Abtei lung V E-2082/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 . September 2010 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 26. Januar 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte mit englischsprachigem Schreiben vom 14. Februar 1999 an die Schweizerische Vertretung in Colombo sinngemäss um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er an, er halte sich als politischer Häftling im Gefängnis von B._______ auf. B. Mit Schreiben vom 24. Februar 1999 forderte die Schweizerische Botschaft den Beschwerdeführer auf, sich bei ihr zu melden, sobald er das Gefängnis verlassen habe und in der Lage sei, der Botschaft weitere Angaben zu machen oder an einer Befragung teilzunehmen. C. Mit Eingabe vom 29. Juni 2006 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Schweizerische Vertretung in Colombo und führte aus, er stamme aus C._______ (Nordprovinz). Nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis sei er zu seiner Familie nach C._______ zurückgekehrt. Die meisten Probleme seien damals gelöst gewesen, und er habe in Sri Lanka bleiben wollen. Aus diesem Grund habe er sich nicht mehr bei der Schweizerischen Botschaft gemeldet. Inzwischen gebe es wieder vermehrt ethnisch motivierte Probleme, insbesondere in seiner Herkunftsgegend. Er ersuche daher um eine Einladung zu einer Befragung. D. Mit Schreiben vom 25. Juli 2006 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer – sofern er am Gesuch festhalte – auf, seine Vorbringen detailliert auszuführen, alle Beweismittel zu bezeichnen und Kopien betreffend seine Identität einzureichen. E. Mit Schreiben vom 8. August 2006 präzisierte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben. Am 2. März 2001 sei er aus dem Gefängnis entlassen worden und in seinen Heimatort C._______ zurückgekehrt. Er habe dort in Ruhe leben können und keinen Anlass zur Ausreise mehr gehabt. Inzwischen gebe es jedoch wieder Probleme in der Nordprovinz, namentlich mehr Morde, deren Urheber unbekannt und deren Motive nicht erkennbar seien. Sofern möglich, ersuche er um Ausstellung von Visen für seine ganze Familie, andernfalls lediglich für ihn. Als Beweismittel reichte er – jeweils in Kopie – seine Identitätskarte und Geburtsurkunde und dieselben Papiere seiner Ehefrau und Kinder, eine Bestätigung des Internationalen Roten Kreuzes vom 28. Dezember 2001, den IKRK-Ausweis Nr. (...), eine Entlassungsbescheinigung des High Court D._______ vom 2. März 2001, eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde C._______ vom 5. August 2006, eine Integritätsbestätigung, Justice of the Peace, vom 6. August 2006, eine Anklageschrift und ein Urteil des High Court of Vavuniya zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 14. August 2006 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Schweizerische Botschaft und teilte mit, er sei am 7. August 2006 nach Colombo gereist, um die mit dem vorigen Schreiben eingereichten Dokumente sicher beschaffen zu können. Aufgrund der aktuellen Situation in Jaffna könne er nicht dorthin zurückkehren, weshalb er sich bei Verwandten in Colombo aufhalte. G. Am 24. November 2006 überwies die Schweizerische Botschaft das Dossier des Beschwerdeführers dem BFM zur Prüfung der Begehren. H. Mit Verfügung vom 26. Januar 2007 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asyl gesuch ab. I. Mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang am 9. März 2007) gerichteter und von dieser am 13. März 2007 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten Eingabe vom 25. Februar 2006 (recte: 2007) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. J. Das BFM beantragt in der Vernehmlassung vom 4. April 2008 die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2010 unterbreitete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde vorliegend auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da das (sinngemäss) gestellte Rechtsbegehren verständlich sowie begründet ist. Sodann ergeht der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde ob liegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 9. März 2007 bei der Botschaft in Colombo und am 20. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in seinem Urteil BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; wobei ein standardisiertes Schreiben diesen Anforderungen in der Regel nicht zu genügen vermag (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.6 sowie 5.7). 3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Schweizerische Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer nicht zu seinen Asylgründen befragt hat. Sie hat ihn einzig mittels eines standardisierten Schreibens vom 25. Juli 2006 aufgefordert, detaillierte Angaben zu seinen Flucht gründen zu machen und entsprechende Beweismittel zu bezeichnen beziehungsweise einzureichen. Diese Unterlagen des Beschwerdeführers hat die Botschaft an das BFM weitergeleitet, mit dem Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer lediglich auf die Verschlechterung der allgemeinen Lage in Sri Lanka berufe. Aufgrund der Eingaben sowie den eingereichten Beweismittel ist das BFM in der Folge davon ausgegangen, dass alle entscheidrelevanten Informationen vorliegen würden, um vorliegend den Sachverhalt als genügend abgeklärt zu erachten. Demzufolge hat es auf eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Aufforderung zu weiteren Konkretisierungen der Angaben verzichtet und die Verfügung erlassen. 3.3 Nach dem vorstehend angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/30 hätte das BFM bei dieser Sachlage einerseits dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben müssen, sich zum abzusehenden negativen Entscheid zu äussern, und andererseits in der Verfügung vom 26. Januar 2007 den Verzicht auf eine Befragung begründen müssen. Dies hat es offensichtlich nicht getan. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt demnach in Beachtung von BVGE 2007/30 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 3.4 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Allgemeinen auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden. Dies namentlich deshalb, weil es nicht Sinn und Zweck des Rekursverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sein kann, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen. Gegen eine Heilung von festgestellten Verfahrensmängel spricht insbesondere auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren ginge (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292). Dies wiegt umso schwerer, wenn https://dms.bger.admin.ch/alfresco/faces/jsp/extension/archiweb-content.jsp#
