._______ gefunden worden sei. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse und gestützt auf die gesamte Aktenlage gelange man zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer qualifizierten Funktion in das organisatorische Netz der YDGM eingegliedert sei und mit seinen Aktivitäten einen konkreten Beitrag zur Erreichung der Ziele der PKK, nämlich die Zerstörung der verfassungsmässigen Ordnung durch Waffengewalt, geleistet habe. Daher sei seine strafrechtliche Verfolgung wegen PKK-Mitgliedschaft und PKK-Propaganda im Kern als rechtsstaatlich legitim zu beurteilen. Unter diesen Voraussetzungen müsse weiter geprüft werden, ob die gegen den Beschwerdeführer geführten strafrechtlichen Massnahmen wegen der vorerwähnten Aktivitäten mit rechtsstaatlichen Mitteln erfolgen würden. Der Beschwerdeführer sei zwar (…) bei der E._______ inhafiert worden. Er mache aber Schikanen durch das Gefängnispersonal geltend, die nicht als Massnahmen oder Handlungen taxiert werden könnten, die Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzen würden. Zudem habe er den Rest des Verfahrens in Freiheit abwarten und Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil einlegen können. Schliesslich sei das Beschwerdeverfahren noch hängig und der Ausgang des Strafverfahrens zur Zeit somit offen. Aus dem Strafmass, das den Erkenntnissen des BFM zufolge im üblichen Rahmen liege, könne kein Politmalus abgeleitet werden. Es sei davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren wegen PKK-Mitgliedschaft und -Propaganda aus rechtsstaatli-
E-2087/2012 chen Motiven und mit rechtsstaatlichen Mitteln geführt werde. Er sei folglich nicht schutzbedürftig. Aufgrund der Akten gebe es starke Hinweise dafür, dass er sich qualifiziert für die YDGM eingesetzt habe. Es liege nicht im Interesse der Schweiz, Personen aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen. Der Bundesrat habe denn auch Ende 2008 nach einer Reihe von Anschlägen gegen türkische Einrichtungen in der Schweiz Massnahmen gegen die PKK beschlossen. Dazu habe er festgehalten, dass das offensichtliche Gewaltpotenzial dieser Gruppierung im Rahmen von Bewilligungsverfahren (Aufenthalt etc.) mitzuberücksichtigen sei. Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG könne ein Einreise- und Asylgesuch abgelehnt werden, wenn der Person, welche um Asyl aus dem Ausland nachsuche, zugemutet werden könne, sich um den Schutz eines Drittstaates zu bemühen. Als Alternative zur Schweiz stehe dem Beschwerdeführer als türkischem Staatsangehörigen zum Beispiel die Möglichkeit offen, visumsfrei nach Kroatien einzureisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren zu durchlaufen. Da er über einen gültigen Pass verfüge, könne er diese Alternative auch konkret wahrnehmen. Eine Eingliederung in Kroatien sei zumutbar, auch wenn sie sich allenfalls schwieriger gestalten könnte als in der Schweiz. Zusammenfassend sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er habe die Angaben zu seinen Akten vergessen und er sei ohne Vorbereitung zur Besprechung (Anhörung) gekommen, was zur Ablehnung seines Asylgesuches geführt habe. Insbesondere habe er das Datum der Ereignisse vergessen und auf die ihm gestellten Fragen falsch oder unsicher geantwortet. Im Übrigen habe er aber trotz einiger Fehler die Fragen bezüglich der ihm zur Last gelegten Straftat in der Anklageschrift richtig beantwortet. Die Presseerklärungen und die Telefongespräche in der Anklageschrift seien nicht schuldhafte Ereignisse. Er werde wegen Mitgliedschaft bei der Organisation und wegen Organisationspropaganda beschuldigt. Der Organisationsbegriff in der türkischen Verfassung "benötigt den Besitz einer Waffe des Jenigen, der ein Mitglied einer Organisation ist." (vgl. Be-
