Abtei lung V E-2079/2009/sca {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . April 2009 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. A._______, Syrien, vertreten durch Aurel Thürlemann, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Februar 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2079/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im April 2007 verliess und über die B._______ und C._______ am (Datum) in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum des BFM in D._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 25. Juni 2007 sowie der kantonalen Anhörung vom 21. August 2007 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde aus D._______, habe aber seit seiner Schulzeit in der Stadt E._______ gewohnt, dass er Mitglied der kurdischen Partei „Parti Dimukrati“ sei und für diese in den kurdischen Dörfern und Städten in der Provinz E._______ Zeitschriften und Flugblätter verteilt habe, dass sein Bruder im Jahr 2005 festgenommen und in der Haft misshandelt worden sei und die syrischen Behörden auch nach ihm gesucht hätten, dass die syrischen Behörden anlässlich einer Razzia nach dem Newrozfest im März 2007 im Haus seiner Eltern in D._______ kurdische Zeitungen gefunden hätten und deshalb seither nach ihm suchten, dass er zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung auf dem Feld landwirtschaftliche Arbeiten verrichtet habe und sich in der Folge zu einem Freund des Vaters begeben habe, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe, dass das BFM mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 die Schweizerische Vertretung in Damaskus um eine Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers ersuchte und mit Schreiben vom 6. Februar 2009 dem Beschwerdeführer zu den Abklärungsergebnissen das rechtliche Gehör gewährte, dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2009 zu den Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus vernehmen liess, E-2079/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 27. Februar 2009 – eröffnet am 2. März 2009 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2007 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Abklärung bei der Schweizerischen Vertretung in Damaskus habe ergeben, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Aussagen sein Heimatland bereits im Jahr 2006 mit einem syrischen Pass legal über den Flughafen von Damaskus nach F._______h verlassen habe, bei den syrischen Behörden nichts gegen ihn vorliege und er dort auch nicht gesucht werde, dass vor diesem Hintergrund die sich im Wesentlichen auf Ereignisse aus dem Jahr 2007 stützende Begründung des Asylgesuchs hinfällig werde, zumal sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr in Syrien aufgehalten habe, dass durch diese nachweislichen Falschaussagen auch die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Sachverhaltsangaben, namentlich derjenigen über die angebliche Verhaftung seines Bruders im Jahr 2005 und die Fahndung der Behörden nach ihm, erheblich in Frage gestellt würden, dass die Einwände des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2009 nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermöchten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten, zumal sie den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten, der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2009 (Postaufgabe gleichentags) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, E-2079/2009 dass er gleichzeitig in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 8. April 2009 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte bis zum 23. April 2009 einen Kostenvorschuss zu bezahlen, dass der verlangte Kostenvorschuss am 14. April 2009 fristgerecht geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-2079/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die Botschaftsauskunft ausführlich und überzeugend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren sind, dass somit vorab auf die hier zu bestätigenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass in der Beschwerdeschrift bestätigt wird, der Beschwerdeführer habe bezüglich Zeitpunkt und Umstände der Ausreise sowie Reiseroute nicht die Wahrheit erzählt, dass die diesbezügliche Begründung, der Beschwerdeführer habe nicht die Wahrheit erzählt, weil er grosse Angst davor habe, in sein Heimatland zurückgewiesen zu werden, nicht zu überzeugen vermag, E-2079/2009 dass sich die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur Situation in Syrien nicht auf den konkreten Fall bezeihen und deshalb vorliegend auch nicht relevant sind, dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nie vorgebracht hat im Jahr 2002 verhaftet, während eines Monats festgehalten und geschlagen worden zu sein, diese Vorbringen deshalb als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu qualifizieren sind, zumal diese Angaben zudem in keiner Weise belegt werden, dass auch die Argumentation, gemäss welcher sich die Suche nach dem Beschwerdeführer nicht – wie anlässlich der beiden Anhörungen geltend gemacht – im Jahr 2007 sondern vorher ereignet habe, nicht zu überzeugen vermag, dass zudem weitere Erklärungsversuche in der Beschwerdeschrift, beispielsweise zur Unmöglichkeit des Beibringens von Beweismitteln oder zu anderen offenkundigen Ungereimtheiten teilweise nicht nachvollziehbar oder zumindest unbehelflich sind, dass mit der Beschwerde ausserdem Fotokopien von Fotografien des Beschwerdeführers anlässlich irgendwelcher Veranstaltungen oder Kundgebungen eingereicht werden, welche nicht geeignet sind, eine exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdeschrift kaum Bezug auf die eingereichten Fotografien nimmt und weder ausgeführt wird, in welcher Art und Intensität und seit wann sich der Beschwerdeführer in der Schweiz politisch engagiert, noch begründet wird, was mit den eingereichten Fotografien belegt werden soll, weshalb diesen vorliegend kein Beweiswert zukommt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver- E-2079/2009 fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, E-2079/2009 dass der junge und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und auch über Berufserfahrung (in der Landwirtschaft und im Zusammenhang mit der Reparatur von Mobiltelefonen) verfügt und es ihm somit möglich sein sollte, sich eine eigene Existenzgrundlage zu schaffen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und diese mit dem geleisteten Kostenvorschuss bereits beglichen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-2079/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss bereits beglichen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - G._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: Seite 9