Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-200/2014
Urteil v o m 2 8 . Februar 2014 Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien
A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren Kinder C._______, D._______, E._______, F._______, alle Irak,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 28. November 2013 / N (…).
E-200/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge (…) ihr Heimatland Irak verliessen und nach Ägypten gelangten, dass sie mit undatiertem Schreiben (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Kairo am 27. Januar 2007) sinngemäss um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer darin ausführte, er sei während 20 Jahren als (…) im irakischen Geheimdienst tätig gewesen und habe seine Arbeit im Frühjahr (…) verloren, dass er von militanten Gruppen bedroht worden sei, die Saddam Husseins Anhänger verfolgt hätten und deswegen (…) mit seiner Familie nach Ägypten geflohen sei, wo er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe aber keine Arbeit finden könne, um seine Familie zu ernähren, dass das BFM mit Schreiben vom 13. Februar 2013 den Eingang des Gesuchs bestätigte und die Beschwerdeführenden über die Praxis zu Asylanträgen von in Ägypten lebenden irakischen Staatsangehörigen informierte, dass es insbesondere ausführte, irakischen Staatsangehörigen könne grundsätzlich zugemutet werden in Ägypten zu bleiben, ausser sie hätten eine Gefährdung aus Gründen nach Art. 3 AsylG zu befürchten, dass mit wirtschaftlichen und sozialen Nachteilen begründete Asylgesuche von in Ägypten lebenden irakischen Staatsangehörigen grundsätzlich abgelehnt würden, dass das BFM den Beschwerdeführenden Frist ansetzte, um mitzuteilen, ob sie unter diesen Umständen an ihren Asylgesuchen festhalten wollten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2013 seinen Willen am Fortgang des Asylgesuchs kundtat und zur Begründung anführte, der Hauptgrund, weshalb er Ägypten verlassen wolle, sei ein medizinischer, dass er unter schweren (…) leide und das Gesundheitssystem in Ägypten mangelhaft sei, weshalb er für seine und die Zukunft seiner Familie fürchte,
E-200/2014 dass das BFM die Schweizerische Botschaft in Kairo mit Schreiben vom 16. April 2013 einlud, die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen anzuhören und die Befragungen am 15. Juli 2013 stattfanden, dass die Beschwerdeführenden zahlreiche Beweismittel zu den Akten reichten, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, an der Fakultät für nationale Sicherheit studiert zu haben und danach von (…) für den irakischen Geheimdienst tätig gewesen zu sein, dass seit (…) mehrere seiner ehemaligen Arbeitskollegen ermordet worden seien, sein Nachbar ihm gesagt habe, er sei von bewaffneten Personen gesucht worden und er einen Brief mit einer Kugel und der Aufschrift "Death to the Saddam Regime" erhalten habe, was ihn letztlich (…) zur Flucht über Syrien nach Ägypten veranlasst habe, dass sie Irak legal verlassen hätten, er aber dort auch im heutigen Zeitpunkt noch gefährdet sei, da immer noch Angehörige der Armee oder des Geheimdienstes des früheren irakischen Regimes ermordet würden, dass er in Ägypten beim Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) registriert und im Besitz der "yellow card" sei, seine Anerkennung als UNHCR-Flüchtling ("blue card") aufgrund seiner früheren Tätigkeit jedoch länger daure, dass seine Ehefrau und Kinder demgegenüber bereits die "blue card" besässen, dass sie in Ägypten seit (…) über einen Status als "temporary residence for non-tourist" verfügten und die Bewilligung jährlich erneuerbar sei, dass er Ägypten mit seiner Familie verlassen wolle, um seinen Kindern eine stabile Zukunft gewährleisten zu können, zumal er gesundheitlich angeschlagen sei, in Ägypten keine Arbeitsstelle finde und die Sicherheitslage labil sei, dass sie in Ägypten nach wie vor von Ersparnissen lebten sowie vom Vater der Beschwerdeführerin und der Schwester des Beschwerdeführers unterstützt würden,
E-200/2014 dass die Beschwerdeführerin angab, aufgrund der Probleme ihres Ehemannes als ehemaliger Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes Iraks mit ihm nach Ägypten geflohen zu sein, wo sie und ihre Kinder seitens des UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, sie sich aber sogar in Ägypten vor Racheakten fürchte, dass sie (…) für die Beerdigung ihrer Mutter in den Irak zurückgekehrt sei, dass die Schweizerische Vertretung in Kairo die Anhörungsprotokolle vom 15. Juli 2013 mit ihrem Bericht am 16. Juli 2013 zum Entscheid an das BFM überwies, dass das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz mit Verfügung vom 28. November 2013 nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden könnten zwar im Irak ernsthafte Schwierigkeiten gehabt haben, sie hätten jedoch in Ägypten den Schutz eines Drittstaates erhalten und es sei davon auszugehen, dass ihnen dieser auch weiterhin gewährt würde, dass in Ägypten zwar in Verbindung mit der politischen Übergangsphase noch gewisse Spannungen festzustellen seien, Sicherheitsprobleme heute aber nur noch sporadisch aufträten, dass schliesslich auch nicht davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden gerieten bei einem Verbleib in Ägypten in eine ernstzunehmende finanzielle Notlage, zumal sie seit mehreren Jahren in der Lage seien für ihren Lebensaufenthalt aufzukommen sowie von verschiedenster Seite unterstützt würden, dass unabhängig davon die gesamte Bevölkerung in Ägypten von den geltend gemachten Sicherheitsproblemen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten betroffen sei, die nicht in Zusammenhang mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden stünden, dass schliesslich Ägypten in sprachlicher und kultureller Hinsicht dem Herkunftsland der Beschwerdeführenden viel näher stehe als die Schweiz und die Beschwerdeführenden seit (…) dort lebten, ohne gemäss Akten-
E-200/2014 lage mit den ägyptischen Behörden oder Dritten besondere Probleme gehabt zu haben, dass es den Beschwerdeführenden insgesamt zuzumuten sei, weiterhin in Ägypten zu verbleiben und sie daher den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötigten, dass die Beschwerdeführenden mit undatierter Eingabe (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Kairo am 8. Januar 2014) gegen die Verfügung des BFM vom 28. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl beantragten, dass sie darin im Wesentlichen geltend machen, die Vorinstanz schätze die Sicherheitslage falsch ein und auch aufgrund der Lebensumstände sei der Familie ein weiterer Verbleib in Ägypten nicht zuzumuten, er sei vielmehr unwürdig, dass die Beschwerdeführenden ihrer Eingabe mehrere Dokumente in Kopie beilegten, und erwägt: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31– 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 weggefallen ist (vgl. AS 2012 5359), dass das vorliegende Urteil gestützt auf die Übergangsbestimmung zu dieser Änderung ergeht, wonach für Asylgesuche, die – wie vorliegend –
E-200/2014 im Ausland vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der vorherigen Fassung des Asylgesetzes gelten, dass demnach, wird nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, sich dies stets auf die vorherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen bezieht, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht, vorliegend anhand der bekannten Umstände aber ohne Weiteres von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgegangen werden kann, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass ein Asylgesuch gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit nicht zugemutet werden kann, am Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
E-200/2014 dass Schutzbedürftigkeit, und damit ein Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nach Art. 20 Abs. 3 AsylG dann besteht, wenn Asylsuchende glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe, dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Gefährdung im umschriebenen Sinn glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Qualität der Beziehungen zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu allfälligen anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 m.w.H.), dass für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann ausschlaggebend sind, dass die Einreise selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern ist, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 und E. 5.1, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1), dass sich der ägyptische Staat als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verpflichtet hat, Flüchtlingen Schutz und Aufenthalt zu gewähren, dass sich die Beschwerdeführenden seit (…) in Ägypten aufhalten und sich beim UNHCR als Flüchtlinge haben registrieren lassen sowie laut eigenen Angaben seit jenem Zeitpunkt über legale, jährlich verlängerbare Aufenthaltsbewilligungen verfügen,
E-200/2014 dass nach gesicherten Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Ägypten seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und den Beschwerdeführenden die Rückführung in den Irak drohen würde, dass nämlich sowohl die vom UNHCR ausgestellte "blue card", als auch die "yellow card" grundsätzlich vor Rückschiebungen in den Heimatsstaat schützt (vgl. Féraud Michel, Bericht über die Asylgesuche irakischer Staatsangehöriger auf den Schweizerischen Vertretungen in Damaskus und Kairo zwischen 2006 und 2008, 22. Dezember 2011, S. 5) und nicht ersichtlich ist, weshalb die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden nach gut acht Jahren nun plötzlich nicht mehr verlängert werden sollten, dass solches auch gar nicht geltend gemacht wird, sich in der Beschwerdeeingabe keine aktuellen Hinweise auf eine derzeitige medizinische Notsituation befinden und im Übrigen für Flüchtlinge und Asylsuchende der Zugang zum öffentlichen Gesundheitswesen in Ägypten im Bereich der Grundversorgung und der Notfallmedizin garantiert ist (vgl. UNHCR, Information for Asylum-seekers and Refugees in Egypt, April 2013, S. 66), dass die Beschwerdeführenden zwar zu Recht rügen, das erstinstanzliche Verfahren habe überdurchschnittlich lange gedauert, dass demgegenüber die in der Beschwerdeschrift vorab geltend gemachten Gründe, weshalb den Beschwerdeführenden ein weiterer Verbleib in Ägypten nicht zumutbar sei, offensichtlich nicht zu ihren Gunsten ins Gewicht fallen, zumal sie, zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht, im Vergleich zu einer breiten Bevölkerungsschicht in Ägypten nicht schlechter, sondern eher besser gestellt sein dürften, dass die Beschwerdeführenden auch keinerlei Beziehungsnähe zur Schweiz darzutun vermögen, dass ergänzend auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass Ägypten zusammenfassend als Staat zu betrachten ist, wo die Beschwerdeführenden effektiv Schutz gefunden haben und auch weiterhin ausreichenden Schutz geniessen werden, und wo ihnen ein weiterer Verbleib auch zuzumuten ist,
E-200/2014 dass sie demzufolge nicht aufzuzeigen vermochten, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren müsste, dass bei diesem Resultat offen bleiben kann, ob die Einreisebewilligung nicht schon deshalb zu verweigern wäre, weil der Beschwerdeführer mit seiner langjährigen Funktion als (…) im Geheimdienst des irakischen Regimes unter Saddam Hussein allenfalls einen Asylausschlussgrund erfüllt, dass die Vorinstanz somit zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Einreise in die Schweiz verweigert hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), vorliegend jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-200/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und an die Schweizer Botschaft in Kairo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
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