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Bundesverwaltungsgericht 29.04.2020 E-2067/2018

29 avril 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,758 mots·~34 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. März 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2067/2018

Urteil v o m 2 9 . April 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihr Kind B._______, geboren (…), beide Eritrea, vertreten durch Selina Sutter, AsyLex, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. März 2018.

E-2067/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie – verliess gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland im September 2013 und reiste nach Äthiopien und anschliessend in den Sudan, wo sie sich während eineinhalb Jahren aufhielt. Ende Juli 2015 gelangte sie über Libyen auf dem Seeweg nach Italien, wo sie sich bis zum 1. August 2015 in einem zugewiesenen Lager aufhielt. Am 3. August 2015 reiste sie in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. August 2015 sowie der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 3. März 2017 trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Sie sei in C._______ geboren (vgl. Akte A5, Ziffer 1.07) und habe bis zur dritten Klasse die Schule dort besucht. Sie habe aus gesundheitlichen Gründen die Schule abbrechen müssen; ihr Körper sei ständig geschwollen gewesen. Sie habe bis zur Ausreise aus Eritrea im Jahr 2013 in C._______ gewohnt respektive sie habe seit ihrem 11. Lebensalter bis zu ihrer Ausreise in D._______, Nus Zoba E._______, Zoba F._______, bei ihrer Mutter und Geschwistern gelebt. Ihre Familie habe sich in der Landwirtschaft betätigt. Als die Beschwerdeführerin etwas älter gewesen sei, habe sie als (…) und später als (…) gearbeitet, so dass sich die Lebensumstände ihrer Familie etwas verbessert hätten. Bei der Arbeit als (…) in D._______ habe sie ihren späteren Lebenspartner G._______ kennengelernt und sei schwanger geworden. Ihre Mutter habe diese Beziehung wegen der äthiopischen Staatszugehörigkeit ihres Partners nicht gutgeheissen. Weil sie diese familiären Spannungen nicht ausgehalten habe, habe sie sich zur Ausreise aus Eritrea entschieden. Sie sei im dritten Monat ihrer Schwangerschaft in den Sudan gereist und habe dort ihre Tochter geboren. Weil sie im Sudan keinen Passagierschein besessen habe, sei sie während ihres 18-monatigen Aufenthalts dort nie aus dem Haus gegangen. Sie habe diese Situation nicht mehr ausgehalten. Ihr damaliger Lebenspartner habe sie nicht begleiten wollen, weshalb sie alleine aus dem Sudan ausgereist sei und dabei ihre Tochter beim Kindsvater zurückgelassen habe. Mit den eritreischen Behörden habe sie nie Probleme gehabt. Sie habe nie einen eritreischen Reisepass oder Identitätsausweis besessen oder beantragt. Sie habe seit 2008 wiederholt Aufforderungsschreiben erhalten, wonach sie zur Leistung des nationalen Militärdienstes hätte eingezogen werden

E-2067/2018 sollen. Solche Schreiben seien ihr im Jahr 2012 und danach alle ein bis zwei Wochen von der örtlichen Verwaltung zugestellt worden. Diese Schreiben habe sie nicht selbst in Empfang genommen; sie seien ihrer Mutter übergeben worden. Weil die Beschwerdeführerin nicht persönlich angetroffen worden sei, hätten die Behörden im September 2013 ihre Mutter mitgenommen und einen Monat lang auf dem Polizeiposten H._______ inhaftiert. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht mehr ständig zu Hause aufgehalten, sondern sich bei einer benachbarten älteren Frau versteckt gehalten. Zudem hätten «die Milizen» erfahren, dass sie zu Hause illegal (…) verkaufe und in der Folge sie sowie ihre Mutter im Mai 2013 mehrfach gewarnt. Weil diese Vorkommnisse viel Stress ausgelöst hätten, sei die Beschwerdeführerin mit zwei weiteren Frauen, die ebenfalls zum Militärdienst aufgeboten worden seien, aus Eritrea ausgereist. Zu ihren familiären Verhältnissen trug die Beschwerdeführerin weiter vor, ihre gesundheitlich angeschlagene Mutter, ihre Schwester und ihr Bruder lebten in D._______. Ihr Vater sei während des Krieges gefallen; sie habe ihn kaum gekannt. Ihr ehemaliger Lebenspartner und ihre gemeinsame Tochter, beide äthiopische Staatsangehörige, würden (im Zeitpunkt der Anhörung) in Äthiopien leben. Im Verlauf der einlässlichen Anhörung vom 3. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin damit konfrontiert, dass sie in der BzP die persönlichen Schwierigkeiten mit ihrer Mutter wegen ihrer Schwangerschaft als Anlass für ihre Ausreise aus Eritrea angegeben und Probleme mit den heimatlichen Behörden verneint habe. Zudem habe sie während der BzP mehrmals die Ortschaft D._______ erwähnt. Hierzu gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe die entsprechenden Angaben nicht gemacht; sie habe keine persönlichen Schwierigkeiten mit ihrer Mutter oder Familie gehabt und habe stets in C._______ gelebt (vgl. A15, Antworten 101-119). C. Am 12. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin zwei Taufurkunden im Original (ihre eigene Person sowie ihre Tochter I._______ betreffend) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 9. März 2018 – eröffnet am 14. März 2018 – verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte und – unter gleichzeitiger Anordnung des Wegweisungsvollzugs – ihre Wegweisung aus der Schweiz.

