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Bundesverwaltungsgericht 28.02.2019 E-2044/2017

28 février 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,073 mots·~25 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. März 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V

Urteil v o m 2 8 . Februar 2019 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Angela Roos, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. März 2017 / N (…).

E-2044/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben gemäss am 17. Juli 2014 in Richtung Äthiopien. Er ersuchte am 4. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 29. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person BzP). Am 4. Mai 2016 fand eine einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen statt. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei in B._______, Zoba C._______, Subzoba D._______ geboren und aufgewachsen. Sein Vater sei im Grenzkrieg mit Äthiopien als Soldat gefallen. Er sei mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern aufgewachsen. Die Schule habe er bis zur siebten Klasse besucht. Ab dem Jahr 2008 habe er nebenbei auch den Kirchenunterricht besucht. Im Jahr 2012 habe er die Schule abgebrochen und eine Diakonieausbildung in der Kirche begonnen. Nach zwei Jahren sei er zum Diakon ernannt worden. Weil er in der Nähe der Grenze zu Äthiopien gewohnt habe und weil er einer der wenigen Jugendlichen im Dorf gewesen sei, hätten ihm Soldaten respektive Milizen vorgeworfen, andere bei der illegalen Ausreise zu unterstützen. Er sei deshalb mehrmals aufgegriffen, befragt und ermahnt worden. Man habe ihm sogar mit dem Leben gedroht, sollte er dabei erwischt werden, Flüchtende bei sich zu Hause zu beherbergen. Etwa im Mai 2014 sei er sodann erstmals aufgefordert worden, in den Militärdienst einzurücken. Er habe sich geweigert, weil er dies nicht mit seinem Glauben habe vereinbaren können. Um nicht eingezogen zu werden, habe er sich fortan versteckt gehalten. Nachdem er im Juli 2014 erneut schriftlich aufgefordert worden sei, in den Militärdienst einzurücken, habe er zusammen mit einem Freund die Flucht ergriffen und sei aus Eritrea ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte seinen Diakonieausweis (im Original) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 7. März 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

E-2044/2017 D. Mit Beschwerde vom 6. April 2017 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zufolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Mit seiner Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer zusätzlich ein Schulzeugnis (im Original) zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2017 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwältin Angela Roos eine amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Mit Vernehmlassung vom 24. April 2017, welche dem Beschwerdeführer gleichentags zur Kenntnisnahme weitergeleitet wurde, teilte das SEM mit, es halte vollumfänglich an seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest. G. Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 wurden ein den Beschwerdeführer betreffender Arbeitsvertrag sowie ein Arbeitszeugnis (je in Kopie) zu den Akten gereicht. I. Aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung V wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 20. Dezember 2018 zur weiteren Behandlung auf Richterin Constance Leisinger übertragen.

E-2044/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-2044/2017 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 3.3 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 4. 4.1 Das SEM kommt in seinem Entscheid zum Schluss, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung weist es auf mehrere Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers hin. Es führt hierzu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in der BzP vorgebracht, er sei einmal von den militärischen Behörden vorgeladen worden, wohingegen er gemäss seinen Aussagen in der Anhörung sowohl drei- bis viermal schriftlich als auch mündlich zum Diensteintritt aufgerufen worden sein soll. Weiter habe er in der Anhörung erklärt, sich nach der ersten Vorladung, welche er ungefähr im Mai 2014 erhalten habe, versteckt gehalten zu haben und nicht nach Hause gegangen zu sein. An anderer Stelle in der Anhörung habe er demgegenüber ausgeführt, er habe die letzte schriftliche Vorladung gelesen, weil er zu dem Zeitpunkt, als die Dorfleute das Schreiben vorbeigebracht hätten, zu Hause gewesen sei und das Schreiben persönlich habe entgegennehmen können. Sodann habe der Beschwerdeführer zunächst erklärt, http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29

