Abtei lung V E-2034/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . April 2008 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. A._______, geboren _______, Sri Lanka, _______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. Januar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2034/2008 Sachverhalt: A. Die Mutter des Beschwerdeführers ersuchte mit einem an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichteten E-Mail vom 2. Juni 2007 sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und Asylgewährung für ihren Sohn. Sie lebe in der ständigen Angst, dass er getötet oder entführt und gezwungen werde, in den Sicherheitskräften Sri Lankas, in einer paramilitärischen Gruppe oder in der LTTE zu kämpfen. Mit E-Mail vom 5. Juni 2007 bestätigte die Botschaft der Mutter den Empfang ihrer Eingabe und teilte ihr mit, ihr Sohn müsse persönlich ein Asylgesuch einreichen und alle Gründe dafür benennen. Mit Eingabe vom 14. Juni 2007 wandte sich der Beschwerdeführer selber an die Botschaft in Colombo. Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe im Wesentlichen geltend, er sei in Trincomalee geboren und lebe seit 1987 mit seinen Eltern in Batticaloa. Mitte Mai 2007 sei eine unbekannte bewaffnete Gruppe auf ihr Grundstück eingedrungen und hätte seine Mutter bedroht. Er habe von seiner Mutter erfahren, dass die Männer verlangt hätten, er solle sich ihrer Gruppe anschliessen. Seine Mutter habe entgegnet, er könne dies nicht, da er sein Studium beenden müsse. Daraufhin hätten die Eindringlinge seiner Mutter gegenüber gedroht, ihn zu töten, falls er sich ihnen nicht innerhalb eines Monats anschliesse. Seit diesem Ereignis lebe die gesamte Familie in ständiger Angst, und er bleibe seinen Studienkursen fern. Aus Angst um ihr Leben hätte seine Mutter den Vorfall der örtlichen Polizei nicht gemeldet. Da sein Onkel mütterlicherseits 1999 von unbekannten Tätern getötet worden sei, befürchteten seine Eltern, ihm könne dasselbe geschehen. B. Mit Schreiben vom 3. August 2007 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Botschaft und bat um Informationen zu seinem Asylgesuch. C. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 überwies die Schweizerische Botschaft dem BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Eingang BFM: 6. November 2007) mit der Anmerkung, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen zur Asylgewährung wohl nicht. E-2034/2008 D. Mit Verfügung vom 3. Januar 2008 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch ab. Es stützte seinen Entscheid dabei im Wesentlichen auf eine fehlende asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers. E. Die Botschaft in Colombo teilte dem BFM am 17. Januar 2008 mit, die Verfügung vom 3. Januar 2008 sei gleichentags an den Beschwerdeführer übermittelt worden (Einschreiben mit Empfangsbestätigung). Dieser bestätigte den Empfang am 6. Februar 2008 (Eingang BFM: 12. Februar 2008). F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Februar 2008 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 25. Februar 2008) beantragt der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei zu überprüfen. Da er auf sein Asylgesuch hin keine Antwort erhalten habe, habe er seine Probleme nicht noch einmal erläutern können. Aus Angst vor Übergriffen habe er sein Haus verlassen und halte sich bei Freunden und Verwandten auf. G. Die Eingabe wurde von der zentralen Registratur des Bundesverwaltungsgerichts dem BFM zugeleitet (Eingang BFM: 26. Februar 2008), welches sich am 2. März 2008 per Telefax mit der Bitte um Mitteilung der entsprechenden Dossierreferenznummer an die Schweizerische Botschaft in Colombo wandte. Die Botschaft leitete dem BFM am 17. März 2008 (Eingang BFM: 26. März 2008) weitere Korrespondenz mit dem Hinweis zu, dass der Gesuchsteller vermutlich eine Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. Januar 2008 einlegen werde. H. In der Annahme, dass es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers um eine Beschwerde handle, übermittelte das BFM diese am 28. März 2008 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. E-2034/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM, dass es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2008 um eine Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Januar 2008 handelt. Der Beschwerdeführer hat die ihm von der Schweizerischen Botschaft in Colombo am 17. Januar 2008 zugestellte Verfügung gemäss Empfangsbestätigung am 6. Februar 2008 erhalten; seine Beschwerde ging am 25. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerde ist somit form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die - ebenso wie die anderen im vorliegenden Zusammenhang erfolgten Eingaben - in englischer Sprache verfasste Beschwerde ist aufgrund ihrer Verständlichkeit und der Dringlichkeit der Sache im Interesse aller am Verfahren Beteiligten ohne präjudizielle Wirkung entgegen zu nehmen. E-2034/2008 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische E-2034/2008 Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5. 