es wie vorliegend einerseits um die zentrale Frage der Prüfung des Vorliegens einreiserelevanter Verfolgung geht, und anderseits dieser Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden könnte, was für den Beschwerdeführer einen erheblichen Nachteil darstellen würde. 3.5 Das angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/30 erging am 27. November 2007. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Verzicht auf eine Anhörung beziehungsweise auf eine schriftliche Aufforderung zur Konkretisierung der Asylgründe generell zulässig. Ebensowenig musste vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör gewährt und der Verzicht auf eine Befragung in der vorinstanzlichen Verfügung begründet werden. Vor diesen Hintergrund erscheint eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht in jedem Fall als zwingend. Vielmehr kann es unter besonderen Umständen angezeigt sein, den vor Bekanntwerden der neuen Praxis begangenen Verfahrensmangel nur ausnahmsweise zu heilen. Dies namentlich dann, wenn aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass der asylsuchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist. Eine solche Konstellation ist insbesondere dann gegeben, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offengestanden hat, sich nochmals zu ihren Asylgründen zu äussern (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 3 E. 3c S. 20 f.). 3.6 Die angefochtene Verfügung datiert vom 26. Januar 2007. Sie erging somit zehn Monate vor der durch den Entscheid BVGE 2007/30 eingeleiteten Praxisänderung. Hinzu kommt, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist (vgl. vorstehend E. 3.3). Überdies ist dem Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Vorgehen kein materieller Nachteil entstanden, auch wenn ihm auf Beschwerdestufe seitens des Gerichts keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht wäre es dem Beschwerdeführer jederzeit möglich und zumutbar gewesen, von sich aus erneut durch eine schriftliche Eingabe bei der Botschaft an das Bundesverwaltungsgericht zu gelangen. Aufgrund der besonderen Konstellation ist vorliegend ausnahmsweise von einer Kassation der angefochtenen Verfügung abzusehen. Demnach ist im Folgenden in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verwehrt und sein Asylgesuch abgewiesen hat. 4. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5. 5.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sei die Gefährdung der asyl suchenden Person im Zeitpunkt der Erteilung der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung sei nur dann beachtlich, wenn sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Den Ausführungen des Beschwerdeführers seien keine Hinweise zu entnehmen, welche darauf schliessen liessen, dass er nach der Haftentlassung von Problemen betroffen gewesen wäre. Vielmehr habe er ausgeführt, nach dem gerichtlichen Freispruch und der Rückkehr nach C._______ seien seine Probleme gelöst gewesen. Weiter führte die Vorinstanz aus, angesichts der aktuell schwierigen Lage in Sri Lanka sei verständlich, dass der Beschwerdeführer befürchte, Opfer eines Gewaltereignisses zu werden. Er könne sich den drohenden Verfolgungsmassnahmen indes durch eine Verlegung seines Wohnsitzes innerhalb Sri Lankas entziehen. Offenbar habe er von dieser Alternative bereits Gebrauch gemacht, lebe er doch laut seinen eigenen Angaben bei Verwandten in E._______. Demzufolge könne er auf dem Gebiet seines Heimatstaates Schutz finden und benötige denjenigen der Schweiz nicht. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, die Situation an seinem Wohnort C.________ sei heute so kritisch wie seinerzeit im Jahre 1983. Es komme zu Entführungen, Morden und Tötungen. Für ihn und seine Familie würde keine Sicherheit bestehen. Er sei gesund und in der Lage, in der Schweiz zu arbeiten. Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Wohnsitzbescheinigung vom 21. Februar 2007 ein. 5.3 Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung seiner Eingabe auf die allgemeine Situation in seiner Herkunftregion im Norden Sri Lankas. Generell ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Situation insbesondere im Norden Sri Lankas auch nach dem offiziellen Ende des langjährigen Bürgerkrieges im Mai 2009 nach wie vor schwierig ist (vgl. etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Sri Lanka, Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH, Bern 8. Dezember 2009). Indes hat der Beschwerdeführer für die Zeit nach seiner Haftentlassung keine persönlich erlittenen Benachteiligungen angeführt, die darauf schliessen liessen, er sei gezielten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen oder hätte solche inskünftig zu befürchten. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka und insbesondere in seiner Herkunftsregion nicht konkreter gefährdet ist, als jede andere sich in dort aufhaltende Person. Überdies ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch keine besonders nahen oder aktuellen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht hat. Demnach wäre es ihm zuzumuten, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Es existieren zahlreiche Länder, die geografisch und kulturell näher liegen und die grundsätzlich zur Schutzgewährung in der Lage sind. Aufgrund der Akten bestehen auch keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei dem Beschwerdeführer weder unzumutbar noch unmöglich, sich in einen anderen Staat in der Region zu begeben. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Sodann hat der Beschwerdeführer keine Beziehungsnähe zur Schweiz dargetan. Insgesamt hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer somit zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenkosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Seite 11