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Bundesverwaltungsgericht 25.11.2020 E-2085/2019

25 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,645 mots·~28 min·1

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. März 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2085/2019

Urteil v o m 2 5 . November 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt (angeblich Somalia), vertreten durch MLaw Lukas Marty, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. März 2019 / N (…).

E-2085/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seiner Darstellung am 15. Juni 2016 in die Schweiz ein und stellte am 16. Juni 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. B. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2016 eröffnete das SEM dem Beschwerdeführer, dass er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum C._______ zugewiesen und sein Asylgesuch dort behandelt werde. C. Am 28. Juni 2016 fand die Befragung zur Person des Beschwerdeführers und am 12. Juli 2016 eine vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV statt. D. Mit Eingabe vom 19. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer ein äthiopisches Identitätsdokument (Mustawaqa) seiner Mutter, ein somalisches Schuldokument seines Vaters, beide in Kopie, sowie einen Zettel mit dem Namen seiner Facebook-Seite zu den Akten. E. Mit Zuweisungsentscheid vom 21. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer in das erweiterte Verfahren ausserhalb der Testphasen zugewiesen. F. Am 21. März 2018 führte das SEM eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch. G. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei somalischer Staatsangehöriger, sei aber in D._______, Äthiopien, geboren worden und aufgewachsen. Seine Eltern und seine Schwester würden nach wie vor dort leben. Er gehöre dem Clan Ogaden, (…) an. Seine Mutter habe die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben, als er (…) Jahre alt gewesen sei. Sein Vater sei hingegen Somalier.

E-2085/2019 Ende 2014 sei er (Beschwerdeführer) in D._______ zusammen mit einer Gruppe von Freunden von Soldaten angehalten und verprügelt worden. Da sie sich danach laut über das Verhalten der Soldaten beschwert und die äthiopische Regierung kritisiert hätten, seien sie bald darauf von einer anderen Soldatengruppe erneut angehalten, geschlagen und schliesslich verhaftet worden. Er sei mit sieben weiteren Personen im Gefängnis "(…)" inhaftiert worden und dort währen fünf bis sechs Monaten festgehalten und unter dem Vorwurf der Tätigkeit für die Oppositionsgruppe UBO respektive ONLF wiederholt verhört, geschlagen und mit Strom gefoltert worden. Nachdem sich seine Eltern für seine Freilassung eingesetzt hätten, sei er schliesslich einem Gericht vorgeführt und durch den Richter unter Hinweis auf seine Minderjährigkeit freigelassen worden. Danach habe er jedoch erneut eine amtliche Vorladung erhalten, wonach er sich innert einer Woche hätte auf dem Polizeiposten melden und den Behörden Informationen über Mitglieder der oppositionellen UBO-Bewegung hätte geben müssen. Vor diesem Termin sei er am (…) 2015 nach E._______ geflohen und von dort via Sudan und Libyen, wo er sich ein Jahr lang aufgehalten habe, nach Italien weitergereist. Nach seiner Flucht sei sein Vater einen Monat in Haft gewesen. Die Zuständigen ihres Quartiers hätten sich zudem wiederholt nach ihm erkundigt und das Haus seiner Familie durchsucht. H. Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Erfassung seiner Nationalität als "Staat unbekannt". I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. Februar 2018 (recte: 2019) hielt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die somalische Staatsangehörigkeit seines Vaters daran fest, somalischer Staatsangehörigkeit zu sein. Gemäss dem "Ethiopian Nationality Law" seien doppelte Staatsangehörigkeiten nicht erlaubt, und die äthiopische Staatsbürgerschaft gelte als vermutungsweise aufgegeben, sobald eine andere Staatsangehörigkeit erworben werde. Es müsse ferner im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ein Bestreitungsvermerk angebracht werden und die Änderung der ZEMIS-Daten habe in Form einer anfechtbaren Verfügung zu ergehen. Im Weiteren wurde ein Bericht des UNHCR über die somalische Staatsangehörigkeit vom 9. März 2018 sowie ein Ausdruck der äthiopischen Proclamation No. 378/2003 eingereicht.

