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Bundesverwaltungsgericht 10.05.2012 E-1976/2012

10 mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,479 mots·~12 min·1

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 13. März 2012 / N

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1976/2012, E-1974/2012, E-1973/2012

Urteil v o m 1 0 . M a i 2012 Besetzung

Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien

1. A._______, und dessen Ehefrau B._______, 2. C._______, 3. D._______, Kolumbien, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügungen des BFM vom 13. März 2012 N (…), N (…) und N (…).

E-1976/2012, E-1974/2012, E-1973/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden mit an die Schweizerische Botschaft in Kolumbien gerichteten Eingaben vom 3. August 2011 unter Beilage verschiedener Beweismittel sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl ersuchten und die Botschaft die Eingaben am 24. August 2011 an das BFM übermittelte, dass den Beschwerdeführenden mit Schreiben des BFM vom 13. Oktober 2011 Zusatzfragen zu ihren Asylgesuchen gestellt wurden, die sie mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 beantworteten, dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 7. November 2011 das rechtliche Gehör bezüglich eines Verzichts auf eine Anhörung in der Schweizerischen Botschaft und bezüglich der Absicht des BFM, die Asylgesuche abzulehnen, einräumte, wozu sie mit Schreiben vom 16. November 2011 Stellung nahmen und weitere Dokument als Beweismittel zu den Akten reichten, dass zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Stiefvater (SV.) des Schwiegersohnes und Schwagers (S.) der Beschwerdeführenden sei im Jahre 2000 Zeuge von der Planung der Ermordung einer Politikerfamilie geworden, die von einem damaligen Parlamentarier (P.) an die Guerillagruppierung FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) in Auftrag gegeben worden sei, dass am 29. Dezember 2000 der Mordauftrag an einem Ehepaar und fünf weiteren Personen durchgeführt worden sei, dass im Anschluss einer Anzeige eines ehemaligen FARC-Mitgliedes im Jahre 2002 SV. von den Behörden kontaktiert worden sei, um zum Fall Aussagen zu machen, dass, nachdem SV. im Jahre 2007 verstorben sei, S. und seine Familie im Ermordungsfall mit der Justiz zusammen gearbeitet habe, dass Familienangehörige von P. an S. Geldangebote gemacht hätten, wenn er auf Aussagen in der Sache verzichte, was er jedoch abgelehnt habe, worauf er Morddrohungen erhalten habe und nach ihm gesucht worden sei,

E-1976/2012, E-1974/2012, E-1973/2012 dass der Beschwerdeführer 1 während der Bürgermeisterwahlen im Jahre 2007 für S. als Leibwächter gearbeitet habe, wobei beide auch in diesem Rahmen von der FARC bedroht worden seien, dass P. aufgrund der Anzeigen festgenommen und gegen ihn eine Strafuntersuchung eröffnet, er jedoch wieder aus der Haft entlassen worden sei, dass die Beschwerdeführenden in der Folge verfolgt und bedroht worden seien, dass nach einer Bedrohung des Beschwerdeführers 2 im April 2009 die gesamte Familie in ein Zeugenschutzprogramm der Staatsanwaltschaft aufgenommen worden sei, dass die Beschwerdeführenden jedoch den Behörden nicht hätten vertrauen können, da die Ehefrau von P. innerhalb der Staatsanwaltschaft eine hohe Stellung innegehabt habe, dass 38 Zeugen, die in der Mordsache Aussagen gemacht hätten, ermordet worden seien, dass die Beschwerdeführenden am 12. März 2010 aus dem Schutzprogramm ausgetreten seien, dass sich S. mit seiner Familie im September 2010 in die Schweiz begeben habe, dass die Beschwerdeführenden auch nach der Ausreise von S. weiterhin, so insbesondere zwischen Juni und August 2011, auf verschiedene Weise ernsthaft bedroht worden seien, dass sie die Vorfälle bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht und wiederum um Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm ersucht hätten, dass sie aus Sicherheitsgründen mehrmals innerhalb Kolumbiens ihren Wohnsitz hätten wechseln müssen, dass bezüglich der Begründung der Asylgesuche und der geltend gemachten Sachverhalte im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist,

E-1976/2012, E-1974/2012, E-1973/2012 dass das BFM mit Verfügungen vom 13. März 2012 den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und ihre Asylgesuche ablehnte, dass es zur Begründung im Wesentlichen feststellte, S., dessen Mutter und dessen Schwester hätten in der Schweiz Asyl erhalten und die Beschwerdeführenden hätten Beweismittel eingereicht, welche belegen würden, dass sie in das Schutzprogramm der Staatsanwaltschaft aufgenommen worden seien, weshalb von einer gewissen Gefährdung ausgegangen werden müsse, dass jedoch nicht von einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführenden ausgegangen werden könne, sie keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt seien und dementsprechend nicht des Schutzes der Schweizer Behörden bedürften, dass zudem die Asylgesuche auch gestützt auf Art. 52 (Abs. 2) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgelehnt werden könnten, da es ihnen zuzumuten sei, in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten und über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen verfügten, dass bezüglich der Erwägungen des BFM im Einzelnen auf die angefochtenen Verfügungen, und soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingaben vom 12. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die Verfahren N (…), N (…) und N (…) seien auf Beschwerdeebene zu vereinigen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, ihnen sei die Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen und in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere eine amtliche Anwältin beizuordnen und von einem Kostenvorschuss abzusehen sei,

E-1976/2012, E-1974/2012, E-1973/2012 dass für den Inhalt der Beschwerden auf die Akten zu verweisen und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges sowie aus prozessökonomischen Gründen die Beschwerdeverfahren E-1976/2012, E-1974/2012 und E-1973/2012 zu einem Verfahren zu vereinigen sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

E-1976/2012, E-1974/2012, E-1973/2012 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, wobei frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 AsylG), dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder wenn ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. Art. 7 und 52 [Abs. 2] AsylG), dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, dass das BFM Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass bei diesem Entscheid über die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind und es demnach zu

E-1976/2012, E-1974/2012, E-1973/2012 prüfen gilt, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131 ff.; die dort beschriebene Praxis hat angesichts der bloss redaktionellen Anpassung des Gesetzestexts anlässlich der beiden letzten Totalrevisionen nach wie vor Gültigkeit; vgl. auch EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.), dass vorliegend in entscheidwesentlicher Hinsicht mit hinreichender Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführenden keiner akuten, unmittelbaren Gefahr in Kolumbien ausgesetzt sind, dass die entsprechenden Einschätzungen in den angefochtenen Verfügungen des BFM die vorliegende Aktenlage ausgewogen beurteilen und in ihrem Resultat zu bestätigen sind, dass das BFM zutreffend erkannte, dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um Zeugen im Strafverfahren gegen P. handelt und nicht von demselben Risikoprofil wie bei S. ausgegangen werden kann, dass dem Vorbringen in den Rechtsmitteleingaben, die Verfolgungsinteressen hätten sich mangels Anwesenheit von S. in Kolumbien auf die nahen Angehörigen dessen Ehefrau (mithin auf die Beschwerdeführenden) verlagert, in dieser Form nicht gefolgt werden kann, dass sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge im März 2010 aus dem Schutzprogramm zurückgezogen haben, dass S. und seine engere Familie seit September 2010 Kolumbien verlassen hatte, dass die Beschwerdeführenden für die Zeitspanne spätestens vom März 2010 bis zum Juni 2011 keine Bedrohungen geltend gemacht haben, dass das BFM zu Recht feststellte, es sei augenfällig, dass die Beschwerdeführenden zwei Wochen nach der Asylerteilung an S. und seine Familie in der Schweiz ihre Asylgesuche eingereicht haben und die Schreiben mit den geltend gemachten neuen Bedrohungen vom Juni und Juli 2011 an die verschiedenen kolumbianischen Behörden und an die UNO am 22. Juli 2011, und somit kurz nach der Asylerteilung an S. in der Schweiz, verfasst wurden,

E-1976/2012, E-1974/2012, E-1973/2012 dass dieser Umstand begründeterweise den ernstzunehmenden Eindruck vermittelt, die Beschwerdeführenden hätten die entsprechenden Schreiben gezielt im Hinblick auf ihre Asylgesuche verfasst, dass sich zudem das Vorbringen, die Beschwerdeführenden hätten sich erneut um die Aufnahme in das Schutzprogramm bemüht, als ungereimt ausnehmen lässt, wenn in den Rechtsmitteleingaben hervorgehoben wird, aufgrund der hohen Stellung der Ehefrau von P. innerhalb der Staatsanwaltschaft vermöge das mangelnde Vertrauen der Beschwerdeführenden in die staatlichen Behörden und der mangelnde Schutzwille der kolumbianischen Behörden nicht zu erstaunen, dass in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage der Einschätzung in den Rechtsmitteleingaben, wonach aus den Vorakten unmissverständlich hervorgehe, dass die Beschwerdeführenden akut einer Gefährdung ausgesetzt seien, nicht gefolgt werden kann, dass im Weiteren unverständlich erscheinen müsste, dass sich die Beschwerdeführenden weiterhin über Monate hinweg in Kolumbien aufhalten würden, wenn sie sich einer akuten Gefährdungslage ausgesetzt sehen müssten, und sie andererseits mit ihren am 9. August 2011 beziehungsweise am 12. August 2011 von den heimatlichen Behörden ausgestellten Reisepässen ohne weitere Probleme und visumsfrei in ein der umliegenden Länder Kolumbiens ausreisen und sich zumindest vorübergehend in Sicherheit bringen könnten, dass aus den Akten auch nicht ansatzweise hervorgeht, die Beschwerdeführenden hätten in Betracht gezogen oder sich darum bemüht, sich zumindest mittelfristig in ein Nachbarland Kolumbiens oder ein anderes südamerikanisches Land zu begeben, dass dieses Verhalten offenkundig gegen eine unmittelbare ernsthafte Gefährdung der Beschwerdeführenden in Kolumbien spricht, dass das BFM den Beschwerdeführenden unter den genannten Umständen zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und ihre Asylgesuche abgelehnt hat, dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingaben an dieser Feststellung offenkundig nichts zu ändern vermögen, dass es bei dieser Sachlage erübrigt, die Voraussetzungen nach Art. 52 (Abs. 2) AsylG zu prüfen,

E-1976/2012, E-1974/2012, E-1973/2012 dass immerhin anzumerken ist, dass das BFM in den angefochtenen Verfügungen die Bestimmung von Art. 52 (Abs. 2 ) AsylG und deren von der Rechtsprechung vorgegebenen Kriterien in unzutreffender Weise mit den Bestimmungen zum Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG vermischt, dass dies beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens nach den obigen Erwägungen jedoch offenkundig unerheblich bleibt, dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache das in den Beschwerden gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) damit gegenstandslos ist und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG).

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E-1976/2012, E-1974/2012, E-1973/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren E-1976/2012, E-1974/2012 und E-1973/2012 werden zu einem Verfahren vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Christoph Berger

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