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Bundesverwaltungsgericht 31.03.2009 E-1971/2009

31 mars 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,212 mots·~11 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-1971/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . März 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Gambia, vertreten durch lic. iur. Tilla Jacomet, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien

E-1971/2009 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 19. März 2009 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2009 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-1971/2009 dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 26. März 2009 (Poststempel) die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 19. März 2009 und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) beantragt, dass insbesondere der Sachverhalt der vorgebrachten geschlechtsspezifischen Verfolgung sowie die medizinische Situation der Beschwerdeführerin vertieft abgeklärt werden soll, dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, dass sie der Beschwerde einen Internetauszug (Pressebericht vom 10. Januar 2007) und einen Arztbericht vom 21. März 2009 beilegte, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-1971/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG), wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Transitzentrum Altstätten vom 10. Februar 2009, der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. März 2009 und auf die angefochtene Verfügung verwiesen wird, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und den Vollzug anzuordnen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, es habe keine geschlechtsspezifische Anhörung gemäss Art. 6 AsylV stattgefunden, obwohl sie während der Anhörung geschlechtsspezifische Verfolgung geltend gemacht habe, insbesondere mehrfach erlittene Vergewaltigung und nicht Nötigung, wie das BFM angebe, dass das BFM diese zu Unrecht als nachgeschoben und dadurch als unglaubhaft klassifiziert sowie die erlittene Verfolgung selbst nicht auf ihre Glaubhaftigkeit geprüft habe, dass die unter Ausschluss des männlichen Dolmetschers getätigten Aussagen der Beschwerdeführerin in keiner Weise darauf hindeuten würden, dass die erlittenen Vergewaltigungen nicht stattgefunden hätten und eine ausführliche Befragung mit einer professionellen Dolmetscherin hätte durchgeführt werden müssen, um die entsprechenden Vorbringen als unglaubhaft werten zu können, dass die Beschwerdeführerin zusammenfassend geltend macht, das BFM habe eine eingehende Sachverhaltserhebung unterlassen und somit das rechtliche Gehör verletzt, E-1971/2009 dass gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG der Bundesrat ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren erlässt, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden, dass in Anwendung von Art. 6 AsylV 1, der sich auf Art. 17 Abs. 2 AsylG stützt, Asylsuchende von einer Person gleichen Geschlechts anzuhören sind, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen oder die Situation im Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet, dass der Begriff “geschlechtsspezifische Verfolgung“ dabei nicht in einem engen Sinne auszulegen ist und - wie im Anhang zur Weisung zum Asylgesetz über die Anhörung im Kanton vom 20. September 1999 (Asyl 22.1 AH 7) präzisiert wurde - “Verfolgung in der Form sexueller Gewalt“ meint und sich aus dem Schutzgedanken von Art. 6 AsylV 1 ergibt, dass jede Verfolgung, welche mit sexueller Gewalt einhergeht oder die geschlechtliche Identität des Opfers treffen soll, darunter zu subsumieren ist, dass es schliesslich darum geht, einer asylsuchenden Person die Möglichkeit zu geben, sich zu den erlittenen und allenfalls asylrechtlich relevanten Erlebnissen vollumfänglich und möglichst unbeeinträchtigt von Angst- und Schamgefühlen zu äussern, dass die zuständige Behörde sicherstellen muss, dass die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört wird, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen (vgl. Art. 6 AsylV 1; vgl. dazu ausserdem Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 16 ff.), dass die Vorinstanz diese rechtlichen Vorgaben vorliegend erfüllt hat, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung keine Andeutungen machte, welche auf das Vorliegen von geschlechtsspezifischer Verfolgung hätten schliessen lassen können, dass demnach nicht zu beanstanden ist, dass anlässlich der Bundesanhörung eine männliche Person als Dolmetscher aufgeboten wurde, E-1971/2009 dass die Anhörung auf Nachfrage, ob ihr auf der Reise etwas geschehen sei, das sie nur mit Frauen besprechen möchte, umgehend unterbrochen wurde, der Dolmetscher den Raum verliess und die Anhörung durch die weibliche, professionelle Befragerin fortgeführt wurde (A8/15 F60), dass der vorliegend in Frage stehende rechtserhebliche Sachverhalt in der Folge hinreichend abgeklärt wurde, dass sich aus der Anhörung ergibt, dass sich die Beschwerdeführerin vollumfänglich und inhaltlich unbeeinträchtigt hat äussern können (A8/15 F61 bis F72), dass sich das BFM aufgrund des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin nicht zu einer vertieften Befragung, weiteren Abklärungen und zusätzlichen Untersuchungen hat veranlasst sehen müssen (A8/15 F71), dass die gegenteiligen Vorbehalte und Rügen in der Rechtsmitteleingabe nicht durchzudringen vermögen, dass zudem klarzustellen gilt, dass die Beschwerdeführerin sexuelle Übergriffe während ihrer Reise von Mauretanien in die Schweiz und