Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2038/2012
Urteil v o m 2 6 . April 2012 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien
A._______, Irak, vertreten durch Fürsprecher Werner Spirig, (…), Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2463/2009 vom 20. Februar 2012.
E-2038/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller, ein irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie, am 22. September 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass eine im Auftrag des BFM am 13. Oktober 2008 durchgeführte Herkunftsanalyse der Fachstelle LINGUA zum Schluss kam, die Sprachkenntnisse des Gesuchstellers sowie sein geographisches und kulturelles Wissen liessen darauf schliessen, dass er höchstwahrscheinlich in der Region Dohuk und mit Sicherheit nicht, wie von ihm geltend gemacht, in B._______ (Provinz Mosul) sozialisiert worden sei, dass der Gesuchsteller zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, aufgrund eines Zwischenfalls mit Arabisch sprechenden Terroristen in seinem angeblichen Herkunftsort gefährdet zu sein, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. März 2009 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die LINGUA-Analyse habe ergeben, dass der Gesuchsteller nicht in der Region Mosul, sondern im kurdischen Nordirak sozialisiert worden sei, und seine Stellungnahme dazu sowie die lediglich in Kopie eingereichte Identitätskarte diese Abklärungsergebnisse nicht umzustossen vermöchten, weshalb auch seine Vorbringen bezüglich der Verfolgung durch Arabisch sprechende Terroristen unglaubhaft seien, dass der Gesuchsteller diese Verfügung mittels Beschwerde vom 17. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, welches diese mit Urteil vom 20. Februar 2012 abwies (vgl. E-2463/2009), dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 16. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht beantragte, dieses Urteil sei gestützt auf Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) in Revision zu ziehen und ihm sei Asyl zu erteilen,
E-2038/2012 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass er seinem Gesuch Kopien von zwei Schreiben des Untersuchungsgerichts Nineveh vom 13. Mai 2009 und vom 5. Juli 2009, inklusive Deutsche Übersetzung, sowie eine Kopie des Ausreisegesprächsprotokolls des Amtes für Migration Basel-Landschaft vom 26. März 2012 beilegte, wobei er die Originale der in Kopie eingereichten Schreiben in Aussicht stellte, dass die Instruktionsrichterin mangels Aktenbesitzes mit Telefax vom 18. April 2012 den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzte, dass am 23. April 2012 eine Nothilfebestätigung eingereicht wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig ist und dabei die Art. 121-128 BGG sinngemäss anwendet (Art. 45 VGG; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PI- ERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), dass auf Inhalt Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches die Art. 52 und 53 VwVG Anwendung finden, wobei in der Begründung insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die
E-2038/2012 Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 16. April 2012 den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft und ausführt, die beiden eingereichten Schreiben des Untersuchungsgerichts Nineveh würden belegen, dass er von der irakischen Polizei wegen Unterstützung einer illegalen Gruppe gesucht werde, dass er ausserdem die Rechtzeitigkeit seines Begehrens aufzeigt, dass daher auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass diejenigen Tatsachen als neu im Sinne von "nachträglich erfahren" gelten, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Partei trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren und deswegen von dieser nicht schon damals vorgebracht wurden (sog. unechte Nova, vgl. HANSJÖRG SEILER/ NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 7; KARL SPÜHLER/ANNETTE DOL- GE/ DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/ St. Gallen 2006, Art. 123 N. 3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.46 und 5.47), dass auch neu aufgefundene Beweismittel in der Regel nur unter der zusätzlichen Bedingung Berücksichtigung finden können, dass die gesuchstellende Partei zu einer Beibringung im früheren Verfahren nicht in der Lage war (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 250 Rz. 5.48), dass es an der genügenden Sorgfalt fehlt, wenn die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen sind, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können und
E-2038/2012 müssen (vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O, zu Art. 123 Rz. 8; SPÜHLER/DOLGE/VOCK, a.a.O., Art. 123 N. 4), dass es der um Revision ersuchenden Partei obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG; zur Einschränkung der behördlichen Untersuchungspflicht durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien und deren Beweisführungslast bezüglich ihnen naturgemäss besser bekannter und behördlicherseits schwierig zu ermittelnder Tatsachen im Asylverfahren siehe BVGE 2007/30 E. 5.5.2 S. 365 f. mit weiteren Hinweisen), dass die objektive Unmöglichkeit einer früheren Beibringung von Tatsachen und Beweismitteln nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dienen darf, bisherige Versäumnisse in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ESCHER, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG), dass die vom Gesuchsteller eingereichten Beweismittel, die seine Verfolgung beweisen sollen, über zwei Jahre alt sind, dass er geltend macht, die Dokumente erst Ende März 2012 erhalten und davor keine Kenntnis von deren Existenz gehabt zu haben, dass er weiter ausführt, er hätte keine Veranlassung gehabt, sich früher bei seinen Adoptiveltern zu erkundigen, ob allenfalls Beweismittel für seine Vorbringen erhältlich seien, da er weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren nach Beweismitteln gefragt worden sei, dass er jung und unerfahren sei und von selbst nicht auf die Idee gekommen sei, sich aktiv um Beweismittel zu bemühen, dass diese Begründung – wie oben dargelegt – jedoch nicht gehört werden kann, dass der Gesuchsteller die verspätete Einreichung somit selbst verschuldet hat und dementsprechend nicht darzutun vermag, dass ihm eine Beibringung respektive Geltendmachung im früheren Verfahren wegen unverschuldeter Umstände nicht möglich war,
E-2038/2012 dass abgesehen vom Mangel der verspäteten Einreichung hinlänglich ausgeschlossen werden kann, die beiden Schreiben des Untersuchungsgerichts Nineveh hätten bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren zu einer anderen Beurteilung geführt, zumal es sich bei beiden lediglich um Kopien handelt, deren Beweiswert als gering einzustufen ist, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die vom Gesuchsteller verspätet beigebrachten Beweismittel aufgrund des geringen Beweiswerts nicht mit dem Argument berücksichtigt werden können, es würden ansonsten zwingende Bestimmungen des Völkerrechts – namentlich die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) – verletzt (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7 f. und g.; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O, S. 250 Rz. 5.49), dass es dem Gesuchsteller somit nicht gelungen ist, im vorliegenden Revisionsverfahren erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen, weshalb sein Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2012 abzuweisen ist, dass das Gesuch um Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung angesichts des Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird und der mit Fax angeordnete einstweilige Vollzugsstopp dahinfällt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb zumindest eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-2038/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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