Abtei lung V E-2004/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 8 . Juli 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. A._______, geboren (...), Serbien, vertreten durch Simon Rosenthaler, Advokat, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist); Verfügung des BFM vom 21. Februar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2004/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2008 die mit Verfügung vom 11. April 2003 angeordnete vorläufige Aufnahme aufhob und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerdeeingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 1. April 2008 dazu aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– bis zum 16. April 2008 einzuzahlen, dass gemäss einer Meldung des Finanzdienstes des Bundesverwaltungsgerichts am 17. April 2008 eine Einzahlung der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 600.– einging, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2008 aufgefordert wurde, einen Nachweis der Rechtzeitigkeit ihrer Kostenvorschusszahlung einzureichen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Vertreters vom 15. Mai 2008 Kopien von zwei abgestempelten Empfangsscheinen zu den Akten reichte, aus denen sich ergibt, dass die Einzahlung am 17. April 2008 erfolgte, dass die Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses ersuchte, dass sie zur Begründung dieses Antrags vorbrachte, die Kinder ihrer Schwiegertochter seien am 16. April 2008 auf die Post geschickt worden, um die Einzahlung vorzunehmen, E-2004/2008 dass die Kinder jedoch versehentlich nicht genügend Geld bei sich gehabt hätten, weshalb die Einzahlungen als ungültig storniert worden seien, dass die Zahlung schliesslich erst am nächsten Tag habe nachgeholt werden können, da die Poststelle zwischenzeitlich geschlossen gehabt habe, dass aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Belegen klar hervorgeht, dass die Einzahlung des Kostenvorschusses am 17. April 2008 und damit verspätet erfolgte, dass die Wiederherstellung der Frist erteilt werden kann, wenn der Beschwerdeführer/Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeführerin das Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses am 15. Mai 2008 gestellt und die versäumte Rechtshandlung mit Zahlung vom 17. April 2008 nachgeholt hat, wodurch die formellen Anforderungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, und demnach auf das Wiederherstellungsgesuch einzutreten ist, dass hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG gemäss Lehre und Rechtsprechung ein Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (vgl. ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S. 124 f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367), dass als objektive Gründe solche wie schwere Krankheit beziehungsweise Unfall oder entschuldbare Gründe gelten, welche die betroffene Person auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert haben (vgl. EMARK 2006 Nr. 12), wobei die Handlungen eines Rechtsvertreters dem Mandanten anzurechnen sind, E-2004/2008 dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum eingeräumt ist, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf (EMARK 2006 Nr. 12 E. 3 S. 135 f.), dass sich aus den Akten nicht mit Sicherheit ergibt, dass der erste Zahlungsversuch wie behauptet bereits am 16. April 2008 stattgefunden hat, weil der Empfangsschein (ausgerechnet) beim Wochentag des Stempels eine Lochung aufweist, dass aber letztlich offen bleiben kann, ob die als "ungültig" taxierte Zahlung als solche tatsächlich am 16. April 2008 erfolgt ist (weshalb keine weiteren Nachforschungen erforderlich sind), weil entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aus mehreren Gründen nicht davon auszugehen ist, die Zahlung des Kostenvorschusses sei unverschuldet nach Ablauf der Frist erfolgt, dass erstens bereits die Delegation einer prozessual so wichtigen Handlung wie der Einzahlung des Kostenvorschusses an zwei Kinder im Alter von elf und zwölf Jahren kaum nachvollziehbar erscheint, denen überdies offenbar "versehentlich nicht genügend Geld" mitgegeben worden ist, und die Beschwerdeführerin sich ein allfälliges "Fehlverhalten" der Kinder anrechnen lassen müsste, dass bei unterstellter Richtigkeit des geltend gemachten ungültigen Zahlungsversuchs vom 16. April 2008 zweitens die Argumentation nicht überzeugt, die Beschwerdeführerin habe in der Folge nicht mehr die Möglichkeit gehabt, den Kostenvorschuss noch am selben Tag rechtsgültig (selber) einzuzahlen, da die Poststelle "zwischenzeitlich geschlossen" gehabt habe (Eingabe vom 15. Mai 2008 S. 1), dass dem im Verfahren E-2005/08 nachgereichten Originalempfangsschein nämlich zu entnehmen ist, dass die nachträglich als "ungültig" qualifizierte Zahlung im Zeitraum "-10", mithin 10.00 Uhr, erfolgt ist, womit die Beschwerdeführerin angesichts der Öffnungszeiten der Poststelle in B._______ (7.30 Uhr bis 12.00 Uhr sowie 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) offensichtlich genügend Zeit gehabt hätte, für die nachträgliche rechtsgültige Zahlung des Kostenvorschusses am selben Tag besorgt zu sein, E-2004/2008 dass es der Beschwerdeführerin im Übrigen unbenommen gewesen wäre, die Einzahlung des Kostenvorschusses bereits zu einem früheren Zeitpunkt der laufenden Zahlungsfrist vorzunehmen, mithin nicht den - mit einem erhöhten Risiko von nicht fristgerecht behebbaren Überweisungspannen verbundenen - letzten Tag der Frist abzuwarten, dass das Fristversäumnis der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der versäumten Frist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG fehlt, dass nach dem Gesagten das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abzuweisen ist, dass im Übrigen angesichts der klaren Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Fristwiederherstellung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht von überspitztem Formalismus die Rede sein kann, dass bei dieser Sachlage der am 17. April 2008 einbezahlte Kostenvorschuss als verspätet zu erachten ist, weshalb auf die Beschwerde vom 26. März 2008 androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 111 Bst. b AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass diese mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-2004/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 17. April 2008 geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das C._______ des Kantons D._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 6