nicht geschlechtsspezifische Verfolgung in ihrem Heimatland oder aus Motiven, die im Heimatland begründet wären, geltend macht, dass die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bezüglich der Erstellung eines rechtsgenüglichen Sachverhaltes im Hinblich auf das allfällige Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft demnach unbegründet ist, dass vorliegend die Frage der strafrechtlichen Qualifikation der sexuellen Übergriffe (sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung) offengelassen werden kann, dass die Einschätzung des BFM, wonach die Vorbringen bezüglich der sexuellen Übergriffe als nachgeschoben und demnach als unglaubhaft eingestuft werden müssten, aufgrund des gesamten Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin und der gesamten Aktenlage nicht von der Hand gewiesen werden kann, E-1971/2009 dass in Ergänzung zu den Ausführungen des BFM festzustellen ist, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Anzahl der sexuellen Übergriffe nicht festgelegt hat, wenn sie vorbringt, man habe sie "...gezwungen, zwei oder drei Mal mit ihnen zu schlafen" (A8/15 F61), dass angesichts der persönlichen Betroffenheit und der Eindrücklichkeit solcher Erlebnisse jedoch im vorliegenden Sachverhaltsrahmen die Fähigkeit der Nennung einer konkreten Anzahl erwartet werden müsste, dass im Weiteren im eingereichten ärztlichen Bericht vom 21. März 2009 von einer zweimaligen Vergewaltigung während der Flucht aus dem Heimatland die Rede ist, obwohl die Beschwerdeführerin weitere sexuelle Übergriffe durch den Mann, der sie von Italien in die Schweiz gebracht habe, geltend machte, dass die Beschwerdeführerin zudem bezüglich der Männer, die während der Schiffsfahrt - laut Bundesanhörung - sexuellen Zwang ausgeübt hätten, nicht kongruente Angaben macht, wenn sie anlässlich der Erstbefragung bestätigt, es habe sich um Besatzungsleute des Schiffes gehandelt (A1/12 S. 7 und S. 8), jedoch anlässlich der Bundesanhörung nicht weiss, ob es sich um Passagiere oder Besatzung gehandelt habe (A8/15 F77/78 und F85/86), dass demnach die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der von ihr geltend gemachten Form überwiegend mit Zweifeln behaftet sind, auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass sie während der Reise von Mauretanien in die Schweiz sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe betont, die geschlechtsspezifischen Vorbringen seien zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges absolut relevant, und es sei für sie momentan nicht zumutbar, in ihre Heimat zurückzukehren, dass das BFM bei einer eindringlicheren Befragung hätte feststellen müssen, dass eine psychiatrische Untersuchung angezeigt gewesen wäre und das Bundesamt genauere Abklärungen bezüglich des Vorliegens von Wegweisungshindernissen hätte vornehmen müssen, dass die Beschwerdeführerin einräumt, sie hätte zum Zeitpunkt der Anhörung selbst nicht erkannt, dass sie psychiatrische Hilfe benötige, E-1971/2009 dass nach den vorstehenden Erwägungen das BFM jedoch den Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat und in der angefochtenen Verfügung zu Recht den Schluss zog, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung von Wegweisungshindernissen seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass an dieser Einschätzung die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermögen, dass die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch bezüglich der Erstellung eines rechtsgenüglichen Sachverhaltes im Hinblick auf das allfällige Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen unbegründet ist, dass die Identität der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht feststeht und das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung erkannte, dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwiegener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass auch aufgrund der auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich wird, die den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen lassen würde (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.) und aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben sind, wonach der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich wäre, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-1971/2009 dass infolge der Aktenlage eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland aufgrund einer medizinischen Notlage nicht droht, dass im Übrigen vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann und aus den gesamten vorliegenden Akten und Umständen keine Hindernisse allgemeiner oder individueller Art hervorgehen, die im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen und der Rechtsprechung gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden, dass es schliesslich der Beschwerdeführerin obliegt, sich die notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die diesbezügliche Mitwirkung in persönlicher Hinsicht umso angebrachter erscheint, als die Beschwerdeführerin in Gambia einen elfjährigen Sohn zurückgelassen hat, dass durch die Beschwerde nicht dargetan und auch aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren gemäss vorstehenden Erwägungen aussichtslos erschienen, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst. E-1971/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, _______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N ...) - Y._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Christoph Berger Versand: Seite 10

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