E-2067/2018 Zur Begründung führte das SEM insbesondere aus, die Asylvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung beziehungsweise an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, und befand den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführerin habe bei der BzP angegeben, aus Eritrea ausgereist zu sein, weil ihre Mutter gegen ihre Partnerschaft mit einem äthiopischen Staatsangehörigen gewesen sei und dies zu Spannungen geführt habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie bei der BzP ihre angeblich mit dem Nationaldienst zusammenhängenden Ausreisegründe mit keinem Wort erwähnt und vielmehr bestätigt habe, in Eritrea niemals Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Dem Vorhalt dieser Ungereimtheiten habe sie keine plausiblen Erklärungen zu entgegnen vermocht. Sie habe vielmehr bei der Anhörung angegeben, es habe wegen ihrer Partnerschaft nie Probleme mit ihrer Mutter gegeben. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin vorgetragen, sie sei den Militärbehörden erst aufgefallen, als sie erfahren hätten, dass sie illegal (…) würde, anstatt zur Schule zu gehen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie bereits im Jahr 2008, im noch minderjährigen Alter von (…) Jahren, eine schriftliche Aufforderung für den Militärdienst erhalten haben solle. Zudem seien ihre Angaben dazu, wann und wie oft ihrer Mutter schriftliche Aufforderungen für sie – die Beschwerdeführerin – zugestellt worden seien, durchgehend unsubtanziiert ausgefallen. Ihre diesbezüglichen Angaben, seit 2008 fast jedes Jahr respektive in manchen Jahren wöchentlich oder alle zwei Wochen entsprechende Militäraufgebote erhalten zu haben, erweckten in keiner Weise den Eindruck, dass es sich dabei um die Wiedergabe eigener Erfahrungen handeln könne. Der Beschwerdeführerin sei es insgesamt nicht gelungen, glaubhaft dazutun, dass sie in Eritrea im Zusammenhang mit dem Verdacht der illegalen (…) oder aus anderen Gründen bereits zum Einrücken in den Militärdienst aufgeboten worden sei. Im Weiteren gingen aus den Akten keine Hinweise hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Todes ihres Vaters, welcher im Kampf gefallen sein soll, oder wegen angeblichem illegalem Goldschürfen, asylbeachtliche Nachteile erlitten habe oder zukünftig befürchten müsse. Gemäss Koordinationsurteil (publiziert als Referenzurteil) des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei nicht davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund ihrer illegalen Ausreise mit asylbeachtlichen Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert

E-2067/2018 sehen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich, nachdem sie nicht in der Lage gewesen sei, einen Behördenkontakt vor ihrer Ausreise im Zusammenhang mit einem allfälligen Einzug in den Nationaldienst glaubhaft zu machen. Die geltend gemachte illegale Ausreise vermöge für sich alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Eritrea weise gemäss übereinstimmenden Berichten zwar Defizite im Bereich der Menschenrechte auf. Diese allgemein schlechte Menschenrechtslage reiche jedoch nicht aus, um dem Wegweisungsvollzug generell entgegenzustehen. Vorliegend seien keine Hinweise auf ein «real risk» im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zur Einberufung in den Nationaldienst könne nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgegangen werden. In Eritrea herrsche heute weder ein Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne eines Wegweisungshindernisses. Aus den Akten würden sich auch keine individuellen Gründe ergeben, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin könne in den Haushalt ihrer Familie (Mutter und Geschwister), zurückkehren und könne wieder (…). Zudem verfüge sie über Arbeitserfahrung als (…) und ihre medizinischen Probleme hätten sich bereits vor über zehn Jahren stabilisiert. Der Wegweisungsvollzug sei insgesamt durchführbar. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. April 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 9. März 2018, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Aussetzung des Vollzugs für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ersucht.