5.1 Gemäss Praxis ist im Auslandverfahren die asylsuchende Person in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die gesuchstellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E-6148/2006 vom 27. November 2007 E. 5 S. 7 ff.). 5.2 Vorliegend ist davon auszugehen, dass eine Befragung des Beschwerdeführers durch die Schweizerische Botschaft in Colombo möglich gewesen wäre. In der angefochtenen Verfügung wird darauf hingewiesen, dass die Gefährdungssituation aufgrund der Aktenlage abschliessend beurteilt werden könne. Zur unterbliebenen Befragung durch die Botschaft äussert sich das BFM nicht. Die Mutter des Beschwerdeführers reichte für diesen am 2. Juni 2007 bei Botschaft ein begründetes schriftliches Asylgesuch ein. Die Botschaft wies sie am 5. Juni 2007 darauf hin, dass ihr Sohn selber ein Gesuch einreichen und die Gründe dafür benennen müsse. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung am 14. Juni 2007 nach. 5.3 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers könne aufgrund der Aktenlage, wozu auch die Tatsache zähle, dass er in seinem E-Mail vom 3. August 2007 keine weiteren Nachteile geltend gemacht habe, abschliessend E-2034/2008 beurteilt werden. Es überzeugt nicht, dass dem Beschwerdeführer - ohne dass er mittels individueller und konkreter Fragen zu einzelnen Sachverhaltselementen zur Stellungnahme aufgefordert worden ist angelastet wird, er habe nicht von sich aus weitere Angaben zu einer aktuellen Gefährdung gemacht. Diese Argumentation des BFM führt vielmehr zum Schluss, der Sachverhalt hinsichtlich der Frage einer seit Mitte Mai 2007 vorliegenden Gefährdungslage sei nicht hinreichend erstellt. Vorliegend kann dies allerdings dahin gestellt bleiben. Ob nämlich das BFM, wie es geltend macht, aufgrund der Aktenlage zu Recht eine abschliessende Beurteilung der Gefährdungslage annehmen konnte oder aber nicht, kann erst nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zuverlässig beurteilt werden. Allerdings ist es selbst bei zutreffender abschliessender Einschätzung der Gefährdungssituation gemäss den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 5.1) gehalten, dem Beschwerdeführer gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das rechtliche Gehör zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid zu gewähren, was unterlassen wurde. So rügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch sinngemäss, er habe nach Einreichung seines Asylgesuches keine Gelegenheit erhalten, seine Notlage zu schildern. 5.4 Aufgrund des oben Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht das gemäss Rechtsprechung zwingend zu gewährende rechtliche Gehör vor dem Erlass des absehbaren negativen Entscheids nicht gewährte. Dieser Mangel ist auf Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellende Verletzung der Begründungspflicht hinsichtlich des Verzichts auf eine Befragung des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene geheilt werden könnte. 6. Die Feststellung, dass das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gewährte, führt indessen nicht dazu, dass ihm die Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus dem Umstand, dass er bisher nicht befragt respektive ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde, kann nicht geschlossen werden, dass ihm zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung des rechtli- E-2034/2008 chen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste. Angesichts der Aktenlage bestehen nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, ihm wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG. 7. 7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs wird das BFM zudem zu beurteilen haben, ob sich gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Befragung des Beschwerdeführers als notwendig erweist oder nicht. 7.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Januar 2008 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt gegebenenfalls ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten war, ist nicht davon auszugehen ist, ihm seien durch die Beschwerdeführung Kosten erwachsen. Daher ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-2034/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 3. Januar 2008 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo; wir bitten Sie, dem Beschwerdeführer das beiliegende Urteil durch Aushändigung des Originals [gegen Empfangsbestätigung] oder Zustellung desselben per Post [Einschreiben mit Rückschein] zu eröffnen; bitte übermitteln Sie uns die Empfangsbestätigung bzw. den Rückschein; Beilage: vorinstanzliche Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Mareile Lettau Versand: Seite 9