E-2087/2012 schwerde). In der Anklageschrift werde ihm weder die Benutzung einer Waffe "noch ein Versuch gegen die Polizeikräfte" (vgl. a.a.O.) vorgeworfen. Er werde zu Unrecht beschuldigt und habe keinen Zweifel daran, dass das Urteil des G.______ bestätigt werde. Da er gegen die ideologischen Trends der vorhandenen Antirevision sei, richte sich die Antirevision nach ihm (recte wohl: gegen ihn). Er sei Student gewesen, und man habe von ihm verlangt, dass er sich von politischen Gedanken fern halte. "Aber ich habe durch die Partei, die ich Sympathisch findet, oder durch die Jugendorganisation dieser Partei meine Gedanken erklärt. Das heisst: Mir wurde kein Erlaubnis im legalen politischen Bereich anerkannt." (vgl. a.a.O.). Seine naiven politischen Ansichten seien von der türkischen Geheimpolizei in die falsche Richtung geführt und seine Telefongespräche umgedeutet worden. Er sei nie Mitglied einer politischen Organisation gewesen. Indessen habe er an manchen Presseerklärungen der Partei oder der Jugendorganisationen DTP und YDEM (wie diese zum damaligen Zeitpunkt geheissen hätten) teilgenommen, die er sympathisch finde. "Mein Sympathie geht noch weiter. In diesen Organisationen habe ich meine Gedanken erklärt." (vgl. a.a.O.). Er sei Student an der Universität. Seine Strafe werde mit hoher Wahrscheinlichkeit bestätigt, was sein Leben zusammenstürzen lassen würde. 6. 6.1 Die Einreise in die Schweiz wird verweigert, wenn eine Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keiner aktuellen Gefährdung ausgesetzt ist, demnach aktuell nicht dringend schutzbedürftig im Sinne des Art. 3 AsylG ist und somit des Schutzes der Schweiz nicht bedarf. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – ausgenommen die eventuelle Verbüssung der Freiheitsstrafe – keine Furcht vor Verfolgungshandlungen des Staates zu haben scheint. Dies zeigt sich vor allem darin, dass er während des erstinstanzlichen Verfahrens zwar mehrere Monate (vom (…) bis (…); vgl. A1/4 S. 1) in Untersuchungshaft war, das erstinstanzliche Urteil jedoch in Freiheit abwarten konnte. Auch wurde er im Zusammenhang mit dem aktuell noch hängigen Rechtsmittelverfahrens nicht in Haft genommen, dies im Übrigen entgegen dem Antrag des anklagenden F._______ (vgl. A1/4 S. 5) und im Unterschied zu den Verfahren anderer Angeklagter (vgl. A1/4 S. 7), was für die Korrektheit des
E-2087/2012 Strafverfahrens spricht. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin in der Türkei aufhält und sich dort frei bewegen kann, lässt darauf schliessen, dass er keine subjektive Angst vor gezielten Verfolgungshandlungen seitens der türkischen Behörden hat. Diese Umstände sprechen gegen eine aktuelle, konkrete Verfolgungsfurcht und damit gegen seine Schutzbedürftigkeit. 6.3 Hinsichtlich der vorgebrachten Untersuchungshaft ist anzumerken, dass eine Einreisebewilligung in erster Linie dem präventiven Schutz vor Verfolgung und nicht der Kompensation von erlittenem Unrecht dient. 6.4 6.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bildet die Furcht vor einer Strafverfolgung per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Ein solcher so genannter Politmalus liegt grundsätzlich dann vor, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 4.4 und D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 E. 4.5, m.w.H.). 6.4.2 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, das gegen ihn in erster Instanz verhängte Urteil des G._______ vom (…) sei gefällt worden, weil er sich politisch geäussert habe. Seine Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe werde vom Kassationshof mit hoher Wahrscheinlichkeit bestätigt, was sein Leben zusammenstürzen lassen würde. 6.4.3 Es ist zu prüfen, ob allein aus der erstinstanzlich ausgefällten Haftstrafe und der Gefahr der Bestätigung durch den Kassationshof auf eine Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden kann. Die konkreten Fragen lauten: Ist das Urteil im Sinne eines so genannten Politmalus unverhältnismässig hoch ausgefal-