E-2085/2019 J. Mit Verfügung vom 29. März 2019 (eröffnet am 4. April 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 2. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die teilweise Aufhebung dieses Entscheids sowie die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; eventualiter sei die Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragte er, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Erfassung seiner Nationalität von "Staat unbekannt" in "Somalia" zu ändern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Kopien einer somalischen Identitätskarte mit Ausstelldatum (…) ein, die seinem Vater gehöre. L. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2019 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, die von ihm geltend gemachte Mittellosigkeit zu belegen, stellte fest, dass über das um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde, und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; zudem wurde die Vorinstanz zu Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. M. Mit Eingabe vom 21. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des Kantonalen Sozialdiensts vom 13. Mai 2019 nach. N. Innert erstreckter Frist hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2019 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

E-2085/2019 O. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete definitiv auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde dem Beschwerdeführer das Recht der Einreichung einer Replik zur Vernehmlassung eingeräumt. P. Mit Eingabe vom 21. Juni 2019 nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und hielt an seinen Beschwerdeanträgen fest. Zudem wurde eine am (…) durch die somalische Botschaft in der Schweiz ausgestellte Geburtsurkunde (Certificat de naissance) ins Recht gelegt. Q. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. November 2020 erkundigte der Beschwerdeführer sich nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Zudem wies er darauf hin, dass er sich aktiv um eine Integration in der Schweiz bemühe und reichte diesbezüglich mehrere Dokumente ein (Lehrvertrag der (…) vom 7. August 2019, Zeugnis der Berufsschule F._______ vom 22. Juni 2020, Schreiben einer ehemaligen Berufsbetreuerin vom 23. Oktober 2020, Zeitungsartikel vom 22. Oktober 2020).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-2085/2019 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 9 – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung des SEM sind – wie bereits vom Instruktionsrichter in seiner Zwischenverfügung vom 8. Mai 2019 festgestellt – mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-2085/2019 4.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2–4 AIG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung stellte die Vorinstanz zunächst fest, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er habe keine Dokumente eingereicht, welche die von ihm behauptete somalische Staatsangehörigkeit belegen könnten. Seine Zugehörigkeit zur somalischen Ethnie sei hierfür kein Beleg, und die eingereichte Kopie eines Schulzeugnisses seines Vaters sei nicht geeignet, die aktuelle Staatsangehörigkeit von ihm oder seinem Vater zu belegen. Der Beschwerdeführer habe keine substanziierten und korrekten Angaben zu seiner Clanzugehörigkeit machen können. Dass er sich zu einem Clan gezählt habe, dessen Stammgebiet ausschliesslich in Äthiopien liege, spreche gegen eine somalische Staatsangehörigkeit. Zudem habe er ausgesagt, dass sein Vater respektive seine Familie bei den lokalen Behörden in D._______ registriert seien und beide Elternteile über eine Mustawaqa (äthiopisches Identitätsdokument) verfügen würden. Ausländer mit regulärem Aufenthalt in Äthiopien würden aber nicht registriert. Dies weise darauf hin, dass beide Eltern des Beschwerdeführers äthiopische Staatsangehörige seien, was durch die eingereichte Kopie eines äthiopischen Identitätsdokuments der Mutter des Beschwerdeführers bestätigt werde. Gemäss der äthiopischen Verfassung gelte jede Person, deren Eltern oder ein Elternteil Äthiopier seien, als Äthiopier. Dass der Beschwerdeführer keine äthiopische Identitätskarte besitze, spreche nicht gegen seine äthiopische Staatsangehörigkeit, zumal Minderjährigen in Äthiopien in der Regel keine Identitätspapiere ausgestellt würden. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 6. Februar 2019 seien nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer habe keine Belege für einen Erwerb der somalischen Staatsbürgerschaft eingereicht. Es entstehe der Eindruck, dass er versucht habe, seine Staatsangehörigkeit sowie seine Lebensumstände zu verschleiern. Seine Aussagen betreffend seine fehlende Schulbildung seien wenig plausibel. Er verfüge offensichtlich über eine solide Ausbildung. Durch seine ungenügenden und widersprüchlichen Angaben habe der Beschwerdeführer eine vollständige Erhebung des Sachverhalts sowie die Etablierung seiner Staatsangehörigkeit verhindert.

