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Bundesverwaltungsgericht 30.04.2012 E-2032/2012

30 avril 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,190 mots·~11 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. April 2012 / N

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2032/2012

Urteil v o m 3 0 . April 2012 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Anna Poschung. Parteien

A._______, B._______, C._______, Serbien, alle vertreten durch (…), Centre Suisses-Immigrés (C.S.I.), (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. April 2012 / N (…).

E-2032/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 3. Oktober 2011 verliessen und über Kroatien, Slowenien und Italien am 17. Oktober 2011 in die Schweiz gelangten, wo sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ gleichentags um Asyl ersuchten, dass sie anlässlich der Befragungen zur Person vom 25. Oktober 2011 und der einlässlichen Anhörungen zu den Asylgründen vom 16. März 2012 im Wesentlichen Folgendes geltend machten, dass sie serbischer Staatsangehörigkeit seien, der Ethnie der Roma angehörten und zuletzt in E._______ (Novi Belgrad) gelebt hätten, dass der erstrubrizierte Beschwerdeführer (Beschwerdeführer 1) im August oder September 2010 mit Hilfe eines Bekannten von Privatpersonen einen Kredit in der Höhe von (…) Euro aufgenommen habe, um selbständig als (…) arbeiten zu können, dass er im Juli oder August 2011 (…) Euro zurückbezahlt habe, die Gläubiger dies aber bestritten und ihn mehrmals telefonisch bedroht hätten, dass sie ihn eines Tages in seinem (…) aufgesucht und verprügelt hätten, worauf er gegen Ende August 2011 mit seiner Frau und Tochter zu Verwandten nach F._______ gegangen sei, dass er nach drei Wochen nach Hause zurückgekehrt und dort von den Gläubigern erneut verprügelt worden sei, dass diese das geliehene Geld zurückverlangt, und er ihnen (…) Euro und (…) Dinar gegeben habe, und sie zuletzt zusätzlich (…) Euro verlangt hätten, dass sie diesen Betrag nicht mehr hätten aufbringen können, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen hätten, dass die zweit- und drittrubrizierten Beschwerdeführerinnen (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) sich auf die vorgebrachten Probleme ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters bezogen,

E-2032/2012 dass die Beschwerdeführerin 3 zusätzlich anführte, sie sei aufgrund ihrer Ethnie von den Schulkollegen benachteiligt worden, dass sie im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens die Identitätsausweise der Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie drei weitere serbische Identitätsdokumente zu den Akten gaben, dass das BFM mit Verfügung vom 10. April 2012 – eröffnet am 12. April 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Serbien – damals noch in der Union mit Montenegro – sei am 3. April 2003 dem Europarat beigetreten und habe am 3. März 2004 die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert, dass Serbien Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Union sei und der Europarat Anfang September 2008 die Verbesserungen im Demokratisierungsprozess und bei den Menschenrechten anerkannt habe, dass der Bundesrat angesichts der aufgezeigten innenpolitischen Situation mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, weshalb das Bundesamt auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht eintrete, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, im vorliegenden Fall aus den Akten jedoch nicht ersichtlich seien, dass der Beschwerdeführer 1 den Umstand, sich auf ein unsicheres Kreditgeschäft eingelassen zu haben, an sich selber zu verantworten habe, dass – sofern es in diesem Zusammenhang zu strafrechtlich relevanten Übertretungen gekommen sei, feststehe, dass der serbische Staat solches Verhalten nicht billige oder unterstütze und derartige Vorfälle in Serbien Straftatbestände darstellten, die verfolgt würden, dass es zwar in einzelnen Fällen vorkommen könne, dass Behördenvertreter in untergeordneter Position die notwendigen Untersuchungsmass-

E-2032/2012 nahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht einleiteten, jedoch die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, wobei der serbische Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu ahnden, dass sich weiter die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels entspannt habe und das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten am 25. Februar 2002 in Kraft getreten sei, dass es sich dabei um einen gesetzlichen Rahmen handle, der die Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen von ethnischen Minderheiten schütze, dass auch die Roma als nationale Minderheit anerkannt worden seien, dass die Minoritäten gemäss dem Minderheitengesetz das Recht auf Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf den Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache sowie das Recht auf Information in der eigenen Sprache erhielten und zudem die proportionale Vertretung der nationalen Minderheiten in öffentlichen Ämtern vorgesehen sei, dass sich aus den Akten somit keine Hinweise ergeben würden, welche die widerlegbare Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten und es den Beschwerdeführenden folglich nicht gelinge, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, weshalb das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrete, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass sich insbesondere keine Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ergeben würden, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange, dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende, durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ergeben würden,

E-2032/2012 dass schliesslich weder die in Serbien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden, dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 12. April 2012 sowie vom 19. April 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, auf die Asylgesuche einzutreten und Asyl zu gewähren sowie eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht von der Auferlegung von Verfahrenskosten zu befreien seien und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei, dass auf die Begründung, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass sie als Beweismittel einen undatierten Bericht zur Lage von Roma, Ashkali und Ägyptern in Serbien einreichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. April 2012 beim Gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise

E-2032/2012 Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, zumal der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen wurde (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

E-2032/2012 dass dementsprechend auf das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Begehren, es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die fehlende Verfolgung im Herkunftsland somit lediglich vermutet wird und widerlegt werden kann, dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 zum "Safe Country" im obengenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass bei dieser Sachlage die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweites nur einem reduzierten Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick unglaubhaft sind (vgl. dazu BVGE 2011/8 [mit Hinweisen auf die gesamte bisherige Praxis]), dass die Beschwerdeführenden mit den Behelligungen durch ihre Gläubiger zweifelsfrei eine von Menschenhand ausgehende Verfolgung geltend machen, welche praxisgemäss unter den weiten Verfolgungsbegriff zu subsumieren ist, dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden in keiner Weise geäussert hat, dass es die Vorbringen vielmehr materiell gewürdigt und diesen – mit der Begründung, die Beschwerdeführenden könnten sich an die serbischen

E-2032/2012 Behörden wenden, falls im Zusammenhang mit dem Kreditgeschäft strafrechtlich relevante Vorfälle stattgefunden hätten – im Ergebnis die flüchtlingsrechtliche Relevanz abgesprochen hat, dass die von der Vorinstanz geprüfte Frage, ob die Beschwerdeführenden die serbischen Behörden allenfalls um Schutz vor Übergriffen durch Dritte ersuchen und solchen auch erhalten könnten, materiell im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c S. 35 f.), dass das BFM unter Berücksichtigung ihrer Begründung zu Unrecht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Beschwerde deshalb, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 10. April 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG), womit das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird, dass den vertretenen Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]), dass auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann, da sich der zeitliche Vertretungsaufwand für das Rechtsmittelverfahren aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass den Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) von Amtes wegen eine auf insgesamt Fr. 400.− (inkl. Spesen) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2032/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 10. April 2012 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Anna Poschung

Versand:

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