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Bundesverwaltungsgericht 24.04.2023 E-2043/2023

24 avril 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,353 mots·~17 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 5. April 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2043/2023

Mit Urteil v o m 2 4 . April 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Matthias Neumann

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 5. April 2023 / (…).

E-2043/2023 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Juni 2016 und reiste nach Griechenland. Er ersuchte die Schweizer Behörden am 24. Dezember 2022 um Gewährung von Asyl. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am (…) in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm am (…) von diesem Staat internationaler Schutz gewährt worden war. C. Die Vorinstanz ersuchte die griechischen Behörden am 11. Januar 2023 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D. Die griechischen Behörden hiessen dieses Gesuch am 16. Januar 2023 gut. Sie erklärten gegenüber der Vorinstanz, der Beschwerdeführer verfüge seit dem 30. Mai 2017 über den Flüchtlingsstatus und seit dem (…) über eine Aufenthaltsbewilligung, die bis zum (…) gültig sei. E. Mit Schreiben vom 19. Januar 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Griechenland, wobei sie ihn insbesondere um Beantwortung von bestimmten Fragen ersuchte. F. Am 30. Januar 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. G. Mit Schreiben vom 31. Januar 2023 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung schriftlich Stellung zu den von der Vorinstanz gestellten Fragen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er nach Gewährung des Flüchtlingsstatus in Griechenland keinerlei Unterstützung erhalten habe. Nachdem er die Asylunterkunft habe verlassen müssen, sei er jeweils in heruntergekommenen Häusern untergekommen. Eine Arbeit habe er nicht finden können und er sei Opfer von ausländerfeindlichen

E-2043/2023 Übergriffen geworden. Er habe sich erfolglos an staatliche wie nichtstaatliche Organisationen gewandt, um Unterstützung zu erhalten. Gesundheitlich leide er an Herzproblemen und hohem Blutdruck sowie Problemen mit seinen Augen. Psychisch sei er ebenfalls stark belastet und finde nachts kaum Schlaf. Es sei ihm trotz intensiver jahrelanger Bemühungen nicht gelungen, in Griechenland eine Zukunftsperspektive aufzubauen. Er habe weder eine geregelte Arbeit noch eine Unterkunft finden können. Sodann sei ihm die medizinische Versorgung verweigert worden. Die psychischen und physischen Beschwerden seien aktuell noch in Abklärung, weshalb der medizinische Sachverhalt noch nicht erstellt sei. Eine Wegweisung nach Griechenland sei im jetzigen Zeitpunkt unzumutbar, weil er dort in eine existentielle Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Stellungnahme vier Arztberichte zu den Akten. H. Die Vorinstanz unterbreitete dem Beschwerdeführer am 3. April 2023 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. I. Der Beschwerdeführe reichte der Vorinstanz am 3. April 2023 einen Arztbericht, datierend vom 3. April 2023, zu den Akten. J. Der Beschwerdeführer nahm durch seine Rechtsvertretung am 4. April 2023 Stellung zum Entscheidentwurf. Er machte im Wesentlichen geltend, aufgrund der dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden handle es sich bei ihm um eine äusserst vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass er bei einer Wegweisung nach Griechenland erneut und dauerhaft in eine existentielle Notlage geraden würde, die er nicht aus eigener Kraft abwenden könnte. K. Mit Verfügung vom 5. April 2023 – gleichentags eröffnet – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.

E-2043/2023 L. Mit Eingabe vom 11. April 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und die soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse einzuholen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerdeschrift wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten

E-2043/2023 Richterin ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Er macht geltend, er befinde sich aktuell in einem stationären Aufenthalt bei den B._______. Es sei noch kein Abklärungs- beziehungsweise Austrittsbericht mit einer aktuellen und präzisen psychiatrischen Diagnose und dem weiteren Prozedere vorhanden. Es habe bis jetzt noch keine vertiefte psychiatrische Abklärung stattfinden können.

4.2 Die formelle Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz ging in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung umfassend auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ein, wobei sie sämtliche ihr vorliegenden ärztlichen Berichte berücksichtigte, namentlich auch den Bericht zur Erstkonsultation bei den B._______ vom (…). In diesem Bericht diagnostizieren die behandelnden Ärzte beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und eine Posttraumatische Belastungsstörung (vgl. SEM-eAkten, […]). Weiter zeigte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer im März 2023 drei weitere Konsultationen bei den PDAG wahrgenommen hat und zudem ein weiterer Termin geplant sei. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung – in der angefochtenen Verfügung zum Schluss kommt, dass nicht davon auszugehen sei, in naher Zukunft würde eine derart schwerwiegende Diagnose gestellt werden, welche die Einschätzung der Zulässigkeit und Zu-

E-2043/2023 mutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland erschüttern könnte. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung des nunmehr stationären Aufenthalts nicht substantiiert auf, inwiefern vom zu erwartenden (psychiatrischen) Abschlussbericht neue, für die Beurteilung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung relevante Informationen zu erwarten sind, zumal die PDAG bereits anlässlich der Erstkonsultation eine Diagnose vorgenommen haben. Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als genügend erstellt zu betrachten. Es besteht kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen. Der (Eventual-) Antrag ist abzuweisen.

5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).