E-2044/2017 im letzten Schreiben der Verwaltung sei er aufgefordert worden, seinen Pflichten nachzukommen und sich innerhalb von zwei Tagen zwecks Einzug in den Militärdienst in E._______ zu melden. Er sei jedoch vor Ablauf der Frist ausgereist. An anderer Stelle in der Anhörung habe er demgegenüber vorgebracht, er habe auf das genaue Datum im Schreiben nicht geachtet. Danach gefragt, weshalb er sich zum Zeitpunkt, als er das letzte Schreiben erhalten habe, zu Hause aufgehalten habe, habe der Beschwerdeführer weitere widersprüchliche Aussagen gemacht. Zunächst habe er erklärt, er habe in dieser Zeit gearbeitet und die restliche Zeit bei Freunden verbracht. Er sei ab und zu nach Hause gegangen. Zum Zeitpunkt, als er das letzte Schreiben erhalten habe, sei er zufälligerweise zu Hause gewesen. Auf Nachfrage habe er in Widerspruch dazu erklärt, er habe an diesem Tag die Ackerflächen gepflügt und sei nach der Arbeit nach Hause, um die Sachen dort zu lagern. An anderer Stelle habe er weiter vorgebracht, er habe Kleidung von zu Hause holen wollen, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits vorgehabt habe, die Flucht zu ergreifen. Das SEM erwägt weiter, es sei unlogisch, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise bis zum 17. Juli 2014 zugewartet haben soll, nachdem er bereits im Mai 2014 erstmals zum Eintritt in den Militärdienst aufgefordert worden sein soll. Gesamthaft betrachtet sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Erhalt einer militärischen Vorladung glaubhaft zu machen. Hinzu komme, dass er basierend auf das von ihm angegebene Geburtsdatum zum Zeitpunkt des Erhalts der Vorladung noch minderjährig gewesen wäre und somit das dienstpflichtige Alter in Eritrea noch nicht erreicht gehabt hätte. Es sei auch deshalb davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise noch kein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe. Bezüglich des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer verdächtigt worden sein soll, Ausreisewillige bei der illegalen Ausreise zu unterstützen, führt das SEM weiter aus, die damit verbundenen Nachteile seien bedauerlich, jedoch habe sich der Beschwerdeführer deshalb eigenen Angaben zufolge nie in Haft befunden. Seinen Schilderungen seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Soldaten Massnahmen gegen Leib, Leben oder Freiheit angewendet hätten, die dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in Eritrea verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten. Die vorgebrachten Aufgriffe, Befragungen und Ermahnungen seien asylrechtlich nicht relevant. Die weiteren Drohungen würden sich ferner auf ein Szenario beziehen, dessen (Nicht-)Eintreffen primär vom Verhalten des Beschwerdeführers beziehungsweise von demjenigen seiner Familie abhängig sei (Beherbergung beziehungsweise Unterstützung von Ausreisewilligen). Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass

E-2044/2017 sich diese Drohungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würden, weshalb diese ebenfalls asylrechtlich nicht relevant seien. Bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise kommt das SEM schliesslich zum Schluss, diese sei asylrechtlich unbeachtlich, nachdem gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Die illegale Ausreise alleine vermöge demnach keine Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. 4.2 Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Erwägungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, er habe in der BzP nur eine Vorladung erwähnt, weil er zu diesem Zeitpunkt zum Erhalt der militärischen Vorladungen nur oberflächlich befragt worden sei. Er habe ausführlich geschildert, schriftlich drei offizielle Aufgebote erhalten zu haben. Mündlich sei er von Soldaten, welche in der Umgebung seines Dorfes stationiert gewesen seien, angegangen worden. Diese hätten ihm zwar gesagt, dass er ins Militär müsse, sie seien jedoch nicht für die Rekrutierung zuständig gewesen. Von offizieller Seite sei er also nur schriftlich aufgeboten worden. Das SEM nehme weiter fälschlicherweise an, er habe in der Zeit, als er sich nach Erhalt der ersten Vorladung versteckt gehalten habe, keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt. Er habe in dieser Zeit jedoch tagsüber weiterhin auf den Ackerfeldern der Familie gearbeitet und sei nur nachts bei verschiedenen Bekannten untergekommen. Seine Familie habe nicht gewusst, wo er sich jeweils nachts aufgehalten habe. Weiter habe er kein Datum genannt, welches in der letzten Vorladung gestanden sei. Er habe lediglich erklärt, dass er sich circa zwei Tage später bei den Behörden hätte melden müssen. Ferner schliesse die Tatsache, dass er nach Hause gegangen sei, um die Sachen vom Acker dort zu lagern, nicht aus, dass er sich gleichzeitig für seine Flucht habe vorbereiten wollen. Es sei auch nachvollziehbar, dass er nicht von heute auf morgen die Flucht ergriffen habe. Vielmehr sei sein Entschluss zur Ausreise in den Wochen gereift, als er sich versteckt gehalten habe. Schliesslich würden in Eritrea öffentlichen Quellen zufolge Schulabbrecher unabhängig von ihrem Alter