E-2067/2018 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe den Eindruck gehabt, die gesamte BzP habe sehr gehetzt gewirkt. Aufgrund des Zeitdrucks, unter welchem das Gespräch geführt worden sei, sei sie fest im Glauben gewesen, zu einem späteren Zeitpunkt vertieft über ihre Fluchtgründe sprechen zu können. Die Tatsache, dass während der BzP auf ihre Äusserungen nicht vertieft eingegangen worden sei, habe sie weiter in dieser Annahme bestärkt, wozu auf Ziff. 7.01 des BzP-Protokolls verwiesen werde. Die Beschwerdeführerin habe das von ihr als unangenehm empfundene Gespräch so schnell wie möglich hinter sich bringen wollen, weshalb sie sich bei ihren Antworten sehr kurz gehalten habe. Sie habe zudem eine nur sehr vage Vorstellung vom Begriff «Behörden» gehabt; sie habe gedacht, es handle sich um ein Synonym für die Polizei, was angesichts ihrer nur dreijährigen Schulbildung nicht aussergewöhnlich sei. Sie sei der Meinung gewesen, die Frage nach Problemen mit Behörden habe darauf gezielt, herauszufinden, ob sie der Polizei in der Schweiz Probleme machen würde, weshalb sie die Frage verneint habe. Das SEM sei seinen Untersuchungspflichten nicht nachgekommen. Mittels einiger weniger Nachfragen bei der Anhörung zu den Asylgründen oder der Durchführung einer dritten Anhörung hätten die vom SEM angeprangerten Widersprüche innerhalb der Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgeklärt werden können. Im Weiteren seien die bei der BzP angesprochenen Probleme mit der Mutter damals sehr gravierend gewesen und diese hätten die Beschwerdeführerin ausserordentlich belastet. Eine Zerrüttung der eigenen Familie werde im eritreischen Kulturkreis als grosse Schande wahrgenommen, weshalb die Beschwerdeführerin diese Situation bei der BzP besonders vorgehoben habe. In ihren Augen seien es die Streitigkeiten mit der eigenen Mutter, die ihre Situation von den anderen eritreischen Asylsuchenden unterscheiden würden. Der Umstand, dass sie bei der Anhörung zu den Asylgründen fälschlicherweise angegeben habe, ihre Mutter habe ihre Schwangerschaft unterstützt, sei auf das grosse soziale Stigma und die emotionale Belastung zurückzuführen, die mit der schlechten Beziehung zur Mutter einhergehe. Zudem mache sich die Beschwerdeführer selbst Vorwürfe wegen der Inhaftierung ihrer Mutter. Das Prinzip des Verdrängens sei ein bekanntes psychologisches Verhaltensmuster, das Betroffene davor bewahre, mit schwierigen und oft traumatischen Situationen umgehen zu müssen. Bei den Vorbringen betreffend Militärdienst liege ein Missverständnis vor. Weder die schriftliche Aufforderung für den Militärdienst von 2008, noch die

E-2067/2018 darauffolgenden Aufforderungen in den Jahren 2012 und 2013 hätten etwas mit der Warnung vor dem illegalen (…) im Jahr 2012 zu tun. Die Warnung im Zusammenhang mit dem (…) stelle ein unabhängiges, vom restlichen Geschehen losgelöstes Ereignis dar. Bei den Aufforderungsschreiben und der Warnung im Mai 2013 handle es sich um unterschiedlich motivierte Besuche der Miliz. Diese Unklarheiten beruhten auf der mangelhaften und zu wenig detaillierte Abklärung seitens der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin habe, seit sie 13-jährig gewesen sei, bis zur ihrer Ausreise 2013 illegal (…). Anfänglich noch wegen der Krankheit, später wegen des (…) sei sie dem Schulunterricht meistens ferngeblieben. Vermutlich habe sie deshalb bereits im minderjährigen Alter ihr erstes Militäraufgebot erhalten. Im eritreischen Kontext stelle es keine Ausnahme dar, dass Minderjährige, welche die Schule abbrechen würden, für den Militärdienst rekrutiert würden, wozu insbesondere auf Berichte des European Asylum Support Office (EASO), der UN Commission of Inquiry oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) verwiesen werde. Die Beschwerdeführerin habe durchgehend sehr knappe Antworten zu Protokoll gegeben. Deshalb auf fehlende Substanziiertheit zu schliessen anstatt von einem grundsätzlich charakterlich geprägten Antwortmuster auszugehen, sei verfehlt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin an der von der Vorinstanz als unglaubhaft bezeichneten Protokollstelle ihre Angaben in der direkten Rede zu Protokoll gegeben habe (vgl. A15, Antwort 85), sei als Realkennzeichen zu werten. Auch ihre Antworten 70-85 im Anhörungsprotokoll wiesen überdurchschnittliche spontane Detailbeschreibungen auf. Geschlechterspezifische Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen seien im eritreischen Militär- und Nationaldienst weit verbreitet. Es komme vor, dass Schwangere, verheiratete oder verlobte Frauen oder Mütter vom Nationaldienst ausgenommen würden. Auf die Beschwerdeführerin hätten diese Ausnahmen jedoch keinen Einfluss, da ihr Kind ausserhalb Eritreas beim Vater lebe und sie mit dem Kindsvater nicht verheiratet sei. Da sie das Kind nicht selbst pflege, wäre die Regelung von der Militärdienstbefreiung vorliegend nicht anwendbar. Zudem seien im Jahr 2015 in der Region F._______, aus welcher die Beschwerdeführerin stamme, sämtliche Frauen mit Kinder ins Militär eingezogen worden. Da der Vater der Beschwerdeführerin bereits verstorben sei, liege es nahe, dass die Schreiben des Militärs an deren Mutter adressiert gewesen seien.

