Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2062/2016
Urteil v o m 1 2 . April 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren (…), alias C._______, geboren (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. März 2016 / N (…).
E-2062/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. Dezember 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Am 21. Dezember 2015 führte die Vorinstanz einen Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac durch. Diese enthielt keinen Registrierungsvermerk anderer Dublin-Staaten. A.b Am 7. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt. Er gab an, über Kroatien und andere Dublin-Staaten in die Schweiz gelangt zu sein. Er habe in keinem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch gestellt. In der Folge wurde ihm das rechtliche Gehör unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Dabei erklärte er, er möchte in der Schweiz bleiben. Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkera (afghanische Identitätskarte), ein kroatisches Schreiben vom 15. Dezember 2015 und ein serbisches Schreiben vom 12. Dezember 2015 je im Original sowie diverse Reiseunterlagen ein. Laut dem kroatischen Schreiben vom 15. Dezember 2015 reiste der Beschwerdeführer illegal in Kroatien ein, und lautet seine Identität C._______, geboren (…), Afghanistan. A.c Am 14. Januar 2016 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen. B. Mit Verfügung vom 23. März 2016 – eröffnet am 31. März 2016 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt werden und unter Zwang nach Kroatien zurückgeführt werden könnte. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus
E-2062/2016 und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 4. April 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 23. März 2016 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Am 7. April 2016 gingen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E-2062/2016 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.). 2. 2.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 2.2 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). 2.3 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 2.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3. 3.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die kroatischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zu ihrem Übernahmeersuchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens daher am 15. März 2016 an Kroatien übergegangen.
E-2062/2016 Aufgrund der mit dem Dokument vom 15. Dezember 2015 nachweisbaren illegalen Einreise des Beschwerdeführers nach Kroatien und aufgrund dessen Aussagen in der Befragung vom 7. Januar 2016, wonach er sich bei der Durchreise in Kroatien aufgehalten habe, sei gemäss der Dublin-III-VO Kroatien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Sodann liege aufgrund der Akten kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz vor. Die Überstellung nach Kroatien habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am 15. September 2016 zu erfolgen. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe beanstandet der Beschwerdeführer die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens nicht. Indessen sei sein Reiseziel stets die Schweiz gewesen, wo Menschenrechte respektiert würden, Sicherheit und ein würdevolles Leben möglich sei. Er beabsichtige, sich hier schulisch ausbilden zu lassen, zu arbeiten und eine Existenz zu gründen. Er sei mittlerweile bereits in der Schweiz eingeschult, habe ein Zuhause und Freunde gefunden. Er wolle nicht nach Kroatien zurück, wo er keine Perspektiven vorfinde, keine Existenz sich schaffen könne und ihn im schlimmsten Fall ein Leben auf der Strasse erwarte. Kroatien behandle Flüchtlinge schlecht. Sodann leide er seit Erhalt der angefochtenen Verfügung unter gesundheitlichen Problemen (Kopf- und Augenschmerzen). 4. 4.1 Gemäss seinen eigenen Angaben hat sich der Beschwerdeführer auf seiner Reise von der Türkei in die Schweiz durch Dublin-Mitgliedstaaten auch in Kroatien aufgehalten. Laut dem eingereichten kroatischen Schreiben ist er dabei illegal nach Kroatien eingereist und hat sich am 15. Dezember 2015 dort aufgehalten. Das SEM hat die kroatischen Behörden am 14. Januar 2016 somit folgerichtig um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersucht. Indem die kroatischen Behörden auf das Übernahmeersuchen der Schweiz nicht geantwortet haben, hat Kroatien seine Zuständigkeit implizit anerkannt. Somit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben. Dabei verlangt die vorgenannte Bestimmung nicht, dass der Betroffene im erreichten Dublin-Mitgliedstaat ein Asylgesuch eingereicht haben muss, denn für die Annahme der Zuständigkeit genügen Indizien, wie eine illegale Einreise. Ausserdem wäre für die Zuständigkeitsbegründung nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO eine illegale Einreise in einen Mitgliedstaat aus einem anderen Dublin-Staat unbeachtlich (vgl. FILZWIE- SER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K3 zu Art. 13, S. 142f.).
E-2062/2016 4.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich das Land im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. 4.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, diese vorstehenden Vermutungen umzustossen. Dabei hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die kroatischen Behörden in seinem Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, mithin in seinem Fall Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung verletzt ist (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). Solches macht er in der Rechtsmitteleingabe offensichtlich nicht geltend und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. 4.4 In Fortführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist somit von der Vermutung auszugehen, dass Kroatien die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet. Bei einer Überstellung ist weiter davon auszugehen, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Eine allfällige Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat in der Vergangenheit begründet kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 17 K5 S. 159). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
E-2062/2016 4.5 Was die geltend gemachten Kopf- und Augenschmerzen, die in Zusammenhang mit der Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung stehen, betrifft, so stehen diese einer Überstellung offensichtlich nicht entgegen. Sollte der Beschwerdeführer dennoch weiterhin Schmerzen haben, so verfügt Kroatien gemäss den Erkenntnissen des Gerichts über hinreichende medizinische Infrastrukturen zu derer Behandlung (vgl. Urteil des BVGer E- 1904/2016 vom 6. April 2016). 5. Was schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO betrifft, so ist diese nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). In diesem Zusammenhang kommt dem Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9). Das Bundesverwaltungsgericht greift nur dann ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer wünscht, in der Schweiz bleiben zu können, stellt keinen Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz dar. Die Dublin-III-VO räumt dem Schutzsuchenden kein Recht ein, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6. 6.1 Kroatien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO aufzunehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Kroatien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
E-2062/2016 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2062/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Thomas Hardegger
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