Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 12.04.2011 E-2037/2011

12 avril 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,105 mots·~6 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2037/2011 Urteil vom 12. April 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren Kind C._______, geboren (…), Mongolei, alle vertreten durch Stefan Hery, (…), Gesuchstellende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2011 / E-7087/2010.

E-2037/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 21. September 2010 auf die Asylgesuche vom 18. Mai 2007 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde der Gesuchstellenden vom 29. September 2010 – mit Beschwerdeergänzung ihres Rechtsvertreters vom 30. September 2010 – mit Urteil E-7087/2010 vom 29. März 2011 in der Hauptsache guthiess, die Verfügung des BFM vom 21. September 2010 aufhob und die Akten zur Neubeurteilung an dasselbe zurückwies, dass zudem das BFM – unter der Feststellung, es liege keine Kostennote vor, weshalb die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten festzusetzen sei – angewiesen wurde, den Gesuchstellenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.– auszurichten, dass die Gesuchstellenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 1. April 2011 um Änderung des vorgenannten Urteils betreffend die Frage der Parteientschädigung ersuchten, dass sie zur Begründung vortragen liessen, entgegen der Feststellung im angefochtenen Urteil hätten sie am 5. Oktober 2010 eine Kostennote zu den Akten gereicht, dass die vorgenannte Eingabe als Revisionsgesuch betreffend das Urteil E-7087/2010 vom 29. März 2011 - beschränkt auf die Frage der Parteientschädigung (Ziff. 4 des Urteilsdispositivs) - entgegenzunehmen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.

E-2037/2011 Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. Enscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1 S. 244), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG), dass im Revisionsgesuch der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist, dass ein allein gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung in einem Entscheid gerichtetes Revisionsbegehren zulässig ist (CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern 2008, Art. 66, Rz. 8), dass sich das vorliegende Revisionsbegehren einzig auf Ziffer 4 des Urteilsdispositivs bezieht, es mithin auf die Höhe der Parteientschädigung beschränkt ist,

E-2037/2011 dass sich die Gesuchstellenden aufgrund der Akten offenkundig auf den Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG (Übersehen einer in den Akten liegenden erheblichen Tatsache) berufen, dass die Eingabe vom 1. April 2011 zweifelsohne innert der zu beachtenden Fristen erfolgte, weshalb darauf als frist- und formgerecht eingereichtes Revisionsgesuch einzutreten ist, dass im angefochtenen Urteil zur Frage der Festsetzung der Parteientschädigung ausgeführt wurde, seitens der Rechtsvertretung liege keine Kostennote vor, weshalb die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund der Akten festzusetzen sei (E. 7.2), dass auf dieser Grundlage eine Abschätzung des Vertretungsaufwands vorgenommen wurde, dass sich jedoch in den Akten eine alle wesentlichen Punkte umfassende, vom 5. Oktober 2010 datierende Kostenaufstellung findet, mithin der Zeitaufwand ausgewiesen, der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz offengelegt und der für Auslagen verwendete Betrag beziffert wurde, dass aufgrund der Erwägungen im angefochtenen Urteil davon auszugehen ist, das entsprechende Aktenstück sei von der Besetzung des Gerichts übersehen worden, indem vor dem Hintergrund einer angeblich fehlenden Kostennote auf den Bedarf nach einem Abschätzen der Kosten verwiesen wurde (vgl. E. 7.2), dass diese Erwägungen nicht darauf schliessen lassen, die Kostenaufstellung sei erkannt, jedoch die Höhe der Forderung im Sinne einer rechtlichen Würdigung gekürzt worden, dass im Resultat von einem im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG rechtserheblichen Übersehen auszugehen ist, mithin die in den Akten befindliche Kostenaufstellung für die Festsetzung der Parteientschädigung zweifelsohne von erheblicher Bedeutung gewesen wäre,

E-2037/2011 dass bei dieser Sachlage das auf den Kostenpunkt beschränkte Revisionsgesuch gutzuheissen und diesbezüglich das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen ist, dass betreffend die Frage der Parteientschädigung mit den Angaben in der vorgenannten Kostennote hinreichende Angaben vorhanden sind, weshalb in der Sache abschliessend zu entscheiden ist, dass der vom Rechtsvertreter der Gesuchstellenden geltend gemachte Aufwand von 6 Stunden zu Fr. 180.– als angemessen zu erkennen ist (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE), dass auch die geltend gemachten Auslagen von Fr. 20.– für Porti, Telefon- und Faxgebühren gerechtfertigt erscheinen (Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE), dass den Gesuchstellenden demnach eine Parteientschädigung von Fr. 1100.– zuzusprechen und das BFM – in Abänderung des Urteils E-7087/2010 vom 29. März 2011 – anzuweisen ist, den Gesuchstellenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten, dass bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 VwVG), dass die Gesuchstellenden mit ihrem Revisionsbegehren durchgedrungen sind, weshalb ihnen für die ihnen aus diesem Verfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE), welche in casu nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass den Gesuchstellenden vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten eine Parteientschädigung von Fr. 180.– (inkl. allfällige Auslagen) auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-2037/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. 2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7087/2010 vom 29. März 2011 wird hinsichtlich der Frage der Parteientschädigung (Ziff. 4 des Urteilsdispositivs) aufgehoben. 3. Das BFM wird – in Abänderung des Urteils E-7087/2010 vom 29. März 2011 – angewiesen, den Gesuchstellenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.– auszurichten. 4. Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt. 5. Den Gesuchstellenden wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 180.– ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger

E-2037/2011 Versand:

E-2037/2011 — Bundesverwaltungsgericht 12.04.2011 E-2037/2011 — Swissrulings