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Bundesverwaltungsgericht 30.09.2008 E-1987/2007

30 septembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,167 mots·~21 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 23. Februar 2006 in Sachen Asyl und ...

Texte intégral

Abtei lung V E-1987/2007 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . September 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Iran, alias B._______, Irak, alias C._______, Irak, vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Zweitgesuch); Verfügung des BFM vom 23. Februar 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1987/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak am 9. Mai 2001 und reiste am 2. Juli 2001 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Mit Verfügung vom 12. Juli 2002 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 7. August 2002 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein, welche diese mit Urteil vom 11. Dezember 2002 abwies. B. Mit Eingabe vom 25. Februar 2003 reichte der Beschwerdeführer bei der ARK ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 11. Dezember 2002 ein. Mangels Leistung des einverlangten Kostenvorschusses trat die ARK mit Urteil vom 11. April 2003 auf das Gesuch nicht ein. C. Am 28. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer bei der ARK eine als „Wiedererwägung“ bezeichnete Eingabe ein und beantragte durch seinen Rechtsvertreter, das Urteil der ARK sei aufzuheben. Es sei ihm politisches Asyl zu erteilen. Eventualiter sei festzustellen, dass er nicht in den Heimatstaat zurückkehren könne und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, entgegen den bisherigen Angaben stamme der Beschwerdeführer nicht aus dem Irak, sondern aus dem Iran. Bereits vor seiner Ausreise sei er im Heimatland politisch aktiv gewesen. Hier in der Schweiz habe er am 12. Juni 2006 an einer politischen Aktion am UNO-Hauptsitz in Genf anlässlich der 95. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz teilgenommen. Zusammen mit anderen Aktivisten habe er die Session blockiert, indem er sich mit Transparenten vor die Redner gestellt habe. Ferner habe er bei der Publikation einiger regimekritischer Internetartikel mitgewirkt und ein Fernsehinterview gegeben. Er habe somit ein Profil erreicht, das ihn klar von der Masse anderer exilpolitisch tätiger Iranern abgrenze. Hinzu komme, dass sich im Iran eine massive Verschärfung des Regimes abzeichne, welche mit einem geringeren Toleranzwert gegenüber Andersdenkenden verbunden sei. Bei einer Rückkehr habe er mit einer massiven Befragung, verbunden mit Folter zu rechnen. E-1987/2007 D. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer verschiedene Fotos, ein Schreiben der „International Federation of Iranian Refugees“ (IFIR) vom 28. Mai 2006, zwei CD-Rom sowie vier Internetartikel zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 2. August 2006 teilte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, in der Eingabe würden keine Revisionsgründe geltend gemacht. Aufgrund der Ausführungen sei diese indes als neues, zweites Asylgesuch zu behandeln, für dessen Behandlung das BFM zuständig sei. In der Folge überwies der Instruktionsrichter der ARK die Eingabe an das Bundesamt. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2006 setzte das BFM dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Bestätigung des Schweizer Fernsehens betreffend das geltend gemachte Interview. Innert der erstreckten Frist gab der Beschwerdeführer eine CD-Rom zu den Akten und hielt fest, dass nicht er, sondern ein Kollege das Interview gegeben habe. Er selber sei während der Aktion als Aktivist im Hintergrund zu erkennen. Weiter gab er Fotos von Standaktionen in Zürich sowie die dazugehörigen Bewilligungen, welche auf seinen Namen ausgestellt wurden, zu den Akten. G. Am 15. Februar 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, entgegen seinen Angaben im ersten Asylverfahren stamme er nicht aus dem Nordirak, sondern aus dem Iran. Aus Angst vor einer Rückschiebung in den Iran habe er im ersten Asylverfahren eine falsche Identität angegeben. Weiter führte er aus, sein Vater sei ein aktives Mitglied der Volksmudjahedins gewesen. 1985 sei sein Vater für fünf und 1994 für drei Jahre inhaftiert gewesen. Während der zweiten Inhaftierung seines Vater sei die Familie von den Basidji-Beamten behelligt worden. Bereits als 14-Jähriger habe er am Abend nach der Schule als Putzjunge arbeiten müssen. Er habe deshalb das Regime gehasst. Im Sommer 1999 habe er zusammen mit einem Freund nachts Flugblätter verteilt und regimefeindliche Parolen an die Wände gesprayt. Eines Nachts seien sie in flagranti von den Sicherheitskräften entdeckt worden. Sie hätten auf dem Motorrad fliehen können, seien indes von den Sicherheitskräften im Auto verfolgt worden. Auf der Fahrt seien sie E-1987/2007 in eine Wand gefahren. Sein Freund sei verletzt liegen geblieben, während er habe fliehen können. Er habe Angst gehabt, dass ihn sein Freund verraten würde, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Bis zu seiner Einreise in die Schweiz habe er in verschiedenen Ländern (Türkei, Griechenland, Albanien, Italien) gearbeitet, um sich das Geld für die Reise in die Schweiz zu verdienen. Entgegen der Behauptung des BFM würden die Fingerabdrücke auf seiner iranischen Identitätskarte mit den hier in der Schweiz abgegebenen übereinstimmen. Hier in der Schweiz sei er aktives Mitglied der kommunistischen Arbeiterpartei und der IFIR. Er habe an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen. Anlässlich eines Interviews des D._______ mit einem seiner Freunde habe er Flugblätter verteilt. Er habe ein T-Shirt mit dem Emblem der IFIR getragen und sei gefilmt worden. Er werde seine politischen Aktivitäten bis zum Sturz