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Bundesverwaltungsgericht 16.11.2020 E-2064/2020

16 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,440 mots·~12 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. März 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2064/2020

Urteil v o m 1 6 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. März 2020 / N (…).

E-2064/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 6. Januar 2016 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Auf dem Personalienblatt gab er an, im Jahr (…) geboren und damit minderjährig zu sein. A.b Das SEM gab am Folgetag eine Handknochenanalyse in Auftrag. Mit ärztlichem Gutachten vom 8. Januar 2016 wurde festgehalten, das Knochenalter nach der Tabelle von Greulich und Pyle entspreche beim Beschwerdeführer einem Alter von (…) Jahren oder mehr. A.c Am 20. Januar 2016 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer die Befragung zur Person durch. Dabei gab er an, er habe sich als minderjährig ausgegeben, weil er eine Rückschiebung befürchte. Er sei in B._______ geboren, lebe aber schon seit seinem ersten Lebensjahr mit seiner Familie in C._______ (Provinz D._______). Zu seinen Asylgründen gab er zu Protokoll, seit er (…) Jahre alt gewesen sei, habe sein Vater ihn zwei bis drei Mal im Monat geschlagen. Einmal habe er ihn (…). A.d Anlässlich der Anhörung vom 28. Juni 2016 führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater habe, als er (der Beschwerdeführer) (…) Jahre alt gewesen sei, eine weitere Frau geheiratet. Der Vater habe nur die neue Familie unterstützt, für sich und seine Mutter sei er (der Beschwerdeführer) zuständig gewesen. Nach der (…) Klasse habe er deshalb beginnen müssen, zu arbeiten. Die zweite Frau habe ihn und seine Mutter schlecht behandelt und er habe mit seinem Vater andauernd Streit gehabt. Wenn sein Vater seine Mutter geschlagen habe, habe er selbst die neue Frau seines Vaters geschlagen. Am (…) 2013 sei seine Mutter verstorben. In der Zeit nach dem Tod seiner Mutter habe er ein besseres Verhältnis zu seinem Vater gehabt. Als dessen Frau dann ein Kind bekommen habe, habe sie ihn wiederholt vor seinem Vater schlecht gemacht, weil sie gewollt habe, dass er (der Beschwerdeführer) das Zuhause verlasse. Zuletzt habe sie seinem Vater gegenüber behauptet, er habe sie sexuell angegriffen. Er sei zu Hause gewesen und habe das Telefonat gehört. Danach habe er sie geschlagen. Wegen dieses Vorwurfs habe er Angst vor seinem Vater bekommen, habe das Haus verlassen und sei schliesslich aus seinem Heimatland ausgereist. Er habe weder versucht, eine Anzeige zu erstatten, noch eine eigene Wohnung zu finden. Er habe Angst gehabt, dass sein Vater ihn töte. Von seinen Onkeln und Tanten habe er auch keine Hilfe erwarten können.

E-2064/2020 B. Mit Verfügung vom 16. März 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 16. April 2020 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom 16. März 2020 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2020 wurde das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Dieser traf am 2. Mai 2020 bei der Gerichtskasse ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-2064/2020 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses, einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

E-2064/2020 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG, zu den praxisgemässen Anforderungen an das Glaubhaftmachen vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, von seinem Vater und dessen Frau misshandelt und verleumdet worden zu sein. Sowohl der physische Missbrauch durch den Vater als auch die Verleumdung durch die Stiefmutter stellten Handlungen dar, die auch in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) strafbar seien. Der Beschwerdeführer habe jedoch weder seine Onkel und Tanten darüber informiert noch bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden um Schutz ersucht. Soweit der Beschwerdeführer angegeben habe, kein Vertrauen in die kurdische Regierung und die Polizei gehabt zu haben, seien weder seinen Aussagen noch den Akten Hinweise dafür zu entnehmen, die in seinem Fall auf einen fehlenden Schutzwillen, fehlende Schutzfähigkeit der Strafverfolgungsbehörden oder fehlende Schutzinfrastruktur deuteten. Es sei ihm also möglich und mangels persönlicher negativer Erlebnisse auch zumutbar, sich an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu wenden, um Schutz vor weiteren Übergriffen nachzusuchen respektive die bereits erlittenen Nachteile zur Anzeige zu bringen und sich bei Untätigkeit der Behörden an die nächst höhere Instanz zu wenden. Da der geltend gemachten Drittverfolgung keine Asylrelevanz zukomme, erübrigten sich Ausführungen zum fehlenden Motiv gemäss Art. 3 AsylG. 5.2 Nach Prüfung der Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft

E-2064/2020 (Art. 3 AsylG) nicht genügen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde wird bekräftigt, der Beschwerdeführer sei in Lebensgefahr gewesen. Beim Streit sei es um die Ehre gegangen. In solchen Fällen sei die Rolle des Staates sehr gering und die betroffenen Personen würden durch den Staat nicht geschützt. Der Beschwerdeführer habe gewusst, wie sein Vater nach Sitte und Gebrauch in seinem Heimatland auf eine solche Anschuldigung reagieren würde. Sein Vater habe sich geschworen, die verletzte Ehre wiederherzustellen. Er habe nun auch einen in Schweden lebenden Onkel damit beauftragt, den Beschwerdeführer zu töten. Sein Onkel habe ihn (den Beschwerdeführer) darüber informiert, dem Vater aber nicht gesagt, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. In der ARK seien die staatlichen Strukturen noch nicht weit entwickelt und ein einfacher Bürger könne sein Recht nur einfordern, wenn er eine Beziehung zu einer Person aus den regierenden Stämmen habe. Dies fehle dem Beschwerdeführer. Zudem sei sein Vater früher bei den Peschmerga gewesen und kenne diverse wichtige Leute. 5.3 Diese Ausführungen vermögen nichts an der Einschätzung der Vorinstanz zu ändern, die vorliegend zu bestätigen ist. Ergänzend ist folgendes festzuhalten: Geht eine Verfolgung von nicht-staatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Dabei kann nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des von nicht-staatlicher Verfolgung Bedrohten verlangt werden, da es keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 f.). Der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der nordirakischen Behörden grundsätzlich gegeben (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1-6.7 sowie aktuell etwa Urteil des BVGer

E-2064/2020 E-4717/2019 vom 14. Juli 2020 E. 6.3.2). Zu betonen ist vorliegend zudem, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Vorfälle eigenen Angaben zufolge gar nicht erst zur Anzeige gebracht und damit darauf verzichtet hat, den Behörden die Möglichkeit zu geben, ihrer Schutzpflicht nachzukommen. Die Flüchtlingseigenschaft setzt sodann auch bei einer Verfolgung durch Dritte voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 AsylG zugrunde liegt. Vorliegend ist dieses indes gerade zu verneinen, gründet die Verfolgung doch alleine auf privaten Problemen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater sowie dessen Ehefrau. 5.4 Vor diesem Hintergrund hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

E-2064/2020 AIG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). 7.3 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Vorinstanz erkannte in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. III) zutreffend, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. 7.4 Ebenso zutreffend stellte die Vorinstanz fest, dass, obwohl die Konfliktlage im Irak von grosser Volatilität geprägt ist, weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat sprechen (vgl. dazu BVGE 2008/5 zuletzt bestätigt im Urteil des BVGer E-5964/2018 vom 11. September 2020 E. 10.3.1). Der Beschwerdeführer, so die Vorinstanz zutreffend, komme bereits seit seinem (…) Lebensjahr selbst für seinen Unterhalt auf. Seine finanzielle Situation würde es ihm ermöglichen, eine eigene Wohnung zu mieten. Ferner verfüge er in seiner Herkunftsregion auch über Onkel, Tanten und Freunde und habe damit ein soziales Netz. Es bestünden begünstigende Umstände, welche die schlechte Beziehung zu seinem Vater und seiner Stiefmutter überwiegten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zumutbar zu qualifizieren. Weitere Vollzugshindernisse sind nicht ersichtlich und werden auf Beschwerdeebene auch nicht geltend gemacht. Der Vollzug der Wegweisung in die Provinz D._______ erweist sich als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E-2064/2020 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2064/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger

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