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Bundesverwaltungsgericht 21.01.2009 E-208/2009

21 janvier 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,105 mots·~16 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-208/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Januar 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-208/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland um den 1. September 2008 verlassen habe, am 1. November 2008 in die Schweiz eingereist sei und hier gleichentags um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 11. November 2008 (...) und der Anhörung vom 27. November 2008 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er ethnischer Georgier sei, aus dem mehrheitlich von Georgiern und einer Minderheit von Osseten bewohnten Ort B._______ (Region Gori) stamme, dort zusammen mit seinen Eltern und seiner schwangeren Frau gelebt und im familieneigenen Obstwirtschaftsbetrieb gearbeitet habe, dass er, obgleich er als Einzelkind nie Militärdienst habe leisten müssen, am 7. oder 8. August 2008 – unmittelbar nach Ausbruch des bewaffneten Konflikts zwischen Russland und Georgien – eine Vorladung erhalten habe, gemäss welcher er sich bei den Militärbehörden melden müsse, dass am 9. August 2008 seine Eltern beziehungsweise bewaffnete Osseten mit einem Verletzten in das Haus gekommen seien, damit dieser Nothilfe erhalte, dass zu jener Zeit vor ihrem Haus ein Nachbar durch einen Schuss getötet worden sei, dass die Verwandten des Getöteten vermutet hätten, der Schuss sei aus dem Haus des Beschwerdeführers abgefeuert worden und letzterer sei als Gastgeber ossetischer Besucher ohnehin ein Verräter, weshalb sie ihn zu suchen begonnen hätten, dass er deshalb zu einem Onkel ins Nachbardorf C._______ geflohen sei, wo er kurze Zeit später erfahren habe, dass sein Haus mitsamt seinen Eltern und seiner Frau in die Luft gesprengt worden sei, dass sein Onkel ihn angesichts dieser Bedrohungslage zu anderen Verwandten nach D._______ gebracht habe und er von diesen am E-208/2009 folgenden Tag zu wiederum anderen Verwandten nach Batumi gebracht worden sei, dass er dort erfahren habe, dass er bei seinem Onkel in C._______ von Polizei- und Militärbehörden gesucht worden sei, dass er nach drei Wochen Aufenthalt in Batumi versteckt in einem Bus in die Türkei gelangt sei und am 27. Oktober 2008 in Istanbul mit einem LKW die Weiterreise in die Schweiz angetreten habe, ohne im Besitze irgendwelcher Reise- oder Identitätspapiere gewesen zu sein oder irgendwelche Kontrollen erlebt zu haben oder über die Reiseroute und Transitländer Auskunft geben zu können, dass er im Übrigen nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, diese ihn aber nach dem Vorgefallenen ebenfalls als Verräter einstufen und entsprechend suchen würden, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gab und einer am 1. November 2008 ergangenen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich der durchgeführten Befragung und Anhörung zu den Asylgründen – nicht nachgekommen ist, dass er zur Erklärung geltend machte, alle seine Papiere (Reisepass, Identitätskarte und Führerausweis) seien bei der Sprengung seines Hauses verbrannt und er könne somit keine Dokumente beschaffen, dass er diese Papiere zu jenem Zeitpunkt aus dem Grund nicht auf sich getragen habe, weil es an seinem Herkunftsort ohnehin nie irgendwelche Kontrollen gebe und niemand nach Papieren frage, weshalb er die Ausweise auch stets zu Hause gelassen habe, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 6. Januar 2009 – eröffnet am 9. Januar 2009 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht, E-208/2009 dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen nicht abgegebenen beziehungsweise nicht beschaffbaren Identitätsdokumenten (Totalverlust anlässlich Hauszerstörung; Papiere mangels Notwendigkeit nie auf sich getragen) realitätsfremd seien, dies vor allem auch angesichts der in Georgien durchaus bestehenden Wichtigkeit und Notwendigkeit des Aufsichtragens von Ausweisdokumenten, gerade auch in der damals herrschenden Krisensituation, dass diese Angaben sowie die mehrfach widersprüchlich und überaus realitätsfremd geschilderten Reiseumstände offensichtlich auf eine Verheimlichung und Verschleierung der Identität und eine entsprechende Mitwirkungsverweigerung hinsichtlich der Dokumentenbeschaffung ausgerichtet seien, dass das Fehlen eines Identitätsnachweises vorliegend umso bedeutsamer sei, als der Beschwerdeführer sich im angeblichen Herkunftsgebiet nicht auskenne, dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts und jenen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG offensichtlich nicht genügten, der Beschwerdeführer deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere betreffend die Transporteure des verletzten Osseten und den genauen Zeitpunkt der Tötung des Nachbars widersprochen habe, welche Unstimmigkeiten umso schwerer wiegen würden, als der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben beim erwähnten Vorfall persönlich anwesend gewesen sei, dass er ferner die angebliche behördliche Einstufung seiner selbst als Verräter infolge Missachtung einer militärischen Vorladung unbegründeterweise erst bei der Anhörung zu den Asylgründen nachgeschoben habe, dass der Beschwerdeführer sodann, wie bereits erwogen und die bisher erkannten Zweifel bestätigend, seine Identität pflichtwidrigerweise nicht offengelegt und zudem tatsachenwidrige Angaben zu seiner angeblichen Herkunftsregion (Lokalisierung und Bezeichnung von umliegenden Dörfern) gemacht habe, E-208/2009 dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal mangels Hinweisen auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung gelange und ihm im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass die am 7. August 2008 begonnenen militärischen Auseinandersetzungen im Rahmen des Südossetien- und des Abchasienkonflikts am 12. August 2008 in einen von der EU vermittelten und von georgischer wie russischer Seite akzeptierten Waffenstillstand gemündet hätten, der zu einer Lageberuhigung geführt habe, dass in Georgien folglich keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und ein Vollzug der Wegweisung zumutbar sei, zumal der Beschwerdeführer jung und gesund sei, über ein tragfähiges Familiennetz verfüge, und auch keine weiteren individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit sprächen, dass eine vertieftere Prüfung der Zumutbarkeitsfrage angesichts der zweifelhaften Herkunftsangaben des Beschwerdeführers im Übrigen nicht möglich sei, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2009 diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei ausdrücklich die Gewährung von Asyl sowie – sinngemäss – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eventualiter den Verzicht auf einen Wegweisungsvollzug beantragt, dass er in der Begründung zunächst bekräftigt, aufgrund der geschilderten Vorfälle „vom ganzen Dorf“ und von den „Behörden der Region Gori“ gesucht zu werden und deshalb ernsthafte Furcht vor seiner sofortigen Inhaftierung und Tötung zu haben, E-208/2009 dass er ebenso an der Nichtbeschaffbarkeit von Identitätspapieren infolge deren Zerstörung und an der unmöglichen Kontaktierbarkeit von Familienangehörigen infolge deren Tötung festhält, dass er weiter die Wahrheitskonformität der geschilderten (Aus-)Reiseumstände und seine Erklärungen für die diesbezügliche Substanzarmut (versteckt im Fahrzeug; Umgehung kontrollierter Routen) bekräftigt und aufgetretene Unstimmigkeiten mit Protokollierungsfehlern erklärt, dass er sodann auf den Detailreichtum der Schilderung seiner Verfolgungsvorbringen aufmerksam macht, Widersprüche betreffend die Transporteure des verletzten Osseten und betreffend den Zeitpunkt der Tötung seines Nachbarn in Abrede stellt sowie mit Nachdruck seine Herkunft aus B._______ beteuert, in welchem Zusammenhang er keine unkorrekten Angaben gemacht habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), vorbehältlich nachfolg zu erörternder Einschränkung, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-208/2009 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass somit auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls nicht einzutreten ist, dass im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-208/2009 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert 48 Stunden und im Übrigen bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend und detailliert dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den aktenkundigen Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. I/1) verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass diese vorinstanzlichen Erkenntnisse in der Beschwerde nicht aus einem anderen Blickwinkel beleuchtet werden, zumal sich die diesbezüglichen Ausführungen auf blosse Bekräftigungen (Nichtbeschaffbarkeit von Identitätspapieren; unmögliche Kontaktierbarkeit von Familienangehörigen; Wahrheitskonformität der geschilderten Reiseumstände) sowie das pauschale Behaupten von nicht näher konkretisierten Protokollierungsfehlern beschränken und damit substanziell nicht verwertbar sind, dass das Bundesverwaltungsgericht wie bereits das BFM davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei seit seiner Ausreise aus Georgien im Besitze eigener, authentischer und rechtsgenüglicher Identitäts- und Reisepapiere, welche er jedoch in Missachtung der ihm obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. insb. Art. 8 Abs. 1 AsylG) und E-208/2009 zwecks Verschleierung seiner Identität und Auslandaufenthalte den schweizerischen Behörden vorenthält, dass diese Erkenntnisse und die gesamten vorliegenden Akten und Umstände das Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinterlassen, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sich aus dem bisher Erwogenen (insbesondere der Erkenntnis einer missbräuchlichen Verletzung der Mitwirkungspflicht betreffend Identitätspapiere und Reiseumstände und daraus sich ergebender persönlicher Unglaubwürdigkeit) bereits ein erheblich negativ ins Gewicht fallendes Indiz im Hinblick auf die Glaubhaftigkeitsprüfung der eigentlichen Verfolgungsvorbringen und mithin der Flüchtlingseigenschaft ergibt, dass Identitäts- und Reisepapiere nämlich Aussagen betreffend Personalien, Grenzkontrollstempel, Visaeinträge und dergleichen enthalten, die wesentliche Rückschlüsse auf eine (vorliegend eben nicht plausible) Verfolgungssituation zulassen, dass sich auch aus den weiteren Unglaubhaftigkeitserkenntnissen gemäss angefochtener Verfügung (vgl. dort E. I/2) klar ergibt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Beschwerde auch diesbezüglich kein wesentlich anderes Bild vermittelt, zumal die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen bloss partiell beanstandet werden und sich die Beschwerdeargumentation im Wesentlichen wiederum auf blosse und kaum verwertbare Bekräftigungen und Gegenbehauptungen beschränkt, E-208/2009 dass die Prüfung von Amtes wegen immerhin ergibt, dass der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung zunächst von einem ossetischen Verletztentransporteur gesprochen hat, welche Aussage er kurz darauf aber dahingehend präzisierte, dass es die Eltern in Begleitung von Osseten gewesen seien (vgl. actum A1 S. 5), womit der vorinstanzlich erkannte Widerspruch bestehen bleibt, dass ebenso der in der Beschwerde erklärte Zeitpunkt der Tötung seines Nachbarn (nämlich „nach“ dem Verletztentransport in sein Haus) nichts zur Entkräftung der Widerspruchssituation beiträgt, da der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausdrücklich das Wort „davor“ verwendete (vgl. actum A1 S. 5), dass die vorliegenden Akten zahlreiche weitere Ungereimtheiten enthalten, die auf eine offensichtliche Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen schliessen lassen, dass es sich in Anbetracht des bisher Erwogenen jedoch erübrigt, diese näher zu erläutern, dass die angefochtene Verfügung immerhin insofern nicht zureichend nachvollziehbar erscheint, als darin die Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______ bezweifelt wird, dass für solche Zweifel zwar vage Anhaltspunkte bestehen, es das Bundesamt aber unterlässt, jene Aussageelemente zu konkretisieren und aktenmässig abzustützen, welche Tatsachenwidrigkeiten oder Substanzdefizite beinhalten sollen, dass das Bundesverwaltungsgericht daher in Anbetracht der Anhörungsprotokolle mangels überwiegender gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe wahrheitsgemässe Angaben zu seiner geografischen Herkunft gemacht, dass diese zu Gunsten des Beschwerdeführers vorzunehmende Verfügungskorrektur indessen am zu bestätigenden Nichteintretensentscheid keine Änderung zu bewirken vermag, dass das Ergebnis einer offensichtlich nicht bestehenden und auch nicht weiter abklärungsbedürftigen Flüchtlingseigenschaft vom BFM somit im Ergebnis gesetzes- und praxiskonform erkannt wurde, E-208/2009 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, E-208/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Georgien, noch speziell jene in B._______ – ein Dorf im georgischen Kernland (Region Gori) – noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des (...), über eine solide Schuldbildung verfügenden Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass diesbezüglich auf die zu bestätigenden Erwägungen des BFM gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II/2) zu verweisen ist und – in Anbetracht der offensichtlich nicht glaubhaft gemachten Zerstörung des Hauses und der Tötung der Ehefrau und der Eltern – insbesondere von einem intakten verwandtschaftlichen Beziehungsnetz und einer nach wie vor bestehenden Existenzgrundlage auszugehen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer nach wie vor obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-208/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten N [...], mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Rücksendung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - E._______ (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 13

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