Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2034/2018
Urteil v o m 9 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), alle Irak, alle vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführende,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. März 2018 / N (…).
E-2034/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der turkmenische Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in G._______ eigenen Angaben zufolge im September 2015 legal vom Irak ausreiste und am 23. September 2015 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass die arabischstämmige in G._______ geborene Beschwerdeführerin mit ihren Kindern gemäss ihren Ausführungen den Irak am 28. November 2015 verlassen habe, am 23. Dezember 2015 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer jeweiligen Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 5. Oktober 2015 respektive 7. Januar 2016 sowie ihrer Anhörung zu den Asylgründen vom 15. Mai 2017 respektive 19. Juni 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, der Vater des Beschwerdeführers sei für die H._______-Partei tätig gewesen und im Jahr 2003 ermordet worden (A3 S. 8; A55 F72 und 74 ff.), dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers, welcher mit dem Vater unterwegs gewesen sei, habe fliehen können (A3 S. 8; A55 F72 und 86 ff.) und seither in der Schweiz lebe, dass der Beschwerdeführer und dessen Mutter wegen des Vaters Probleme mit der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) gehabt hätten und verhaftet worden seien (A3 S. 8; A55 F72, 90 ff.), dass es dem Beschwerdeführer bei einem Ein- oder Ausbruch aus dem Gefängnis gelungen sei, zu entkommen (A3 S. 8; A55 F72 und 119), dass er sich anschliessend in G._______ niedergelassen und geheiratet habe, wobei er sich nur noch versteckt, jeweils für wenige Tage in den kurdischen Gebieten aufgehalten habe (A3 S. 8; A55 F42 ff., 73 und 158 ff.), dass der Schwager des Beschwerdeführers, welcher in G._______ als (…) gearbeitet habe (A3 S. 8; A55 F136 ff.), im Juni 2014 (A55 F143) vom sogenannten Islamischen Staat (IS) mitgenommen, zehn Tage festgehalten und anschliessend wieder freigelassen worden sei, worauf dieser geflohen sei (A55 F73, 139 und 143),
E-2034/2018 dass der Beschwerdeführer und sein Schwiegervater in der Folge mehrere Male vom IS mitgenommen und befragt worden seien (A3 S. 8; A55 F73, 143 und 147 ff.), dass der IS ausserdem einen Drohbrief verfasst habe, in welchem die „Liquidierung aller“ angedroht worden sei (A55 F150, 155 und 221 ff.), dass der Beschwerdeführer anschliessend alleine ausgereist sei (A3 S. 8; A55 F73), dass der Beschwerdeführerin seit der Ausreise des Beschwerdeführers vom IS damit gedroht worden sei, sie werde mit einem IS-Kämpfer wiederverheiratet (A25 S. 11; A55 F73 und 156; A62 F59, 61 f. und 95), dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 7. März 2018 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufschob, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgung durch die KDP seien unglaubhaft, dass insbesondere die Vorbringen bezüglich der angeblichen Festnahme, der Inhaftierung sowie der Flucht aus dem Gefängnis oberflächlich, wenig erlebnisgeprägt und unsubstantiiert ausgefallen seien, dass weiter diverse Widersprüche zu den Aussagen des älteren Bruders zu vermerken seien, insbesondere hinsichtlich der Datierung und des Ablaufs von Ereignissen, dass das Ausstellenlassen eines Reisepasses (im Jahr 2010) und einer Identitätskarte (im Jahr 2013) in H._______ ebenso gegen eine Verfolgung durch die KDP spreche, wie die Überquerung des offiziellen Grenzüberganges von der Autonomen Region Kurdistan (ARK) in die Türkei und die mehrmaligen Aufenthalte in H._______, dass auch die Verfolgung durch den IS nicht glaubhaft sei, weil unterschiedliche Angaben hinsichtlich deren Intensität (A3 S. 8; A55 F148 ff.) gemacht worden seien,