E-2085/2019 Das SEM sei nicht verpflichtet, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen, da die Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht finde. Da es nicht möglich sei, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers festzustellen, werde er als Person mit unbekannter Staatsangehörigkeit betrachtet. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, den Asylsuchenden komme aber eine Substanziierungslast zu. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchstellenden nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Aufgrund der unglaubhaften Identitätsangaben des Beschwerdeführers und des unglaubhaften Sachverhaltsvortrags sei vermutungsweise davon auszugehen, es stünden einer Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. 5.2 5.2.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt, der Vorwurf der versuchten Verschleierung der Staatsangehörigkeit und der wahren Lebensumstände sei nicht haltbar. Der Beschwerdeführer habe von Anfang an angegeben, in Äthiopien geboren zu sein und dort gelebt zu haben, und habe das äthiopische Identitätsdokument seiner Mutter selber zu den Akten gereicht. Der Vorwurf der fehlenden Länderkenntnisse betreffend Somalia sei daher seltsam. Auch der Vorhalt der fehlenden Kenntnisse zu seiner Clanherkunft sei nicht stichhaltig. Viele junge Somalier würden sich nicht besonders für die Clanstrukturen interessieren. Der (…) Clan, dem er angehöre, habe bereits in den 70er-Jahren sein Einflussgebiet nach Somalia verschoben. Der Subclan (…) sei tatsächlich in Äthiopien beheimatet, was aber ein Indiz dafür sei, dass er seine wahre Herkunft nicht verschleiert habe. Zudem liege die Zone, in welcher die (…) leben würden, direkt an der Grenze zu Somalia und es sei nicht zwingend, dass man im jeweiligen Heimatgebiet seines Clans gelebt habe. Die Clanzugehörigkeit könne somit nicht als Indiz gegen seine somalische Staatsangehörigkeit bewertet werden. Das Argument, Ausländer mit regulärem Aufenthalt würden in Äthiopien nicht registriert, stelle einen unzulässigen Umkehrschluss dar. In diesem Fall sei es durchaus wahrscheinlich, dass seine Eltern keinen regulären Aufenthalt in Äthiopien hätten. Im Weiteren sei während des erstinstanzlichen Verfahrens die somalische Staatsangehörigkeit seines Vaters nie in Zweifel gezogen worden. Da dies nun der Fall sei, würden Fotos der somalischen Identitätskarte des Vaters nachgereicht. Der Vorwurf, seine Fähigkeiten seien zu gut für die geschilderten Lebensverhältnisse, sei seltsam, da er nie geltend gemacht habe, aus einem besonders

E-2085/2019 bildungsfernen Umfeld zu stammen. Die gegenteilige Annahme werde durch das Schulzeugnis seines Vaters, der ein ehemaliger hochrangiger Militärangehöriger sei, gestützt. 5.2.2 Die Behauptung, der Sachverhalt habe aufgrund widersprüchlicher und ungenügender Angaben nicht vollständig erhoben werden können, sei nicht haltbar. Er habe sich nicht widersprüchlich geäussert und es sei absurd, ihm ungenügende Angaben vorzuwerfen, habe er doch alle ihm gestellten Fragen hinreichend beantwortet. Damit habe er seine Mitwirkungspflicht erfüllt. Es komme der Verdacht einer vorgefassten Meinung des zuständigen Sachbearbeiters des SEM auf, was insbesondere durch die Formulierung der Frage F206 in der Zweitanhörung vom 21. März 2018 verdeutlicht werde. Es treffe nicht zu, dass er eine vernünftige Prüfung von Wegweisungshindernissen verunmöglicht habe. Er habe seine Herkunft aus Somalia plausibel dargelegt, und es gebe keine Indizien, die gegen die von ihm geltend gemachte Herkunft sprächen. Er habe sich darum bemüht, die Identität seiner Familie offenzulegen. Es könne ihm keine Verschleierung seiner Identität nachgewiesen werden, und es liege keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor. 5.2.3 Es sei davon auszugehen, dass seine Familie aus Somalia stamme. Während seine Mutter eine äthiopische Mustawaqa erworben habe, sei sein Vater somalischer Staatsangehöriger geblieben. Gemäss äthiopischer Gesetzgebung würden minderjährige Kinder naturalisierter Eltern nicht automatisch die äthiopische Staatangehörigkeit erhalten. Bei volljährigen Kindern sei eine nachträgliche Naturalisierung nicht mehr möglich. Gemäss dem somalischen "Citizenship Law" sei jeder von Gesetzes wegen somalischer Staatsbürger, dessen Vater die somalische Staatsangehörigkeit besitze und der Willens sei, jegliches Bürgerrecht eines anderen Staats aufzugeben. Er lehne eine äthiopische Staatsbürgerschaft entschieden ab. Gemäss dem "Ethiopian Nationality Law" seien doppelte Staatsbürgerschaften nicht zulässig. Die äthiopische Staatsbürgschaft werde vermutungsweise aufgegeben, sobald eine andere Staatsbürgerschaft erworben werde. Demnach sei davon auszugehen, dass er sowohl nach somalischem als auch nach äthiopischem Recht als somalischer Staatangehöriger gelte.