E-2044/2017 rekrutiert werden. Er habe insgesamt glaubhaft dargelegt, dass er als Militärdienstverweigerer illegal aus Eritrea ausgereist sei. Im Falle einer Rückkehr dorthin habe er mit einer harten Bestrafung und dem Einzug in den Militärdienst zu rechnen. Er habe folglich begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen. 5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung als teilweise nicht glaubhaft und als teilweise nicht asylrelevant befunden hat. 5.1 Das SEM hat zunächst zutreffend festgestellt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Erhalt der militärischen Vorladungen widersprüchlich ausgefallen sind. Hervorzuheben ist diesbezüglich insbesondere, dass der Beschwerdeführer sich hinsichtlich der Anzahl der militärischen Vorladungen widersprochen hat. So erklärte er in der BzP auf die Frage, ob er konkret für den Militärdienst aufgeboten worden sei, er habe diesbezüglich ein Schreiben erhalten (A5, Ziff. 7.01). In der Anhörung führte er demgegenüber aus, er sei mehrmals, und zwar drei- bis viermal, schriftlich vorgeladen worden (A17, F75 f.). Der Beschwerdeführer vermag diesen Widerspruch mit der Erklärung, es sei ihm nicht auf die Anzahl der erhaltenen Vorladungen angekommen, weil es ihm schlicht darum gegangen sei, rechtzeitig die Flucht zu ergreifen (A17, F163), nicht zu erklären. Auch der Hinweis, aufgrund der oberflächlichen Befragung in der BzP habe er nur eine Vorladung erwähnt, vermag nicht zu überzeugen, zumal die Anzahl der erhaltenen Vorladungen vorliegend einen wesentlichen Aspekt seiner Fluchtgeschichte bildet, soll gemäss seinen weiteren Ausführungen doch (erst) der Erhalt der letzten Vorladung zum Entschluss geführt haben, aus seinem Heimatland auszureisen (A17, F137). Weiter gab der Beschwerdeführer an, er habe das erste Schreiben, welches er etwa im Mai 2014 erhalten habe, nicht gelesen (A17, F81). Gleichwohl will er gewusst haben, dass in eben diesem Schreiben ein Erlass der eritreischen Regierung genannt war, gemäss welchem jeder, der die ordentliche Schule nicht mehr besucht, in den Militärdienst einrücken müsse und zwar unabhängig davon, ob diese Person der Kirche angehöre (A5, Ziff. 7.01). Konkreten Fragen zum Inhalt der dritten Vorladung, welche der Beschwerdeführer persönlich entgegengenommen und gelesen haben will, wich er demgegenüber aus (A17, F90-F102).