E-2034/2018 dass das erst anlässlich der Anhörung vorgebrachte Drohschreiben als nachgeschoben zu betrachten und auch insofern zu bezweifeln sei, als gemäss diesem alle von der Liquidierung betroffen seien, weshalb nicht überzeuge, dass nur der Beschwerdeführer deswegen habe ausreisen müssen, dass schliesslich auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr sei mit einer Wiederverheiratung mit einem IS-Kämpfer gedroht worden, nicht plausibel und überwiegend oberflächlich und wenig substantiiert seien, weshalb sie ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizieren seien, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. April 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache sei zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und eventualiter sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung, um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses, um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht wurde, dass die Beschwerde im vorliegenden Fall keine Begründung enthielt, weshalb den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 10. April 2018 eine siebentägige Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung angesetzt wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 18. April 2018 fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung nachreichten,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
E-2034/2018 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die formellen Rügen, wonach das SEM einerseits den Untersuchungsgrundsatz und andererseits das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt habe, indem es seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei und dem Beschwerdeführer keine Einsicht in die Akten des Bruders gewährt habe, in den Akten keine Stütze findet, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 12 VwVG), wobei der Untersuchungsgrundsatz in der Mitwirkung der Asylsuchenden seine Grenze findet (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG), dass, sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen muss, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden
E-2034/2018 können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE 2008/24 E. 7.2; BVGE 2007/21 E. 11.1), dass das SEM den Sachverhalt im vorliegenden Fall anhand der Aktenlage rechtsgenüglich feststellen konnte, weshalb von weiteren Abklärungen abgesehen werden durfte, dass darin keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gesehen werden kann, dass die Begründung die wesentlichen Überlegungen wiedergeben muss, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid gestützt hat, es allerdings nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.), dass das SEM sich zu allen wesentlichen Punkten geäussert hat und dessen Einschätzung bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht geeignet ist die Begründungspflicht zu verletzen, dass der Betroffene anhand der Begründung den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.), dass vorliegende Beschwerde die Möglichkeit einer sachgerechten Anfechtung beweist und die Vorinstanz der Begründungsdichte demgemäss entsprochen hat, dass weder ein Gesuch um Einsicht in die Akten des Bruders des Beschwerdeführers gestellt wurde, noch die Hauptargumentation des SEM sich auf die Aussagen des Bruders stützt, weshalb auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar ist, dass folglich die formellen Rügen unbegründet sind und der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-2034/2018 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der in der angefochtenen Verfügung getroffenen Feststellung, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft seien, weil sie überwiegend oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen und ausserdem widersprüchlich und unwahrscheinlich seien, im Wesentlichen gefolgt werden kann, dass indes offengelassen werden kann, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der früheren Verfolgung durch die KDP in H._______ und die dortige Haft glaubhaft gemacht wurden, da aktuell die Gefahr einer Verfolgung durch die KDP nicht gegeben erscheint, dass zum einen das Ausstellenlassen echter Ausweisdokumente (A55 F169 f.), die Überquerung des offiziellen Grenzüberganges von der ARK in die Türkei (A55 F191 ff.) und die mehrmaligen, unbehelligten Aufenthalte in H._______ (A55 F42 ff. und 162 f.) gegen ein aktuelles Verfolgungsinteresse der KDP spricht, dass das Vorbringen, ein Anwalt sei damit betraut worden, nichts daran ändert, da damit Schwierigkeiten nicht ausgeschlossen gewesen wären, wenn denn die KDP ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt hätte, dass sich zum andern aus der Erklärung, die Familie habe sich jeweils in einem Privatspital pflegen lassen, weshalb der Beschwerdeführer einer