E-2085/2019 5.2.4 Eine Wegweisung nach Somalia sei in der Regel als unzumutbar zu erachten. Praxisgemäss seien Wegweisungen nach Somaliland, Puntland oder Mogadischu zumutbar, sofern begünstigende Faktoren vorliegen würden. Da er sich noch nie in Somalia aufgehalten habe, seien solche Faktoren in seinem Fall nicht gegeben. Die Festlegung seiner Staatsangehörigkeit als "Staat unbekannt" durch die Vorinstanz sei missbräuchlich und in seinem Fall besonders stossend, weil damit die begonnene Integration zunichtegemacht werde, ohne dass ein Wegweisungsvollzug faktisch überhaupt möglich wäre. Das SEM sei daher anzuweisen, seine Nationalität auf "Somalia" zu ändern. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, die Argumentation in der Beschwerdeeingabe erschöpfe sich in Aussagen, die bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens gemacht worden seien. Dass der Beschwerdeführer behaupte, somalischer Staatsangehöriger zu sein und den äthiopischen Staat nicht anerkenne, sei kein Beleg für seine somalische Staatsangehörigkeit. Die eingereichten Dokumente betreffend seinen Vater würden nur darauf hindeuten, dass dieser vor Jahrzehnten somalischer Staatsbürger gewesen sein könnte, nicht aber, dass der Vater oder der Beschwerdeführer diese Staatsangehörigkeit im heutigen Zeitpunkt immer noch besitzen würden. Er habe trotz entsprechender Aufforderung auch keine amtlichen äthiopischen Dokumente zum Beleg der Staatsangehörigkeit des Vaters eingereicht. Es sei davon auszugehen, dass er dies bewusst unterlassen habe, um seine wahre Identität zu verschleiern. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein aktuelles (äthiopisches) Identitätsdokument der Mutter, nicht aber ein solches des Vaters eingereicht worden sei, sondern nur eine vor 50 Jahren ausgestellte somalische Identitätskarte. Anlässlich der Befragungen habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass beide Elternteile über eine Mustawaqa verfügen würden und wie der administrative Prozess zur Erlangung solcher Dokumente ablaufe. Es könne angenommen werden, dass der Vater für die ganze Familie äthiopische Ausweispapiere beantragt habe, und es wäre deshalb umso mehr zu erwarten gewesen, dass solche Dokumente eingereicht worden wären. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich volljährig geworden sei, hätte er selber über seinen Vater eine Mustawaqa beantragen und damit Zweifel über seine Identität ausräumen können. Da er die von ihm behauptete somalische Staatsangehörigkeit an diejenige seines Vaters anknüpfe, spreche die Einreichung von Identitätsdokumenten der Mutter nicht für eine transparente Offenlegung seiner Identität.

E-2085/2019 Die in der Beschwerde zitierten somalischen und äthiopischen Gesetzesbestimmungen würden ebenfalls wenig zur Klärung seiner Staatsangehörigkeit oder der Glaubhaftmachung seiner Vorbringen beitragen. Vorausgesetzt der Vater des Beschwerdeführers sei tatsächlich somalischer Staatsangehöriger, wäre es ihm möglich, die somalische Staatsbürgerschaft zu beantragen. Hierfür bedürfe es aber eines administrativen Prozesses. Es sei weder ein Beleg für den Widerruf einer möglichen äthiopischen Staatangehörigkeit noch für den Erwerb der somalischen Staatsbürgerschaft eingereicht worden. Es sei schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer weder die somalischen Behörden noch seine zahlreichen Verwandten kontaktiert habe, um sich als Bürger Somalias registrieren zu lassen. Es fehlten jegliche Hinweise dafür, dass er sich jemals um die Anerkennung als somalischer Staatsangehöriger bemüht habe. Dies erscheine umso befremdlicher, als er angeblich den äthiopischen Staat ablehne. Das Verhalten des Beschwerdeführers könne auch durch sein jugendliches Alter nicht erklärt werden. Die Rechtsvertretung habe die von ihr zitierten Gesetzesbestimmungen aufgrund hypothetischer Annahmen − namentlich was die somalische Staatsangehörigkeit des Vaters des Beschwerdeführers betreffe – interpretiert. Es sei auch nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage eine Einbürgerung der Mutter in Äthiopien angenommen werde. Ob eine nachträgliche Einbürgerung des Beschwerdeführers möglich wäre und ob es dazu eines speziellen Verfahrens bedürfe, sei nicht relevant, da nichts darauf hinweise, dass er überhaupt in Äthiopien eingebürgert werden müsste. Die Einschätzung, dass die geltend gemachte somalische Staatsangehörigkeit wenig glaubhaft sei, werde durch weitere Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers verstärkt. Wäre er tatschlich somalischer Staatsangehöriger und hätte eine entsprechende Bindung zu diesem Staat, so wäre – namentlich unter Berücksichtigung seines behaupteten guten Bildungsstandes – zu erwarten gewesen, dass er mehr und präzisere Angaben zu Somalia hätte machen können. Zudem habe er unglaubhafte Asylgründe vorgebracht, was in der Beschwerdeschrift nicht bestritten werde. Sein allgemeines Aussageverhalten spreche nicht für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten somalischen Staatsangehörigkeit. Es sei davon auszugehen, dass er versucht habe, mit unwahren und ungenauen Angaben ein Bleiberecht in der Schweiz zu erwirken. Im Weiteren vermöge eine somalische Staatsangehörigkeit nicht automatisch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Selbst wenn der Beschwerdeführer somalischer Staatsangehöriger wäre, stünde einer Rückkehr nach Äthiopien aus heutiger Sicht nichts entgegen.

