Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 07.04.2010 E-2052/2010

7 avril 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,934 mots·~10 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Texte intégral

Abtei lung V E-2052/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 7 . April 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Sudan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 15. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2052/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Februar 2008 verliess und sich bis Oktober 2009 in Libyen aufhielt, bevor er – nach einem mehrwöchigen Aufenthalt in Rom – von Paris her kommend am 18. Oktober 2009 mit dem Zug in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag im B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung im C._______ vom 6. November 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs vorbrachte, er sei somalischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in (...), dass seine Familie in Armut lebe, weshalb er seinen Heimatstaat verlassen habe, um in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, dass er nie irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt oder sich politisch betätigt habe und auch nie verhaftet oder verurteilt worden sei, dass er sich – abgesehen von seinen Aufenthalten in Libyen, Italien und Frankreich – zuvor weder im Ausland aufgehalten noch je ein Asylgesuch gestellt habe, dass er einen im Jahre 2007 ausgestellten sudanesischen Reisepass besessen, diesen jedoch in Libyen verloren habe, dass er bei den heimatlichen Behörden keine neuen Reise- oder Identitätspapiere beantragt und zu niemandem Kontakt habe, der ihm bei der Beschaffung neuer Ausweisdokumente behilflich sein könnte, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung gestützt auf die EURODAC-Treffer (Abgleich von Fingerabdrücken) in Spanien und Frankreich sowie gestützt auf die Aussagen zum Reiseweg das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Spanien oder nach Frankreich, eventuell auch nach Italien, gewährte, E-2052/2010 dass der Beschwerdeführer erklärte, sein Reiseziel sei immer die Schweiz gewesen, und er sei mit einer allfälligen Rückführung nach Spanien, Frankreich oder Italien nicht einverstanden, dass das BFM mit Verfügung vom 15. März 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Spanien verfügte, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, Spanien habe am 21. Dezember 2009 dem Ersuchen des Bundesamtes um Übernahme des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2009 zugestimmt, dass – gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedsstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags – Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 21. Juni 2010 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Spanien keine Gründe geltend gemacht habe, die einer Rückkehr in dieses Land entgegenstehen würden, E-2052/2010 dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Folge eines Nichteintretensentscheides in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung nach Spanien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 29. März 2010 in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass er in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 31. März 2010 (per Telefax) den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- E-2052/2010 weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen über das Bestehen von Vollzugshindernissen E-2052/2010 (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz zuerst in Frankreich und danach in Spanien daktyloskopisch erfasst worden ist und um Asyl nachgesucht hat, dass bei dieser Sachlage Spanien für die Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsabkommen und in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedsstaat gestellt hat [Dublin II-Verordnung]), dass das BFM die zuständige spanische Behörde am 15. Dezember 2009 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin II-Verordnung ersucht und diese der Übernahme mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 zugestimmt hat, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres nach Spanien und damit in einen Drittstaat ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylgesuchs staatsvertraglich zuständig ist, dass Spanien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass – entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe – keine Hinweise dafür bestehen, wonach Spanien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das E-2052/2010 Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1802/2010 vom 26. März 2010 und E-1576/2010 vom 24. März 2010), dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) hätten veranlassen sollen, dass insbesondere die geltend gemachte Obdachlosigkeit in Spanien und die angeblich menschenunwürdige Behandlung durch die spanischen Behörden weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Rechtsmitteleingabe substanziiert werden, dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen in der sehr knapp gehaltenen Beschwerde auf eine Wiederholung der bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe beschränkt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) beziehungsweise zur Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-VO) besteht, E-2052/2010 weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit der Abweisung der Beschwerde die am 31. März 2010 angeordnete vorsorgliche Massnahme und der sinngemässe Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig werden, dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2052/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Marco Abbühl Versand: Seite 9

E-2052/2010 — Bundesverwaltungsgericht 07.04.2010 E-2052/2010 — Swissrulings