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Bundesverwaltungsgericht 07.04.2011 E-2009/2011

7 avril 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,915 mots·~10 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. März 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2009/2011 Urteil vom 7. April 2011 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Anna Poschung. Parteien A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. März 2011 / N (…).

E-2009/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. August 2007 mit Verfügung vom 5. Oktober 2007 ablehnte sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 5. November 2007 mit Entscheid vom 4. Dezember 2007 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer seit dem 23. November 2007 als verschwunden galt, dass er am 15. Dezember 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ erneut ein Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Befragung zur Person am 27. Dezember 2010 im EVZ B._______ zu Protokoll gab, am 4. Januar 2008 nach Italien gereist zu sein, wo ihn die italienischen Behörden im Juni 2008 kontrolliert hätten und seine Fingerabdrücke registriert worden seien, dass er sich im Juni 2009 nach Österreich begeben habe, von wo aus er drei Tage später nach Italien zurückgeführt worden sei, dass er sich anschliessend bis zur erneuten Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten habe, dass ihm das Leben dort nicht gefallen habe, und er weder Unterkunft noch Arbeit gehabt und um Almosen gebettelt habe, dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung im EVZ unter Hinweis auf seine Aussagen das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit von Italien und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer hierzu erklärte, in Italien gebe es keine Arbeit und er habe dort keine feste Unterkunft gehabt, wäre jedoch in Italien geblieben, wenn er Arbeit gefunden hätte, dass er es vorziehe, nach Italien zurückzukehren, statt nach Nigeria zurückgeführt zu werden,

E-2009/2011 dass das BFM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers am 7. Januar 2011 ein Ersuchen an Italien um Übernahme des Beschwerdeführers stellte, das in der Folge unbeantwortet blieb, dass das BFM mit Verfügung vom 29. März 2011 (eröffnet tags darauf) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 2008 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete und dabei festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Aussagen im Januar 2008 illegal nach Italien eingereist und habe bis Dezember 2010 dort gelebt, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) beziehungsweise dem Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Italien mittels Stillschweigen einer Übernahme des Beschwerdeführers durch Verfristung zugestimmt habe (Art. 18 Abs. 7 der Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin II-VO]), dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin II-VO) – bis spätestens am 8. September 2011 zu erfolgen habe,

E-2009/2011 dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Einwände des Beschwerdeführers kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien darstellten, da dieser europäische Staat zur Übernahme und zur Behandlung des entsprechenden Asylgesuchs verpflichtet und zudem ein Rechtsstaat mit Sozialstrukturen sei, die der Beschwerdeführer nötigenfalls beanspruchen könne, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Italien schliessen lassen könnten, zumal der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimatstaates nicht zur Prüfung gelange, dem Beschwerdeführer in Italien offensichtlich keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe und eine stillschweigende Rücknahmezustimmung Italiens vorliege, dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2011 (Poststempel: 2. April 2011) gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde erhob, dass er darin im Wesentlichen ausführt, er habe in Italien keinen Asylantrag gestellt, weil ein solcher keine Chance hätte, angenommen zu werden, und er sich deswegen illegal in Italien aufgehalten habe, ohne festen Wohnsitz und ohne Arbeitserlaubnis, dass er aus diesen Gründen nicht verstehe, weshalb er nach Italien zurückreisen solle, zumal er dort keine Zukunft habe, dass er entgegen seinen Aussagen anlässlich der Befragung vom 27. Dezember 2010 keinen Grund mehr sehe, zurück nach Italien zu gehen und es vorziehe, in sein Heimatland Nigeria zurückzukehren, dass er mit seiner Beschwerde erreichen möchte, nicht sofort ausreisen zu müssen, sondern sich an eine Beratungsstelle für Rückkehrwillige wenden zu können,

E-2009/2011 dass die vorinstanzlichen Akten am 6. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz

E-2009/2011 zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren folglich einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid begründet hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf obige zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert Frist nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund von Verfristung definitiv geworden ist, dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestritten wird, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,

E-2009/2011 dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs anlässlich der Befragung zur Person zu Protokoll gab, eine Rückkehr nach Italien einer Rückführung ins Heimatland vorzuziehen (vgl. vorinstanzliche Akten B5/11 S. 8), dass er auf Beschwerdeebene zwar vorbringt, entgegen diesen Äusserungen nun eine Rückführung nach Nigeria zu bevorzugen, hingegen keine ausreichend substanziierten Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend macht, dass insgesamt keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass sich das BFM zu Recht nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes der Schweiz veranlasst gesehen hat (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) und demzufolge in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung),

E-2009/2011 dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend macht, es sei ihm eine längere Frist zur Ausreise anzusetzen, damit er sich an eine Beratungsstelle für Rückreisewillige wenden könne, dass es sich bei der Frage des Ausreisezeitpunktes jedoch um eine reine Vollzugsmodalität handelt, welche vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht zu beurteilen ist, dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ferner um die Ausrichtung von Rückkehrhilfe ersucht, dass die Frage der Rückkehrhilfe nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist und somit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden kann, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, beim BFM ein entsprechendes Gesuch einzureichen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-2009/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand:

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