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Bundesverwaltungsgericht 01.05.2023 E-2010/2023

1 mai 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,632 mots·~13 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. April 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2010/2023

Urteil v o m 1 . M a i 2023 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Burundi, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. April 2023 / N (…).

E-2010/2023 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 10. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 2. November 2022 in Kroatien aufgegriffen und ebendort registriert worden waren. B. Am 16. November 2022 mandatierten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. C. C.a Die Personalienaufnahme (PA) erfolgte am 24. November 2022. Die Vorinstanz führte die Gespräche nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 8. Dezember 2022 durch. C.b Anlässlich dieser Gespräche, bei welchem den Beschwerdeführenden auch das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens, zur mutmasslichen Rückkehr dorthin sowie zu ihrer gesundheitlichen Situation gewährt wurde, machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten Burundi am 19. Oktober 2022 verlassen und seien über diverse Länder – unter anderem Kroatien – in die Schweiz gelangt. In Kroatien habe sie die Polizei aufgegriffen und gezwungen, sich in den Matsch zu setzen. Anschliessend seien sie zusammen mit anderen Personen in einem Auto transportiert worden, wo während der Fahrt die Ventilation ausgemacht worden sei und sie deshalb keine Luft bekommen hätten. Als sie angekommen seien, hätten sie irgendwelche Papiere unterschreiben müssen, die sie nicht verstanden hätten. Sie seien während einer Nacht in einer Zelle eingeschlossen worden, wo sie nichts zu Essen und Trinken erhalten hätten. Ihr Kind habe während der ganzen Zeit geweint. Später seien sie gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben und weitere Papiere zu unterschreiben. Sie hätten gesehen, dass auf einem auf Französisch abgefassten Papier gestanden habe, sie müssten Kroatien innert sieben Tagen verlassen. Schliesslich seien sie an einen unbekannten Ort gefahren und dort abgesetzt worden.

E-2010/2023 In medizinischer Hinsicht gaben die Beschwerdeführenden an, sie hätten keine gesundheitlichen Probleme. Ihre Tochter sei aufgrund der Erlebnisse in Kroatien traumatisiert, wobei sich ihr Zustand verbessere. C.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines burundischen Führerausweises ein. D. Am 13. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um die Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin- III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 13. Februar 2023 zu. E. Die Vorinstanz holte beim Gesundheitsdienst des BAZ sämtliche medizinischen Unterlagen betreffend die Beschwerdeführenden und ihre Tochter ein. Aus denen geht namentlich hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer diagnostizierten (…) und (…) in (…) Behandlung war, wobei die entsprechenden Kontrollen unauffällig waren (vgl. Kurzbericht von Dr. med. D._______ vom 4. Januar 2023, Berichte (…) vom 3. Februar 2023 und 28. Februar 2023). F. Mit Verfügung vom 4. April 2023 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner händigte sie die editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. G. Mit Schreiben vom 12. April 2023 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung die Mandatsniederlegung an. H. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 13. April 2023 gegen die Verfügung des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden die Gewährung

E-2010/2023 der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter beantragen sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. I. Am 14. April 2023 setzte die Instruktionsrichterin im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. J. Mit Arztzeugnis vom 11. April 2023 (Eingang Bundesverwaltungsgericht 17. April 2023) weisen die Beschwerdeführenden erneut auf die (…) der Beschwerdeführerin hin.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt von Erwägung 3.2 – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend – im Zeitpunkt der Urteilsfällung – um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-2010/2023 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Eine materiellrechtliche Prüfung des Asylgesuchs wird nicht vorgenommen. Soweit die Beschwerdeführerenden beantragen, sie seien als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, ist darauf nicht einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vg. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1, m.w.H.).

E-2010/2023 4.3 Die Beschwerdeführenden wurden nachweislich am 2. November 2022 in Kroatien registriert, bevor sie am 10. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten. Das Zuständigkeitskriterium des illegalen Grenzübertritts gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO verweist somit auf Kroatien. Die kroatischen Behörden haben ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführenden zudem gegeben und damit ihre grundsätzliche Zuständigkeit anerkannt. Die Beschwerdeführenden bestreiten die Zuständigkeit Kroatiens für die Behandlung ihrer Asylgesuche nicht. 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, dass Asylverfahren und

E-2010/2023 die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin- III-VO aufweisen, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen lassen. Dies gilt sowohl für das Aufnahmeverfahren (take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Selbst unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse mit den kroatischen Behörden ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien während ihres eintägigen Aufenthaltes in Kroatien von den dortigen Behörden nicht gut behandelt und untergebracht worden. Namentlich hätten sie kein Essen und Trinken erhalten. Ferner sei bei einer Rücküberstellung nach Kroatien die medizinische Betreuung der (…) Beschwerdeführerin nicht gewährleistet. 6.2.1 Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sie sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der ersten Einreise nach Kroatien befinden werden (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020

E-2010/2023 E. 9.4 m.w.H.). Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 6.2.2 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke, die durch die Rückführung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. 6.2.3 Die Vorinstanz hält sodann zutreffend fest, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt sowie angemessene medizinische Versorgungen erbringt. Namentlich könne davon ausgegangen werden, dass medizinische (…)kontrolle durchgeführt würden und allenfalls benötigte Medikamente erhältlich seien. Die Beschwerdeführenden haben in Kroatien die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Die Mitgliedstaaten sind diesfalls verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass hierzu auch Kontrolluntersuchungen bei (…) sowie eine medizinische Versorgung im Zusammenhang mit (…) zählen. Im Übrigen wird das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand der (…) Beschwerdeführerin und allenfalls (…) bei der Organisation der Überstellung Rechnung tragen und die kroatischen Behörden gemäss Art. 31 f. Dublin-III-VO über die besonderen Bedürfnisse orientieren.

E-2010/2023 6.3 Soweit in der Beschwerde eingewendet wird, die Betreuung der vulnerablen Beschwerdeführerin sei nicht gesichert, ist festzustellen, dass es für diese Mutmassung keine konkreten und substanziierten Anhaltspunkte gibt. Die Beschwerdeführenden bemängeln in Bezug auf ihre Unterbringung in Kroatien lediglich, dass sie nach ihrer Anhaltung nach dem Grenzübertritt einen Tag lang ohne Verpflegung eingesperrt gewesen seien. Kroatien ist aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, adäquate Unterkunftsmöglichkeiten und Bereuungsangebote für vulnerable Personen bereitzustellen, und es ist davon auszugehen, dass es dieser Pflicht nachkommt. 6.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. 7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren zum Gesuchszeitpunkt – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos darstellten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9. Mit dem vorliegenden Entscheid sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der mit superprovisorischer Massnahme vom 14. April 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2010/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni

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