E-2067/2018 Es sei zudem eine bekannte Praxis, die Eltern der Betreffenden zu verhaften, wenn diese der Militäraufforderung keine Folge leisten würden. Vorliegend seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht hätte ins Militär eingezogen werden sollen. Es müsse mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea umgehend der Einzug in den Nationaldienst und damit einhergehend sexuelle Gewalt drohe. Als junge, unverheiratete Frau im wehrdienstpflichtigen Alter gehöre sie einer sozialen Gruppe im Sinne des Asylgesetzes an. Der drohende Einzug in den Nationaldienst stelle ein Wegweisungshindernis dar. Zudem habe sie keine Kontakte zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern im Heimatstaat. Es könne ihr nicht zugemutet werden, zu ihrer Familie zurückzukehren, da die Beziehung zu dieser tief zerrüttet sei. Die Beschwerdeführerin habe eine nur sehr rudimentäre Schulbildung genossen, weshalb sie nicht in der Lage sein werde, ihr Existenzminimum in Eritrea zu sichern. F. Mit Instruktionsverfügung vom 13. April 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. In seiner Vernehmlassung vom 17. April 2018 hielt das SEM ohne ergänzende Ausführungen an seinen Erwägungen fest. Diese Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 23. April 2018 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 liess die Beschwerdeführerin einen Bericht des «J._______» vom 20. Juni 2019 nachreichen. Aus diesem Bericht geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von März bis Oktober 2017 beim J._______ regelmässig an Gesprächen in Anwesenheit einer Dolmetscherin teilgenommen habe, nachdem sie ihren Leidensdruck durch die Trennung von ihrem Kind und ihrer Mutter geäussert habe und aufgrund ihrer depressiven Symptomatik viele Absenzen beim Besuch eines Deutschkurses aufgewiesen habe. Aufgrund der Aggravierung ihres psychischen Gesundheitszustandes sei im Januar 2019 eine erneute Anmeldung erfolgt.

E-2067/2018 In den Gesprächen habe sich gezeigt, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer depressiven Symptomatik und den Belastungen aus der Vergangenheit schwerfalle, ihren psychischen Leidensdruck zu verbalisieren und dazu tendiere, diesen stark auf der körperlichen Ebene zum Ausdruck zu bringen (mit Kopf- und Bauchschmerzen, Antriebslosigkeit und sozialem Rückzug). Die Abspaltung von unerträglichen Emotionen auf den Körper sei eine bekannte Form eines Abwehrmechanismus, welcher das Individuum vor der psychischen Dekompensation schütze. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich diese Symbolisierungsstörung (Unfähigkeit über ihr psychisches Leiden zu sprechen und nachzudenken) ebenfalls nachteilig auf die Befragung beim SEM ausgewirkt habe. Sie zeige deutliche Entwicklungsdefizite, welche sich in Form von mangelnder Introspektionsfähigkeit, eingeschränkter Affektdifferenzierung und Selbstregulation zeigen würden. Dies führe unter anderem dazu, dass es ihr schwerfalle, über ihre Befindlichkeit differenziert und nachvollziehbar Auskunft zu geben. Eine grosse Schamthematik rund um die konflikthafte Beziehung zur Mutter führe dazu, dass die Beschwerdeführerin das Sprechen darüber als sehr unangenehm erlebe und teils dazu tendiere, es zu bagatellisieren tendiere I. Gemäss Meldung des Migrationsamtes K._______ vom (…) hat die Beschwerdeführerin am (…) einen Sohn, B._______, geboren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E-2067/2018 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das am (…) geborene Kind, B._______, wird in das hängige Verfahren der Beschwerdeführerin aufgenommen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes,

E-2067/2018 Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, vorgenommen. Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst oder zusätzlich geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4. Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Fluchtgründe zu Recht und mit zutreffender Begründung als teilweise nicht glaubhaft beziehungsweise teilweise als nicht asylrelevant befunden hat.

Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer II/1), lassen sich die von der Beschwerdeführerin bei der BzP und der einlässlichen Anhörung zu Protokoll gegebenen Asylgründe inhaltlich nicht miteinander in Einklang bringen.

E-2067/2018 4.1 Zutreffend ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe bei den beiden Interviews (BzP und Anhörung vom 3. März 2017) vollständig divergierend dargelegt hat. 4.1.1 So hat das SEM zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei der BzP ihre Ausreise aus Eritrea einzig mit dem familiären Konflikt mit ihrer Mutter wegen ihrer Beziehung mit einem äthiopischen Staatsangehörigen und ihrer damit verbundenen Schwangerschaft begründet hat. Sie trug dabei explizit vor, ihre Mutter habe die Beziehung der Beschwerdeführerin mit ihrem äthiopischen Lebenspartner nicht akzeptiert und sie – die Beschwerdeführerin – habe diese familiären Spannungen nicht ausgehalten, weshalb sie aus Eritrea ausgereist sei («Sono rimasta incinta, ma mia madre non condivideva la nostra relazione perché lui é etiope. Io non volevo più rimanere in quella situazione di tensione in famiglia e ho deciso di espatriare”). Andere Gründe hat sie nicht vorgetragen (vgl. A5, Ziffer 7.01). Im Anschluss an diese Vorbringen wurde die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe, was sie ausdrücklich verneint hat (vgl. A5, Ziffer 7.02). Die bei der späteren Anhörung am 3. März 2017 vorgetragenen, mehrfach erhaltenen Militäraufgebote hat sie bei der BzP mit keinem Wort erwähnt. 4.1.2 Bei der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen trug die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs demgegenüber vor, sie habe Eritrea verlassen, weil sie zum Einrücken in den Nationaldienst aufgefordert worden sei: Sie habe bereits im Jahr 2008, als sie noch minderjährig gewesen sei. Militäraufgebote erhalten; im Jahr 2012 habe sie wiederum ein solches Aufgebot erhalten und später, im Jahr 2013, seien seitens der örtlichen Verwaltung alle ein bis zwei Wochen entsprechende Schreiben zugestellt worden (vgl. A15, Antworten 58, 64, 85 und 86). Zudem habe sie im Zusammenhang mit ihrem illegalen (…) Schwierigkeiten mit den Behörden bekommen, diese hätten sie mehrfach gewarnt (vgl. A15, Antworten 72-75). Den bei der BzP als ausreiseauslösend genannten familiären Konflikt mit ihrer Mutter im Zusammenhang mit ihrem Lebenspartner und Kindsvater erwähnte sie bei der Anhörung mit keinem Wort. Als sie mit den entsprechenden divergierenden Angaben in der BzP konfrontiert wurde, stellte sie lediglich in Abrede, entsprechende Angaben bei der BzP zu Protokoll gegeben zu haben (vgl. A15, Antworten 101-104). Im weiteren Verlauf der Anhörung trug die Beschwerdeführerin explizit vor, ihre Mutter habe sie persönlich unterstützt; bezüglich ihrer Schwangerschaft habe ihr die Mutter keine Vorwürfe gemacht (vgl. A15, Antwort 109).