E-2034/2018 Verfolgung habe entgehen können, nicht erschliesst, warum sich die KDP dann nicht an seine Ehefrau oder andere Verwandten gewendet hätte, um indirekt – mit Druck auf diese – seiner habhaft zu werden oder sich mindestens bei diesen nach ihm zu erkundigen, dass in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar ist, dass die in H._______ wohnhafte und (…) tätige Schwester unbehelligt geblieben sein soll (A55 F173 ff.), wenn die KDP denn nach dem Weggang ihrer Brüder (weiterhin) Interesse an diesen gehabt hätte, dass ferner der Bruder des Beschwerdeführers kurz nach der Tötung des Vaters im Jahr 2003 ausgereist ist (A55 F72 ff. i.V.m. 86 f.), weshalb seine damalige Situation nicht mit der heutigen Lage des Beschwerdeführers vergleichbar ist und dieser nichts aus dem positiven Asylentscheid seines Bruders ableiten kann, zumal – wie oben erwähnt – nicht von einem aktuellen Verfolgungsinteresse der KDP ausgegangen werden kann, dass ausserdem eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in G._______ durch den IS aufgrund dessen Schwagers nicht wahrscheinlich ist, dass insbesondere bezweifelt werden kann, der Beschwerdeführer allein sei durch die Reflexverfolgung dermassen intensiv betroffen gewesen (er sei ungefähr dreimal mitgenommen worden, A3 S. 8 und A55 F149 ff.), dass er das Land habe verlassen müssen, während seine Frau – trotz angeblicher Behelligungen (Drohungen einer Wiederverheiratung mit einem IS Kämpfer nach der Ausreise ihres Ehemannes) – und seine Kinder noch einige Monate in G._______ geblieben (A25 S. 4, A55 F73) sowie seine Schwiegereltern und eine Schwester seiner Ehefrau – mithin direkte Verwandte des von den IS angeblich im Juni 2014 mitgenommenen Schwagers – bis heute dort wohnhaft sind (A25 S. 5), dass dies zudem nicht zu vereinbaren ist mit der angeblichen Bedrohung durch einen Drohbrief (A55 F150), der nicht ausschliesslich den Beschwerdeführer sondern die ganze Familie der Beschwerdeführerin betroffen habe (A55 F225), dass ebenfalls die Drohung durch den IS gegen die Beschwerdeführerin, sie wiederzuverheiraten, nicht glaubhaft erscheint, zumal das Vorbringen nicht nachvollziehbar ist, IS-Kämpfer seien in einer Woche mehrmals ge-
E-2034/2018 kommen (A62 F59) und hätten ihren Vater mitgenommen, gefoltert und geschlagen (A62 F61 f.), mit dem Ziel sie wiederzuverheiraten (A62 F25 und 62), ohne ihre Drohung rasch in die Tat umzusetzen, dass die Beschwerdeführerin sich zudem widersprüchlich zur Anzahl der Drohungen und deren Zeitpunkt betreffend Wiederheirat geäussert hat (A25, S. 11: mehrmals und letztmals eine Woche vor ihrer Ausreise; A62 F59 ff., F95: eine Woche vor der Ausreise seien IS-Mitglieder mehrmals gekommen und hätten den Vater mitgenommen, wobei sie nur einmal [A62 F94], wohl beim letzten Mal, damit gedroht hätten, die Beschwerdeführerin mitzunehmen, worauf der Vater sofort die Ausreise der Beschwerdeführerin organisiert haben dürfte [A62 F94 f. „hat mich rausgeschickt“]), was ebenfalls auf die Unglaubhaftigkeit dieser Bedrohung deutet, dass die Entgegnung, die Flucht der ganzen Familie sei zu gefährlich gewesen, unbehelflich ist, da die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern bei gegebener Bedrohung durch den IS in G._______ kaum sicherer gewesen sein kann als auf der Flucht, dass weiter selbst bei Annahme einer asylrelevanten Reflexverfolgung eine innerstaatliche Fluchtalternative in H._______ gegeben ist, dass schliesslich der Einwand, das SEM habe „als Trost“ für die knapp nicht erfüllte Flüchtlingseigenschaft eine vorläufige Aufnahme verfügt, unbehilflich ist, zumal die zu überprüfenden Kriterien für die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug nicht dieselben sind, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erlass eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
E-2034/2018 den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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E-2034/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
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