E-2085/2019 Die Argumentation betreffend den Vorwurf einer Voreingenommenheit des zuständigen SEM-Sachbearbeiters sei konstruiert und unsachlich. Dem Beschwerdeführer sei im Rahmen der Anhörung vom 21. März 2018 das rechtliche Gehör zu einer Änderung der Nationalität auf "Äthiopien" gewährt worden. Die dagegen erhobenen Einwände hätten zu einer neuen Erwägung der Sachlage geführt. Da die somalische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht worden sei und eine äthiopische Staatsangehörigkeit bestritten werde sowie nicht abschliessend nachgewiesen werden könne, sei die Staatsangehörigkeit schliesslich mit "Staat unbekannt" erfasst worden. Im Übrigen sei es die Pflicht des Sachbearbeiters, der gesuchstellenden Person Gelegenheit zu bieten, Unklarheiten und Widersprüche in ihren Aussagen klarzustellen respektive auszuräumen. 5.4 In der Replik wurde ausgeführt, das in der Vernehmlassung vorgebrachte Argument, der Beschwerdeführer sehe sich als Somalier, weil er die äthiopische Staatsbürgerschaft ablehne, sei eine starke Verzerrung des Sachverhalts. Seine Ablehnung Äthiopiens habe nichts mit der Staatsangehörigkeit zu tun. Im Weiteren sei er nie konkret zur Einreichung der Mustawaqa seines Vaters aufgefordert worden, sondern lediglich dazu, Papiere seiner Eltern sowie deren Niederlassungsbewilligung nachzureichen. Dass er dieser Verpflichtung mit der darauffolgenden Nachreichung der Mustawaqa seiner Mutter sowie eines Schuldiploms seines Vaters nicht ausreichend nachgekommen sei, sei nie angedeutet worden. Auch bei der Zweitanhörung habe es keine Hinweise darauf gegeben, dass die Staatsangehörigkeit des Vaters bezweifelt werde, sondern erst im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Änderung der Personalien vom 29. Januar 2019. Hieraus werde ersichtlich, dass es nicht zutreffe, dass er den Aufforderungen des SEM nicht nachgekommen sei, sondern dass die Vorinstanz ihre Vorwürfe nach Belieben zu seinen Ungunsten anpasse. Es komme der Verdacht auf, dass diese den Sachverhalt nicht neutral und objektiv beurteile, sondern eine schon früh gefasste Beurteilung mit dem Sachverhalt in Einklang zu bringen versuche. Die Annahme, der Vater habe für die ganze Familie äthiopische Ausweispapiere beantragt, entbehre jeder Grundlage und stehe im klaren Widerspruch zu seiner Aussage, wonach seine Mutter Äthiopierin geworden sei, als er etwa (…) Jahre alt gewesen sei, sein Vater aber Somalier geblieben sei. Der Vorwurf der Täuschung werde allein aus dem Umstand abgeleitet, dass er eine Mustawaqa der Mutter, nicht aber eine solche des Vaters vorgelegt habe. Es sei ihm logischerweise nicht möglich, die Nichtexistenz eines entspre-