E-2044/2017 Der Beschwerdeführer gab an, sich nach Erhalt der ersten Vorladung bei Freunden versteckt zu haben. Er führte aus, er sei in dieser Zeit nicht zu Hause gewesen und nicht einmal seine Familie habe seinen Aufenthaltsort gekannt (A17, F77, F80). Insofern erstaunt es, dass es – seinen weiteren Ausführungen zufolge – seiner Familie gleichwohl möglich gewesen sein soll, ihn über den Erhalt der weiteren Vorladungen zu informieren (A17, F85 f.). Ein weiterer wesentlicher Widerspruch ist darin auszumachen, als der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe die dritte Vorladung im Juli 2014 persönlich bei sich zu Hause entgegengenommen, obwohl er an anderer Stelle angab, sich ab Erhalt der ersten Vorladung nicht mehr zu Hause aufgehalten zu haben (A17, F86). Beim Versuch, diesen Widerspruch aufzulösen, verstrickte sich der Beschwerdeführer sodann in weitere Ungereimtheiten. So erklärte er, er sei „ab und zu“ zu Hause gewesen. Dies auch in dem Moment, als die letzte Vorladung überbracht worden sei, weshalb er diese persönlich habe entgegennehmen können (A17, F104 f.). Er habe nämlich an diesem Tag die Ackerflächen gepflügt und sei danach nach Hause gegangen, um „die Sachen“ abzuladen (A17, F106). An anderer Stelle will er an diesem Tag nach Hause gegangen sein, um Kleidung für die Flucht zu holen (A17, F108, F110). Diese Aussagen stehen in klarem Widerspruch zu den vorherigen Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er sich ab Erhalt der ersten Vorladung versteckt gehalten habe und nicht daheim gewesen sei. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei nur nachts bei Bekannten untergekommen, seine Familie habe deshalb nicht gewusst, wo er sich jeweils nachts aufgehalten habe, muss dies als eine reine Schutzbehauptung gewertet werden. Dies deshalb, weil nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer diese (wichtige) Präzisierung nicht bereits in der Anhörung hätte vorbringen können, als er erstmals mit dem hier festgestellten Widerspruch konfrontiert wurde (A17, F103-105). Es ist auch widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter ausführt, tagsüber sei es weniger gefährlich gewesen, nach Hause zu gehen, weil die Soldaten und die Polizisten nicht vorbeigekommen seien (A17, F108 f.), an anderer Stelle aber festhält, in seinem Dorf seien Soldaten stationiert gewesen (A17, F118 f.) und diese hätten ihn mehrmals aufgegriffen und bedroht (A17, F121, F126), er habe sich überhaupt nicht frei bewegen können (A17, F139). Wäre es für den Beschwerdeführer tatsächlich gefährlich gewesen, sich abends zu Hause aufzuhalten, ist überdies nicht verständlich, weshalb er sich am Fluchttag bis um 23 Uhr dort aufhielt (A17, F141 f.). Damit hätte er sich – folgt man seinen Ausführungen – einer erheblichen Gefahr ausgesetzt, von Soldaten oder Polizisten zu Hause angetroffen und verhaftet zu werden.

E-2044/2017 Es ist ferner widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer zu Protokoll gibt, die im Dorf stationierten Soldaten hätten nichts von den militärischen Vorladungen gewusst (A17, F127), in seiner Beschwerdeeingabe aber festhält, er sei von eben diesen Soldaten mündlich angegangen worden, indem er zum Eintritt in den Militärdienst aufgefordert worden sei. Vom Beschwerdeführer wäre schliesslich zu erwarten gewesen, dass er sich zumindest darum bemüht hätte, die letzte Vorladung, welche er eigenen Angaben zufolge bei seiner Familie zurückgelassen haben will, (A17, F83, F134), erhältlich zu machen und diese im vorliegenden Verfahren als Beweismittel einzureichen. Dies umso mehr, als es ihm möglich war, sich seinen Diakonieausweis im Original in die Schweiz als Nachweis seiner kirchlichen Ausbildung zusenden zu lassen (A17, F3 ff.). In Würdigung dieser Elemente ist mit dem SEM festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine vor seiner Ausreise aus Eritrea erfolgte Einberufung in den eritreischen Militärdienst glaubhaft zu machen. Folglich kann die Frage, ob eritreische Staatsangehörige, welche vorzeitig die Schule abbrechen, trotz ihrer Minderjährigkeit mit einem Einzug in den Militärdienst zu rechnen haben, offen gelassen werden. 5.2 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Erwägung des SEM im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Schleppertätigkeit. Mit dem SEM ist diesbezüglich aber ohnehin festzustellen, dass auch dieses Vorbringen nicht geglaubt werden kann, zumal der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, hierzu substantiierte Aussagen zu machen. Es ist ihm überdies nicht gelungen, plausibel zu erklären, weshalb ihm überhaupt ein derartiges Verhalten hätte vorgeworfen werden sollen (A17, F71, F117-127). 5.3 Auch aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland ergibt sich vorliegend keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (a.a.O. E. 4.1 und E. 5.1 f.). Eine solche Profilschärfung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen, zumal der konkrete Rekrutierungsversuch und die