E-2087/2012 len ist? Vermag das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen zu genügen? Droht dem Beschwerdeführer eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter? Die ausgefällte Haftstrafe von insgesamt (…) Jahren und (…) erscheint zwar, aber es kann allein daraus nicht auf einen Politmalus geschlossen werden kann. Auch aus dem Umstand, dass das ausgesprochene Strafmass in einem Anklagepunkt in Anwendung von § 5 des türkischen Anti- Terror-Gesetzes (Gesetz Nr. 3713) um (…) erhöht wurde, kann nicht ohne weiteres auf eine politisch motivierte Verfolgung geschlossen werden. Souveräne Staaten haben das Recht haben, strafrechtlich gegen terroristische Handlungen vorzugehen. Der Beschwerdeführer wurde wegen Organisationsmitgliedschaft (bei der PKK) und Organisationspropaganda (für die PKK) verurteilt. Gemäss Urteil vom (…) (vgl. A1/4 S. 5 f.) wird ihm vorgeworfen, sein Name befinde sich auf der YDGM-Liste befinde, welche am Arbeitsplatz eines H._______ sichergestellt worden sei. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung seien ein Exemplar einer Pressemitteilung, welche Propaganda für die Terrororganisation mache, und Fotos J._______ sowie von Mitgliedern der Terrororganisation sichergestellt worden. Bei der technischen Observierung sei erkannt worden, dass er am (…) an der Demonstration bei (…) im Zusammenhang mit der Schliessung der DTP teilgenommen habe, wobei am Schluss der Demonstration der "Guerilla-Marsch" gesungen worden sei, welcher die Terrororganisation PKK und deren Militante verherrliche. Er habe sich am Marsch beteiligt und auf diese Weise Propaganda für die Terrororganisation gemacht. Die legale Telefonabhörung habe ergeben, dass er über die unbewilligte Demonstration vom (…) gesprochen habe. Er habe zudem gesagt, das Verhalten der Militanten der PKK, welche ihre Waffen niedergelegt hätten, falle ihm schwer, und er habe über Geldsammelaktivitäten zugunsten von Organisationsmitgliedern, welche im Gefängnis gelandet seien, gesprochen. Auch habe er sich bezüglich der Teilnahme an Verhandlungen von Organisationsmitgliedern, einer Geldsammlung und einer durchzuführenden Presseerklärung geäussert und weiter ausgeführt, zur Gewinnung von an der Universität neu Immatrikulierten aktiv zu werden. Bei der Beurteilung der Taten, Handlungen und Gesprächen als Ganzes seien Kontinuität und Entschlossenheit zu erkennen. Er habe auf diese Weise den Willen zum Beitritt zur Terrororganisation offengelegt.
E-2087/2012 Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, es gebe keine Aussagen in den abgehörten Telefongesprächen, welche seine Mitgliedschaft belegen würden, trifft nicht zu (vgl. Anklageschrift und dort protokollierte Telefonabhörungen A1/3 S. 5 ff.). Auch seine Behauptung, man habe versucht, diese Telefongespräche zu verzerren, vermag in dieser pauschalen Form nicht zu überzeugen. Es darf erwartet werden, dass er die ihm vorgeworfenen und angeblich verzerrten Telefonaussagen konkret angeführt und richtig gestellt hätte. Dies hat er jedoch selbst auf entsprechende Nachfrage hin (vgl. A3/8 S. 3) nicht getan, was den Schluss nahelegt, dass es sich bei seinen pauschalen Einwänden um blosse Schutzbehauptungen handelt. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass sich aufgrund der Akten Hinweise für einen qualifizierten Einsatz des Beschwerdeführers für die YDGM ergeben. Wie dieser selbst ausführte, hat er eine Pressekundgebung geleitet (vgl. A3/8 S. 3). Auch wenn er seine Aussage im Folgenden mit dem Hinweis abzuschwächen versuchte, er sei nicht der Veranstalter gewesen, er habe die Teilnehmenden nur geführt, war er mehr als ein blosser Veranstaltungsteilnehmer. Der hohe Identifizierungsgrad des Beschwerdeführers mit der Ideologie der Parteioder Jugendorganisationen DTP und G._______ geht auch aus der Rechtsmitteleingabe hervor, in welcher er angibt, er habe an manchen Presseerklärungen teilgenommen, und seine Sympathie für diese Organisationen gehe noch weiter. Sein Einwand, der Organisationsbegriff in der türkischen Verfassung setze den Besitz einer Waffe eines Organisationsmitglieds voraus, geht vor dem Hintergrund seiner eigenen Ausführungen ins Leere, handelt es sich doch bei der DTP, YDGM oder G._______ auch nach seinem Sprachgebrauch offenkundig um "Organisationen". Die Verurteilung kann vorliegend – entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht – nicht ohne weiteres als illegitim bezeichnet werden. Deshalb kann aus der Höhe der Haftstrafe allein auch nicht auf eine Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. 6.4.4 Insgesamt deuten die vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsunterlagen und seine Aussagen – soweit ersichtlich – auf ein rechtsstaatlich korrekt geführtes Verfahren hin. Weiter kann mangels entsprechender Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass seine Rechte