E-2085/2019 chenden Dokuments seines Vaters zu belegen. Dieser habe keine Mustawaqa mehr, weil er sich mittlerweile wieder grösstenteils in Mogadischu aufhalte. Die Vorinstanz gehe in ihrem Gedankenspiel davon aus, dass sein Vater ein Somalier sein könnte, er selber aber nicht, weshalb er einen Beleg für den Erwerb der somalischen Staatsangehörigkeit oder den Widerruf der äthiopischen bräuchte. Für eine solche Annahme fehle aber jede Grundlage. Es sei nicht in Betracht gezogen worden, dass zwar möglicherweise ein administrativer Prozess zur Erlangung von somalischen Papieren vonnöten sei, de jure aber seine somalische Staatsangehörigkeit feststehe. Der Vorhalt, er habe sich nicht um das Beibringen von Belegen für die behauptete somalische Staatsangehörigkeit bemüht, sei durch die zwischenzeitlich bei der somalischen Botschaft in Genf beschaffte und mit der Replik ins Recht gelegte Bescheinigung hinfällig. Die nicht mit seinen Aussagen übereinstimmende Angabe des Geburtsorts (G._______, Somalia) basiere vermutlich auf einem Versehen. Es handle sich jedenfalls um ein offizielles Dokument der somalischen Behörden, worin bescheinigt werde, dass er als Bürger des Staates Somalia angesehen werde. Im Übrigen könnten auch bei etwas besserem Bildungsstand von einem nicht im Heimatstaat aufgewachsenen Jugendlichen grundsätzlich keine besseren Länderkenntnisse erwartet werden. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen habe nicht automatisch einen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Nationalität. Es müssten diesbezüglich alle für oder gegen die behauptete Staatsangehörigkeit sprechenden Punkte des Sachverhalts objektiv und neutral gegeneinander abgewogen werden. Die Vorinstanz habe aber nur nicht oder wenig begründete Vorwürfe aufgelistet, die sie zudem im Laufe des Verfahrens angepasst habe. Das SEM sei von Anfang an ohne faktische Grundlage von einer Identitätstäuschung ausgegangen. Mit ihrem Vorgehen habe die Vorinstanz mehrfach das rechtliche Gehör verletzt und den Sachverhalt missbräuchlich festgestellt. Damit habe sie ihr Ermessen missbraucht. 6. Zunächst hält das Gericht fest, dass die vom Beschwerdeführer geäusserte grundsätzliche Kritik am Vorgehen der Vorinstanz sich als unbegründet erweist. Sie hat in der angefochtenen Verfügung seine Vorbringen hinreichend geprüft und in der Entscheidungsbegründung angemessen berücksichtigt. Der aus mehreren Teilfragen bestehende Vorhalt in der Frage 206 im Rahmen der Zweitanhörung vom 21. März 2018 (vgl. Protokoll A31 S. 22) war zwar in dieser komplexen Form vom Beschwerdeführer kaum

E-2085/2019 beantwortbar. Indem ihm nachträglich schriftlich das rechtliche Gehör zu den Zweifeln an der von ihm geltend gemachten Staatsangehörigkeit und der beabsichtigten Änderung des ZEMIS-Eintrags gewährt wurde, erhielt er aber hinreichend Gelegenheit, sich zu diesen Aspekten zu äussern. Den sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Verpflichtungen wurde damit Genüge getan. Der Vorwurf der Voreingenommenheit der Vorinstanz ist ebenso ungerechtfertigt. Es liegen keine stichhaltigen Hinweise dafür vor, dass die vorinstanzliche Verfügung durch eine vorgefestigte Meinung der daran beteiligten SEM-Sachbearbeitenden beeinflusst worden wäre. Schliesslich erweist sich auch die Rüge der missbräuchlichen Sachverhaltsfeststellung und der willkürlichen Argumentation als nicht stichhaltig. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer brachte in Bezug auf seine Identität und Herkunft vor, seine Eltern würden aus Somalia stammen und seien aufgrund der nach dem Regierungssturz ausgebrochenen Kämpfe nach Äthiopien geflüchtet (vgl. Protokoll Anhörung vom 12. Juli 2016, A18 S. 18 F128 ff.). Er selber sei in D._______, Äthiopien geboren worden und habe dort bis zur Ausreise im Jahr 2015 gelebt. Er habe nie irgendwelche Identitätsdokumente besessen. 7.2 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, die behauptete somalische Staatsangehörigkeit von ihm beziehungsweise seinem Vater zu belegen: 7.2.1 Der von der somalischen Botschaft in Genf am 31. Mai 2019 unter unbekannten Umständen ausgestellten Geburtsbescheinigung kann im Hinblick auf die Identität und die behauptete somalische Herkunft des Beschwerdeführers kein Beweiswert beigemessen werden. Somalia verfügt über keine Personenregister, mit deren Hilfe die somalischen Behörden die Identität vorsprechender Personen überprüfen könnten (vgl. Urteile des BVGer D-2481/2017 vom 3. August 2018 E. 4 und E-1432/2017 vom 17. März 2017 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Die Einschätzung, dass die eingereichte Bescheinigung nicht gestützt auf ein bestehendes Register erstellt wurde, wird dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zu Protokoll gab, er verfüge über keine Geburtsurkunde, weil er zu Hause geboren worden sei (vgl. Protokoll BzP A16 S. 7).

