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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2009 E-1978/2009

28 mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,260 mots·~11 min·4

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung V E-1978/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . M a i 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Kongo (Kinshasa), vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1978/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 10. November 2008 verliess und von Burundi aus auf dem Luftweg am 16. November 2008 in die Schweiz gelangte, wo sie tagsdarauf um Asyl nachsuchte, dass sie am 27. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel und am 13. Januar 2009 durch das BFM zu den Asylgründen angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe sich gemeldet, als Laborantin an einer medizinischen Hilfsmission in der Region Goma teilzunehmen, dass das Hilfsteam am 8. November 2008 von Kinshasa nach Bukavu geflogen und dort in einem Hotel untergebracht worden sei, dass der Delegationschef des Hilfsteams tagsdarauf bei der Immigrationsbehörde am Flughafen die Gepäckstücke habe abholen wollen, dieser jedoch verhaftet worden sei, da darin Waffen entdeckt worden seien, dass die übrigen Delegationsmitglieder im Hotel über diesen Vorfall telefonisch informiert und aufgefordert worden seien, zu fliehen, dass die Beschwerdeführerin auf der Strasse einen Autofahrer angehalten habe und von diesem mitgenommen worden sei, dass sich der Fahrer bereit erklärt habe, ihr zu helfen, ihr jedoch als Gegenleistung sexuelle Eingeständnisse abgerungen habe, ansonsten sie hätte befürchten müssen, von ihm an die Behörden ausgeliefert zu werden, dass andere Mitglieder ihres Teams bereits festgenommen und umgebracht worden seien, dass die Beschwerdeführerin tagsdarauf nach Burundi gebracht und ihre Weiterreise organisiert worden sei, E-1978/2009 dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Februar 2009 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien realitätsfremd und widersprüchlich ausgefallen, so dass sie nicht habe glaubhaft machen können, aus den von ihr geltend gemachten Gründen aus ihrem Heimatland ausgereist zu sein und dort behördliche Verfolgung befürchten zu müssen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden, dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die ausführlichen Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass das BFM weiter feststellte, aus der Ablehnung des Asylgesuches folge in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 26. März 2009 (Poststempel) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt, dass eventuell die Unzulässigkeit und eventuell die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen sei, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, E-1978/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 2. April 2009 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21. April 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 7. Mai 2009 geleistet wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Mai 2009 die Kopie eines als Bestätigung von médecins sans frontières (MSF) bezeichneten Dokumentes vom 28. April 2009 zu den Akten reichte, woraus ersichtlich sei, dass sie für die Organisation gearbeitet habe, dass sie zudem ausführte, MSF müssten mit Stellungnahmen zu politischen Ereignissen im entsprechenden Land sehr vorsichtig sein, sie versuche jedoch trotzdem, von MSF noch detailliertere Informationen zu ihrem Einsatz in Goma und den Vorfällen, die sich in diesem Zusammenhang dort ereignet hätten, zu bekommen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Mai 2009 (Poststempel) ein von ihr als Teilnehmerliste der MSF-Mission bezeichnetes Dokument, überschrieben als "ORDRE DE MISSION" und datiert vom 7. Mai 2009, zu den Akten reichte, dass sie im Weiteren das bereits in Kopie eingereichte und als "ATTESTATION DE SERVICE RENDU" überschriebene Dokument mit Originalunterschrift zu den Akten gab, dass sie zudem ausführte, es sei der Organisation nicht möglich, etwas zu den politischen Problemen, welche die Delegationsmitglieder erlebt hätten, auszusagen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent- E-1978/2009 scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, E-1978/2009 dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen vorbringt, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz seien die Vorbringen zu ihrem Asylgesuch nicht realitätsfremd und durchaus nachvollziehbar, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die überzeugenden Erwägungen und Folgerungen des BFM jedoch nicht zu entkräften vermögen und sich als blosse Gegenbehauptungen ohne stichhaltiges Gewicht darstellen, dass die Erwägungen des BFM bezüglich der fehlenden Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu bestätigen sind, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, da Vorbringen dann nicht hinreichend begründet erscheinen würden, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt und somit den Eindruck vermitteln würden, dass das Geschilderte nicht selbst erlebt worden sei, dass die Erkenntnis des BFM, die Beschwerdeführerin habe zu zentralen Aspekten des Sachverhaltsvortrages zudem realitätsfremde und widersprüchliche Aussagen zu den geltend gemachten Reisemodalitäten und zum angeblichen Ausreisemotiv gemacht, zu bestätigen ist, dass das BFM zu Recht zum Schluss gelangte, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe für die Ausreise aus ihrem Heimatland und die Befürchtung, von den dortigen Behörden verfolgt zu werden, seien nicht glaubhaft, dass bezüglich der Erwägungen im Einzelnen auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, dass über die Erwägungen hinaus festzustellen gilt, dass die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen im Verlaufe des Verfahrens in einer Weise gesteigert hat, die unglaubhaft erscheint, dass sie erst gegen Ende der Anhörung vom 13. Januar 2009 geltend machte, von den fünf Leuten, die mit ihr zusammen an der Dienstreise E-1978/2009 teilgenommen hätten, seien Leute festgenommen und umgebracht worden, dass hätte erwartet werden müssen, dass die Beschwerdeführerin dieses zentrale und mithin einschneidendste Element bereits früher geltend gemacht hätte, wenn es sich tatsächlich zugetragen hätte, dass im Weiteren aufgrund der persönlichen Nähe und Betroffenheit nicht nachvollziehbar erscheint, dass sie nicht weiss, wer von diesen fünf Leuten, die mit ihr die Dienstreise angetreten hätten, umgebracht worden sein soll (A14/13 S. 10), dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Sachverhalt in der vor ihr vorgebrachten Form aufgrund der Aktenlage als Konstrukt erscheinen muss, dass daran die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente, selbst wenn sie als authentisch betrachtet werden könnten, nichts zu ändern vermögen, dass die Dokumente lediglich bestätigen würden, dass die Beschwerdeführerin für die MSF an einer Hilfsmission teilgenommen hätte und lediglich daraus keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung abgeleitet werden könnte, dass sich im Weiteren das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich MSF zu den geltend gemachten Ereignissen (Unterschiebung von Waffentransfer) nicht äussern könne, nicht halten lässt, dass sich MSF erfahrungsgemäss gegen solche Unterstellungen dezidiert in der Öffentlichkeit zur Wehr setzen würde, dass zudem, sollten Mitarbeiter der MSF, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, gar behördlicherseits gewaltsam zu Tode kommen, ein scharfes Echo in der Medienwelt finden würde, dass aufgrund der Aktenlage keine auch nur annähernd hinreichende Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund in ihrem Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein könnte, E-1978/2009 dass die Beschwerdeführerin somit die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, E-1978/2009 dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihr im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f. sowie 1996 Nr. 18 S. 182 ff. mit weiteren Hinweisen) und dies die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermag, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM im Resultat zu Recht zum Schluss kommt, im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland würde weder aufgrund der allgemeinen dortigen Lage noch aufgrund individueller Gründe eine konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen drohen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland auf ein breites familiäres Beziehungsnetz abstützen kann und eine überdurchschnittlich gute Ausbildung genossen hat, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass offensichtlich keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich wäre, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermochte, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-1978/2009 dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), durch den geleisteten Kostenvorschuss im gleichen Betrag gedeckt und mit diesen zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-1978/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 11

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