des Regimes weiterführen. H. Mit Verfügung vom 23. Februar 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. I. Mit Eingabe vom 16. März 2007 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei festzustellen, dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne und es sei ihm dementsprechend die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2007 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--. Diesen leistete der Beschwerdeführer am 10. April 2007 fristgerecht. E-1987/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. E-1987/2007 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Dazu führte es aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei bereits vor der Ausreise aus dem Iran politisch aktiv gewesen indem er regimekritische Parolen an die Wände geschrieben habe. Aus seinen Angaben lasse sich indes nicht entnehmen, dass er deshalb den iranischen Behörden als regimekritische Person bekannt geworden wäre. Sodann würden die exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz nicht genügen, um daraus eine begründete Frucht vor Verfolgung abzuleiten. Gemäss konstanter Praxis seien Asylgesuchsteller ohne politisches Profil, die in der Schweiz an Kundgebungen verschiedener Art teilnehmen und sich dabei für die Internetseiten der Exilorganisationen fotografieren liessen oder unter ihrem Namen und mit ihrem Foto versehene gegen das iranische Regime gerichtete Artikel auf entsprechenden Internetseiten oder in Exilzeitschriften erscheinen liessen, bei einer Rückkehr in den Iran nicht gefährdet. Der iranische Staat übe vor allem im Iran selbst eine strenge Zensur aus und sperre ausländische Internetseiten mit politischem Inhalt oder erschwere den Zugang zu diesen. Regimekritische Zeitungen und Internetartikel würden nur dann als Gefahr erachtet, wenn sie im E-1987/2007 Iran selbst verbreitet würden. Sodann sei auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines Interviews des D._______ mit einem seiner Kollegen fotografiert worden sein soll, nicht geeignet, ein ernsthaftes Interesse der iranischen Behörden an seiner Person zu bewirken. 6. In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bereits in seinem Heimatland politisch aktiv gewesen. In der Schweiz habe er im Rahmen einer Kundgebung am UNO-Hauptsitz anlässlich der 95. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz vom 12. Juni 2006 zusammen mit anderen Aktivisten mit einem regimekritischen Vortrag die Session blockiert. Ferner habe er verschiedene Standkundgebungen organisiert und auch an solchen teilgenommen. Sowohl von der Störaktion als auch von den Standkundgebungen würden Fotografien bestehen, auf welchen der Beschwerdeführer gut zu erkennen sei. Hinzu komme, dass er verschiedene regimekritische Artikel im Internet veröffentlicht und an einem Interview im Fernsehen teilgenommen habe. Mit diesen Aktivitäten habe der Beschwerdeführer ein Profil erreicht, das ihn klar von der Masse der exilpolitisch tätigen Iranern abgrenze. 7. 7.1 7.1.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, 2000 Nr. 16 E. 5a, 1995 Nr. 7 E. 7b und 8). 7.1.2 Nach konstanter - wenn auch bisher nicht publizierter - und weiterhin zutreffender Praxis der ARK stellt bei iranischen Asylgesuchstel- E-1987/2007 lern das blosse Einreichen eines Asylgesuchs keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar. Indes riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen und dabei exponieren, nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. 7.1.3 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wird im Iran die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Namentlich wurden in der Vergangenheit bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten (vgl. die Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"], S. 3, mit weiteren Hinweisen). Zudem ist allgemein bekannt und grundsätzlich unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz von moderner Software dürfte es den iranischen Behörden ohne weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bereits im Heimatland politisch aktiv gewesen zu sein. Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung lediglich in der Lage war, eine einzige politisch motivierte Aktion im Sommer 1999 kurz zu beschreiben. Namentlich sind die diesbezüglichen Ausführungen wenig substantiiert sowie detailliert ausgefallen und vermitteln nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer würde über selbst Erlebtes berichten. Zudem ist wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall, bei welchem sein Freund verletzt liegen geblieben ist, den sie mit dem Auto verfolgenden Sicherheitskräften ohne Weiteres zu Fuss entkommen konnte. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel am - im übrigen erst im Rahmen des zweiten Asylverfahrens - geltend gemachten poli- E-1987/2007 tischen Engagement des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund kann deshalb ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Verlassen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person beim iranischen Geheimdienst registriert war und überwacht wurde. Was sodann die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz anbelangen, so ist dieses Engagement erstmals durch den Auftritt vom 12. Juni 2006 anlässlich der 95. Session der Internationalen Arbeitskonferenz dokumentiert. Demnach hat der Beschwerdeführer sein aktives exilpolitisches Engagement erst rund fünf Jahre nach der Einreise in die Schweiz aufgenommen hat. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass eine allfällige Überwachung des Beschwerdeführers nach der Einreise in die Schweiz seitens der iranischen Behörden während längerer Zeit fruchtlos und uninteressant gewesen und deshalb wohl eingestellt worden wäre. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, nachdem er im Heimatland nicht politisch aktiv war und seine politische Tätigkeit in der Schweiz erst nach fünf Jahr aufgenommen hat, sich entgegenhalten lassen muss, sein exilpolitisches Engagement begonnen zu haben, um daraus im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz Vorteile zu erlangen. 7.2.2 Der Beschwerdeführer ist seit rund zwei Jahren in der Schweiz politisch aktiv. Gemäss seinen Angaben hat er in diesem Zeitraum an einer Protestkundgebung am UNO-Hauptsitz in Genf vom 12. Juni 2006, einigen Standaktionen teilgenommen und an einem Fernsehinterview mitgewirkt. Was die Kundgebung in Genf anbelangt, ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass diese offensichtlich während einer Verhandlungspause im Plenumsaal der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) stattgefunden hat und, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, keinen Vortrag beinhaltet hat, der die offizielle Konferenz blockiert hätte. Sodann ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass diese Aktion in den Medien ihren Niederschlag gefunden oder strafrechtliche Folgen gehabt hätte. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Interview im Fernsehen D._______ nicht selber gegeben hat, sondern lediglich während dieser Zeit vor Ort war. Diesbezüglich wird in der Rechtsmitteleingabe indes nicht konkret und substantiiert dargetan, inwiefern aus der blossen Anwesenheit des Beschwerdeführers beim Interview auf eine Gefährdung zu schliessen sei. Was die geltend gemachte Teilnahme an Standaktionen anbelangt, so hat der Beschwerdeführer diese weder hinsichtlich der Anzahl noch des Datums näher substantiiert. Er hat einzig einige Fotos, auf welchen er zu erkennen ist sowie zwei auf ihn ausgestellte E-1987/2007 Bewilligungen für Standaktionen im Sommer 2006 eingereicht. Im Zusammenhang mit den Fotografien ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an keiner Stelle namentlich erwähnt wird. Auch ist den Bildern nicht zu entnehmen, dass er sich bei diesen Kundgebungen besonders und über das Mass der anderen Kundgebungsteilnehmern exponiert oder eine Führungsposition inne gehabt hätte. Einzig der Zweck der jeweiligen Kundgebungen, nämlich der Protest gegen das Regime im Iran, ist aus den Fotos aufgrund der erkennbaren Slogans ersichtlich. Was die Bewilligungsgesuche für die beiden Standaktionen anbelangt, so bestehen keine Hinweise darauf, dass der Name des Beschwerdeführers an die Öffentlichkeit gelangt sein könnte. Schliesslich hat der Beschwerdeführer bis heute - im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht - keine weiteren Dokumente im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement in der Schweiz zu den Akten gereicht. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders politisch aktive Person handelt. Deshalb und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Exiliranern in ganz Westeuropa und den USA ist es als unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geringen geltend gemachten Tätigkeiten und des sich daraus ergebenden mangelnden politischen Profils von den iranischen Behörden als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen worden ist und befürchten muss, deswegen verfolgt zu werden. 7.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz seit rund zwei Jahren exilpolitisch an gewissen Kundgebungen teilnimmt. Sein geringes Engagement lässt ihn aber klarerweise nicht als politisch exponierte Person erscheinen. Namentlich sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach er in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) ist. Zudem hebt er sich mit seinem Engagement in keiner Weise von der Masse der übrigen in ganz Westeuropa exilpolitisch aktiven Iraner ab. Es erscheint daher insgesamt als unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass er bei einer Rückkehr in den Iran deswegen verfolgt würde. 7.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmittelschrift einzugehen, weil die- E-1987/2007 se am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe E-1987/2007 (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). E-1987/2007 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, die Staatsordnung muss aber als totalitär bezeichnet werden und die Bevölkerung ist sicherheitspolizeilicher Überwachung ausgesetzt. Die allgemeine Situation ist somit in verschiedener Hinsicht problematisch. Trotz dieser Tatsache wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylgesuchsteller nach der diesbezüglich konstanten Praxis der früheren ARK, der sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, grundsätzlich - das heisst vorbehältlich "zusätzlicher" individueller Unzumutbarkeitsindizien - als zumutbar erachtet. Vorliegend sind den Akten keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes hat der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahre 1999, mithin 19 Jahre, in seinem Heimatstaat gelebt und damit die prägenden Kinder- und Jugendjahre dort verbracht. Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern und seine Schwester nach wie vor am ehemaligen Wohnort des Beschwerdeführers. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f.). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. 9.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 9.6 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). E-1987/2007 10. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 10. April 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-1987/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 10. April 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: 11 Fotografien, 3 CD-ROM) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - die E._______ Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Seite 15

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