E-2085/2019 Zudem steht der in diesem Dokument vermerkte Geburtsort (G._______, Somalia) in klarem Gegensatz zu seinen Angaben, wonach er in D._______, Äthiopien geboren sei. Die Erklärung in der Replik, es handle sich hierbei um ein blosses Versehen, vermag diese massive Ungereimtheit nicht überzeugend zu erklären. 7.2.2 Die Identitätskarte des Vaters des Beschwerdeführers liegt lediglich in Form einer Kopie vor und weist zudem kein Foto des Inhabers auf, was ihren Beweiswert erheblich reduziert. Zudem vermöchte dieses Dokument selbst unter Annahme seiner Authentizität nur zu belegen, dass der Vater des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausstellung ([…]) somalischer Staatsangehöriger war, was aber keineswegs ausschliesst, dass er zu einem späteren Zeitpunkt die äthiopische Staatangehörigkeit erworben und entsprechend die somalische aufgegeben oder verloren haben könnte. Im Übrigen fällt auf, dass der in diesem Dokument vermerkte Name des Inhabers (H._______) nicht mit dem vom Beschwerdeführer in der BzP genannten und in der von ihm eingereichten Geburtsbescheinigung genannten Namen seines Vaters (I._______) übereinstimmt. Das ebenfalls nur in Form einer Kopie vorliegende Schulzeugnis ist bestenfalls geeignet, einen Schulbesuch des Vaters in Somalia zu belegen, enthält aber keine Aussagen zu dessen Staatsangehörigkeit. 7.3 Sodann erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Staatsangehörigkeit im Rahmen der Befragungen als widersprüchlich. In der BzP gab er zunächst auf die Frage nach seiner Staatsangehörigkeit bei der Geburt zu Protokoll: "Somalia", führte in der Folge aber aus, er habe keine Staatsangehörigkeit und sei nirgendwo registriert (vgl. A16 S. 3 Pkt. 1.11; ebenso Protokoll Zweitanhörung, A31 S. 19 F188). Ferner brachte er vor, seine Eltern würden beide über eine äthiopische Mustawaqa verfügen, und er werde im Alter von 18 Jahren auch Anspruch auf Ausstellung eines derartigen Dokuments haben (vgl. A16 S. 7; A18 S. 13 F80 f.). Diese Aussagen deuten eher auf eine äthiopische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hin. Die Zweifel an der von ihm behaupteten somalischen Staatsangehörigkeit werden dadurch erhärtet, dass er – wie ihm die Vorinstanz zu Recht vorhielt − ohne plausible Begründung keine aktuellen Identitätsdokumente seines Vaters eingereicht hat, von welchem er seine somalische Staatsbürgerschaft ableitet. Die Erklärung in der Replik, sein Vater sei nicht mehr im Besitz seiner Mustawaqa, weil er sich inzwischen grösstenteils in Mogadischu aufhalte, vermag nicht zu überzeugen. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass der

E-2085/2019 Vater einen mutmasslich früher bestehenden Anspruch auf ein äthiopisches Identitätsdokument aufgrund eines Auslandsaufenthalts in Somalia verloren haben soll. Zudem erklärt dies nicht, weshalb keine anderen aktuellen, namentlich somalischen, Identitätspapiere des Vaters vorgelegt werden konnten. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die wahre Staatsangehörigkeit von ihm und seinem Vater zu verschleiern versucht. 7.4 Nach Würdigung aller Umstände ist es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er somalischer Staatsbürger ist, respektive aufgrund einer somalischen Staatsangehörigkeit seines Vaters Anspruch auf Anerkennung als solcher hat. Der Verweis auf das somalische "Citizenship Law" erweist sich als nicht schlüssig, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er die darin genannten Voraussetzungen zur Anerkennung als somalischer Staatsbürger erfüllt. 7.5 Aufgrund der Aktenlage kann aber auch eine äthiopische Staatangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht als gesichert angesehen werden: 7.5.1 Unbestritten ist, dass seine Mutter im Besitz eines in Äthiopien ausgestellten Identitätsdokuments (Mustawaqa) ist, welches in Kopie zu den Akten gereicht wurde. Zudem lassen die Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren darauf schliessen, dass auch sein Vater ein solches Dokument besitzt oder besessen haben dürfte. 7.5.2 In der Verwaltungsregion Somali Äthiopiens wird die Identitätskarte umgangssprachlich Mustawaqa genannt (vgl. Neuseeland, Refugee Status Appeals Authority, Wellington. Refugee Appeal No. 76311, 18.06.2009, N 60, http://www.refworld.org/docid/4a5ddbc22.html, abgerufen am 06.09. 2019). Sie wird grundsätzlich nur an volljährige, äthiopische Staatsangehörige ausgestellt (vgl. Country Policy and Information Note, Ethiopia: Background information, including actors of protection and internal relocation, October 2017, Ziff. 16.2.1 https://assets.publishing.service.gov.uk/ government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/655462/Ethiop ia_-_Background_-_CPIN_-_v1.0_pdf.pdf, abgerufen am 09.09.2019). Indes kommt es im Regionalstaat Somali offenbar vor, dass die Kebele Identitätskarten an Personen ausstellt, die keinen Anspruch auf diese hätten, so beispielsweise an somalische Staatsangehörige. Die Unterscheidung zwischen ethnischen Somalis aus Äthiopien und jenen aus Somalia ist selbst für die Einheimischen schwierig. Zudem arbeiten häufig ethnische