E-2067/2018 4.1.3 In der Beschwerde wird dargelegt, die BzP sei «insgesamt sehr gehetzt» durchgeführt worden; die Beschwerdeführerin habe die BzP als unangenehm empfunden und die entsprechende Befragung so schnell wie möglich hinter sich bringen wollen, weshalb sie sich bei ihren Antworten sehr kurz gehalten habe. Sie habe zudem eine nur sehr vage Vorstellung vom Begriff «Behörden» gehabt; sie sei der Meinung gewesen, die Frage nach Problemen mit Behörden habe darauf gezielt, herauszufinden, ob sie der Polizei in der Schweiz Probleme machen würde, weshalb sie die Frage verneint habe. Diese Einwände müssen als unbehelfliche Erklärungsversuche gewertet werden. 4.1.3.1 Für die Behauptung, die BzP sei in einer gehetzten Atmosphäre durchgeführt worden respektive die Beschwerdeführerin habe sich dabei unwohl gefühlt, gibt es in den Akten keinerlei Grundlage. Die Beschwerdeführerin hat die anwesende Dolmetscherin gut («bene»; vgl. Einleitung zur BzP, Bst. h sowie Ziff. 9.02) verstanden. Sie hat an keiner Stelle zu Protokoll geben lassen, dass sie eine Frage nicht verstanden oder sich bei der kurzen Befragung (1 Stunde inklusive 10-minütige Pause) nicht wohl gefühlt hätte. Aus den protokollierten Angaben der Beschwerdeführerin gehen nirgends, weder aus den gestellten Fragen noch aus den zu Protokoll gegebenen Antworten, Hinweise hervor, die auf eine Einschüchterung der Beschwerdeführerin oder auf deren Unwohlbefinden hindeuten würden. 4.1.3.2 Im Weiteren geht aus dem entsprechenden Protokoll unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdeführerin konkret nach Problemen mit den Behörden in Eritrea gefragt wurde («Ha mai avuto problemi con le autorità eritree?»), weshalb ausgeschlossen werden kann, dass sie diese Frage auf allfällige Schwierigkeiten mit der Polizei oder den Behörden in der Schweiz bezogen hat. 4.1.3.3 Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur eine rudimentäre, dreijährige Schulbildung genossen hat, vermag den Umstand nicht plausibel aufzuklären, dass sie die Gründe, die sie zur Ausreise aus Eritrea veranlasst haben sollen, in den beiden Befragungen völlig unterschiedlich dargelegt hat. Beim entsprechenden Sachverhaltsvortrag handelt es sich nicht um die Wiedergabe komplexer, intellektuell anspruchsvoller Vorgänge, sondern um das Abrufen von persönlichen Erinnerungen, weshalb diese Aufgabe grundsätzlich auch von Personen mit einfacher Bildung zu bewerkstelligen ist.

E-2067/2018 4.1.3.4 Aus dem eingereichten psychologischen Bericht des J._______ vom 20. Juni 2019 geht zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin dort ihren Leidensdruck wegen der Trennung von ihrem Kind und ihrer Mutter vorgetragen hat. Es wird auch dargelegt, dass die Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, über ihr psychisches Leid zu sprechen, sich ebenfalls negativ auf die Befragung beim SEM ausgewirkt haben könne (vgl. Sachverhalt oben, Bst. H). Die Ausführungen der behandelnden Psychologin und Psychotherapeutin zum psychischen Leidendruck der Beschwerdeführerin und zu den Konsequenzen der «Entwicklungsdefizite» vermögen indessen nicht auf nachvollziehbare Weise zu erklären, weshalb die Beschwerdeführerin bei der BzP die später vorgetragenen, angeblich mehrfach erfolgten Aufgebote zur Leistung des eritreischen Militärdienstes nicht ansatzweise erwähnte. 4.1.3.5 Bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 3. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, die Gründe für ihre Ausreise aus Eritrea (Frage 58) respektive ihre Schwierigkeiten im Heimatland (Frage 69) einlässlich im Rahmen eines freien Berichts zu schildern. Die ihr gestellten Fragen wurden offen formuliert, so dass die Beschwerdeführerin durchaus Gelegenheit gehabt hätte, ihre gesamten Asylvorbringen vorzutragen. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren persönlichen Konflikt mit ihrer Mutter im Zusammenhang mit ihrem damaligen Lebenspartner bei der BzP vorzutragen vermochte, bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb sie die entsprechenden familiären Probleme bei der späteren Anhörung nicht von selbst erwähnte und vielmehr explizit in Abrede stellte. 4.2 Die Beschwerdeführerin hat sich auch hinsichtlich ihrer Aufenthaltsorte im Eritrea widersprochen. Bei der BzP gab sie unmissverständlich zu Protokoll, sie habe vom 11. Altersjahr an bis zur Ausreise in D._______ gelebt. Sie habe seit ihrem 13. Altersjahr dort (…). Sie trug bei der BzP weiter vor, ihren späteren Lebenspartner in D._______, beim (…) kennengelernt zu haben (vgl. A5, Ziff. 2.01 und 7.01). Innerhalb der BzP erwähnte sie die Ortschaft D._______ insgesamt viermal. Bei dieser Sachlage bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin bei der Anhörung vom 3. März 2017 in Abrede stellte, sich jemals in D._______ aufgehalten respektive diese Ortschaft in der BzP erwähnt zu haben (vgl. A15, Antwort 40) und auch nicht in der Lage war, plausibel darzulegen, wie ihre entsprechenden Angaben zur Ortschaft D._______ Eingang ins BzP-Protokoll fanden (vgl. A15, Antworten 43 sowie 119).