E-2044/2017 Anschuldigungen, wonach der Beschwerdeführer illegal Ausreisende unterstützen würde, als unglaubhaft befunden wurden. 5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20; vormals – bis zum 31. Dezember 2018 – AuG]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, da dem Beschwerdeführer ein Einzug in den Nationaldienst drohe, welcher sowohl gegen Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) als auch gegen Art. 4 EMRK (Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit) verstosse. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem unzumutbar, da er im Falle einer Rückkehr sofort eingezogen würde. Weil er für den geleisteten Dienst keine Entlohnung erhalten würde, bestehe für ihn und seine Familie die Gefahr, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten.

E-2044/2017 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) geklärt worden. Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung

E-2044/2017 von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (a.a.O. E. 6.1.5.2). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O. E. 6.1.6).

E-2044/2017 8.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug erweist sich folglich als zulässig. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.6 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.7 Die Vorinstanz erwägt hierzu in der angefochtenen Verfügung, in Eritrea herrsche zurzeit weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Aus den Akten würden sich überdies keine individuellen Gründe ergeben, die einen Vollzug der Wegweisung nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer sei jung, ledig und körperlich gesund. Er verfüge neben einer abgeschlossenen Ausbildung als Diakon auch über praktische Erfahrung in der Land- und Viehwirtschaft, welche ihm das Verrichten einer existenzsichernden Tätigkeit auch in Zukunft ermöglichen sollte. Zudem habe er in Eritrea seine Mutter, seine Grosseltern, eine Schwester und einen Onkel. Der Beschwerdeführer verfüge damit über ein tragfähiges familiäres

E-2044/2017 Netz, welches ihn bei einer Rückkehr notfalls unterstützen könne. Ausserdem verfüge er mit seinem älteren Bruder, der in Israel lebe, und einem Onkel in der Schweiz über weitere potenzielle Unterstützungsquellen. Diesen zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz schliesst sich vorliegend auch das Bundesverwaltungsgericht an. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er verfüge über keine Unterstützungsquellen im Ausland, ist dem entgegenzuhalten, dass es ihm mithilfe seiner in Eritrea lebenden und in der Landwirtschaft tätigen Familie auch ohne eine entsprechende Unterstützung aus dem Ausland zumutbar ist, seine Existenz zu sichern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz verschiedene Arbeitsstellen innehatte, nicht zu ändern. 8.8 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 18. April 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E-2044/2017 10.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 18. April 2017 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Folglich ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 5. Februar 2018 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand von neun Stunden erscheint – unter Beachtung des in der Verfügung vom 18. April 2017 definierten Stundenansatzes – den konkreten Verfahrensumständen als angemessen. Demnach ist das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin auf insgesamt Fr. 2039.– festzusetzen (abgerundet; inklusive sämtlicher Auslagen) und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)

E-2044/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlich bestellten Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2039.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj

E-2044/2017 — Bundesverwaltungsgericht 28.02.2019 E-2044/2017 — Swissrulings