5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung auf dieser Grundlage einen Nichteintretensentscheid erlassen und die Wegweisung nach Griechenland verfügt. Dies ist nicht zu beanstanden, da es sich (1.) bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008), sich der Beschwerdeführer (2.) bis anhin dort aufgehalten hat und er (3.) auch weiterhin in diesen Staat zurückkehren kann, nachdem sich Griechenland ausdrücklich zu seiner Wiederaufnahme bereit erklärt hat. Damit sind die drei Grundvoraussetzungen für einen Entscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Der Beschwerdeführer hat nichts Substantielles eingebracht, was geeignet wäre, die gesetzliche Vermutung seiner Sicherheit in Griechenland (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zu erschüttern.

5.3 Damit ist die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung – auf die anstelle einer Wiederholung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

6. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AIG [SR 142.20]).

E-2043/2023 6.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, seine besondere Verletzlichkeit mit Blick auf den Wegweisungsvollzug ergebe sich daraus, dass er körperlich stark lädiert sei, unter anhaltenden Schmerzen, einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren Depression leide. Deshalb sei er mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit sei jedoch eine zwingende Voraussetzung für das Überleben in Griechenland. Weiter hindere seine gesundheitliche Verfassung ihn daran, bei den griechischen Behörden die ihm zustehenden Leistungen einzufordern. Ausserdem verfüge er über keine Sprachkenntnisse und soziale Kontakte in Griechenland. Der Teufelskreis von Armut, Verelendung, Obdachlosigkeit in Verbindung mit seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit würden unweigerlich zu einer dauerhaften schweren Notlage führen. 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 6.4 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.5 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wie Griechenland, besteht eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG), die praxisgemäss im Einzelfall widerlegbar ist.

E-2043/2023 6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. 6.5.2 Mit Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung einer Person mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). 6.5.3 Zunächst kann in Bezug auf die dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Zusammenfassend wurde beim Beschwerdeführer eine (…), eine posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert. Gemäss eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift habe sich sein psychischer Zustand seit Erhalt des Nichteintretensentscheids erneut verschlechtert und er befinde sich aktuell stationär in psychiatrischer Behandlung in den PDAG. 6.5.4 Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist bedauernswert. Von einem derart gravierenden Krankheitsbild, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde, kann allerdings nicht ausgegangen

E-2043/2023 werden. Eine Destabilisierung des Beschwerdeführers durch eine Überstellung nach Griechenland ist zwar nicht auszuschliessen. Durch eine engmaschige psychologische und auch medikamentöse Betreuung im Rahmen der Vollzugsvorbereitungen und Durchführung wird seinem Gesundheitszustand aber angemessen Rechnung getragen werden können. 6.5.5 Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 6.6 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist folgendes festzustellen: 6.6.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 25-jährigen Mann, welcher bereits mehr als fünf Jahre in Griechenland gelebt hat. Aufgrund der Dauer seines bisherigen Aufenthalts dürfte er mit den dortigen Verhältnissen und Gegebenheiten vertraut sein. Vor diesem Hintergrund darf auch unter Berücksichtigung seiner psychischen Beschwerden von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen (NGO) können ihm in dieser Hinsicht behilflich sein, zumal sie ihn gemäss eigenen Angaben bereits nach seiner Ankunft mit medizinischer Versorgung und Lebensmitteln unterstützt haben. Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Verweigerung von Unterstützungsleistungen sind insgesamt – wie im Übrigen sämtliche seiner Ausführungen zum Aufenthalt in Griechenland - vage ausgefallen. Er gab lediglich an, er habe mehrmals bei Ärzten um medizinische Unterstützung ersucht, insbesondere wegen starken Zahnschmerzen. Ihm habe aber niemand helfen wollen (vgl. SEM-eAkten, […]). Er legt indes nicht dar, dass er aktiv gegen die angebliche Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen ist oder diese sogar auf dem Rechtsweg eingefordert hat. Dabei überzeugt das Argument in der Beschwerdeschrift nicht, wonach seine gesundheitliche Verfassung ihn daran gehindert hat, die ihm

E-2043/2023 zustehenden Leistungen einzufordern. Wie erwähnt kann es ihm – auch unter Berücksichtigung seiner psychischen Beschwerden – zugemutet werden, sich zu diesem Zweck an Dritte, namentlich NGO oder Privatpersonen, zu wenden. Angesichts des langjährigen Aufenthalts in Griechenland ist überdies zu erwarten, dass er zumindest über Grundkenntnisse der griechischen Sprache verfügt und sich im Alltag, notfalls mit Hilfsmitteln oder über Drittpersonen, verständigen können sollte. 6.6.2 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). 6.6.3 Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, namentlich seine psychische Verfassung, sind zwar nicht zu unterschätzen. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde sind sie aber nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 einzustufen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich mithin nicht um eine besonders vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Er verfügt in Griechenland über den Schutzstatus und ist im Besitz einer bis am 14. Juni 2023 gültigen, griechischen Aufenthaltsbewilligung. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern es ihm bei einer Rückkehr nicht möglich sein sollte, Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen zu erhalten. Sodann haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und Zugang zu medizinischer Versorgung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5 m.H.).

E-2043/2023 6.6.4 Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise nach Griechenland einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden sodann die griechischen Behörden über die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Der Beschwerdeführer ist seinerseits gehalten, bei der Vorbereitung seiner Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Es steht ihm zudem frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 6.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren.

E-2043/2023 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2043/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Matthias Neumann

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