E-2067/2018 Aufgrund der bereits festgestellten Divergenzen innerhalb des Sachverhaltsvortrags der Beschwerdeführerin bestehen bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen. 4.3 Hinzu kommt, dass ihre Schilderungen zum angeblichen mehrfachen Erhalt von Militäraufgeboten nicht glaubhaft ausfielen. So trug sie vor, dass sie erstmals im Jahr 2008, im minderjährigen Alter, ein Militäraufgebot erhalten habe. Im Jahr 2012 habe sie wiederum ein Aufforderungsschreiben und im Jahr 2013 habe sie in regelmässigen Abständen, alle ein bis zwei Wochen, entsprechende Aufgebote erhalten. Es muss als völlig realitätsfremd qualifiziert werden, dass die Beschwerdeführerin seitens der lokalen Behörden respektive der Militärbehörden im geltend gemachten Ausmass mit Militäraufgeboten zur Leistung des Nationaldienstes aufgefordert worden sein soll. Wenn die eritreischen Behörden die Beschwerdeführerin tatsächlich in der vorgetragenen Intensität gesucht hätten, bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb es diesen nicht gelungen sein soll, die Beschwerdeführerin, die gemäss eigenen Angaben bei einer Nachbarsfrau Unterschlupf gefunden haben will, aufzugreifen und den Militärbehörden zur Ableistung ihres Nationaldienstes zu überführen. Dabei ist unerheblich, ob die Beschwerdeführerin nur wegen des Nichtleistens des Militärdienstes oder zusätzlich auch wegen ihres illegalen (…) gesucht worden sein soll, wie dies in der Beschwerdeeingabe (vgl. Ziffer 16) geltend gemacht wird. Wenn die Beschwerdeführerin aus einem irgendwie gearteten Grund das Augenmerk der eritreischen Behörden im behaupteten Ausmass auf sich gelenkt hätte, ist mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie an ihrem Wohnort aufgegriffen worden wäre. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts muss deshalb auch das von Beschwerdeführerin beschriebene Verhalten und Vorgehen der heimatlichen Behörden als unglaubhaft qualifiziert werden. 4.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zutreffend die Schlussfolgerung gezogen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Fluchtgründe – namentlich die behördlichen Suchen wegen illegalen (…) respektive zwecks Zuführung zur Leistung ihres Nationaldienstes – glaubhaft darzutun. In der Beschwerdeeingabe wird nichts Stichhaltiges vorgetragen und es wurden keine Beweismittel eingereicht, die diese Einschätzung in einem anderen Lichte betrachten liessen. Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt

E-2067/2018 und erstellt worden. Es besteht keine Veranlassung, das Verfahren dem SEM zur Durchführung einer dritten Anhörung der Beschwerdeführerin zurückzuweisen, wie dies in der Beschwerde ohne weitere Substanziierung subeventualiter verlangt wird (vgl. Ziffer 35). Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während der einlässlichen Anhörung eine Frage mit einem Zitat in der direkten Rede beantwortet hat sowie das diesbezügliche Vorbringen, ein solches Antwortmuster sei als Realkennzeichen zu werten (vgl. Beschwerde, Ziff. 19), vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es ist der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat bestehende asylbeachtliche Verfolgungssituation glaubhaft darzutun. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt konkrete Kontakte zu den eritreischen Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung in den National Service im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und 4.10) bestanden haben. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sie wegen Regimefeindlichkeit (Refraktion) ins Visier der eritreischen Behörden geraten ist, weshalb eine diesbezüglich begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Bestrafung zu verneinen ist. 4.5 Im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea ist zudem auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Das Gericht geht gemäss dieser Praxis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, welche bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen (vgl. D-7898/2015, a.a.O. E. 5.1). Nach dieser Rechtsprechung ist nur dann von einer begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5.1, letzter Absatz). Entsprechende zusätzliche Anknüpfungspunkte im Sinne einer Profilschärfung sind bei der Beschwerdeführerin zu verneinen, zumal sich die vorgetragenen behördlichen Suchen als nicht glaubhaft gemacht erwiesen haben und in der Beschwerdeeingabe auch keine solche Anknüpfungspunkte spezifiziert werden.