E-2087/2012 auch in dem beim Kassationshof hängigen Verfahren gewahrt werden. Es gelingt ihm somit nicht, glaubhaft zu machen, dass seine Verurteilung im erstinstanzlichen Verfahren politisch motiviert gewesen sei und damit rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genügt habe. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die geäusserten Vorwürfe im Berufungsverfahren vor dem Kassationshof eine Überprüfung erfahren werden. 6.4.5 Hinsichtlich einer dem Beschwerdeführer – im Falle einer Verbüssung der Gefängnisstrafe – allenfalls drohenden Verletzung fundamentaler Menschenrechte, so insbesondere Folter, ist Folgendes festzuhalten: Berichte zur allgemeinen Situation in der Türkei zeigen, dass die Lage der Menschenrechte trotz Verbesserungen in der Praxis weiterhin problematisch ist. Namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder von staatsgefährdend eingestuften Organisationen – wie vorliegend interessierend der PKK – sind gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Folter ist weiterhin stark verbreitet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 E. 4.5.2 f.).
In Bezug auf den Beschwerdeführer bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sein könnte. In der Anhörung durch die Botschaft (vgl. A3/8 S. 4) brachte er vor, während des (…) Gewahrsams bei der E._______ sei er keinerlei Druck ausgesetzt gewesen, es sei gut gewesen. Auch bezüglich der nachfolgenden Untersuchungshaft gab er keine physische Misshandlung an, brachte jedoch vor, er sei psychologischer Folter ausgesetzt gewesen. Man habe ihm gesagt, sie (die Inhaftierten) würden nie aus der Haft freikommen, und wenn sie in andere Teile des Gefängnisses hätten gebracht werden sollen, so etwa zum Friseur, zum Hobbyraum oder zum Gesprächsraum, sei dies entweder spät oder gar nicht geschehen. Die Gespräche mit ihren Familien seien absichtlich eingeschränkt und die ihnen geschickten Bücher unter verschiedenen Vorwänden nicht ausgehändigt worden. Der Beschwerdeführer, der in (…) lebt und sich dort frei bewegen kann, macht nicht geltend, dass er seit der erstinstanzlichen Verurteilung, die rund (…) zurückliegt, irgendwelchen diskriminierenden oder schikanierenden Handlungen der Behörden ausgesetzt sei. Er macht auch keine Überwachung geltend und scheint den Akten zufolge keinen Kontakt mit polizeilichen Behörden zu haben. Unter diesen Umständen scheint die Gefahr, dass er während einer allfälligen Strafverbüssung Folter oder an-
E-2087/2012 derer unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sein wird, nicht wenig wahrscheinlich. 6.4.6 Es steht ihm im Übrigen nach Ausschöpfung des innertürkischen Rechtswegs die Möglichkeit offen, in Anwendung des Individualbeschwerderechts von Art. 34 EMRK beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Türkei zu klagen, falls das Strafverfahren nicht nach den einschlägigen Prinzipien abgewickelt werden sollte oder ihm im Strafvollzug Menschenrechtsverletzungen drohen sollten. 6.5 Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer am (…) von den türkischen Behörden ein Pass ausgestellt (vgl. A1/2). Müsste er sich einer unmittelbaren ernsthaften Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sehen – was aufgrund der Aktenlage und vorstehender Erwägungen nicht ersichtlich ist – , stünde ihm die Möglichkeit offen, sein Heimatland mit eigenem Pass zu verlassen. 6.6 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und der Vorbringen ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat die Einreise des Beschwerdeführers zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. Unter diesen Umständen kann auf die Prüfung der Zumutbarkeit der Ausreise in einen Drittstaat und eine Prüfung der Asylunwürdigkeit verzichtet werden. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
E-2087/2012 richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2087/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Ankara.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger