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Bundesverwaltungsgericht 29.11.2019 E-1975/2019

29 novembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,916 mots·~15 min·5

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung nach Griechenland; Verfügung des SEM vom 5. April 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1975/2019

Urteil v o m 2 9 . November 2019 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung nach Griechenland; Verfügung des SEM vom 5. April 2019 / N (…).

E-1975/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, er wurde nach eigenen Angaben jedoch im Iran geboren und verbrachte dort den grössten Teil seines Lebens. Er gehört der Ethnie der Hazara an. B. Am 18. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern (N […]; Beschwerdeverfahren E-1973/2019) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ Asylgesuche ein. Am 1. Februar 2019 fand dort die summarische Befragung zur Person, zum Reiseweg und den Fluchtgründen (BzP) statt. C. C.a Im Rahmen der BzP gab der Beschwerdeführer an, er habe mit seiner Familie den Iran im Januar 2017 aus Furcht vor einer Ausschaffung nach Afghanistan verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gereist. Dort seien sie am 18. Oktober 2017 angekommen und zunächst im Lager Moria auf der Insel Lesbos untergekommen. Man habe sie dort registriert und sie hätten auch Asyl beantragt. Nach etwa zehn Monaten sei ihnen ein Schutzstatus gewährt worden und die griechischen Behörden hätten sie nach Athen transferiert. Sie seien dann in ein zweites Lager in der Nähe der Stadt C._______ gekommen (vgl. act. A15/15 F.5.02). Aus Griechenland seien sie mit ihren Flüchtlingspässen ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte einen afghanischen Identitätsausweis zu den Akten, den ihm die afghanische Botschaft in Athen im Jahr 2019 ausgestellt hatte. Ausserdem reichte er seine Tazkara ein. C.b Der Beschwerdeführer erklärte, es gebe in Afghanistan eine Familienfehde, sein Vater streite mit seinem Onkel wegen Land, es sei schon eine Person getötet worden. Zudem sei seine Ehefrau in Afghanistan schon einmal verheiratet gewesen und habe sich gegen den Willen ihres Ex-Ehemanns scheiden lassen. Dieser bedrohe sie beide und wolle sie umbringen. Schliesslich habe er selbst auch Probleme mit den Taliban nahe der Stadt D._______ gehabt, als er vor ungefähr drei Jahren vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Die Taliban hätten ihn misshandelt und gefoltert, weil er Schiit sei. Deshalb habe er Afghanistan wieder verlassen und sei in den Iran zurückgekehrt. Im Iran habe er keine Aufenthaltsbewilligung und finde keine Arbeit. Als er nach seiner Rückkehr aus Afghanistan bei den iranischen Behörden noch einmal um eine Flüchtlingskarte ersucht habe, sei ihm gesagt worden, er solle nach Syrien gehen und

E-1975/2019 kämpfen, danach werde er einen Aufenthaltstitel erhalten. Dies habe er aber abgelehnt. Da das Leben für Hazara im Iran bereits mit Aufenthaltsbewilligung sehr schwer sei, jedoch noch viel schwerer ohne eine solche, habe er sich entschlossen, mit der Familie den Iran zu verlassen. C.c Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Rückführung nach Griechenland erklärte der Beschwerdeführer, die Sicherheitslage sei dort sehr schlecht; in den Lagern gebe es jeden Tag Schlägereien und viele gewalttätige Menschen. Sie hätten dort nur unter Zwang Asyl beantragt, weil man ihnen mit der Abschiebung gedroht habe. Das Lager sei mehrmals in Brand gesetzt worden. Er habe noch Fotos von den Brandverletzungen seines Kindes. Sie hätten auch Probleme mit Arabern gehabt, seine Frau und die Kinder seien sogar geschlagen worden. Seine Frau sei nervlich nicht in Ordnung, es gebe dort auch keine Sicherheit wie in der Schweiz (vgl. act. A15/15 F. 8.01). Er leide noch immer unter den Spuren der Folter, psychisch gehe es ihm aber gut. Der ältere Sohn werde immer sehr schnell krank und klage über Schmerzen am Bein, wenn er nachts aufwache. C.d Gemäss Eintrag in der Eurodac-Datenbank war der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2017 in Mytilini, Lesbos, Griechenland, registriert worden und hatte am 27. Oktober 2017 im Lager Moria auf der Insel Lesbos Asyl beantragt. D. D.a Am 12. Februar 2019 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Auskunft, ob der Beschwerdeführer in Griechenland einen Schutzstatus erhalten habe. D.b Am 25. Februar 2019 teilte die Griechische Dublin-Unit dem SEM mit, der Beschwerdeführer habe am 1. Juni 2018 vorläufigen Schutz in Griechenland erhalten und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum 15. August 2021. D.c Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer geplanten Überstellung nach Griechenland und setzte Frist zur Stellungnahme. E. Am 8. März 2019 informierte die Ehegattin des Beschwerdeführers die Vorinstanz über ihren psychischen Gesundheitszustand und brachte vor, sie leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Rückkehr nach

E-1975/2019 Griechenland sei unzumutbar. Sie reichte auch Fotos ihres Ehemannes ein, die dokumentierten, dass er geschlagen worden sei. Sie alle benötigten dringend psychiatrische Hilfe und medizinische Behandlung. Sie seien besonders verletzlich und ihre Rückkehr nach Griechenland sei unzumutbar, ihre Sicherheit sei in Griechenland nicht gewährleistet, die dortigen Behörden könnten sie nicht schützen. F. Am 13. März 2019 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme gestützt auf die Rückführungsrichtlinie EG 2008/115. Diese stimmten dem Antrag am 2. April 2019 zu. G. Am 5. April 2019 erliess das SEM einen Nichteintretensentscheid, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31). Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland; dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Eine Verfügung mit gleichlautendem Dispositiv erliess das SEM am selben Tag auch für die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers. Beide Entscheide wurden am 18. April 2019 eröffnet. H. Am 23. April 2019 wurden der Beschwerdeführer und seine Familie dem Kanton E._______ zugewiesen. I. Am 25. April reichten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau eine Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ein; sie beantragten die Aufhebung der Verfügung, das SEM sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Rechtspflege, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die amtliche Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin. J. Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Sie hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Rahmen der Instruktionsverfü-

E-1975/2019 gung wurde die Rechtsvertreterin darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht – wie bereits die Vorinstanz – die Beschwerdeverfahren getrennt führen werde, die Urteile jedoch koordiniert ergehen würden. K. In seiner Vernehmlassung vom 14. Mai 2019 hielt die Vorinstanz an ihrem Entscheid fest; das SEM war der Auffassung, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen, die eine Änderung des Standpunktes zu bewirken vermöchten. L. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2019 zur Kenntnis übermittelt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

E-1975/2019 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. Ein solcher wurde jedoch im Verfahren E-1973/2019 durchgeführt. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.

4.2 Griechenland wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten und dort ein Asylverfahren durchlaufen, das mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus endete und auch die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung zur Folge hatte. Die griechischen Behörden haben seiner Rückkehr zugestimmt (vgl. Bst. F). 4.3 Griechenland ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte

E-1975/2019 Durchführung von Asylverfahren. So hat denn auch der Beschwerdeführer nicht behauptet, sein Asylverfahren in Griechenland sei fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihm dort die Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Ferner enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuche des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. auch das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 3). 5. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. 6.2 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen

E-1975/2019 (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Auch weitere Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz, die sich unter anderem aus der EMRK ergeben, können einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie Griechenland es ist (vgl. E. 4) – die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement- Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. FANNY MATTHEY, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 6.4 Mit Urteil E-1973/2019 heutigen Datums betreffend Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, dass https://jurispub.admin.ch/publiws/pub/cache.jsf#_Ref469486439

E-1975/2019 der entscheidrelevante Sachverhalt in Hinblick auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen noch nicht genügend erstellt worden ist; der Entscheid des SEM betreffend die Ehefrau und die Kinder wird aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Urteil hält weiter fest, dass die Beschwerdeführerin allenfalls erneut angehört werden muss (vgl. das Urteil E-1973/2019 E. 8.3). 6.5 Gestützt auf Art. 44 AsylG und den Grundsatz der Einheit der Familie ist auch der den Beschwerdeführer betreffende Entscheid des SEM vom 5. April 2019 in den Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben. 7. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sowie die Anordnung der Wegweisung als solche sind zu bestätigen (Ziff. 1 und 2 der Verfügung vom 5. April 2019). Betreffend den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist die Beschwerde gutzuheissen, die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 5. April 2019 sind aufzuheben und die Sache ist zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.

8. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den Beschwerdeführenden aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Antrags auf Aufhebung des Nichteintretensentscheids und erneute Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz unterlegen. Bezüglich der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 wurde jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt, so dass keine Verfahrenskosten erhoben werden. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

E-1975/2019 Die Beschwerdeschrift im Verfahren E-1973/2019 bezog sich in ihren Anträgen auch auf den Beschwerdeführer (vgl. Bst. I, sowie die für beide Verfahren erstellte Kostennote vom 25. April 2019). Da die Rechtsvertreterin im vorliegenden Verfahren keine weiteren Eingaben machte, gilt der für dieses Verfahren entstandene Aufwand bereits durch die im Urteil E-1973/2019 heutigen Datums gewährte Parteientschädigung und das dort zugesprochene Honorar als abgegolten (vgl. Urteil E-1973/2019 E. 10.3). (Dispositiv nächste Seite)

E-1975/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2019 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das SEM wird angewiesen, den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen zu prüfen und neu darüber zu entscheiden. 3. Kosten, Parteientschädigung und Honorar der amtlichen Rechtsvertreterin wurden im Urteil E-1973/2019 von heutigem Datum geregelt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Susanne Bolz

Versand:

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