E-2067/2018 4.6 Nach dem Gesagten hat das SEM mit zutreffender Begründung zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Abweisung des Asylgesuchs ist demnach zu Recht erfolgt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demzufolge zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.1.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.1.3 Angesichts des Alters der Beschwerdeführerin kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in den Nationaldienst eingezogen würde. Im publizierten Urteil BVGE 2018 VI/4 klärte das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des

E-2067/2018 Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Es stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5). 6.1.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 (E. 6.1.6) wurde diesbezüglich ausgeführt, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden würden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch im Falle der Beschwerdeführerin kann daher, entgegen der anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeeingabe (vgl. Ziffer 21), kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst bejaht werden.

E-2067/2018 6.1.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Falle einer freiwilligen Rückkehr der Beschwerdeführerin; sie macht selbst keine weiteren Unzulässigkeitsgründe geltend. Der Wegweisungsvollzug ist folglich vorliegend als zulässig zu betrachten. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.2.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Das Gericht geht davon aus, dass sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert haben, dass aber die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig ist. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren zwar nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen (vgl. ausführlich Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 6.2.2 Wie nachstehend dargelegt, ist der Sachverhalt für die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zum heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) genügend erstellt. Gemäss Aktenlage hat die Beschwerdeführerin am (…) einen Sohn geboren. Dieser Umstand war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2018 und der Beschwerdeerhebung nicht bekannt. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin als alleinstehende Eritreerin geprüft. Dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber wurde die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin auch im Verlauf des Instruktionsverfahrens nicht geltend gemacht. Heute betrifft der Wegweisungsvollzug hingegen eine Frau mit einem Neugeborenen. Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist der Sachverhalt im heutigen Urteilszeitpunkt nicht hinreichend erstellt. So liegen beispielsweise keine Angaben zum derzeitigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin oder des neugeborenen Sohnes vor.

E-2067/2018 Im Weiteren sind auch keine Informationen zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in der Schweiz, insbesondere zum Kindsvater, aktenkundig. Die angefochtene Verfügung vom 9. März 2018 beruht im Vollzugspunkt bei der heutigen Sachlage auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt. Dem Gericht ist es deshalb aufgrund der Aktenlage nicht möglich, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Hinblick auf die Zumutbarkeit einlässlich und abschliessend zu prüfen. 6.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die aufgrund der kürzlich erfolgten Geburt erforderlichen Untersuchungsmassnahmen stellen eine relativ aufwändige Beweiserhebung dar. In einem solchen Fall rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Zudem bleibt den Beschwerdeführenden auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (Näheres zur Praxis bei mangelhafter Abklärung des Sachverhaltes in: ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 180 f. Rz. 3.193 ff.). Somit erweist es sich als angezeigt, die Sache an die Vorinstanz zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen zurückzuweisen. 6.2.4 Die Akten sind deshalb dem SEM zur weiteren Prüfung des Sachverhalts, soweit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend, zu überweisen. Insbesondere wird das SEM weitere Abklärungen zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihres Neugeborenen vorzunehmen haben. Im Weiteren ist der Sachverhalt in Hinblick auf das Verhältnis der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes zum Kindsvater zu ergänzen. Die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs wird sodann im Licht der heutigen Verhältnisse neu zu beurteilen sein. 6.3 Die Verfügung des SEM vom 9. März 2018 beruht nach dem Gesagten zum heutigen Zeitpunkt im Wegweisungsvollzugspunkt auf einem nicht vollständig erstellten Sachverhalt, weshalb die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen ist. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind demnach aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, die erforderli-

E-2067/2018 chen Abklärungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorzunehmen und aufgrund des vollständig erstellten und aktualisierten Sachverhalts betreffend den Vollzug der Wegweisung neu zu entscheiden. 6.4 Im Übrigen – betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls und Anordnung der Wegweisung als solche (Dispositiv-Ziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2018) – ist die Beschwerde nach dem oben Gesagten abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Ein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 13. April 2018 gutgeheissen. Folglich ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

7.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens (betreffend Wegweisungsvollzug) ist die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine (hälftig reduzierte) Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Der entstandene Aufwand ist aufgrund der Akten abschätzbar (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weshalb von der Einforderung einer Kostennote abzusehen und die Entschädigung zu Lasten des SEM unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen insgesamt auf Fr. 650.– festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-2067/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls und Anordnung der Wegweisung (Dispositiv-Ziffern 1 – 3 der angefochtenen Verfügung) abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird betreffend Anordnung des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 9. März 2018 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 650.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

Versand:

E-2067/2018 — Bundesverwaltungsgericht 29.04.2020 E-2067/2018 — Swissrulings