E-2085/2019 Somalis auf den Verwaltungen, die anderen Somalis gegenüber loyal sind und ihnen Identitätskarten ausstellen (vgl. Landinfo, Respons Etiopia: Somaliere i Etiopia [Anfragebeantwortung Äthiopien: Somalier in Äthiopien], 11.02.2009, http://landinfo.no/asset/814/1/814_1.pdf, abgerufen am 06.09.2019; Urteil BVGer E-3557/2019 vom 30. September 2019, E. 6.2). 7.5.3 Demnach kann aus dem Umstand, dass die Eltern des Beschwerdeführers äthiopische Mustawaqas besitzen oder besessen haben, nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass sie über die äthiopische Staatsangehörigkeit verfügen. Zudem steht nicht fest, ob sie im Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers im Besitz der äthiopischen Staatsangehörigkeit waren und er demnach einen Anspruch auf Anerkennung als äthiopischer Staatsbürger durch Abstammung ("Ethiopian national by descent") geltend machen könnte (vgl. Art. 3 der Nationality Proclamation aus dem Jahr 2003). Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, seine Mutter sei Äthiopierin geworden, als er (…) Jahre alt gewesen sei (A31 S. 19 F 187). Wann sein Vater eine Mustawaqa und damit allenfalls die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. 7.5.4 Angesichts dieser Umstände, der nur in Kopie vorliegenden Mustawaqa der Mutter des Beschwerdeführers sowie seinen vagen Angaben hinsichtlich der Staatsangehörigkeit seiner Eltern kann somit auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass zumindest ein Elternteil im Besitz der äthiopischen Staatsangehörigkeit ist und der Beschwerdeführer hieraus einen Anspruch auf dieselbe ableiten kann. 7.6 Zusammenfassend gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass aufgrund der bestehenden Aktenlage die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt werden kann. Bei dieser Ausgangslage erweist sich auch sein Argument, er könne keinen Anspruch auf Anerkennung als äthiopischer Staatsbürger erheben, weil das äthiopische Bürgerrechtsgesetz Doppelbürgerschaften ausschliesse, als nicht schlüssig. 8. 8.1 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt

E-2085/2019 vorenthaltenen, Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6). 8.2 Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht und seine Angaben zu seiner Herkunft sind – wie vorstehend ausgeführt – unglaubhaft ausgefallen. Dies stellt eine Verletzung der den Beschwerdeführenden gemäss Art. 8 AsylG obliegenden Mitwirkungspflicht dar. Seine Staatsangehörigkeit steht mithin nicht fest. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht respektive die Verheimlichung seiner wahren Herkunft verunmöglicht er die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt und welchen Status er an seinem bisherigen Aufenthaltsort hatte. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 8.3 Die geltend gemachten Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers (vgl. Eingabe vom 19. November 2020) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Grad der Integration bildet grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E-2085/2019 9. Soweit in der Beschwerdeeingabe beantragt wird, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Nationalität des Beschwerdeführers (im ZEMIS) von "Staat unbekannt" auf "Somalia" zu ändern, ist Folgendes festzustellen: Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2019 gestellten Anträge auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Änderung der ZEMIS-Daten respektive auf Anbringung eines Bestreitungsvermerks wurden vom SEM in der angefochtenen Verfügung vom 29. März 2019 nicht behandelt, waren mithin nicht Gegenstand derselben. Demnach besteht kein Raum, die vom Beschwerdeführer beantragte Änderung der ZEMIS-Daten im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu prüfen. Auf den entsprechenden Antrag ist nicht einzutreten. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, bei der Vorinstanz die Behandlung seiner bisher unbeurteilt gebliebenen Anträge betreffend die im ZEMIS eingetragene Nationalität einzufordern. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2019 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2085/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

E-2085/2019 — Bundesverwaltungsgericht 25.11.2020 E-2085/2019 — Swissrulings